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Beschluss

3 T 32/25

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2025:0804.3T32.25.00
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Tenor

Gründe:

Die Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO ist unbegründet.

Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrück¬lich zu be¬fassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzel¬fall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 - 1 WNB 3.16 -, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.

Danach ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus dem Vorhalt des Antragstellers, der Senat habe ohne vorherige Befassung mit dem Prozesskostenhilfeantrag in der Sache entschieden. Abgesehen davon, dass der Antragsteller seine „Sofortige Beschwerde“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2025 ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt hat, hat der Senat diesen Rechtsbehelf nicht als Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes aufgefasst und als solche geprüft. Vielmehr hat der Senat den Rechtsbehelf nach entsprechender Anhörung des Antragstellers in seinem Kosteninteresse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde verstanden und gewürdigt. Dass er in diesem Zusammenhang zu prüfen hatte, ob die Rechtsverfolgung des Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags des Antragstellers war damit nicht verbunden. Lediglich bezogen auf die ohne anwaltliche Vertretung zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz hat der Senat entsprechend seiner Ankündigung in der Eingangsverfügung davon abgesehen, diese als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verstehen, ohne dass der Antragsteller bis zur nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgten Beschlussfassung daran Anstoß genommen hat.

Der Senat hat auch den Sachverhalt, soweit er sich im Entscheidungszeitpunkt aus den Akten ergab, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Auf die der Anhörungsrüge beigefügten Stellungnahmen konnte er nicht eingehen, soweit sie nicht zu den Akten gelangt waren, im Übrigen waren sie Gegenstand der Würdigung durch den Senat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Gründe: Die Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrück¬lich zu be¬fassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzel¬fall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 - 1 WNB 3.16 -, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Danach ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus dem Vorhalt des Antragstellers, der Senat habe ohne vorherige Befassung mit dem Prozesskostenhilfeantrag in der Sache entschieden. Abgesehen davon, dass der Antragsteller seine „Sofortige Beschwerde“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.10.2025 ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt hat, hat der Senat diesen Rechtsbehelf nicht als Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes aufgefasst und als solche geprüft. Vielmehr hat der Senat den Rechtsbehelf nach entsprechender Anhörung des Antragstellers in seinem Kosteninteresse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde verstanden und gewürdigt. Dass er in diesem Zusammenhang zu prüfen hatte, ob die Rechtsverfolgung des Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags des Antragstellers war damit nicht verbunden. Lediglich bezogen auf die ohne anwaltliche Vertretung zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz hat der Senat entsprechend seiner Ankündigung in der Eingangsverfügung davon abgesehen, diese als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verstehen, ohne dass der Antragsteller bis zur nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgten Beschlussfassung daran Anstoß genommen hat. Der Senat hat auch den Sachverhalt, soweit er sich im Entscheidungszeitpunkt aus den Akten ergab, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Auf die der Anhörungsrüge beigefügten Stellungnahmen konnte er nicht eingehen, soweit sie nicht zu den Akten gelangt waren, im Übrigen waren sie Gegenstand der Würdigung durch den Senat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.