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Urteil

1 O 263/21

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2022:0914.1O263.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Klägerin und Beklagte sind Unternehmen, die sich mit Sicherheitsdienstleistungen, insbesondere auch mit der Übernahme von Luftsicherheitsaufgaben nach § 5 und 8 LuftSiG, bei denen ihre Mitarbeiter zu einem Teil Beliehene der Bundespolizei sind, befassen. Die Klägerin war bis zum 31.10.2020 von dem Land C. vertreten von der Bezirksregierung F. damit beauftragt, die Fluggastkontrolldienstleistungen auf dem Flughafen Niederrhein in O. gemäß § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zu übernehmen. Die Arbeitnehmer der Klägerin bildeten während dieser Zeit einen Betriebsrat und es gab Betriebsvereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Betriebsrat, die unter anderem auch die Einrichtung und Führung von Arbeitszeitkonten regelten. Im Rahmen der Coronapandemie kam es zu erheblichen Einschränkungen des Flugverkehrs. Über Monate war der Flugbetrieb in O. zeitweise vollkommen eingestellt. Der Betriebsrat bestand darauf, dass die Klägerin gleichwohl das gesamte Stammpersonal des Flughafens im Bereich der Flugsicherheitsdienste mit den vertragsgemäßen Stunden abrechnete und auch die Beträge an die Mitarbeiter auszahlte. Hierzu wurde von der Klägerin mit dem Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit getroffen und diese sah unter § 6 folgendes vor: ... Die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter erhalten von der Firma monatlich die der verkürzten Arbeitszeit entsprechende Vergütung... Der Vertrag mit der Klägerin wurde sodann zum 31.10.2020 beendet. An dem neuen Vergabeverfahren mit Wirkung zum 01.11.2020 nahmen dann u.a. die beiden Parteien teil. Den Zuschlag hierzu erhielt aber nicht die Klägerin, sondern die Beklagte wurde von dem Land C. vertreten durch das Verkehrsministerium dieses vertreten durch die Bezirksregierung F. ab 01.11.2020 mit einem neuen Vertrag beauftragt die Fluggastkontrolldienstleistungen auf dem Flughafen Niederrhein in O. zu übernehmen. Die Klägerin bot der Beklagten an, das Inventar des Betriebes und alle anderen Einrichtungen an die Beklagte zu übertragen. Diese war aber nicht bereit, eine entsprechende Übernahmevereinbarung zu treffen. So wurde der Betrieb am 01.11.2020 von der Beklagten mit 87 ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin fortgesetzt. Mit Ausnahme der genannten Mitarbeiter verblieben sämtliche materiellen und immateriellen Gegenstände des Unternehmens der Klägerin bei der Klägerin. Die Klägerin behauptet, alle Bewerber in diesem Vergabeverfahren hätten ein Informationsblatt der Bezirksregierung (Anlage zur Klageschrift vom 15.10.2021, Bl. 24 ff. GA) erhalten, auf welchem unter 2. folgendes festgehalten war: Es wurde für alle Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Dieses wird durch den neuen Dienstleister übernommen. Aktuell befindet sich bei den meisten Mitarbeitern das Arbeitszeitkonto im Minus. Das AZK ist vom übernehmenden Dienstleister an den aktuellen Dienstleister auszugleichen. Im Falle des Betriebsübergangs würde der bisherige Dienstleister einen Gesamtvertrag schließen wollen (Verkauf Arbeitskleidung, Infrastruktur Kampus, Inventar sowie Resturlaube und AZK Stände). Sollte ein Gesamtvertrag nicht zustande kommen, würden die gesetzlichen Grundlagen zu einem Betriebsübergang mit allen Rechten und Pflichten von beiden Seiten gelten. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe entsprechend der Regelung mit dem Betriebsrat allen betroffenen 87 Mitarbeitern im Bereich des Flugsicherheitsdienstes auch in der Coronazeit die vertragsgemäße Vergütung gezahlt und dadurch seien bis zum 31.10.2020 insgesamt 2.447,32 Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Personals entstanden. Die Beklagte bestreitet dies mit Nichtwissen. Mit dem Stichtag 31.10.2020 seien die im Minus stehenden Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter auf die Beklagte übergegangen. Bis zur Betriebsübernahme seien die Ansprüche der Klägerin gegenüber den Arbeitnehmern auf Ableistung der Minusstunden fällig gewesen, so dass diese auch nach Beendigung der Kurzarbeit hätten weiterverfolgt werden können. Die Beklagte sei durch den Betriebsübergang auch in der Lage gewesen diese Vermögenswerte durch Abbau der Minusstunden im Einzelfall zu nutzen. Die Endstände der Arbeitszeitkonten der übergegangenen Mitarbeiter berechnete die Klägerin unter dem 26.11.2020 an die Beklagte wie folgt: 2.247 Arbeitsstunden à 22,95 € = netto 56.158,65 € plus 16% Mwst. 8.985,38 € Gesamt 65.144,03 € Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme ab und zahlte nicht. Die Klägerin behauptet weiter, nach dem 31.10.2021 habe die Beklagte sodann weitere Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat getroffen und dabei u.a. vereinbart, dass die Minusstunden der Arbeitszeitkonten zum 31.03.2021 genullt werden. Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Begleichung rückständiger Arbeitsvergütungen aus der Zeit vor der Betriebsübernahme sei der bisherige Betriebsinhaber dem Erwerber gegenüber intern zum Ausgleich verpflichtet und umgekehrt. Dies ergebe sich aus § 613a BGB. Hierzu bezieht sie sich u.a. auf Entscheidungen des BGH vom 25.03.1999, Az. III ZR 27/98 und 04.07.1985, Az. IX ZR 172/84, sowie Entscheidungen des BAG vom 18.08.2011, NZA 2012, Seite 267 und vom 21.08.2014, NZA 2015, 94, Rd. Nr. 30. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.144,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2020 zu zahlen, 2. sie von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.263,24 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Zitat zu der „Information“ der Bezirksregierung sei eine eigene Antwort der Klägerin auf eine aufklärende Bieteranfrage der Bezirksregierung F. und meint diese sei nicht vertragsgegenständlich geworden. Die Beklagte ist der Ansicht, da sie unstreitig mit der Klägerin keinen Unternehmensübernahmevertrag geschlossen hat, seien die Arbeitszeitkonten der im Nachgang übernommenen Arbeitnehmer am Standort O. auf Null gesetzt und mithin am 01.11.2020 neu begonnen worden, sodass die Beklagte entgegen den Vorstellungen der Klägerin auch nie irgendeinen Vorteil hieraus gehabt habe. Ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB habe nicht stattgefunden. Auch wenn man einen solchen annehme, bestehe keine Ausgleichsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht – auch wenn man ihren Vortrag als wahr unterstellt -, kein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte in Höhe von 65.144,03 € aufgrund eines Ausgleichs negativer Arbeitszeitkonten ihrer ehemaligen 87 Mitarbeiter zu. 1. Ein vertraglicher Anspruch besteht mangels vertraglicher Verbindung der Parteien nicht. Eine individuelle Vereinbarung zur Betriebsübernahme zwischen den Parteien wurde unstreitig nicht geschlossen. 2. Ein Anspruch besteht auch nicht aus dem Vertrag des Landes C. vertreten durch das Verkehrsministerium dieses vertreten durch die Bezirksregierung F. mit der Beklagten als Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Aus dem Klagevortrag geht schon nicht hervor, dass das Informationsschreiben (Anlage 1 zur Klageschrift vom 15.10.2021, Bl. 24-27 d.A.), aus welcher die Klägerin ihr Forderungsrecht ableitet, Vertragsbestandteil zwischen dem Land C. und der Beklagten geworden ist. Nach der Struktur des Schreibens im Frage-Antwort-Format hält es die Kammer für wahrscheinlich, dass es sich wie von der Beklagten behauptet, um eine eigene Antwort der Klägerin auf eine aufklärende Bieteranfrage der Bezirksregierung F. handelt. Dem ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten. Insofern handelt es sich bei der Formulierung unter 2. um eine Antwort der Klägerin zu der Frage 1. d.: Besteht derzeit ein Arbeitszeitkonto für die Mitarbeiter? Kann verlässlich mit einer Übernahme positiver Stände eines bestehenden Arbeitszeitkontos gerechnet werden? Wenn Ja", in welcher Höhe? Wenn nein" gehen wir davon aus, dass auch keine negativen AZK-Stände übernommen werden (Anlage zur Klage vom 15.10.2021, Bl. 25 GA). Es ist also davon auszugehen, dass die Aussage der Klägerin unter 2., auch negative Arbeitszeitkonten würden ausgeglichen, eher eine Wunschvorstellung der Klägerin war, wohingegen sich aus der Fragestellung eher die Vorstellung der Bezirksregierung als Vertreterin des Landes C. ableiten lässt, dass negative Arbeitskontostände nicht übernommen werden. Aus der Ziffer 2. des Informationsschreibens geht überdies ohnehin auch nicht hervor, dass ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos auch im Falle des Nichtabschlusses eines (Gesamt)vertrags zwischen der Klägerin als ehemaligem Dienstleister und der Beklagten als neuem Dienstleister, stattfinden soll. Geregelt ist dort nach dem Wortlaut nur ein Ausgleich bei Abschluss eines solchen Vertrages. Im Übrigen sollen die allgemeinen gesetzlichen Regeln zum Betriebsübergang Anwendung finden. 2. Ein Anspruch auf Ausgleich der behaupteten Minusstunden im Wert von 65.144,03 € ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 613a BGB, auch nicht in Verbindung mit § 426 BGB. a) Die Kammer sieht den Anwendungsbereich des § 613a BGB als eröffnet an. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB setzt einen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber voraus. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt eine Betriebsübernahme zumindest eines Betriebsteils vor. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und ihm folgende des BAG liegt ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (BAG AP Nr. 466, beck-online unter Bezugnahme auf unter Bezugnahme auf EuGH C-781/15, NZA 2016, 31 – Aira Pascual u.a.; C-124/14, NZA 2014, 423 – Amatori u.a.). Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (AP BGB § 613a Nr. 466, beck-online unter Bezugnahme auf ua. EuGH 6. 3. 2014 – C–458/12 – [Amatori ua.] Rn. 31 f.; 13. 9. 2007 – C-458/05 – [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I-7301 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 2; 15. 12. 2005 – C-232/04 und C-233/04 – [Güney-Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I–11 237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1; 10. 12. 1998 – C-127/96, C-229/96 und C-74/97 – [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg. 1998, I-8179; 19. 9. 1995 – C-48/94 – [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I-2745 = AP Nr 133 zu § 613 a BGB). Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (AP BGB § 613a Nr. 466, beck-online unter Bezugnahme auf EuGH 6. 9. 2011 – C–108/10 – [Scattolon] Rn. 49, Slg. 2011, I–7491 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 9; BAG 22. 5. 2014 – 8 AZR 1069/12 – Rn. 22, BAGE 148, 168 = AP BGB § 613 a Nr. 452; so auch BAG 21.6.2012, NZA-RR 2013, 6). In diesem Fall erwirbt der Übernehmer eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (EuGH 11.3.1997, NZA 1997, 433; 24.1.2002, NZA 2002, 265). Die Arbeitnehmer sind in diesen Fällen das „Substrat“, das die Identität der wirtschaftlichen Einheit bildet, und nicht unerhebliche Betriebsmittel. Die Übernahme von Arbeitnehmer gehört auch dann zu den berücksichtigungswürdigen Kriterien, wenn es sich bei den Arbeitnehmern nicht um „Know-how-Träger“ handelt (ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, BGB § 613a Rn. 25, 26). Da es sich bei der Durchführung der Fluggastkontrollen um eine Branche handelt, die durch einen objektbezogenen Personaleinsatz mit untergeordneter Bedeutung von Betriebsmitteln geprägt ist, genügt nach der Auffassung der Kammer die Personalübernahme, um die Identität der wirtschaftlichen Einheit fortzuführen. In solchen Bereichen ist die Arbeitsorganisation durch die Aufgabenzuweisung an den einzelnen Arbeitnehmer und das in der Organisationsstruktur verkörperte Erfahrungswissen geprägt (vgl. EuGH 24.1.2002, NZA 2002, 265). Die Identität einer solchen wirtschaftlichen Einheit wird daher nach Auffassung der Kammer gewahrt, wenn der neue Auftragnehmer die Arbeitnehmer an ihren alten Arbeitsplätzen mit unveränderten Aufgaben weiter beschäftigt. Vorliegend beschäftigte die Beklagte das gesamte Personal der Klägerin weiter und führte damit die identischen Aufgaben, nämlich die Fluggastkontrolldienstleistungen auf dem Flughafen Niederrhein in O. gemäß § 5 des Luftsicherheitsgesetzes, wie es die Klägerin zuvor auch getan hatte, durch. Die Beklagte hat die 87 Mitarbeiter der Klägerin damit faktisch übernommen. Mit den Mitarbeitern übernahm die Beklagte auch die bestehende Arbeitsorganisation, die Betriebsmethoden und insbesondere die bestehenden Strukturen und Regelungen mit dem Betriebsrat. Die Arbeitnehmer führten am selben Ort dieselben Tätigkeiten unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen durch. Die Durchführung des Auftrages beinhaltet darüber hinaus auch Dienstleistungen, nämlich die Fluggastkontrolle, bei denen es auch gerade vorrangig auf die menschliche Arbeitskraft ankommt und die sonstigen Betriebsmittel lediglich unterstützend genutzt werden. Insofern steht dieser Beurteilung auch nicht entgegen, dass die sonstigen sämtlichen materiellen und immateriellen Gegenstände des Unternehmens der Klägerin bei der Klägerin verblieben sind. Der Übergang des Betriebsteils erfolgte auch „durch Rechtsgeschäft“ i.S.d. § 613 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Begriff Rechtsgeschäft ist weit auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal „durch Rechtsgeschäft“ soll den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht einschränken, sondern ihn gegenüber Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und der Übertragung auf Grund Hoheitsaktes abgrenzen, weshalb es auch keiner unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Betriebsinhaber bedarf (BAG NZA 2012, 267 (269) mwN). Da § 613a nur den Übergang „durch Rechtsgeschäft“ verlangt, bedarf es keiner unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Betriebsinhaber (BAG 18.8.2011, NZA 2012, 267). Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben steht einem Betriebsübergang nicht von vornherein entgegen. Welche Aufgaben in privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher und hoheitlicher Form erfüllt werden, ergibt sich vielfach nicht aus der Aufgabenstellung selbst, sondern obliegt der Organisationsgewalt des Staates. Für den Zweck des § 613a BGB kommt es auf diese Unterscheidung nicht an. Ob etwa der Wechsel des Rechtsträgers mit einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang verbunden ist, darf nicht schon wegen der Qualifizierung der (bisherigen) Tätigkeit ausgeschlossen sein, sondern ist vielmehr nach den hierfür maßgeblichen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob wesentliche Betriebsmittel auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund eines hoheitlichen Aktes genutzt werden (BAG, NZA 2006, 1101, beck-online). Im Streitfall ist von einer Übertragung durch Rechtsgeschäft auszugehen. Der zwischen dem Land C. und der Beklagten geschlossene Vertrag beschränkt sich nicht auf die Vergabe einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden besonderen Erlaubnis zur Durchführung der Kontrollen, sondern diese Aufgabenwahrnehmung wird ausführlich umschrieben und konkretisiert und ergänzt durch gesonderte Aufgabenübertragungen der Kreispolizeibehörde A. und der Flughafen Niederrhein GmbH (vgl. Anlage B2 zur Klageerwiderung vom 03.02.2022, Bl. 108 GA). Die Beklagte kann diese Aufgaben mit den ihr zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen wie z.B. Monitore und Scangeräte (Anlage B2 zur Klageerwiderung vom 03.02.2022, Bl. 112, 113 GA) erfüllen und mit der Hilfe der Arbeitnehmer ein Dienstleistungsunternehmen zu bestimmten Bedingungen zu betreiben und dabei möglicherweise auch Gewinn erwirtschaften. Die Parteien selbst gehen auch von einer Auftragsvergabe aus, also einer vertraglichen Vereinbarung. Dass die Arbeitnehmer zur so genannten Fluggastkontrolle eingesetzt werden und es sich dabei um eine hoheitliche Aufgabe handelt, steht dem nicht entgegen (so auch BAG, NZA 2006, 1101, beck-online). In der Folge steht der Klägerin jedoch kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. b) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 613 Abs. 1 BGB. Die Folge des Betriebsübergangs nach § 613 Abs. 1 BGB ist, dass die Beklagte in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs am 01.11.2020 bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Insofern ist geregelt, dass der neue Arbeitgeber an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers tritt und Schuldner aller bisher entstandenen Pflichten wird. Über das Verhältnis zum alten Arbeitgeber wird indes keine Aussage getroffen. c) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt ebenso nicht aus § 613 Abs. 2 BGB. Danach haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. Nach dem Wortlaut und der Systematik enthält die Regelung damit keine direkten Anspruch des bisherigen Betriebsinhabers gegen den neuen Betriebsinhaber, sondern regelt eine (gesamtschuldnerische) Haftung des bisherigen Arbeitgebers nach Betriebsübergang in bestimmten Fällen gegenüber den Arbeitnehmern. Es handelt sich um einen gesetzlichen Fall des Schuldbeitritts. Auch nach der Historie und dem Telos der Regelung lässt sich eine Haftung des neuen Arbeitgebers gegenüber dem alten Arbeitgeber nicht erkennen. Es handelt sich um eine Regelung zum Schutz des Arbeitnehmers, welchem durch den Betriebsübergang keine Nachteile entstehen sollen. Bezweckt ist die zur Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer erforderliche Mithaftung des bisherigen Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs hinaus (vgl. Gesetzesbegründung zu § 613a BGB aus dem Jahre 1971 BT-Drs. VI/1786, 59). Die durch § 613a Abs. 1 S. 1 BGB angeordnete Rechtsnachfolge führt dazu, dass der bisherige Betriebsinhaber nur für die noch nicht erfüllten Ansprüche derjenigen Arbeitnehmer haftet, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem Betriebsübergang beendet war. Nicht erfasst wird dagegen die Haftung von Ansprüchen derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf den neuen Betriebsinhaber übergegangen ist. Allein nach der Regelung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB besteht für die übernommenen Arbeitnehmer die Gefahr, dass bereits entstandene Ansprüche vom neuen Betriebsinhaber nicht erfüllt werden können, weil dieser nicht über dieselbe finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt wie der bisherige Inhaber. Den bisherigen Betriebsinhaber für diesen Fall sofort aus jeglicher Haftung zu entlassen, wäre nicht sachgerecht, weil der Erlös, den er für den Betrieb erzielt hat, auch auf der Wertsteigerung beruht, die der Betrieb durch die Arbeitskraft der Arbeitnehmer erzielt hat. Andererseits ist es dem bisherigen Betriebsinhaber nicht zuzumuten, unbegrenzt weiter zu haften. Aus diesen Gründen bestimmt § 613a Abs. 2 BGB eine abgestufte Haftungsregelung für den bisherigen Betriebsinhaber (vgl. ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, BGB § 613a Rn. 133). Für eine analoge Anwendung besteht kein Raum, da weder eine planwidrige Regelungslücke, noch eine vergleichbare Interessenlage vorliegen. Der Gesetzgeber wollte erkennbar eine Regelung zugunsten des Arbeitnehmers treffen. Den Arbeitgebern kann indes im Sinne der Vertragsfreiheit zugemutet werden, selbst vertragliche Regelungen zur Übernahme zu treffen, sofern diese gewollt sind und ihnen solche nicht aufgedrängt werden müssen. Ihr Verhältnis ist im Gegensatz zu dem Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber nicht davon geprägt, dass der eine Teil mehr in besonderen Situationen mehr schutzwürdig ist als der andere Teil. Insofern geht die Kammer davon aus, dass es sich um eine bewusste Nichtregelung im Verhältnis alter und neuer Arbeitgeber handelt. Aus den vorgenannten Gründen liegt auch keine vergleichbare Interessenlage vor. § 613 Abs. 2 BGB regelt also lediglich die Haftung im Außenverhältnis zwischen dem früheren Betriebsinhaber und den übernommenen Arbeitnehmern. d) Ein Anspruch ergibt sich entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht aus § 613 Abs. 2 BGB i.V.m. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Haftung im Innenverhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Betriebsinhaber richtet sich in erster Linie nach der im Übernahmevertrag getroffenen Vereinbarung. Lässt sich wie hier keine Regelung ermitteln, gilt § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen haften, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (MüKoBGB/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2020, BGB § 613a Rn. 167). Voraussetzung für einen Gesamtschuldnerausgleich ist aber eine gesamtschuldnerische Haftung der Parteien im Sinne von §§ 613a Abs. 2, 421 BGB in Bezug auf die Arbeitnehmer. Beide Parteien müssen den Arbeitnehmern gleichermaßen zur gleichen Leistung rechtlich verpflichtet sein. Eine solche Verpflichtung ist nicht ersichtlich. Unstreitig gab es einen Anspruch der Arbeitnehmer in der Coronapandemie gegen die Klägerin aufgrund Betriebsvereinbarungen der Klägerin mit dem Betriebsrat, dass die Klägerin trotz Arbeitszeitverkürzungen gleichwohl das gesamte Stammpersonal des Flughafens im Bereich der Flugsicherheitsdienste mit den vertragsgemäßen Stunden abrechnete und auch die Beträge an die Mitarbeiter auszahlte. Diese Verpflichtung wurde jedoch jeweils hinsichtlich der einzelnen Mitarbeiter und Stunden vor Betriebsübergang fällig und - den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt - auch in der geltend gemachten Höhe durch die Klägerin erfüllt. Eine solche Verpflichtung zur Auszahlung von Minusstunden gegenüber den Arbeitnehmern bestand für die Beklagte in der gleichen Form, für den gleichen Zeitraum und in derselben Höhe aber gerade vor Betriebsübergang und auch danach nicht. Den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, schuldet die Beklagte als neue Arbeitgeberin nach Betriebsübergang den Arbeitnehmern in Bezug auf die behaupteten Minusstunden nichts mehr. Ebenso schuldet die Klägerin als ehemalige Arbeitnehmerin ihren ehemaligen Arbeitnehmern in Bezug auf die Minusstunden nach Betriebsübergang nichts mehr. Vor diesem Hintergrund kommt die Kammer auch zu keinem anderen Ergebnis unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Rechtsprechung des BGHs zu Urlaubsabgeltungsansprüchen. Die Entscheidungen des BGHs vom 25.03.1999, Az. III ZR 27/98 und vom 04.07.1985, Az. IX ZR 172/84 betreffen jeweils eine Haftung des alten Betriebsinhabers gegenüber dem neuen Betriebsinhaber und betreffen insofern die zum vorliegenden Fall umgekehrte Situation. In diesem Fällen hielt das Gericht die Parteien zudem als Gesamtschuldner für verpflichtet, den Arbeitnehmern den arbeits- und tarifvertraglich vereinbarten Urlaub nebst Urlaubsgeld zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 – IX ZR 172/84 –, Rn. 16, juris). Die Entscheidung des BAG vom 21.08.2014 (NZA 2015, 94) legt in der von der Klägerin in Bezug genommenen Randnummer 90 lediglich den Umfang der Rechte und Pflichten des neuen Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer dar und trifft keine Aussage zum Verhältnis der Arbeitgeber untereinander. Die Entscheidung des BAG vom 18.08.2011 (NZA 2012, 267) befasst sich nicht mit etwaigen Ansprüchen des bisherigen Arbeitgebers gegen den neuen Arbeitgeber im Zuge eines Betriebsübergangs, sondern mit der Frage, wann überhaupt ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft im Sinne der Vorschrift vorliegt. 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus bereicherungsrechtlichen Aspekten zu. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 65.144,03 € resultiert insbesondere nicht aus § 812 BGB. Den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, hat die Beklagte mit dem Betriebsübergang bezüglich der 87 übernommenen Mitarbeiter insgesamt 2.447,32 Minusstunden im Wert von 65.144,03 € inklusive Mehrwertsteuer erlangt, dessen Nacharbeit sie von den Mitarbeitern jederzeit verlangen konnte. Eine Leistung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten ist jedoch schon zu verneinen. Unter einer Leistung im Rechtssinne ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen (BeckOK BGB/Wendehorst, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 812 Rn. 38). Die Klägerin leistete im Verhältnis zu den Arbeitnehmern und nicht bewusst an die Beklagte. Die Auftragsvergabe und der per Gesetz eintretende Betriebsübergang auf die Beklagte ist nicht auf die Klägerin zurückzuführen, sondern die Bezirksregierung bzw. das Land C.. Ob auf die Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB überhaupt zurückgegriffen werden kann, kann dahinstehen, da jedenfalls die weiteren Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nicht vorliegen. Die Beklagte hat die Minusstunden wohl zwar auf Kosten der Klägerin erlangt. Einen Rechtsgrund für einen Übergang der Rechte aus dem Verhältnis zu den Arbeitnehmern stellt allerdings der Betriebsübergang nach § 613a BGB dar, der keinen Verweis in das Bereicherungsrecht enthält und damit gerade keinen bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen dem alten und neuen Arbeitgeber vorsieht. Zudem wurden die Arbeitszeitkonten der Beklagten auch im Auftragsverhältnis zur Bezirksregierung so überlassen. Die Beklagte kann sich jedenfalls mit Erfolg auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Unstreitig wurden die Arbeitszeitkonten der betroffenen Mitarbeiter „genullt“ und keine Minusstunden abgeleistet, sodass die Beklagte in dieser Hinsicht als entreichert anzusehen ist. 4. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. 5. Mangels Hauptanspruch besteht daneben auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286 BGB i.V.m. § 257 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 65.144,03 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht A. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht A., Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 A., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Unterschrift