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Beschluss

161 StVK 23/20

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2022:0602.161STVK23.20.00
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Tenor

Der Antrag des Antragsstellers aus dem Schriftsatz vom 12.04.2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 07.02.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragsstellers aus dem Schriftsatz vom 12.04.2020 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 07.02.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der seit über 35 Jahren ununterbrochen inhaftierte Antragsteller verbüßt zwei lebenslange Freiheitsstrafen. Während seiner Haftzeit kam es dazu, dass er in der JVA lw zwei Geiseln nahm, sie in einer für ihn ausweglosen Lage mit medizinischem Alkohol überschüttete und in Brand setzte. Mit Antrag vom 8. März 2020 führte der Antragsteller gegenüber der Justizvollzugsanstalt aus, dass diese und die Gerichte ihm „das Resozialisierungsgebot in Form von vollzugsöffnenden Maßnahmen nicht gewähren“ und er deshalb „bloßes Objekt staatlichen Handelns“ sei, was ihn in seiner Menschenwürde verletze. Er nehme seine seit vielen Jahren perspektivlose Haftsituation als unerträgliches Leiden wahr. Mit dem Urteil zum Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid vom 26. Februar 2020 (BVerfGE 153, 182 ) habe das Bundesverfassungsgericht mit sofortiger Wirkung jedem Menschen das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ohne Bedingungen zugesprochen. Der Staat sei verpflichtet, für die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Durchsetzung dieses Anspruchs zu sorgen. Er beantragte sinngemäß, ihm „die Möglichkeit zu verschaffen, auf eigene Kosten an die […] zum Sterben notwendigen Medikamente“ zu kommen. Die Regelungen des Vollzugs untersagten die private Verschaffung von Medikamenten, es bedürfe daher einer Genehmigung der Justizvollzugsanstalt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antragsschreibens wird auf Bl. 99 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 12.04.2020 wendete sich der Antragssteller aufgrund der Nichtbescheidung des Antrags vom 08.03.2020 an das Landgericht Kleve und führte wörtlich aus: „… Da ich mich auf Grund meiner Haftsituation nicht in der Lage sehe, mir die notwendigen Mittel (Medikamente) zu besorgen, um mein Recht auf Sterben zu verwirklichen, beantrage ich hiermit, mir die Möglichkeit zu verschaffen, wie ich auf eigene Kosten an die für mich zum Sterben notwendigen Medikamente komme.“ Zur Begründung führte er aus, der Staat sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidhilfe (BVerfGE 153, 182) verpflichtet, für die notwendigen Rahmenbedingungen zur Selbsttötung zu sorgen. Die Justizvollzugsanstalt vertrete den Staat und sei daher verpflichtet, sein Grundrecht auf Sterben zu billigen. Mit Bescheid vom 25.05.2020 lehnte die Justizvollzugsanstalt den Antrag vom 08.03.2020 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Aushändigung von totbringenden Medikamenten zum Zwecke der Ermöglichung eines Suizids mangels Existenz einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht komme. Ein Anspruch auf Leistung von Sterbehilfe bestehe auch nach der verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW obliege es ihr, für das körperliche Wohl des Antragsstellers zu sorgen. Dem laufe die Gewährung von Medikamenten zur Selbsttötung zuwider. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids wird auf Bl. 103f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 03.06.2020 gab der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt ng vor dem Hintergrund der Frage der Aufrechterhaltung von besonderen Sicherungsmaßnahmen betreffend den Antragsteller eine Stellungnahme zur Suizidprophylaxe ab. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller sich von Suizidgedanken distanziert habe und die beantragte Bereitstellung der todbringenden Medikamente für ihn eher ein einzuforderndes Recht als eine bald in die Tat umzusetzende Planung darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Blatt 106ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 11.08.2020 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag vom 12.04.2020 zurückzuweisen. Dieser sei bereits unzulässig, darüber hinaus auch unbegründet. Rechtlich handele es sich bei dem Begehren des Antragstellers um einen assistierten Suizid, bei dem lediglich das Medikament zur Verfügung gestellt werde und der Sterbewillige dieses selbst einnehme. Es fehle an einer Rechtsgrundlage; die Justizvollzugsanstalt könne Suizidhilfe nicht gewähren, da ihr nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) die Gesundheitsfürsorge für die Gefangenen obliege, die eine Garantenstellung begründe. Die Schaffung der Möglichkeit, sich auf eigene Kosten Medikamente zur Verwirklichung eines Suizids zu beschaffen, liefe dieser Fürsorgepflicht zuwider. Das Bundesverfassungsgericht stelle in der Entscheidung BVerfGE 153, 182 klar, dass sich aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben kein Anspruch gegenüber Dritten auf Suizidhilfe ableite. Insoweit sei die individuelle Bereitschaft des Dritten erforderlich. Der Gesetzgeber müsse Regelungen schaffen, die der Verwirklichung des Rechts nicht entgegenstünden. Daraus folge jedoch nicht, dass eine Regulierung der Suizidhilfe ausgeschlossen sei. Beispielsweise könne der Staat prozedurale Sicherungsmaßnahmen wie Aufklärungs- und Wartepflichten, Erlaubnisvorbehalte oder Verbote besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen ergreifen. Indem das Bundesverfassungsgericht eine Beschränkung möglicher Motivationsgründe ablehne, könne auch eine als unerträglich empfundene Haftsituation einen ausreichenden Beweggrund für eine Selbsttötung darstellen. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf Sterbehilfe gegenüber Dritten. Es sei zunächst erforderlich, dass der Gesetzgeber die Regelungen um die Suizidhilfe neu gestalte, bevor mit der notwendigen Handlungssicherheit eine Suizidhilfe für Gefangene thematisiert werden könne. Der Bundesverband der Strafvollzugsbediensteten habe sich des Themas angenommen und fordere eine gut durchdachte und strukturierte Lösung, da das Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Ausdruck der Menschenwürde auch Inhaftierten zustehe. Mit Beschluss vom 06.11.2020 hat das Landgericht Kleve den als Antrag auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides bei gleichzeitigem Verpflichtungsantrag ausgelegten Antrag vom 12.04.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass sich aus den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen kein Anspruch des Gefangenen auf Beihilfe zur Selbsttötung durch die Justizvollzugsanstalt ergebe. Insbesondere folge ein solcher nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW. Beihilfe zur Selbsttötung sei keine Sorge um das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen des Antragstellers. Dies ergebe sich aus dem Sinnzusammenhang mit § 43 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW, wonach dem Gefangenen die Bedeutung einer gesunden Ernährung und Lebensführung zu vermitteln sei. Eine Lebensbeendigung sei bereits begrifflich keine Lebensführung. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 45 StVollzG NRW, weil Beihilfe zur Selbsttötung keine Gesundheitsfürsorge sei. Es bestehe nur ein Anspruch auf Heilbehandlungen und Vorsorgemaßnahmen. Dem Antragsteller stehe auch aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Anspruch gegen die Justizvollzugsanstalt zu. So habe Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Suizidwillige die mangelnde individuelle Bereitschaft zur Suizidhilfe als durch die Gewissensfreiheit seines Gegenübers geschützte Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen habe. Aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben leite sich gerade kein Anspruch gegenüber Dritten ab, bei einem Selbsttötungsvorhaben unterstützt zu werden. Die Justizvollzugsanstalt habe ausdrücklich mitgeteilt, zu keiner Mitwirkung bereit zu sein. Eine Mitwirkung bei einer Selbsttötung könne nur durch einen Menschen erfolgen, weshalb der vorgenannte Grundsatz auch hier gelte. Es bestehe kein Anspruch darauf, sich bei einer Selbsttötung des Gewissens eines Dritten zu bedienen, auch wenn es sich bei diesem Dritten um einen Staatsdiener handele. Mit Rechtsbeschwerde vom 3.12.2020 und weiterem Schreiben vom 20.03.2021 hat der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags hat er ausgeführt, er begehre lediglich die Genehmigung der Beschaffung beziehungsweise Aushändigung der zur Selbsttötung erforderlichen Medikamente und damit keine Beihilfe im Sinne eines aktiven Tuns seitens des Leiters der Justizvollzugsanstalt. Er sei regelmäßig seitens des psychologischen Dienstes zu seinen Selbsttötungsabsichten befragt und für nicht suizidgefährdet gehalten worden. Es liege keine vorübergehende psychische Situation vor. Er werde nahezu sein ganzes Leben - bis auf wenige Monate - in staatlichen Einrichtungen verbracht haben und müsse davon ausgehen, dass er auf natürliche Weise in Haft versterben werde. Dies sei keine Perspektive. Hierunter leide er und fühle sich in seiner Würde verletzt. Mit Stellungnahme vom 23.02.2021 beantragte das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Es fehle bereits an einer einfachgesetzlichen Norm, aus der sich ein entsprechender Anspruch ergeben könne. Auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidhilfe (BVerfGE 153, 182) lasse sich kein grundrechtlicher Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Hilfe bei einem Suizid durch die Justizvollzugsanstalt herleiten. Die Entscheidung betone, dass niemand verpflichtet werden könne, Suizidhilfe zu leisten. Es handele sich um ein Abwehrrecht, nicht um einen Anspruch auf Hilfe durch staatliche Stellen oder Organe. In der besonderen Situation des Strafvollzugs könne der Suizid gerade nicht ohne Mithilfe der Anstalt erfolgen, um etwaige Missbräuche oder Schädigungen Dritter zu verhindern. Zudem führe die Entscheidung aus, dass Selbsttötungen entgegenzuwirken sei, die nicht von freier Selbstbestimmung und Eigenverantwortung getragen seien. Zweifel könnten sich etwa im Fall von psychischen Erkrankungen und Einflüssen von Dritten ergeben. Solche Bedenken bestünden im Strafvollzug in besonderer Weise, da hier eine schwere Lebenslage vorliege, die zu unerwünschten Einwirkungen und Pressionen führe. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folge nicht, dass der Gesetzgeber den Zugang zur Sterbehilfe nicht durch Einführung von Wartezeiten, Etablierung von bestimmten Verfahrensschritten oder Ähnlichem zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit erschweren dürfe. Daraus lasse sich folgern, dass der Gesetzgeber Suizide zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit in bestimmten Situationen ausschließen dürfe, sofern es sich um vorübergehende Situationen handele, die geeignet seien, die freie Entscheidungsfindung zu beeinträchtigen. Bei Inhaftierungen handele es sich aber in aller Regel lediglich um vorübergehende Situationen. Mit Beschluss vom 12.04.2021 hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Diese sei zwar zulässig und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Sie sei aber unbegründet. Das Landgericht Kleve habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt auf „Ermöglichung“ der Beschaffung und Aushändigung der für eine Selbsttötung erforderlichen Medikamente in Ermangelung einer Rechtsgrundlage verneint. Aus § 43 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW ergebe sich auch in der Zusammenschau mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidhilfe (BVerfGE 153, 182) kein entsprechender Anspruch des Antragstellers beziehungsweise keine entsprechende Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt. Das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil BVerfGE 153, 182 zwar ausdrücklich als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Zusammenschau mit der Menschenwürde das Recht eines jeden Einzelnen anerkannt, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden. Dieses Recht umfasse auch, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe in Anspruch zu nehmen, allerdings nur, „soweit sie angeboten“ werde. Eine Verpflichtung zur Suizidhilfe dürfe es aber nicht geben. Aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben leite sich kein Anspruch der sterbewilligen Person gegenüber Dritten ab, „bei einem Selbsttötungsvorhaben unterstützt zu werden“. Die Entscheidung des Dritten sei als Gewissensentscheidung nach Art. 4 Abs. 1 GG gleichfalls verfassungsrechtlich geschützt. Darunter falle auch die im Rahmen seines Organisationsermessens getroffene Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Antragsteller vorgetragenen Ansicht, er begehre gerade keine aktive helfende Tätigkeit, sondern lediglich eine Duldung. Im Rahmen des besonderen Vollzugsverhältnisses sei bereits mit Blick auf die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt stets eine irgendwie geartete Mitwirkung beziehungsweise Begleithandlung seitens der Justizvollzugsanstalt nötig, so zum Beispiel die Genehmigung des Gewahrsams an den todbringenden Präparaten und eine Missbrauchskontrolle. Diese gehe über eine bloße Duldung jedenfalls hinaus und könne nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht erzwungen werden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Antragsteller die Durchführung seiner eigenverantwortlichen Selbsttötung gerade angesichts der ablehnenden (Einzelfall-)Entscheidung der Justizvollzugsanstalt dauerhaft (absolut) unmöglich wäre. Das Gericht verkenne nicht, dass der Antragsteller als Strafgefangener zusätzlich auf die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht erzwingbare Unterstützungsbereitschaft vollzuglicher Entscheidungsträger angewiesen sein werde. Dies resultiere jedoch ausschließlich reflexartig aus der zu vollziehenden Freiheitsstrafe und den deshalb geltenden Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, die jedoch für sich genommen nicht den Zweck verfolgten, die Möglichkeiten des Antragstellers für ein selbstbestimmtes Sterben einzuschränken. Am 11.05.2021 hat der Antragsteller mit der Begründung die ergangenen Entscheidungen verletzten ihn in seinen Grundrechten nach Art. 1, 2, und 3 GG Verfassungsbeschwerde erhoben und diese mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er durch die ablehnenden Entscheidungen täglich einem unzumutbaren Leidensdruck ausgesetzt sei, ihm sein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben versagt werde und sein Leben nur noch in der Existenz der „staatlichen Leibeigenschaft“ bestehe. Das Bundesverfassungsgericht spreche in seinem Urteil BVerfGE 153, 182 aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als Ausdruck persönlicher Autonomie allen Menschen das Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu. Diese Freiheit umfasse auch, bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten werde, in Anspruch zu nehmen. Dass der Staat Leben zu schützen habe, stelle keinen Widerspruch dazu dar, ihm die Genehmigung zu erteilen, sich auf eigene Kosten Medikamente zu beschaffen, um sein Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu verwirklichen. Damit leiste die Justizvollzugsanstalt keine aktive Sterbehilfe. Es gelte Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 3 GG. Der Staat habe kein Recht auf das Leben eines Menschen. Es sei ihm nicht gestattet, in die Persönlichkeitsrechte nach Art. 1 und Art. 2 GG einzugreifen. Mit der Versagung, sich bei Dritten Hilfe zu suchen und sich die benötigten Medikamente zu beschaffen, nehme er den Gefangenen die Autonomie, über ihr Leben selbst zu bestimmen, und mache sie dadurch zu „Leibeigenen“. Der Gefangene verliere seine Würde, wenn ihm das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben aufgrund der Inhaftierung versagt werde. Nehme der Staat ihm die Würde und das Selbstbestimmungsrecht zu Lebzeiten sowie eine reale Chance auf ein Leben in Freiheit, dann solle ihm wenigstens das Recht auf Sterben gewährt werden. Mit dem Bewusstsein leben zu müssen, sein Leben in Haft zu beenden und bis zum Tode in „Leibeigenschaft“ existieren zu müssen, sei ein unzumutbarer Umstand. Er beantrage, den Staat „per Gesetzesfassung“ zu verpflichten, Inhaftierten das Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu ermöglichen. Mit Beschluss vom 03.11.2021 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Ausgangsbeschluss des Landgerichts Kleve sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen, beide Beschlüsse aufgehoben und die Sache an das Landgericht Kleve zurückverwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass Art. 19 Abs. 4 GG einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährleiste. Daraus folge grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen, wozu es erforderlich sei, den jeweiligen Sachverhalt hinreichend aufzuklären, wobei in Strafvollzugssachen insoweit eine Amtsermittlungspflicht gelte. Der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 06.11.2020 lasse eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung nicht erkennen. Es fehle an einer detaillierten Wiedergabe des Bescheids der Justizvollzugsanstalt vom 26.05.2021. Eine Überprüfung der Ablehnungsentscheidung sei deshalb nicht möglich. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar inwieweit die Entscheidung auf einer vom Landgericht angenommenen Gewissensentscheidung beruht habe und inwiefern dem Beschwerdeführer seine grundrechtlich geschützten Belange wahrende Perspektiven eröffnet wurden. Auch Unterlagen zum Behandlungsstand des Beschwerdeführers oder zu Kontaktaufnahmeversuchen zu weiteren, gegebenenfalls zur Feststellung der Ernsthaftigkeit des Suizidverlangens geeigneten Stellen außerhalb der Justizvollzugsanstalt habe das Landgericht nicht beigezogen oder Ermittlungen hierzu angestellt. Die Möglichkeit einer Hinzuziehung anstaltsfremder Ärzte sei nicht geprüft worden. Zudem sei unklar, von wem, auf welcher Grundlage und nach welchem Prozedere der Antragsteller die von ihm begehrten Medikamente tatsächlich erhalten wolle, deren Beschaffung er von der Justizvollzugsanstalt zu dulden verlange. Ob und mit welchem Ergebnis der Antragsteller bislang diesbezüglich Bemühungen - auch rechtlicher Art - unternommen habe, sei ebenfalls nicht bekannt. Zudem sei nicht ersichtlich, ob sich das Begehren des Beschwerdeführers auf eine bloße Duldung der Beschaffung der Medikamente beschränke oder eine darüber hinausgehende Mitwirkung der Anstalt angestrebt werde. Darüber hinaus bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, soweit die Ablehnung des Antrags auf eine Gewissenentscheidung gestützt worden sei, da sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, ob sich die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt als grundrechtsverpflichtete Amtsträger gegenüber dem Antragssteller auf eine solche Entscheidung berufen könnten. Seitens des Landgerichts Kleve ist die Antragsgegnerin sodann aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen, ob und in welcher Form sie vor Ablehnung des verfahrensgegenständlichen Antrags die Ernsthaftigkeit des Suizidverlanges geprüft habe. Insbesondere wurde die Antragsgegnerin angehalten, Unterlagen zum Behandlungsstand des Antragsstellers und zu Kontaktaufnahmeversuchen zu außerhalb der Justizvollzugsanstalt liegenden Stellen, die im Zusammenhang mit dem Suizidwunsch stünden, vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 12.01.2022 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass der Antragssteller sich zu Beginn seiner Haft mehrfach in Hungerstreiks begeben habe, um auf die aus seiner Sicht inhumanen Haftbedingungen aufmerksam zu machen, und wiederholt angekündigt habe, sich suizidieren zu wollen. Deshalb und aufgrund von statistischen Markern wie Alter, starkem Aggressionspotential, erhöhter Kränkbarkeit und einer unbefriedigenden vollzuglichen Perspektive sei man im Rahmen der Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrags von einer grundsätzlichen Ernsthaftigkeit des Suizidverlangens ausgegangen. Bekräftigt habe der Antragssteller seinen Suizidwunsch zudem durch ein Schreiben vom 12.04.2020, mit welchem er Schadensersatz gefordert habe, da die Antragsgegnerin sein „unerträgliches seelisches Leiden“ mit der Unterlassung der Bescheidung seines Antrags vom 08.03.2020 verlängere. Es sei allerdings nicht angenommen worden, dass er seinem Leben in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Antragstellung ein Ende bereiten könnte. Konkrete Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Antragsstellung habe man nicht gesehen. So sehe der Antragssteller die Bereitstellung der Medikamente zur Selbsttötung als sein Recht an, welches er gerichtlich einfordern und durchsetzen wolle, wobei er regelmäßig betone, dass es sich um eine Planung handele, die er in die Tat umzusetzen gedenkt, er wolle für spätere Zeiten vorsorgen. Kontaktaufnahmeversuche des Antragsstellers zu Institutionen oder anstaltsfremden Ärzten, um sein Begehren umzusetzen, seien ihr vor Bescheidung des Antrags nicht bekannt geworden. Erstmals am 01.01.2022 habe der Antragsteller beantragt, das Internet nutzen zu dürfen, um von seinem Sterberecht Gebrauch machen zu können, ihm zu erlauben, sich von einer Hilfsorganisation die notwendigen Medikamente zusenden zu lassen, und ihn auszuführen, um diese bei der Post abholen zu können. Am 17.01.2022 hat die Kammer den Antragsteller in Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten persönlich angehört. In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, dass er weiterhin den Wunsch habe, seinem Leben ein Ende zu bereiten, da er keine Perspektive sehe, jemals in Freiheit leben zu können. Er werde seinen Wunsch aber erst in die Tat umsetzten, wenn er einen gerichtlichen Beschluss erhalte, der ihm dies erlaube. Richtig sei, dass er sich nach seiner Antragsstellung in einem Gespräch mit dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt ng von konkreten Suizidgedanken distanziert habe. Dies aber nicht, weil der Wunsch, seinem Leben ein Ende zu bereiten, grundsätzlich nicht mehr fortbestanden hätte, sondern weil er befürchtet habe, dass Sicherungsmaßnahmen ergriffen würden und er in Isolationshaft komme, wenn seitens der Antragsgegnerin eine akute Suizidgefahr gesehen würde. Es sei auch nicht sein Ziel, sein Leben ohne vorherige gerichtliche Anerkennung seines Rechts darauf zu beenden. Vielmehr wolle er eine positive gerichtliche Entscheidung abwarten und seinem Leben erst dann ein Ende setzen. Auf die Frage, auf welche Art und Weise er sein Leben beenden wolle und welche Rolle die Antragsgegnerin dabei spielen solle, hat er sinngemäß auf seine Anträge vom 01.01.2022 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass er Kontakt zu einer Organisation aufgenommen habe, die bereit sei, ihn zu unterstützen. Der Suizid solle mithilfe von Ballongas durchgeführt werden, wobei er auch bereit sei, die Selbsttötung im Rahmen einer Ausführung außerhalb der Justizvollzugsanstalt durchzuführen. Die Kammer hat den Verurteilten im Rahmen des Anhörungstermins sodann darauf hingewiesen, dass der am 08.03.2020 gestellte Antrag zu unbestimmt sei und er noch näher dazu ausführen müsse, auf welche Art und Weise d. h. durch welche Medikamente in welcher Dosierung er sich zu suizidieren gedenke, von wem und in welcher Art und Weise er sich die Medikamente beschaffen wolle, wie die Einnahme der Medikamente vonstattengehen solle und welche Mitwirkung seitens der JVA erforderlich sei. Sein Antrag sei entsprechend der vorgenannten Punkte zu konkretisieren. Mit Schreiben vom 20.01.2022 nahm der Antragssteller selbst zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.01.2022 Stellung und widersprach deren Darstellung. So habe er vor der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags seit mehr als 25 Jahren keine Suizidgedanken mehr geäußert gehabt. Auch sei sein Vollzugsverhalten in diesem Zeitraum beanstandungsfrei gewesen. Dass er nunmehr gewaltfrei und auf humane Weise von seinem Sterberecht Gebrauch machen wolle, stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Auch sei durch ein von der Antragsgegnerin im Jahr 2014 eingeholtes Gutachten bestätigt worden, dass keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine erneute Deliktsbegehung durch ihn bestehe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2022 hat der Antragsteller sodann beantragt, ihm auf seine Kosten die Möglichkeit zu verschaffen, an die zum Sterben notwendigen Medikamente oder Hilfsmittel zu kommen. Zur Begründung stellte er erneut auf seine perspektivlose Lage und darauf ab, dass ihm die Besorgung der benötigten Mittel ohne das Einvernehmen der Antragsgegnerin nicht möglich sei. Dass der Gesetzgeber in Bezug auf das vom Verfassungsgericht anerkannte Recht zur Selbsttötung noch nicht tätig geworden sei, dürfe nicht dazu führen, dass er sich mit seinem Suizidwunsch selbst überlassen werde. Aufgrund dessen müsse die Kammer entscheiden, dass ihm von der Antragsgegnerin gestattet werde, die tödliche Dosis xy oder yx auf eigene Kosten selbst zu kaufen, und dass diese die Herbeiführung des selbstbestimmten Todes zu dulden habe. Nach Erteilung der Erlaubnis werde er nach suizidhilfebereiten Personen suchen und sich um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs bemühen. Mit Schreiben vom 28.01.2022 hat die Kammer den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Antrag aus dem Schriftsatz vom 24.01.2022 den im Hinweis vom 17.01.2022 gestellten Anforderungen nicht genüge. Daraufhin hat dieser seinen Antrag konkretisiert und beantragt nunmehr, es ihm zu gestatten, sich auf eigene Kosten das Mittel xy zu besorgen, ihm insbesondere den dafür erforderlichen begleiteten Ausgang zur Post zu bewilligen, um das Mittel entgegen zu nehmen, und ihm weiterhin zu gestatten, sich entweder innerhalb der Justizvollzugsanstalt ng oder an einer anderen vom Gericht zu bestimmenden geeigneten Stelle außerhalb der JVA ng, das Leben unter Verwendung des Mittels zu nehmen, wobei der JVA ng aufgegeben wird, zu dulden, dass er die für die Herbeiführung des Suizides erforderlichen Maßnahmen eigenständig durchführt. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 16.02.2022 beantragt, den geänderten Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Sie hat Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Neufassung des Antrags geäußert und diese damit begründet, dass die nunmehr begehrte Erlaubnis zur Beschaffung von yx nicht mehr vom ursprünglich gestellten Antrag umfasst sei, da es sich bei x nicht um ein Medikament handele. Über das demnach neue Begehren des Antragsstellers habe sie aber noch gar nicht entschieden, weshalb es an einer den Antragssteller belastenden Maßnahme ihrerseits fehle. Der Antrag könne aber auch in der Sache keinen Erfolg haben, da der Antragssteller nicht näher begründet habe, wie konkret er sich mit dem Ballongas suizidieren wolle. Im Übrigen sei die beantragte Beschaffung von x auch nicht genehmigungsfähig, weil damit in jeder denkbaren Konstellation eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Anstalt, der Mitgefangenen und dort tätigen Bediensteten verbunden wäre. So werde das x in Einwegflaschen vertrieben, die ausweislich eines beigefügten Sicherheitsblattes bei Erwärmung explodierten. Für den Antragsteller sei ein leichtes eine solche Explosion herbeizuführen, etwa um zu fliehen. Dass der Verurteilte grundsätzlich in der Lage sei, eine solche Sicherheitsstörung herbeizuführen zeige die von ihm durchgeführte Geiselnahme in der JVA lw. Es bleibe zudem dabei, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Unterstützung bei vorbereitenden Handlungen zum Suizid durch sie mangels gesetzlicher Grundlage nicht bestehe. Eine solche sei bei einer Selbsttötung mittels x jedoch stets erforderlich, schon um eine missbräuchliche Anwendung auszuschließen. Die Kammer hat dem Antragssteller den Schriftsatz vom 16.02.2022 mit Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt. Auf Antrag des Antragsstellers wurde die gesetzte Frist bis zum 15.04.2022 verlängert. Eine Stellungnahme ist nachfolgend nicht eingegangen. II. Der Antrag aus dem Schriftsatz vom 28.01.2022 ist zulässig. Die Kammer teilt die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, dass der Antrag keine bloße Konkretisierung des ursprünglichen Antrags sei sondern ein neues Begehren darstelle, nicht. Zwar stimmt die Kammer mit der Antragsgegnerin überein, dass es sich bei y nicht um ein Medikament im Sinne der üblichen Definition handelt. Danach sind Medikamente bzw. Arzneimittel Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind oder Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (siehe hierzu Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG in der konsolidierten Fassung vom 16. November 2012). Aufgrund der nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes abzielenden Wirkung fällt allerdings kein zur Tötung eines Menschen eingesetztes Mittel unter diese Definition, weshalb der vom Antragssteller als medizinischen Laien verwendete Begriff einer an dessen Zielen orientierten Auslegung bedurfte und danach zumindest alle von einem Menschen konsumierbaren Stoffe erfasste, die eine tödliche Wirkung entfalten können. Davon ausgehend handelt es sich bei dem vom Antragssteller begehrten y um ein „Medikament“ im Sinne des Ursprungsantrages. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt einen ernsthaften Sterbewunsch hat. Denn selbst wenn ein solcher vorläge, wäre die Antragsgegnerin nicht dazu verpflichtet, die Beschaffung von y und die eigenmächtige Einleitung des Suizids durch den Antragsteller unter Verwendung des Gases zu dulden. Unabhängig von der Frage, ob ygas überhaupt ein zum Suizid geeignetes Mittel darstellt, ist jedenfalls bei einer Anwendung durch den Antragssteller selbst ein sicher zum Tod führender Einsatz nicht hinreichend gewährleistet. So hat der Antragssteller nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die notwendige Expertise hat, um sich das Gas in der erforderlichen Art und Weise und in der richtigen Dosierung selbst zu verabreichen. Insbesondere ist bei der Selbstanwendung durch den Antragsteller nicht gewährleistet, dass beim Auftreten von Komplikationen korrigierend eingegriffen werden könnte. Aufgrund dessen besteht die begründete Gefahr, dass der Suizidversuch scheitert und der Antragsteller durch den unsachgemäßen Konsum des Gases bleibende Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund einer eintretenden Sauerstoffunterversorgung des Gehirns davonträgt. Da die Antragsgegnerin nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW verpflichtet ist, für das körperliche Wohlergehen des Antragsstellers zu sorgen, ist sie zumindest nicht dazu verpflichtet, eine mit solch erheblichen gesundheitlichen Gefahren für den Antragsteller verbundene Art und Weise der Selbsttötung zuzulassen. Zudem stehen der von dem Antragsteller beantragten Duldung der Selbsttötung erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt und der anderen Gefangenen entgegen. y wird in Gasflaschen vertrieben, bei denen nach den Ausführungen in dem von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Sicherheitsdatenblatt die Gefahr besteht, dass sie explodieren, wenn sie erwärmt werden. Möglich ist auch eine missbräuchliche Verwendung in der Form, dass mit Kraft auf das Ventil der Gasflasche eingewirkt wird, beispielsweise durch einen gezielten Wurf, und es dadurch zu einem unkontrollierten Austritt von Gas kommt. Dass der Antragssteller vor einer mit den vorgenannten missbräuchlichen Verhaltensweisen verbundenen Verletzung oder Tötung anderer Menschen nicht zurückschreckt, hat er durch die Geiselnahme in der JVA lw, in deren Rahmen er zwei Menschen mit Waschbenzin in Brand setzte, gezeigt. Der vorbeschriebenen Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Gasflasche kann auch nicht effektiv dadurch begegnet werden, dass es dem Antragsteller ermöglicht wird, sein Suizidvorhaben in Räumlichkeiten außerhalb der Justizvollzugsanstalt umzusetzen. Denn auch außerhalb der Justizvollzugsanstalt wäre zumindest die Anwesenheit von Bediensteten der Antragsgegnerin erforderlich, schon um eine Flucht des Antragsstellers zu verhindern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft. Unterschrift