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Urteil

140 Ks 6/22

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2023:0327.140KS6.22.00
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Leitsätze

Die für § 64 StGB erforderliche Erfolgsaussicht liegt nicht vor, wenn es an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache fehlt.

Urteil rechtskräftig aufgrund Revisionsrücknahme (AngeklagterT. bez. Verwerfung der Revision des Angeklagten M. durch BGH, Beschluss vom 05.09.2023 -3 StR 291/23.

Tenor

Der Angeklagte B. wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren

kostenpflichtig verurteilt.

Der Angeklagte M. wird wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten

kostenpflichtig verurteilt.

-          §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 27, 52, 53 StGB –

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für § 64 StGB erforderliche Erfolgsaussicht liegt nicht vor, wenn es an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache fehlt. Urteil rechtskräftig aufgrund Revisionsrücknahme (AngeklagterT. bez. Verwerfung der Revision des Angeklagten M. durch BGH, Beschluss vom 05.09.2023 -3 StR 291/23. Der Angeklagte B. wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren kostenpflichtig verurteilt. Der Angeklagte M. wird wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt. - §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 27, 52, 53 StGB – Gründe Der Angeklagte B. und der Angeklagte M. lebten zum Tatzeitpunkt als Asylbewerber in der zentralen Unterbringungseinrichtung S.-straße. Der Angeklagte B. sollte am nächsten Tag verlegt werden und führte aufgrund dessen am Vormittag des Tattages mit dem Zeugen O., einem Security Mitarbeiter und späteren Tatopfer, ein Streitgespräch, da er sich in der Schlange für die notwendigen Dokumente vorgedrängt hatte. Der Angeklagte B. beschimpfte den Zeugen dabei unter anderem mit den Worten „ich ficke deine Mutter“. Als der Zeuge O. später mit seinem Kollegen, dem Zeugen E. den üblichen Rundgang durch die Einrichtung machte, trafen sie auf die beiden Angeklagten. Der Zeuge O. sprach den Angeklagten B. auf den Vorfall am Vormittag an, woraufhin dieser wortlos ein Messer zog und damit mehrfach wuchtig in Richtung des Kopfes und Halsbereichs des ihm frontal gegenüberstehenden Zeugen stieß, diesen aber aufgrund Abwehr- und Fluchtbewegungen des Zeugen nur an der Hand und am Oberarm verletzte. Als der Zeuge K. daraufhin eingriff, versuchte der Angeklagte B., auch diesen mit dem Messer zu verletzen, was ihm aber nicht gelang. Der Angeklagte M. mischte sich daraufhin ein und schlug dem Zeugen K. mehrfach mit wuchtigen Schlägen ins Gesicht. Er handelte dabei in der Absicht, den Zeugen davon abzuhalten, den Angeklagten B. an der Fortsetzung von dessen Angriff auf den Zeugen O. zu hindern. Der Zeuge erlitt Prellungen unter dem rechten Auge und am Brustkorb. I.) Feststellungen zur Person ………. II.) Feststellungen zur Sache Tatvorgeschehen Der Angeklagte F. und der Angeklagte M. lebten zum Tatzeitpunkt als Asylbewerber in der zentralen Unterbringungseinrichtung U.-straße. Die Zeugen O. und K. waren dort als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes tätig. Der Angeklagte B. sollte am Folgetag des Tattages in eine andere Asylunterkunft verlegt werden und dafür am Vormittag des Tattages, dem 28.09.2022, die dafür notwendigen Papiere am Büro der Unterbringungseinrichtung abholen. Als er dort eintraf, stand dort bereits eine lange Schlange, an der er versuchte, sich vorbei zu drängeln. Er wurde daraufhin von dem Sicherheitsdienstmitarbeiter O. zurückverwiesen. Daraufhin beschimpfte der Angeklagte B. diesen unter anderem mit den Worten „ich fick deine Mutter“, was auch der Sicherheitsdienstmitarbeiter K. durch ein Fenster des Büros mitbekam. Nach der Mittagspause gingen die beiden Sicherheitsdienstmitarbeiter - der Zeuge O. und sein Kollege K. - die übliche Kontrollrunde übers Gelände, um nach Sicherheit und Ordnung zu schauen, wobei sie auf die beiden Angeklagten im Bereich der Unterkunft mit der Nr. N01 trafen. Das Gebäude N01 ist Teil eines Gebäudekomplexes, bestehend aus 2 länglichen Gebäuden, die in der Mitte durch ein drittes Gebäude miteinander verbunden sind, so dass sich aus der Vogelperspektive die Form eines „H´s“ ergibt. An den schmalen Gebäudeenden befindet sich jeweils eine Wendeltreppe, in der Mitte jeweils eine Wiese. Der Angeklagte B. stand dabei neben der Wendeltreppe des Gebäudes und telefonierte, während der Angeklagte M. diese Treppe gerade herunter kam. Der Zeuge O. sprach, nachdem er beiden Angeklagten auf Nachfrage des Angeklagten M. eine Zigarette angeboten hatte, die die Angeklagten auch entgegennahmen, den Angeklagten B. daraufhin an, warum er am Vormittag so aggressiv gewesen sei. Tatgeschehen Auf diese Ansprache hin zog der Angeklagte B. wortlos eine Art Schlagring mit einer etwa 10-15 cm langen Klinge (Messer) aus seiner Kleidung, erhob diese hoch über seinen Kopf und stieß damit wuchtig in Richtung des Kopfes und Halsbereich des im frontal gegenüberstehenden Zeugen O., um diesen aus Rache für die am Morgen erteilte Zurechtweisung zu verletzen. Der Zeuge hob daraufhin die Hände als Abwehrbewegung, wobei er mit der einen Hand den Angeklagten im Gesicht treffen und diesen zurückschubsen konnte, wobei er allerdings vom Messer an der anderen Hand getroffen wurde und im Handballen eine Stichverletzung erlitt. Dabei ging die Brille des Angeklagten zu Boden. Der Angeklagte verfolgte dann den zurückweichenden Zeugen O. und traf diesen bei dabei ausgeführten weiteren Stichbewegungen am linken Oberarm, wo er ihm eine weitere Stichverletzung zufügte. Der Sicherheitsdienstmitarbeiter K. versuchte daraufhin, seinem Arbeitskollegen O. zu helfen, ging dazwischen und schob den Angeklagten B. weg. Der Angeklagte B. versuchte daraufhin, auch diesen, der zu diesem Zeitpunkt ganz nahe bei ihm stand, mit der Messerklinge zu stechen. Er verfehlte ihn jedoch knapp (um wenige cm). Weitere Angriffe gegen den Sicherheitsdienstmitarbeiter K. waren dem Angeklagten dann nicht mehr möglich, weil dieser durch das Eingreifen des Mitangeklagten abgedrängt wurde und er dann in Auseinandersetzungen mit seinem ersten Opfer und den hinzueilenden Mitarbeitern befasst war. Es mischte sich der bislang unbeteiligte Angeklagte M. ein und versetzte dem Sicherheitsdienstmitarbeiter K. einen wuchtigen Schlag ins Gesicht. Er handelte dabei in der Absicht, den Zeugen davon abzuhalten, den Angeklagten B. an der Fortsetzung von dessen Angriff auf den Zeugen O. zu hindern. Der Angeklagte M. schlug und trat in dieser Absicht dann weiter auf den zurückweichenden Zeugen K. ein und traf diesen auch mehrfach am Brustkorb und am Bein. Zur Tatzeit war der alkoholgewöhnte Angeklagte H. angetrunken und aufgrund dessen nur eingeschränkt in der Lage, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln. Ausgeschlossen war seine Steuerungsfähigkeit allerdings nicht. Dem Zeugen O. gelang es, über Funk Hilfe zu rufen. Weiteren Stichen konnte er dabei ausweichen. Mit Hilfe herannahender Kollegen gelang es dann, die Angeklagten zu überwältigen. Der Zeuge O. erlitt die beschriebenen 2 Stichverletzungen, welche ärztlich versorgt werden mussten, der Zeuge K. erlitt eine Schwellung und einen Bluterguss am rechten Auge sowie der rechten Hand, zu dem eine Prellung am rechten Unterschenkel und Schmerzen am Brustkorb. III.) Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person beruhen auf den jeweiligen Einlassungen der Angeklagten sowie den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den glaubhaften Aussagen der Zeugen O. und K.. Der Angeklagte B. hat sich folgendermaßen über seine Verteidigerin zur Sache eingelassen, wobei er Nachfragen beantwortete: Er habe am Abend vor dem Tattag Marihuana konsumiert, so gegen 22:00 Uhr ca. ein Gramm. Er sei dann schlafen gegangen und habe bis 10:00 Uhr morgens geschlafen, von dem Drogenkonsum des Vortages habe er dann nichts mehr gemerkt. Er sei dann zur Verwaltung gegangen, dort habe er einen Termin gehabt, es sei um die Verlängerung seines Ausweises gegangen, weil er verlegt werden sollte. Er habe diesen Termin um 10 Uhr gehabt, da er aber zu spät aufgestanden sei, habe er sich verspätet und ein Mitarbeiter, der Zeuge O., habe zu ihm gesagt, er sei zu spät und ihn beschimpft, u.a. mit den Worten „ihr Marokkaner haltet euch nie an Termine“. Er habe zurück geschimpft. Das mit dem Ausweis habe dann aber geklappt und er sei auf sein Zimmer gegangen. Es habe dann geklopft und die Zeugen O. und K. hätten ihm gesagt, sie wollten mit ihm reden, er solle rauszukommen. Draußen habe der Zeuge K. ihn dann von hinten umfasst und der Zeuge O. habe ihn mit beiden flachen Händen gleichzeitig mehrere Male geohrfeigt und getreten und dazu gesagt, dass dies der Preis für die Beschimpfung am Vormittag sei, den er zahlen müsse. Dabei sei seine Brille kaputtgegangen. Der Mitangeklagte habe das gesehen und ihm helfen wollen. Er habe gar kein Messer gehabt und auch niemanden verletzt. Der Zeuge O. sei es gewesen, der dann noch eine Art Teppichmesser gezogen und ihn damit bedroht habe, damit er nicht zur Verwaltung gehe. Alle Sicherheitsmitarbeiter hätten so ein Messer als Art Arbeitswerkzeug. Eine Zigarette habe er auch nicht bekommen, er sei sogar noch getreten worden, bestimmt zweimal. Er habe weder geschlagen noch getreten und nur versucht, sich loszureißen. Der Angeklagte M. hat sich folgendermaßen, ebenfalls über seinen Verteidiger, wobei er Nachfragen beantwortete, zur Sache eingelassen: Er habe am Vortag Bier konsumiert, acht Flaschen á 0,5 l, dies ab 18 Uhr und habe dann gegen 3:00 Uhr morgens des Tattages noch ca. 0,6 l einer 0,7 l Flasche Whisky getrunken. Geschlafen habe er gar nicht. Er habe sich gut und kräftig und energisch gefühlt, zwar etwas betrunken, aber nicht sehr. Er sei einfach gut gelaunt gewesen und könne Alkohol gut vertragen bei 95 Kilo und 1,82 m. Er habe dann gegen Mittag laute Stimmen gehört und sei aus seinem Zimmer gegangen. Er habe dann zwei Personen und einen Mitbewohner gesehen, die gegeneinander gekämpft hätten, der Mitbewohner sei klein und schmächtig gewesen, daher habe er diesem geholfen. Er habe sich aber nur in die Mitte gestellt und mit der Hand den Zeugen K. zur Seite geschubst. Daraufhin habe dieser ihn angegriffen, er habe nur zurückgeschlagen, das sei Notwehr gewesen. Getreten habe er gar nicht. Ein Messer habe er nicht gesehen. Die Auseinandersetzung habe ein paar Sekunden gedauert und dann sei man schon überwältigt worden. Nach Zigaretten frage er oft, an diesem Tag aber nicht, er habe auch keine Zigarette bekommen, der Mitangeklagte auch nicht. Diese Einlassungen sind widerlegt; die getroffenen Feststellungen beruhen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen, hinsichtlich der Ausgangslage auf der insoweit noch übereinstimmenden Aussage des Sicherheitsdienstmitarbeiters O. und der Einlassung, der angab, es habe am Morgen des Tattages einen Termin zur Aktualisierung der Papiere für diejenigen Asylbewerber gegeben, die hätten verlegt werden sollen, wo er bereits mit dem Zeugen O. aneinandergeraten sei und er diesen auch beschimpft habe. Der Zeuge O. bestätigte dies. Hinsichtlich der weiteren Umstände diese ersten Aufeinandertreffens ergeben sich die Feststellungen insbesondere aus der Aussage des Sicherheitsdienstmitarbeiters O., der glaubhaft angab, dass der Angeklagte sich in der Reihe habe vordrängeln wollen. Er habe ihn zurück in die Schlange gewiesen. Der Angeklagte habe ihn dann mit den Worten „ich ficke deine Mutter“ tituliert, solche Kraftausdrücke seien aber nichts Besonderes, sondern an der Tagesordnung in diesen Unterkünften. Der Angeklagte habe auch nicht speziell ihn beschimpft, er habe alle Anwesenden so beschimpft. Dass der Zeuge O. den Angeklagten auch beschimpft hat oder gesagt hat, wie es der Angeklagte schilderte, dass Marokkaner keine Termine einhalten könnten, ist widerlegt. Wie der Zeuge, der als Iraker selbst als Ausländer in Deutschland lebt, ruhig und lebensnah und ohne Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten und daher glaubhaft und nachvollziehbar angab, sind Beschimpfungen durch die gestressten und aufgrund der Gesamtsituation unzufriedenen Asylbewerber Alltag und Normalität und kein Grund, sich provozieren und in solche Streitigkeiten hinein reißen zu lassen und den sicheren Job aufs Spiel zu setzen. Der Zeuge schilderte dabei die Situation äußerst professionell und ruhig, ohne den Angeklagten zu belasten, vielmehr ist es nachvollziehbar, dass Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, die den Asylbewerbern oft unangenehme Nachrichten übermitteln oder diesen Alkohol und ähnliches verbieten müssen, dem Frust dieser ausgesetzt sind und dies zu deren Beruf gehört, ohne dass sie diesen riskieren wollen. Bestätigt werden seine Angabe zudem durch den Zeugen K. (ein in Deutschland wohnender Syrer), der angab, diese Situation beobachtet und auch mitgehört zu haben und beiläufig dabei erwähnte, dass sein Kollege gar nicht auf die Worte des Angeklagte reagiert habe. Durch die Beiläufigkeit dieser Erwähnung wird die Normalität einer solchen Situation noch mal bestärkt, zudem das darauf folgende gerade nicht verbal oder körperlich reagierende Verhalten eines Security-Mitarbeiters. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen O. und K.. Hinsichtlich des Ablaufs des Tatgeschehens, die Gewalttätigkeiten des Angeklagten B. angehend, folgt die Kammer der Aussage des Zeugen O., der dieses entsprechend den vorstehenden Feststellungen glaubhaft geschildert hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Vorfall am Vormittag aus Sicht eines nicht geschulten Betrachters durchaus Ärger hervorrufen und in dem Fall ein Motiv sein könnte, die eigene Position positiver darzustellen als sie tatsächlich war. Die Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergibt jedoch, dass seine Aussage glaubhaft ist. Wie bereits geschildert, handelt es sich bei dem Zeugen nicht um einen ungeschulten Mitbewohners, der schon eher durch solche Äußerungen des Angeklagten B. in seiner Ehre verletzt wäre, sondern um geschultes Sicherheitspersonal, das sein Geld gerade damit verdient, in solchen Situationen nicht „auszurasten“ und schon gar nicht gezielt die beleidigende Person im Nachhinein aufzusuchen und in der Öffentlichkeit aus Rache bzw. als Selbstjustiz / Faustrecht im Sinne eines „Denkzettels“ dafür zu bestrafen, da dies mit Sicherheit den Verlust des Jobs nach sich gezogen hätte. Die Angaben des Zeugen O. zu dem Antreffen auf die beiden Angeklagten und dem Interesse, die Hintergründe des Vorfalls vom Vormittag aufzuklären, da aggressives Verhalten ohne erkennbaren Anlass ja auch unter Umständen mit in der Unterkunft verbotenen Drogen zu tun haben könnte, sind lebensnah und in sich schlüssig. Insbesondere stehen die Angaben in Einklang mit den geschilderten Wahrnehmungen des Zeugen E. der bereits die Situation am Vormittag miterleben konnte und sowohl dieses wie auch die Situation am Nachmittag identisch schilderte. Die Kammer hat dabei durchaus bedacht, dass der Zeuge K. die Geschehnisse nicht immer genau gleich und bei einigen Einzelheiten teilweise auch widersprüchlich dargestellt hat. Die Widersprüche lassen sich aber erklären und berühren das Kerngeschehen und die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht. Der Zeuge K. hat - anders als zunächst in der Hauptverhandlung - im Rahmen seiner ersten verantwortlichen Vernehmung erklärt, beide Angeklagte hätten bereits unten an der Wendeltreppe gestanden, als sie auf diese getroffen seien und der Angeklagte P. habe ihn wie immer um eine Zigarette gebeten, während er in der Hauptverhandlung zunächst angab, der Angeklagte B. sei die Treppe runter gekommen und der Angeklagte M. sei erst dann dazu gekommen und es könne sein, dass er um eine Zigarette gebeten worden sei, um sich dann doch wieder auf seine erste Vernehmung zu berufen, dies berührt aber den Kern seiner Aussage nicht. Es ist schwierig dynamische Bewegungsabläufe von vier Personen nachträglich darzustellen. Aufmerksamkeit und Gedächtnis konzentrieren sich dabei auf die besonders außergewöhnlichen und besonders wichtigen Teilbereiche, hier mithin auf die Gewalttätigkeiten. Gleichbleibend schilderte der Zeuge E. die Aussage des Zeugen O. bestätigend, dass die Zeugen zufällig auf die beiden Angeklagten trafen und der Zeuge O. den Angeklagten B. wegen des Vormittags angesprochen habe, als dieser daraufhin plötzlich und unerwartet auf diesen mit einem Messer losgegangen sei. Die Abweichung in der Antreffsituation und die Frage nach der Zigarette lässt sich durchaus mit der Erregung des dann doch nicht üblichen Aufeinandertreffens, des Zeitablaufs und der Nebensächlichkeit dieser Details im Vergleich zum gewalttätigen Hauptgeschehen erklären. Beide Zeugen schildern dann des Weiteren glaubhaft und in sich stimmig, jeder für sich eindrucksvoll und lebendig den Hergang dieses Treffens. Jeder der beiden gab an, dass man im Rahmen der üblichen Kontrollrunde zufällig auf die beiden Angeklagten getroffen sei und der Zeuge O. den Angeklagten B. auf den Vorfall am Vormittag angesprochen habe, um den Grund des anlasslosen aggressiven Verhaltens zu hinterfragen, als dieser plötzlich ein Messer gezogen und auf den Zeugen O. losgeschlagen habe, aber jeder schilderte dies individuell mit unterschiedlichen, subjektiv empfundenen Schwerpunktsetzungen und nicht auswendig gelernt, nicht untereinander abgesprochen und nicht eintönig. So schilderte der Zeuge O. – aus seiner Sicht nachvollziehbar – die Reihenfolge der Stichbewegungen und seine Reaktionen, während der Zeuge K. schwerpunktmäßig zunächst aus der Beobachterperspektive den Hergang des Vorfalls und auch die von ihm wahrgenommenen Verletzungen des Zeugen O. schilderte sowie dann als aktiv beteiligte Person sein Eingreifen, die Angriffe des Angeklagten B. dann auf ihn mit dem Messer und dann das handgreifliche Einmischen des Angeklagten M., was sich allein gegen ihn richtete. So schilderte er, auch jetzt noch überrascht wirkend, den „plötzlichen Faustschlag von rechts“, gespickt mit dem Detail, dass er nicht wisse, was der Angeklagte „genommen habe“, dieser habe aber dann nicht mehr aufgehört zu schlagen und zudem, auch vor dem Beginn der Auseinandersetzung ununterbrochen – wohl auf Georgisch - geredet, was ihn (den Zeugen) mangels Sprachverständnis genervt habe. Bei diesen Details handelt es sich um situationsbedingt miterlebte Gefühlsäußerungen, die man bei einer auswendig erlernten Geschichte eher nicht einbauen würde und wohl auch eher nicht könnte, hätte man es nicht selbst so situationsbedingt empfunden. Gleiches gilt für das Detail der Brille des Angeklagten, die in den polizeilichen Vernehmungen der Zeugen keine Erwähnung fand, in der Hauptverhandlung aber auf Nachfrage bestätigt wurde und zwar von beiden Zeugen im selben Kontext, ohne dass sie die Angaben des Angeklagten zum angeblichen Grund des Bruchs der Brille kannten. Beide Zeugen schilderten übereinstimmend, dass der Angeklagte eine Brille getragen habe, diese aber bei der Abwehrbewegung des Zeugen O. runtergefallen sei. Als ein nebensächliches Detail im Verhältnis zum Hauptgeschehen des Abwehrens eines Messerangriffs ist es nachvollziehbar, dass dies nur auf Nachfrage beiläufige Erwähnung findet. Dass der Zeuge O. aber eben diese Abwehrbewegungen gemacht hat, die durchaus in Einklang mit einem Berühren des Gesichts des Angeklagten und dem Runterreißen der Brille zu bringen sind, sprechen die instinktiven (Abwehr-)Bewegungen des Zeugen in der Hauptverhandlung bei Schilderung des Geschehens, die so intuitiv und natürlich das Berichtete unterstrichen, dass dies gegen ein erlerntes und geplantes Einbauen solcher Bewegungen in die Geschichte spricht. „Schlagen“ wird in der arabischen Sprache auch verwandt, wenn Messer eingesetzt werden. Dies ist der Kammer aus anderen Verfahren mit arabischen Beteiligten bekannt. Aber auch der gerichtliche Dolmetscher hat diese Besonderheit der arabischen Sprache in der Hauptverhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigt. Tendenzen, den Zeugen O. zu Unrecht zu schützen, sind seitens des Zeugen K. nicht erkennbar. Hinsichtlich des Ablaufs des Tatgeschehens, die Tat des Angeklagten M. angehend, folgt die Kammer der Aussage des Zeugen E. der dieses entsprechend den vorstehenden Feststellungen glaubhaft geschildert hat. Dass der Angeklagte M. erst dann eingriff und den Zeugen K. angriff, als dieser den Mitangeklagten B. von weiteren Stichen gegenüber dem Zeugen O. dadurch abhielt, dass er diesen wegschubste und die Aufmerksamkeit des Angeklagten B. auf sich lenkte, spricht dafür, dass er dem Mitangeklagten B. durch ein „Ausschalten“ dieser Hilfe weiter ermöglichen wollte, auf den Zeugen O. einzustechen und diesen Angriff damit fortzuführen. Ein anderes Ansinnen ist nicht ersichtlich. Eine Hilfestellung, den Angeklagten B. vor Angriffen der Zeugen zu schützen, war nicht notwendig, diese Einlassung ist widerlegt, s.o.. Der Umstand, dass die Angeklagten erst aufgrund des Eingreifen weiterer Sicherheitsleute aufhörten/aufgaben, wie die Zeugen V. und N. schilderten, zeigt auf, dass es beiden Angeklagten auch gerade darauf ankam, den Zeugen O. bzw. den Zeugen K. zu verletzten und in letzterem Falle von Hilfestellungen zugunsten des Zeugen O. möglichst lange abzuhalten. Auszuschließen ist, dass der Angeklagte B. dem Zeugen O. nur fahrlässig im Kampfgerangel die Stichverletzungen beifügte. Übereinstimmend schilderten die Zeugen das „Ziehen“ des Messers und das zielgerichtete Stechen / Schlagen damit. Gleiches gilt für die Schläge des Angeklagten M. gegen den Zeugen K.. Auch hier handelte es sich um ein bewusstes und zielgerichtetes Eingreifen seitens des Angeklagten, nicht um ein bereits bestehendes Gerangel. Die Feststellungen zum Tatwerkzeug beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Zeugen O. und K.. Der Zeuge K. gab glaubhaft an, nicht den Griff, aber die Klinge gesehen zu haben, die quasi aus der Faust des Angeklagten geragt und mit der er dann auf den Kollegen und später auf ihn eingestochen habe. Der Zeuge O. erklärte korrespondierend, diese Klinge primär wahrgenommen zu haben, die aber aus einer Art Schlagring herausgeragt habe, nicht aus einem typischen Messergriff. Diese Klinge habe nach unten aus der Faust des Angeklagten gereicht. Beide Zeugen schilderten damit einhergehend korrespondierend eine schmale, dünne Klinge und eine Länge von knapp 10-15 cm. Soweit sich der Angeklagte B. dahingehend eingelassen hat, er habe gar kein Messer gehabt, sondern sei von einem vom Zeugen O. mitgeführten Teppichmesser bedroht worden, dieser habe sich aber vorher verletzt und geblutet, ist dies durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung widerlegt: der Zeuge V. als damaliger „Chef“ der Security-Firma gab glaubhaft an, dass es Sicherheitspersonal untersagt sei, bewaffnet zu sein, Mitarbeiter seiner Security-Firma hätten keine Bewaffnung und schon gar keine Messer bei sich führen dürfen, was die Zeugen O. und K. auch aus den genannten Gründen des sonst drohenden Jobverlustes befolgt haben dürften. Zudem erschließt es sich nicht, wie sich der Zeuge eine blutende Wunde durch eine Ohrfeige zugezogen haben will, selbst wenn eine Brille dabei von der Nase gefallen und zerbrochen wäre. Zudem wäre es nicht im Sinne des Zeugen O. gewesen, eben dieses Messer verschwinden zu lassen, trügen dies denn alle Sicherheitsmitarbeiter, sondern es war gerade im Sinne des Angeklagten, dieses Messer wahrscheinlich durch einen Wurf in die Zuschauermenge durch ihm Wohlgesonnene verschwinden zu lassen. Hinzu kommt, dass die seitens des Angeklagten B. geschilderte Bedrohung durch den Zeugen O. mit einem Teppichmesser zudem nicht geeignet war, andere Zuschauer von eben einem solchen Bericht an die Verwaltung abzuhalten. Hätte der Zeuge O. den Angeklagten B. für seine Beleidigung abstrafen wollen, hätte er dies mit Sicherheit nicht an einem Ort getan, der allen frei zugänglich und zudem aufgrund des Tumults auch schnell hoch frequentiert gewesen wäre. Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen beruhen auf den Angaben der Zeugen O. und E. unterstützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Verletzungen. Beide Zeugen haben die Verletzungen und deren Folgen in der Hauptverhandlung gerade nicht überbetont, sondern auch insofern sehr differenzierte Angaben gemacht, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen des Tatgeschehens spricht. Die Polizeibeamtin Manger – eine der ersten Polizeibeamten am Tatort – hat bestätigt, dass der Sicherheitsdienstmitarbeiter O. frische Stichverletzungen am Handballen und am Oberarm aufwies. Dies stimmt überein mit dem verlesenen Spurensicherungsbericht, wonach der Körper des Zeugen (u.a.) im Oberarmbereich Verletzungen/Blutanhaftungen aufwies, ebenso seine Jacke und das darunter getragene Hemd an entsprechenden Stellen Durchtrennungen und Blutanhaftungen. Auch dies bestätigt die Darstellung des Zeugen O., während es nicht zur Einlassung des Angeklagten B. passt. Trotz der immer wieder getätigten Stichbewegungen in Richtung des Halses / Kopfes des Zeugen O. war ein Tötungsvorsatz seitens des Angeklagten B. nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Für einen Tötungsvorsatz kann zwar die Richtung der Stichbewegungen angeführt werden, aber schon das eingesetzte Stichwerkzeug weckt Zweifel, ob es dem Angeklagten B. auf die Tötung des Zeugen O. ankam oder er diese auch nur billigend in Kauf nahm. Denn zur Tötung wäre die Auswahl anderer Tatmittel (ggf. anderer Messer) naheliegender gewesen. Gegen einen Tötungsvorsatz spricht auch, dass nach den glaubhaften Angaben des Zeugen O. keine Todesdrohungen ausgesprochen wurden. Sofern es dem Angeklagten um eine Tötung des Zeugen O. gegangen wäre, wäre außerdem zu erwarten gewesen, dass er diesen gezielt aufsucht und nicht plötzlich im Beisein eines weiteren Sicherheitsbeamten auf diesen einsticht. Hinzu kommt, dass die exakten Stichrichtungen im Gerangel des Geschehens nicht genau festgestellt werden konnte, zudem blieb die Motivlage letzten Endes unklar; die eher alltägliche Zurechtweisung am Vormittag ist beim von seinen Lebensumständen frustrierten und empfindlich/aggressiven Angeklagten als Motiv einer Körperverletzung erklärbar; als Motiv eines Tötungsvorsatzes erscheint es arg unverhältnismäßig so dass aufgrund des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Angeklagten ein Tötungsvorsatz nicht festgestellt werden konnte. In der Gesamtschau wollte der Angeklagte an einem höher gestellten Ausländer seinen Frust über seine Gesamtsituation auslassen. Die Feststellungen zum Tatort beruhen auf den Angaben des Security-Mitarbeiters und Zeugen N., der den Tatort anhand von Lichtbildern der Örtlichkeit, die in Augenschein genommen wurden, in der Hauptverhandlung beschrieb. Zur Schuldfähigkeit Der Angeklagte B. war im Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig. Entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben sich auch nach seinen eigenen Angaben nicht. Nach dem letzten (gewohnten und nicht übermäßigen, zudem eher beruhigenden Marihuanakonsum hatte er über 12 Stunden geschlafen, Anzeichen für Ausfallerscheinungen ergeben sich nicht, auch nicht aus den Aussagen der vernommenen Zeugen. Auch der Angeklagte M. war zur Tatzeit schuldfähig. Allerdings ist eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen. Von den vier Eingangsmerkmalen des § 20 StGB ist eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung – insbesondere in Form eines Affektes – auszuschließen. Für das Vorliegen der Eingangsmerkmale „Schwachsinn“ und „schwere andere seelische Störung“ bestehen keine Anhaltspunkte. Nicht ausgeschlossen ist jedoch das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung in Form des alkoholbedingten Rausches. Alkohol- bzw. Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Rauschmitteln, begründet nach ständiger Rechtsprechung (BGH NStZ 1990, 384; 1999, 448; 2001, 82 und 85) für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Diese kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn langjähriger Suchtmittelgenuss namentlich unter Verwendung „harter“ Drogen zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Rauschmittel zu verschaffen, ferner dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt. Zu einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit kann auch die Angst des Abhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, führen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte M. die Tat im Zustand eines aktuellen Rausches verübt hat und infolgedessen nur erheblich vermindert in der Lage gewesen ist, nach seiner vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln. Ob bei dem Angeklagten nur ein Alkoholmissbrauch oder vielleicht sogar auch eine Abhängigkeit vorliegt, konnte nicht sicher festgestellt werden. Der Angeklagte hat zwar Alkoholmengen und Zeiten, zu denen er Alkohol konsumiert habe, genannt; konkrete Feststellungen zu Auswirkungen des Konsums, Entzugserscheinungen, Bestrebungen, den Alkoholkonsum zu verringern oder zu beenden etc. konnten jedoch nicht getroffen werden. Am Vortag und Tattag will der Angeklagte die genannten Mengen Bier und Wodka konsumiert haben. Auf der Grundlage der vom Angeklagten angegebenen – und im Hinblick auf die erstrebte Strafmilderung sicherlich nicht untertriebenen - Trinkmengen am Tattag kann die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nach der sogenannten Widmark-Formel – eine Blutprobe ist dem Angeklagten nach der Tat nicht entnommen worden – näherungsweise wie folgt berechnet werden, wobei die Kammer den Alkoholgehalt des Biers mit 4,8% und denjenigen des Schnaps mit 40% ansetzt. Dies führt zu folgender Berechnung (8 mal eine 0,5-Liter-Flasche Bier mit einem Alkoholgehalt von je, 4,8 Volumenprozent und 0,6 Liter Wodka mit einem Alkoholgehalt von 40 Volumenprozent, Trinkbeginn (ca. 18 Uhr) und Tatzeit (ca. 11:30 Uhr des Folgetages): Vom Angeklagten aufgenommener Alkohol in Gramm (spezifisches Gewicht von Alkohol: 0,81 g/cm³): Bier: 4000 ml * 4,8% * 0,81 g/cm³ = 155,52 g Schnaps: 600 ml * 40% * 0,81 g/cm³ = 194,4 g insgesamt: 349,92 g Bei einem Körpergewicht von 95 kg ist die Alkoholmenge durch das um den Reduktionsfaktor (bei Männern: 0,7) verringerte Körpergewicht (95 kg * 0,7 = 66,5 kg) zu teilen. Dies führt rechnerisch zu einer Blutalkoholkonzentration von 5,26 ‰. Nach dem Grundsatz in „dubio pro reo“ ist hiervon lediglich das minimale Resorptionsdefizit von 10 % abzuziehen (5,26 × 90 %) =4,73‰. Im vierten Schritt ist zugunsten des Angeklagten vom minimalen stündlichen Abbauwert von lediglich 0,1 auszugehen (4,73 abzgl. 17,5 × 0,1) sodass man zu einer maximalen Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,98 ‰ gelangt. Bei Prüfung der Schuldfähigkeit ist die Kammer von diesem Höchstwert ausgegangen. Der Wert korrespondiert zwar nicht mit der 6 ½ Stunden nach der Tat festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,36 g /ml, was nach § 24 StVG einem Blutalkoholwert von 0,76 Promille entspricht. Rückgerechnet zum Tatzeitpunkt ergibt sich so ein Wert von (nur) mindestens 2,31 Promille, der aber, da es sich nur um Atemwerte und eine grobe Berechnungsmethode handelt, mit Unsicherheiten behaftet ist. Da sich demnach nach ersterer konkreterer Berechnung bei dem Angeklagten angesichts seines Alkoholkonsums die Blutalkoholkonzentration nach Berechnung unter Berücksichtigung des konsumierten Alkohols und des Körpergewichts des Angeklagten bei knapp 3 Promille bewegt, ist eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund schweren Rausches nicht auszuschließen. Selbst wenn man seine Alkoholgewöhnung berücksichtigt, spricht das Verhalten des Angeklagten für eine bei ihm vorliegende Berauschung. Wie der Zeuge K. schilderte, habe der Angeklagte ununterbrochen auf ihn eingeredet, zudem nachher nicht aufgehört, zu schlagen, so dass nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol nicht mehr vollständig in der Lage war, seine sich im berauschten Zustand zeigende Aggressivität in emotional aufgeladenen Situationen zu kontrollieren und sein Verhalten ausreichend zu steuern. Schuldunfähigkeit liegt aber nicht vor. Einsichtsfähigkeit lag vor und die Steuerungsfähigkeit war nicht vollständig aufgehoben. Der Angeklagte QJ., der eine Alkoholgewöhnung aufwies, war motorisch in der Lage, gezielt dem Mitangeklagten zu helfen, er war es, der sich eigeninitiativ einmischte und sich zudem nachher, auch noch in der Hauptverhandlung, an den Vorfall, wenn auch seine Tat beschönigend, erinnern konnte. Er selbst beschrieb sich als zur Tatzeit „gut gelaunt und nicht sehr betrunken, lediglich angetrunken“ und setzte hinzu: „Ich kann alkohol gut vertragen:“ er sei „vielleicht leicht aggressiv.“ IV.) Rechtliche Würdigung Der Angeklagte B. hat sich einer gefährlichen Körperverletzung iSd § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, in dem er mit dem Messer auf den Zeugen O. einstach und diesen dabei, wie beabsichtigt, verletzte. Das Messer war nach der konkreten Art seiner Verwendung –Stichbewegungen Richtung Gesicht und Oberkörper- geeignet, erhebliche Verletzungen beizubringen. Daher ist dieses Messer hier als gefährliches Werkzeug iSd § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingesetzt worden. Der Angeklagte wusste und wollte dies auch. Der Angeklagte war auch nicht durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt. Seine Einlassung zu einem angeblichen Angriff durch beide Zeugen und insbesondere den Zeugen O. ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Ein versuchter Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB) ist mangels Nachweises eines Tötungsvorsatzes nicht gegeben, s.. o.. Desweiteren (§ 53 StGB) hat er sich der versuchten (§ 22 StGB) gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht, indem er auch den Zeugen K. mit dem Messer angegriffen hat. Der Angeklagte hat auch unmittelbar angesetzt, indem er bereits von ihm als erfolgsgeeignet eingestufte tatbestandliche Ausführungshandlungen (Messerstich in Richtung des Kopf-/Halsbereichs des Zeugen) vorgenommen hat. Die Angeklagte ist von dem Versuch auch nicht strafbefreiend gem. § 24 StGB zurückgetreten. Vorliegend lag zwar ein unbeendeter Versuch vor. Der Angeklagte wollte weitere Stiche ausführen, er ist jedoch nicht freiwillig zurückgetreten, sondern wurde durch den Angeklagten M. abgedrängt, der die Abwehr des Zeugen K. sozusagen übernahm, während der Angeklagte durch die fortlaufende Auseinandersetzung mit dem noch nicht „ausgeschalteten“ Zeugen O. und die dann hinzugeeilten weiteren Sicherheitsdienstmitarbeiter „beschäftigt“ war. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Der Angeklagte M. hat sich der Beihilfe (§ 27 StGB) zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Körperverletzung (§ 223 StGB) schuldig gemacht, in dem er auf den Zeugen K. einschlug und diesen verletzte, um dem Mitangeklagten B. weitere Angriffe in Richtung des Zeugen O. zu ermöglichen. Auch hier liegt weder Notwehr noch Nothilfe (§ 32 StGB) noch Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vor. V.) Strafzumessung B. :1. Gefährliche Körperverletzung Ausgangspunkt der Strafzumessung ist § 224 Abs. 1 Alt. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1, 2. Alt. StGB liegt auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte nicht vor. Ein minder schwerer Fall analog § 213 StGB wegen Provokation durch den Zeugen O. am Vormittag scheidet bereits aus, weil der Angeklagte nicht „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ wurde, sondern erst am Nachmittag auf Ansprache reagierte. Die am Nachmittag erfolgte Frage nach dem Grund der Beleidigung stellt keine Provokation dar. Auch ansonsten liegt kein minder schwerer Fall vor. Bei der Gesamtabwägung hat die Kammer durchaus zu Gunsten des Angeklagten neben den später noch auszuführenden Milderungsgründen insbesondere berücksichtigt, dass er bislang noch nicht gewalttätig in Erscheinung getreten ist und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, zudem die Verletzungsfolgen leicht und vollständig ausgeheilt sind. Es überwiegt jedoch das Gewicht der Strafschärfungsgründe: Der Angeklagte hat mehrere Angriffsversuche gestartet und er hat dem Zeugen gleich 2 unterschiedliche Wunden zugefügt. Innerhalb des somit anzuwendenden Regelstrafrahmens sprechen zugunsten des Angeklagten, dass dieser als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Schließlich sind die Haftbedingungen für ihn dadurch erschwert, dass er die deutsche Sprache erst noch erlernen muss. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht ferner berücksichtigt, dass aus seinen Handlungen keine erheblichen körperlichen Dauerfolgen für den Zeugen erwachsen, sondern die Verletzungen vollständig ausgeheilt sind und auch psychische Langzeit- Folgen nicht eingetreten sind. Dass der Angeklagte sich schon seit einigen Monaten in Untersuchungshaft befindet, hat dagegen – über die vorgenannten Ausführungen zur Haftempfindlichkeit hinaus - hier keinen strafmildernden Wert, da er ja ohnehin zu einer weit längerfristigeren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 StR 407/11). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheitsentzug, die dazu führte, dass gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Solche Besonderheiten liegen hier aber nicht vor. Zulasten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass er dem Zeugen mehrere Verletzungen zugefügt hat. Der geringfügigen Vorstrafe aus einem anderen Bereich kommt kein zusätzliches strafschärfendes Gewicht zu. Unter Berücksichtigung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist für den Angeklagten B. im ersten Fall eine Freiheitsstrafe von vier Jahren tat- und schuldangemessen. 2. Versuchte gefährliche Körperverletzung Ausgangspunkt der Strafzumessung ist erneut § 224 Abs. 1 Alt. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall liegt trotz der vorgenannten Milderungsgründe und auch unter Berücksichtigung des Steckenbleibens im Versuchsstadium auch hier angesichts der Vollendungsnähe (der Zeuge befand sich bei dem gegen ihn gerichteten Zustechen nur wenige cm von der Klinge entfernt) nicht vor. Hier war der Strafrahmen aber nach den §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass von einem Strafrahmen von 1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe auszugehen war. Zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sind die bereits erwähnten Erwägungen auch hier anzuführen. Unter Berücksichtigung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist beim Angeklaqten B. für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten tat- und schuldangemessen. 3. Gesamtstrafe beim Angeklagten B. Aus diesen 2 Strafen ist nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer nochmals alle bereits im vorstehenden aufgeführten Strafzumessungserwägungen bedacht und gegeneinander abgewogen. Strafmildernd hat sie zudem gewürdigt, dass die 2 Taten in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinanderstanden. Einschränkend ist dabei aber zu beachten, dass sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter unterschiedlicher Geschädigter gerichtet haben. Unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten und der 2 Straftaten ist beim Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren tat- und schuldangemessen. M. : Ausgangspunkt der Strafzumessung ist § 224 Abs. 1 Alt. 1 StGB i.V.m. §§ 27, 49 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1, 2. Alt. StGB liegt auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte nicht vor. Bei der Gesamtabwägung hat die Kammer durchaus zu Gunsten des Angeklagten neben den später noch auszuführenden Milderungsgründen insbesondere berücksichtigt, dass er bislang noch nicht gewalttätig in Erscheinung getreten ist und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, zudem die Verletzungsfolgen leicht und vollständig ausgeheilt sind. Es überwiegt jedoch – auch unter Berücksichtigung der untergeordneten Rolle als Gehilfe und des zweiten vertypten Milderungsgesichtspunktes der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit - das Gewicht der Strafschärfungsgründe: Der Angeklagte hat mehrere Angriffshandlungen gestartet und er hat dem Zeugen gleich mehrere unterschiedliche Verletzungen durch Schläge und Tritte zugefügt. Der Strafrahmen ist jedoch nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB sowie aufgrund der erheblichen verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) ein weiteres Mal nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern und beträgt demnach Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate. Innerhalb des somit anzuwendenden doppelt gemilderten Strafrahmens sprechen zugunsten des Angeklagten, dass dieser nicht vorbestraft ist und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Schließlich sind die Haftbedingungen für ihn dadurch erschwert, dass er die deutsche Sprache erst noch erlernen muss. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht ferner berücksichtigt, dass aus seinen Handlungen keine erheblichen körperlichen Dauerfolgen für den Zeugen erwachsen, sondern die Verletzungen vollständig ausgeheilt sind und auch psychische Langzeit- Folgen nicht eingetreten sind. Dass der Angeklagte sich schon seit einigen Monaten in Untersuchungshaft befindet, hat dagegen – über die vorgenannten Ausführungen zur Haftempfindlichkeit hinaus - hier keinen strafmildernden Wert, da er ja ohnehin zu einer weit längerfristigeren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 StR 407/11). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheitsentzug, die dazu führte, dass gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Solche Besonderheiten liegen hier aber nicht vor. Zulasten des Angeklagten H. hat das Gericht berücksichtigt, dass er dem Zeugen mehrere Verletzungen zugefügt hat. Unter Berücksichtigung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist für den Angeklagten H. eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. VI.) Maßregel Eine Unterbringung des Angeklagten B. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen. Denn zwar ist nach den Ausführungen des Angeklagten davon auszugehen, dass bezogen auf illegale Drogen, hier Marihuana, ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß einzunehmen, vorliegt. Dieser Hang hat aber die Tatbegehung nicht begünstigt, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von Cannabis stand Auch eine Unterbringung des Angeklagten M. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen. Denn zwar ist nach den Ausführungen des Angeklagten davon auszugehen, dass bezogen auf Alkohol ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß einzunehmen, vorliegt. Auch hat hier die enthemmende Wirkung von Alkohol die Tatbegehung begünstigt. Trotz des Hangs, alkoholische Getränke im Übermaß einzunehmen, war eine Unterbringung jedoch deshalb nicht anzuordnen, weil eine therapeutische Behandlung erkennbar erfolglos wäre: Gegen die Erfolgsaussichten einer Therapie ist anzuführen, dass der Angeklagte selbst nicht therapiewillig ist, da er seinen Alkoholkonsum nicht als übermäßig oder problematisch erachtet: Vielmehr hat er ausdrücklich erklärt, dass Sport und Selbstheilung vollkommen ausreichen würden. Zwar ist Therapiebereitschaft keine unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg einer Therapie, insbesondere kann eine derartige Therapiebereitschaft im Rahmen einer Behandlung „geweckt“ werden. Diese Erweckung von Krankheitsgefühl, Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft setzt aber einen sprachlichen Austausch mit dem Therapeuten voraussetzt. Der Angeklagte hat bislang jedoch nicht einmal Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt und wird abgeschoben und will auch selber zurück nach Georgien und nicht in Deutschland bleiben, so dass es ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte innerhalb der unter Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Haftzeit die deutsche Sprache in einem Umfang erlernt, die nach „Wecken“ einer Therapiebereitschaft eine ausreichende Behandlung zulässt. Ob die (wohl eher theoretische, allenfalls geringe) Chance eine Überstellung des Angeklagten in sein Heimatland zum Vollzug der Maßregel in Betracht kommen könnte, sofern dort entsprechende Einrichtungen existieren, kann dahingestellt bleiben. Denn bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt handelt es sich um eine den Angeklagten belastende Maßregel. Die ungewisse und von der Kammer nicht zu beeinflussende Möglichkeit, dass es eventuell zu einer - im Ermessen der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde liegenden - Überstellung des Angeklagten zur Urteilsvollstreckung in sein Heimatland und sodann dort zu ihrer Unterbringung in einer Einrichtung kommt, die einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB entspricht, ist nicht geeignet, die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung positiv festzustellen und hierauf eine die Angeklagte zusätzlich belastende Maßregelanordnung zu stützen (BGH, Beschluss vom 25.01.2022 – 3 StR 493/21 m.w.N.; LK/Cirener, StGB, 13. Aufl., § 64 Rn. 152; MüKoStGB, 4. Aufl., § 64 Rn. 71). Weitere Erkenntnisse könnte insoweit auch ein Sachverständigengutachten nicht erbringen. Aus den vorgenannten Gründen sieht die Kammer zudem nach dem ihr eingeräumten bedingten Ermessens von einer Unterbringungsanordnung ab. VII.) Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. X. G. J. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Kleve