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Entscheidung

3 StR 291/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:041023B3STR291
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:041023B3STR291.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 291/23 vom 4. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Gegenvorstellung des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2023 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. September 2023 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 5. September 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verur- teilte mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben an den Bundesge- richtshof vom 14. September 2023. Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsge- richt kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Ur- teils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 113/22, juris Rn. 2 mwN). 1 2 - 3 - Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist we- der geltend gemacht worden, noch liegt sie vor. Berg Hohoff Anstötz Kreicker Munk Vorinstanz: Landgericht Kleve, 27.03.2023 - 140 Ks - 103 Js 625/22- 6/22 3