Beschluss
5 Ws 41/24 Vollz
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:0827.5WS41.24VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Auch Strafgefangenen kommt als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu. Das Begehren eines Strafgefangenen, selbstbestimmt zu sterben, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das (Vollzugs-)recht insoweit keine einfachgesetzliche Konkretisierung enthält; vielmehr sind die vollzugsrechtlichen Bestimmungen zunächst im Lichte dieser grundrechtlichen Rechtsposition auszulegen (Anschluss BverfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15).(Rn.20)
2. Begehrt ein Strafgefangener von der Strafvollzugsanstalt die Genehmigung, sich das Leben zu nehmen, so hat er sein Begehren hinsichtlich der Modalitäten des gewünschten freiwilligen Ablebens allerdings so konkret zu fassen, dass die Vollzugsanstalt hierdurch in die Lage versetzt wird, über alle hierdurch aufgeworfenen vollzugsrechtlichen Fragen zu entscheiden.(Rn.22)
3. Die Notwendigkeit zur Konkretisierung der Modalitäten des freiwilligen Ablebens folgt zudem daraus, dass sich die Vollzugsanstalt vor Erteilung einer entsprechenden Genehmigung sorgsam von der Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit des Suizidwunsches des Strafgefangenen zu überzeugen hat.(Rn.25)
Tenor
1. Dem Beschwerdeführer wird im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird.
3. Der Gegenstandswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz und – insoweit in Abänderung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 10.4.2024 – für die erste Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch Strafgefangenen kommt als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu. Das Begehren eines Strafgefangenen, selbstbestimmt zu sterben, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das (Vollzugs-)recht insoweit keine einfachgesetzliche Konkretisierung enthält; vielmehr sind die vollzugsrechtlichen Bestimmungen zunächst im Lichte dieser grundrechtlichen Rechtsposition auszulegen (Anschluss BverfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15).(Rn.20) 2. Begehrt ein Strafgefangener von der Strafvollzugsanstalt die Genehmigung, sich das Leben zu nehmen, so hat er sein Begehren hinsichtlich der Modalitäten des gewünschten freiwilligen Ablebens allerdings so konkret zu fassen, dass die Vollzugsanstalt hierdurch in die Lage versetzt wird, über alle hierdurch aufgeworfenen vollzugsrechtlichen Fragen zu entscheiden.(Rn.22) 3. Die Notwendigkeit zur Konkretisierung der Modalitäten des freiwilligen Ablebens folgt zudem daraus, dass sich die Vollzugsanstalt vor Erteilung einer entsprechenden Genehmigung sorgsam von der Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit des Suizidwunsches des Strafgefangenen zu überzeugen hat.(Rn.25) 1. Dem Beschwerdeführer wird im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird. 3. Der Gegenstandswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz und – insoweit in Abänderung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 10.4.2024 – für die erste Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18.5.2021 zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel. Zwei Drittel dieser Strafe wird er am 11.5.2027 verbüßt haben. Das Strafende ist auf den 12.7.2031 notiert. Zudem wurde seine anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.11.2023, dem kein bei der JVA gestellter Antrag vorausging, beantragte der Beschwerdeführer, „aufgrund [seiner] dokumentierten, perspektivlosen Haftsituation, mit Hilfe eines vom Arzt verabreichten Medikament[s] das Leben zu beenden“. Die Beschwerdegegnerin teilte der Strafvollstreckungskammer daraufhin mit, dass sie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Erstantrag werte und beabsichtige, diesen zu bescheiden. Hierzu forderte sie den Beschwerdeführer zunächst auf, sein Begehren zu konkretisieren; insbesondere möge er mitteilen, welches Präparat zum Einsatz kommen solle, von welchem Arzt es verabreicht werden solle, wo es verabreicht werden solle und wie das Medikament beschafft werden solle. Der Beschwerdeführer antwortete hierauf zunächst mit Schreiben vom 6.12.2023, dass das Präparat Natrium-Pentobarbital verwendet werden solle; auf die anderen Fragen ging er nicht ein bzw. gab hierzu lediglich an, der potentielle Arzt tue in diesem Stadium nicht zur Sache. Auf den Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass das Präparat Natrium-Pentobarbital aktuell nicht zum Zwecke der Selbsttötung zugelassen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es ihm auf dieses Präparat explizit gar nicht ankomme; welches Präparat zum Einsatz komme, entscheide sich erst, wenn die Sache durch die Instanzen bis zum BVerfG gegangen sei und er von dort eine höchstrichterliche Genehmigung erhalten habe. Mit Bescheid vom 6.2.2024 lehnte die Beschwerdegegnerin das Begehren des Antragstellers ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag trotz Aufforderung nicht hinreichend konkretisiert habe, so dass sie nicht über die für die abschließende Entscheidung notwendigen Informationen verfüge; dem Beschwerdeführer werde nahegelegt, sich mit seinem Anliegen zunächst an die hiesige Ambulanz und den Anstaltsarzt zu wenden. Mit Beschluss vom 10.4.2024 legte die Strafvollstreckungskammer das Begehren des Beschwerdeführers der Sache nach dahingehend aus, dass er die Aufhebung des Bescheides vom 6.2.2024 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin beantragt, seinem Antrag stattzugeben. Den so verstandenen Antrag wies die Strafvollstreckungskammer als unbegründet zurück und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer zwar ein Recht auf Suizid und damit auch ein Recht zustehe, sich beim Suizid von (freiwilligen) Dritten helfen zu lassen. Andererseits bestehe aber kein Anspruch gegenüber Dritten auf Hilfeleistung zum Suizid. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Inhaftierung aber zur Durchsetzung seines Rechts auf Mitwirkung der Beschwerdegegnerin angewiesen, zumal diese die Besitzbeschaffung eines todbringenden Medikaments bzw. den Zugang eines Suizidhelfers zulassen bzw. dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen zu suizidunterstützenden Institutionen oder Personen gewähren müsse. Hierfür bedürfe es allerdings zwingend einer gesetzlichen Grundlage, die es bisher nicht gebe. Zwar bleibe es der Beschwerdegegnerin in dieser Lage unbenommen, auch ohne gesetzliche Grundlage entsprechende Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Es wäre aber nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beschwerdegegnerin suizidfördernde Maßnahmen unter Hinweis auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage versage. Der Beschwerdeführer suchte am 8.5.2024 den Rechtsantragsdienst auf, um seine Rechtsbeschwerde gegen den – ihm am 11.4.2024 zugestellten – Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzunehmen. Die Erstellung des Rechtsbeschwerdeschriftsatzes durch den Rechtsantragsdienst verzögerte sich urlaubs- und vertretungsbedingt; der Beschwerdeschriftsatz ging schließlich am 3.7.2024 beim Landgericht ein. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und – soweit Spruchreife besteht – nach dem ursprünglichen Antrag zu entscheiden, anderenfalls die Sache zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, zumal die angefochtene Entscheidung ausdrücklich damit begründet worden sei, dass es an einer Rechtsgrundlage fehle. Sein Recht auf selbstbestimmtes Sterben folge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.2020 (BVerfGE 153, 182). Er habe seit Jahren eine gut durchdachte strukturierte Lösung auf selbstbestimmtes Sterben. Sobald das spruchreif werde, wolle er seinen Anwalt bitten, einen Arzt zu ermitteln, der das Medikament beschafft [und] verabreichen wird; damit leiste auch die Gefängnisjustiz keinen Beitrag zur Sterbehilfe. Die Beschwerdegegnerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeführt, dass sie dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem selbstbestimmten Ableben nicht grundsätzlich ablehnend gegenüberstehe. An einer inhaltlichen Entscheidung sehe sie sich aber gehindert, weil der Beschwerdeführer es abgelehnt habe, seine „gut durchdachte strukturierte Lösung auf selbstbestimmtes Sterben“ mit der JVA zu teilen und meine, dass die Details seines Planes nach seiner Auffassung erst dann zu erörtern seien, wenn die Sache vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 1. Zwar ist die aus § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG folgende Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht gewahrt. Dem Beschwerdeführer, der mit seinem Rechtsbeschwerdebegehren innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG den Rechtsantragsdienst aufgesucht hat, war jedoch insoweit von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihn an der urlaubs- und vertretungsbedingten Verzögerung beim Rechtsantragsdienst, die zur Versäumung der Frist des § 118 Abs. 1 S.1 StVollzG geführt hat, kein Verschulden trifft. 2. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, denn eine Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist sowohl zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung als auch zur Fortbildung des Rechts geboten. a) Die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebietet vorliegend eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, denn die angefochtene Entscheidung leidet unter strukturellen Fehlern, deren Wiederholung zu besorgen ist. Die Strafvollstreckungskammer hat die Ablehnung des Antrags im Wesentlichen damit begründet, dass es an einer einfachgesetzlichen Regelung dazu fehle, wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf einen assistierten Suizid im Bereich des Strafvollzugs umzusetzen sei. Zwar bliebe es der Beschwerdegegnerin unbenommen, auch ohne gesetzliche Grundlage entsprechende Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Es wäre aber nicht „ermessensfehlerhaft“, wenn die Beschwerdegegnerin suizidfördernde Maßnahme unter Hinweis auf eine fehlende anspruchsbegründende gesetzliche Grundlage versage. Diese Begründung erweist sich als rechtsfehlerhaft, so dass sich der Antrag des Beschwerdeführers in dieser Weise nicht rechtsfehlerfrei ablehnen lässt: aa) Gewähren die Grundrechte oder das sonstige Verfassungsrecht dem Einzelnen bestimmte Rechtspositionen, ohne dass dies in einfachgesetzlichen Regelungen ausdrücklich aufgegriffen oder konkretisiert wird, so kann dies nicht dazu führen, dass das Rechtsschutzbegehren unter Ausblendung der verfassungsrechtlichen Wertung abgewiesen wird. Vielmehr haben die Fachgerichte dieser verfassungsrechtlichen Wertung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts – insbesondere bei der Auslegung darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe – von sich aus Rechnung zu tragen und den in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Wertungen auf diese Weise Geltung zu verschaffen. Verbietet sich dies im konkreten Fall, etwa weil die Grenzen zulässiger Auslegung überschritten würden, so hat dies zur Folge, dass sich die einfachgesetzliche Lage als verfassungswidrig darstellt; in diesem Falle haben die Gerichte aber die Verpflichtung, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG). Dagegen sind die Gerichte in einem solchen Fall – auch im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG – nicht dazu befugt, das Rechtsschutzbegehren mit der Begründung abzulehnen, die einfachgesetzliche Rechtslage stütze das Begehren (derzeit noch) nicht. bb) Das Fehlen einer konkretisierenden einfachgesetzlichen Regelung stellt aus den vorgenannten Gründen auch keine „Ermessenserwägung“ dar, die es rechtfertigen könnte, ein ggf. zutreffend auf verfassungsrechtliche Rechtspositionen gestütztes Begehren abzulehnen. Davon abgesehen ist vorliegend allerdings auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin überhaupt dazu ermächtigt gewesen sein sollte, ein Ermessen auszuüben. Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Bescheid selbst nicht davon aus, dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist, was im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 153, 182 ff., denen zufolge dem Einzelnen ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgender Anspruch auf selbstbestimmtes, gegebenenfalls assistiertes Ableben zusteht, auch plausibel erscheint. Auch die Strafvollstreckungskammer begründet ihre gegenteilige Auffassung nicht, sondern setzt diese schlicht voraus. Selbst wenn die Entscheidung im Ermessen der Beschwerdegegnerin stünde, wäre allerdings zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin ihre eigene Entscheidung tatsächlich gar nicht auf diese – erstmalig von der Strafvollstreckungskammer ins Spiel gebrachte – Ermessenserwägung gestützt hat. Gegenstand der gerichtlichen Ermessensüberprüfung gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG können aber nur solche Erwägungen sein, von denen sich die Vollzugsbehörde tatsächlich hat leiten lassen. Dagegen ist es der Strafvollstreckungskammer verwehrt, ihre eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen der Vollzugsbehörde zu setzen (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Arloth, StVollzG, Rn. 13 zu § 115) oder die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit der Begründung aufrechtzuerhalten, dass es aus Sicht des Gerichts jedenfalls möglich gewesen wäre, die Entscheidung auf rechtsfehlerfreie Erwägungen zu stützen. b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zudem zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Sache wirft nämlich die bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene und vorliegend auch entscheidungserhebliche Frage auf, in welchem Umfang ein Strafgefangener, der den Wunsch äußert, sich mittels ärztlich verabreichter Medikamente das Leben zu nehmen, gehalten ist, sein Antragsbegehren näher zu konkretisieren (dazu im Einzelnen unter III.). III. Die Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache gleichwohl ohne Erfolg, denn die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Beschwerdeführers jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, denn dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller eine ihn begünstigende Leistung oder Entscheidung der Vollzugsbehörde begehrt, nur dann zulässig, wenn der Antragsteller zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Vollzugsbehörde gestellt hat (vgl. KG ZfStrVo 1998, 374; BeckOK Strafvollzugsrecht Bund-Euler, Rn. 11 zu § 109 StVollzG; Arloth/Krä, StVollzG, Rn. 11 zu § 109). Daran fehlt es im Ergebnis: a) Allerdings hat die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung vom 19.11.2023 nachfolgend als „Erstantrag“ in diesem Sinne gewertet und hat diesen Antrag auch noch vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer beschieden, so dass – das Vorliegen eines inhaltlich ausreichenden Antrags unterstellt – die Zulässigkeitsvoraussetzungen jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hätten. b) Der Antrag des Beschwerdeführers genügt jedoch inhaltlich nicht den daran zu stellenden Anforderungen, denn er enthält nicht die das Begehren konkretisierenden Informationen, die die Beschwerdegegnerin benötigt, um eine inhaltliche Entscheidung über das Begehren des Beschwerdeführers zu treffen. Infolgedessen hat die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht – der Sache als unzulässig – abgelehnt. Im Einzelnen: aa) Der Senat geht mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 (BVerfGE 153, 182) davon aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, beinhaltet aber auch die Freiheit, auf Dritte zuzugehen, bei ihnen Unterstützung zu suchen und von ihnen im Rahmen ihrer Freiheit angebotene Hilfe anzunehmen; dagegen leitet sich aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben kein Anspruch gegenüber Dritten darauf ab, bei einem Selbsttötungsvorhaben unterstützt zu werden. Da das Bundesverfassungsgericht die genannten Rechtspositionen aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitet hat, besteht aus Sicht des Senats kein Anlass, die grundrechtliche Ausgangslage im Falle Strafgefangener grundsätzlich anders zu beurteilen als im Falle Suizidwilliger, die sich in Freiheit befinden (vgl. Verrel, Grundrecht auf Suizid – auch im Strafvollzug? In: Beisel, Die Kriminalwissenschaften als Humanwissenschaften, Festschrift für Dölling, 2023, S. 467/471 ff.). Allerdings liegt es auf der Hand, dass sich die Umsetzung eines Suizidwunsches oder die Inanspruchnahme fremder Hilfe hierfür unter den Bedingungen des Strafvollzugs deutlich komplexer darstellt als in Freiheit, zumal eine Vielzahl – wenn nicht gar alle – der insoweit denkbaren Wege seitens der Vollzugsanstalt bestimmte Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen erfordern, die die Umsetzung des Suizidwunschs erst ermöglichen, und für die aufgrund der jeweiligen Gesetzeslage und unter Berücksichtigung der oben genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben zu prüfen wäre, ob dem Suizidwilligen insoweit ein entsprechender Anspruch zusteht. bb) Genau welche Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen seitens der Vollzugsanstalt erforderlich werden, hängt allerdings von den konkreten Umständen ab, unter denen der suizidwillige Strafgefangene sein freiwilliges Ableben herbeiführen möchte; dementsprechend stellen sich auch unterschiedliche rechtliche Fragen, deren Beurteilung der Vollzugsbehörde nur dann möglich ist, wenn der suizidwillige Strafgefangene sich zu den konkreten Modalitäten des beabsichtigten Suizids hinreichend detailliert äußert. Dabei ist es nicht ausreichend, wenn der Suizidwillige sein Begehren – wie hier – nur dahingehend konkretisiert, dass er sein Ableben durch ärztliche Verabreichung von Medikamenten herbeiführen möchte; denn auch dann verbleiben noch eine Vielzahl möglicher Ausgestaltungen, die jeweils unterschiedliche rechtliche Fragen aufwerfen. Dies betrifft zum einen den Ort der Verabreichung der Medikamente. Sofern die Verabreichung nach dem Willen des Strafgefangenen außerhalb der Vollzugsanstalt erfolgen soll, wäre darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls mit welcher Ausgestaltung dem Strafgefangenen entsprechende Vollzugslockerungen bewilligt werden können (§§ 12 ff. HmbStVollzG). Dagegen wäre bei einer anstaltsinternen Verabreichung in Abhängigkeit von Art und Umfang der vorgesehenen Beteiligung eines Anstaltsarztes darüber zu entscheiden, ob die in §§ 57 ff. HmbStVollzG normierten Regelungen über die Gesundheitsfürsorge das Begehren insoweit tragen, wobei gegebenenfalls auch darüber zu entscheiden wäre, inwieweit sich der Anstaltsarzt oder andere vollzugsseitig beteiligte Personen auf eine etwa entgegenstehende Gewissensentscheidung berufen können (insoweit offenlassend BVerfG, Beschluss vom 3.11.2021 – 2 BvR 828/21, Rn. 31). Sofern sich der Strafgefangene bei einem anstaltsinternen Suizid zur Assistenz einer anstaltsfremden Person bedienen möchte, wäre zudem darüber zu entscheiden, ob und mit welcher Ausgestaltung eine entsprechende Besuchserlaubnis erteilt werden kann (§§ 26 ff. HmbStVollzG). Der Konkretisierung bedarf zudem die Frage, welches Medikament nach dem Willen des Suizidwilligen zum Einsatz kommen soll und auf welchem Wege es beschafft werden soll. Hiervon hängt zum einen ab, ob die Beschaffung und Verabreichung zu Zwecken der Selbsttötung arzneimittel- und betäubungsmittelrechtlich zulässig ist, was bei dem vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich ins Auge gefassten Wirkstoff Natrium-Pentobarbital beispielsweise nicht der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 7.11.2023 – 3 C 8/22 = NJW 2024, 1526). Sollen Medikamente zu Händen des Strafgefangenen beschafft werden, bedürfte dies zudem einer Genehmigung nach den jeweils einschlägigen, insbesondere auf die Wahrung der Anstaltssicherheit abstellenden Vorschriften. Schließlich hängt von der Wahl des Medikaments bei anstaltsinterner Durchführung ab, welche medizinischen Vorkehrungen zur Verabreichung und für den Fall des Auftretens unerwarteter Komplikationen zu treffen sind (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 2.6.2022 – 161 StVK 23/20 = medstra 2023, 199). Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung kann es im Übrigen dahinstehen, ob es für Strafgefangene eine Möglichkeit eines durch Medikamenteneinnahme induzierten Suizids gibt, die nicht von einer irgendwie gearteten Mitwirkung oder Duldung der Vollzugsbehörde abhängt. Denn der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gerade die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu einer – allerdings nicht näher eingegrenzten – Mitwirkung oder Duldung, und geht damit offensichtlich selbst davon aus, hierauf angewiesen zu sein. cc) Die Obliegenheit des Beschwerdeführers, sein Antragsbegehren näher zu konkretisieren, folgt aus Sicht des Senats im Übrigen auch aus den vom Bundesverfassungsgericht benannten Voraussetzungen für das Bestehen des Rechts auf ein selbstbestimmtes Ableben. Der vom Grundgesetz geforderte Respekt vor der Entscheidung des Einzelnen zum Suizid setzt danach nämlich eine frei gebildete und autonome Entscheidung voraus. Angesichts der Unumkehrbarkeit des Vollzugs einer Suizidentscheidung gebietet die Bedeutung des Lebens, Selbsttötungen entgegenzuwirken, die nicht von freier Selbstbestimmung und Eigenverantwortung getragen sind. Der Staat hat daher dafür Sorge zu tragen, dass der Entschluss, begleiteten Suizid zu begehen, tatsächlich auf einem freien Willen beruht (BVerfGE 153, 182 ff., Rn. 232), wobei je nach Lebenssituation unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungswillens gestellt werden können (a.a.O., Rn. 340). Insoweit ist in der Literatur zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die staatlichen Organe dann, wenn der Wunsch nach einem Suizid – wie hier – von einem Strafgefangenen ausgeht, besonders sorgsam zu prüfen haben, ob dem Wunsch tatsächlich ein frei gebildeter, autonomer Wille zugrunde liegt, zumal es gerade in Haftsituationen zu krisenhaften Zuspitzungen kommen kann, die das Vorliegen eines frei gebildeten, dauerhaften Wunsches zur Selbsttötung zweifelhaft erscheinen lassen können (Verrel, a.a.O., S. 475 ff.). Vor diesem Hintergrund, und ungeachtet weitergehender Anforderungen (vgl. dazu Verrel, a.a.O., 477 f.), setzt die Annahme eines frei und ernsthaft gebildeten, dauerhaften Selbsttötungswillens aus Sicht des Senats jedenfalls voraus, dass der Betroffene sich im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten intensiv mit den denkbaren Wegen zu einer – gegebenenfalls assistierten – Selbsttötung auseinandergesetzt hat, insoweit eigene Vorstellungen entwickelt hat und diese benennen kann. Kann oder will der Betroffene – wie vorliegend der Beschwerdeführer – dagegen keine entsprechenden Angaben machen, so lässt sich regelmäßig nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass die genannten Anforderungen an die Willensbildung nicht erfüllt sind. Zudem lässt sich dann nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass die Äußerung des angeblichen Selbsttötungswillens auf sachfremden Erwägungen beruht. Sachfremde Erwägungen, die auch in der Absicht bestehen können, die Vollzugsbehörde und die Fachgerichte „auf die Probe zu stellen“ – liegen vorliegend auch deswegen nicht fern, weil sich der Beschwerdeführer, wie dem Senat aus einer Vielzahl vorangegangener Verfahren bekannt ist, unablässig damit rühmt, seine „Gegner“ in einer Vielzahl von Fällen vor dem Bundesverfassungsgericht „geschlagen zu haben“, und auch im vorliegenden Verfahren mehrfach die Erwartung geäußert hat, mit seinem Anliegen bis vor das Bundesverfassungsgericht zu gelangen, dem er dann – erstmals – seine „gut strukturierte und durchdachte Lösung selbstbestimmten Sterbens“ präsentieren will. dd) Daran gemessen entbehrt das Begehren des Beschwerdeführers einer hinreichenden Konkretisierung. Ausweislich des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 10.4.2024, an dessen tatsächliche Feststellungen der Senat gebunden ist, ergibt sich aus seinem Antragsvorbringen lediglich, dass der Suizid „mit Hilfe eines vom Arzt verabreichten Medikaments“ erfolgen soll. Es bleibt damit insbesondere offen, welches Medikament zum Einsatz kommen soll, wie es beschafft werden soll, ob die Verabreichung innerhalb oder außerhalb der Vollzugsanstalt erfolgen soll und ob mit dem verabreichenden Arzt eine anstaltsinterne oder -externe Person gemeint ist. Ausweislich der weiteren Feststellungen der Strafvollstreckungskammer sind die anschließenden Versuche der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die genannten Fragen zu einer näheren Konkretisierung seines Antrags zu bewegen, erfolglos geblieben. Lediglich auf die Frage, welches Medikament zum Einsatz kommen soll, hat er zunächst das Präparat Natrium-Pentobarbital genannt; allerdings hat er dies auf den weiteren Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass dieses Medikament ausweislich einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für Zwecke der Selbsttötung nicht zugelassen werden kann, wieder zurückgenommen und hat ausweichend mitgeteilt, dass es ihm auf dieses Medikament gar nicht ankäme; das würde er entscheiden, wenn die Sache durch die Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht gegangen sei. Auf die weiteren Fragen (verabreichender Arzt, Ort der Verabreichung, Beschaffung des Medikaments) ist der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen der Strafvollstreckungskammer überhaupt nicht eingegangen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsbeschwerdebegründung vom 3.7.2024 demgegenüber geltend macht, er habe „seit Jahren eine gut durchdachte strukturierte Lösung auf selbstbestimmtes Sterben“, bleibt festzuhalten, dass er die Details dieser Lösung weder gegenüber der Beschwerdegegnerin noch gegenüber der Strafvollstreckungskammer geäußert hat, obwohl ihm aufgrund der oben genannten Fragen aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin und der dort beigefügten Abschrift der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.11.2021 – 2 BvR 828/21 – klar sein musste, dass es der Beschwerdegegnerin entscheidungserheblich auf ihre Beantwortung ankam. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Beschwerdegegnerin kraft der ihr obliegenden Fürsorgepflicht gehalten ist, im Falle unklarer, unvollständiger oder unbeholfen formulierter Anträge Strafgefangener durch entsprechende Hinweise und Nachfragen darauf hinzuwirken, dass die Anträge in sachdienlicher Weise ergänzt, präzisiert und verständlich formuliert werden. Dieser Pflicht ist sie aber mit dem vorgenannten Schreiben nachgekommen, in dem präzise nach den zur Beurteilung erforderlichen Kerninformationen gefragt wird. Eines weiteren Nachfassens bedurfte es nicht, zumal sich aus der Antwort des Beschwerdeführers bzw. aus dem weiteren Schriftwechsel ergibt, dass er jedenfalls vor der von ihm erwarteten Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit seiner Angelegenheit nicht willens ist, seine Pläne näher zu offenbaren. Die Beschwerdegegnerin war im Übrigen auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer von sich aus Wege aufzuzeigen, die sich aus ihrer Sicht als rechtlich gangbar darstellen, oder mit ihm in einen Dialog hierüber einzutreten. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Vorgabe möglicher Wege mit dem eigentlichen Anliegen des Beschwerdeführers vereinbar wäre, zumal es ihm – wie seine ausdrückliche Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.11.2021 (2 BvR 828/21) zeigt – gerade darauf ankam, als Ausfluss seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner Menschenwürde den Zeitpunkt und die näheren Umstände seines Ablebens selbst zu bestimmen. Jedenfalls liegt es aber auf der Hand, dass einem solchen Vorgehen oder dem Versuch einer Aufklärung im Dialogwege wenig Aussicht auf Erfolg beschieden wäre, da der Beschwerdeführer ausweislich der weiteren, für den Senat bindenden Feststellungen der Strafvollstreckungskammer jeden direkten Dialog mit der Vollzugsabteilungsleitung, der Vollzugsleitung oder der Anstaltsleitung kategorisch ablehnt. 2. Die Unzulässigkeit des Antrags des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung folgt im Übrigen auch aus § 109 Abs. 2 StVollzG. Danach ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Verpflichtungskonstellationen nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung der von ihm begehrten Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass der Antragsteller mit einem hinreichend bestimmten Begehren an die Vollzugsbehörde herangetreten ist, denn dies ist – wie oben ausgeführt – notwendige Voraussetzung dafür, dass er ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Verpflichtungsbegehren in Anspruch nehmen kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.1.2021 – 2 Ws 146/20 = BeckRS 2021, 7809). An der Darlegung eines solchen hinreichend bestimmten Begehren fehlt es; insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Im Übrigen war auch die Strafvollstreckungskammer angesichts der oben genannten Umstände nicht gehalten, den Beschwerdeführer zu einer näheren Konkretisierung seines Begehrens anzuhalten. Sie ist zwar von Amts wegen zur Aufklärung sowie dazu verpflichtet, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Angesichts der erfolglos gebliebenen Versuche der Beschwerdegegnerin und des sich offenbarenden Unwillens des Beschwerdeführers, bereits im fachgerichtlichen Verfahren eine Konkretisierung seines Begehrens vorzunehmen, durfte allerdings auch die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass eine erneute Befragung des Beschwerdeführers nicht zu weitergehenden Erkenntnissen führen würde. III. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 60 GKG. Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache ist der ungekürzte Auffangwert anzusetzen (ebenso LG Kleve, a.a.O.).