Urteil
16 O 133/17
LG Koblenz 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKOBLE:2018:1129.16O133.17.00
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Leitsätze
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse, durch die nachträglich in bereits bestehende Bausparverträge eine „Servicepauschale“ eingeführt wird, die für „die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse“ in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens erhoben wird, benachteiligen die betroffenen Bausparer gemäß § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unangemessen und sind unwirksam.(Rn.42)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in bestehende Bausparverträge mit Verbrauchern nachträglich folgende oder inhaltsgleiche Klauseln einzubeziehen, sich gegenüber Verbrauchern auf die Wirksamkeit derartiger nachträglich einbezogener Klauseln zu berufen sowie von Verbrauchern aufgrund solcher Klauseln Servicepauschalen zu fordern und einzuziehen:
a) „Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale.
Die Servicepauschale in Höhe von 24 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.“
b) „Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale.
Die Servicepauschale in Höhe von 12 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.“
2. Der Klägerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, angedroht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2017 zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu tragen.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 EUR sowie für den Nebenintervenienten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse, durch die nachträglich in bereits bestehende Bausparverträge eine „Servicepauschale“ eingeführt wird, die für „die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse“ in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens erhoben wird, benachteiligen die betroffenen Bausparer gemäß § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unangemessen und sind unwirksam.(Rn.42) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in bestehende Bausparverträge mit Verbrauchern nachträglich folgende oder inhaltsgleiche Klauseln einzubeziehen, sich gegenüber Verbrauchern auf die Wirksamkeit derartiger nachträglich einbezogener Klauseln zu berufen sowie von Verbrauchern aufgrund solcher Klauseln Servicepauschalen zu fordern und einzuziehen: a) „Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale. Die Servicepauschale in Höhe von 24 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.“ b) „Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale. Die Servicepauschale in Höhe von 12 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.“ 2. Der Klägerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, angedroht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2017 zu zahlen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu tragen. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 EUR sowie für den Nebenintervenienten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der in der Hauptsache geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte betreffend die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln ergibt sich für den Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG aus den §§ 1, 3 I Nr. 1 UKlaG. Die Klauseln, durch die nachträglich eine „Servicepauschale“ in bereits bestehende Bausparverträge für die Tarife BS1 und BS3 eingeführt werden, benachteiligen die betroffenen Bausparer als Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unangemessen und sind dementsprechend unwirksam. Jedenfalls auf eine derartige Unwirksamkeit nach § 307 BGB kann sich der Kläger gemäß § 1 UKlaG auch berufen. Die streitgegenständlichen Klauseln unterliegen als allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 ff. BGB. Diese Inhaltskontrolle ist gemäß § 307 III 1 BGB eröffnet, wenn durch allgemeine Geschäftsbedingung von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dies ist in Bezug auf die streitgegenständlichen Klauseln, mittels derer nachträglich eine Servicepauschale in bestehende Bausparverträge eingeführt wird, der Fall. Eine solche Abweichung bzw. Ergänzung von Rechtsvorschriften liegt zwar insbesondere dann nicht vor, wenn lediglich der Preis festgelegt wird, da dieser regelmäßig gesetzlich ohnehin nicht geregelt ist. Dementsprechend unterfallen gemäß § 307 III 1 BGB weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungspflicht noch Entgeltklauseln für zusätzlich angebotene, rechtlich nicht geregelte Sonderleistungen, dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 ff. BGB. Sog. Preisnebenabreden dagegen, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen. Das gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (vgl. BGH zur Abschlussgebühr bei Bausparverträgen, Urteil v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 - Rn. 28, etwa abgedruckt in NJW 2011, 1801). Entscheidend ist, ob es sich bei der Pauschale um die Festlegung des Preises für eine von der Beklagten angebotene vertragliche Leistung handelt, was letztlich durch Auslegung zu ermitteln ist. Bei der danach erforderlichen Klauselauslegung ist, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c II BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, soweit sie erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGH aaO, Rn. 35). Die Auslegung der streitgegenständlichen Klauseln zur Servicepauschale ergibt, dass es sich bei diesen weder um Entgeltklauseln noch um solche den Preis für eine ansonsten rechtlich nicht geregelte Sonderleistung gestaltende Klauseln, sondern vielmehr um Preisnebenabreden im vorgenannten Sinne handelt. Allein der Umstand, dass die Servicepauschale in der internen Kalkulation zur Deckung von Betriebskosten herangezogen wird, macht diese noch nicht zu einem Teil von Leistung und Gegenleistung. Entscheidend bleibt vielmehr auch dann, ob es sich um die Festlegung eines Preises für eine von der Beklagten angebotene vertragliche Leistung handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. So sollte die Servicepauschale ausweislich ihres Wortlautes und auch im Übrigen unstreitig „für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse“ erhoben werden. Hierbei handelt es sich zunächst um keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung, da die Verwaltung der Zuteilungsmasse und die Steuerung des Kollektivs zu den gesetzlichen Aufgaben der Bausparkasse zählt (vgl. § 6a BausparkG). Während der Ansparphase besteht die Hauptleistungspflicht der Beklagten gemäß § 1 I, II BausparkG in der Entgegennahme der Bauspareinlagen und der Gewährung eines Rechtsanspruchs auf ein niedrig verzinsliches Bauspardarlehen bei Zuteilungsreife. Die Leistung in Gestalt der Einräumung der Darlehensoption wird bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages erbracht (vgl. BGH aaO, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 33). Ihrer Formulierung und Begründung nach, die bei der Auslegung maßgeblich heranzuziehen sind, stellt die Servicepauschale hierfür unmittelbar jedoch kein Entgelt dar. Denn sie wird für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse erhoben. Dies sind indes vor allem notwendige Vorleistungen für die eigentliche Leistungserbringung, nämlich die Gewährung des relativ niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse, die erforderlich sind, um die Hauptleistung erbringen zu können. Angesichts der in der streitgegenständlichen Klausel genau vorgegebenen Zweckbestimmung kann die Annahme einer kontrollfreien Preisabrede auch nicht auf etwaig weitere Tätigkeiten der Beklagten gestützt werden. Eine hiervon abweichende Auslegung etwa als Teil des späteren Darlehensentgeltes in der Darlehensphase ist auszuschließen (vgl. BGH mit Urteil vom 09.05.2017 betreffend Gebühren in der Darlehensphase, XI ZR 308/15, Rn. 27, 28, etwa abgedruckt in NJW 2017, 2538). Einer Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 ff. BGB steht weiter nicht der Umstand entgegen, dass gemäß den §§ 3,8, 9 BspkG ggf. eine Kontrolle durch die BaFin erfolgt und Besonderheiten des Bausparvertrages die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussen können (vgl. BGH aaO, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 11). Auch aus § 5 III Nr. 3 BSpkG folgt nichts anderes. Hieraus ergibt sich lediglich, dass die allgemeinen Bausparbedingungen Regelungen zu Kosten und Gebühren enthalten müssen, soweit diese berechnet werden. Hieraus folgt demgegenüber nicht, dass Gebühren aller Art zulässig und insbesondere einer Inhaltskontrolle entzogen sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 39). Abgesehen von diesen aus dem Wesen des Bausparvertrages sowie den Bausparbedingungen folgenden Besonderheiten ist das Vertragsverhältnis zwischen Bausparer und Bausparkasse auch in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren. Hieraus ergibt sich jedoch ebenfalls keine von der Beklagten gerade durch die Verwaltung des Kollektivs und der Zuteilungsmasse erfüllte Hauptleistungspflicht der Beklagten. Insoweit bestehen lediglich darlehenstypische Pflichten dergestalt, dass in der Ansparphase Bauspareinlagen durch den Bausparer gegen Zinszahlung der Bausparkasse zu erbringen sind. Es handelt sich der Rechtsnatur nach dementsprechend um ein entgeltliches Darlehen des Bausparers im Sinne der §§ 488 ff. BGB an die Bausparkasse (vgl. BGH, NJW 2017, 1378, Rn. 22). Denn beim Bausparen steht in der Ansparphase nicht das Interesse an der Aufbewahrung der Spareinlagen im Vordergrund; vielmehr soll diese in aller Regel dem Bausparzweck des Erwerbs eines Anspruchs auf Zuteilung des zumeist verbilligten Bauspardarlehens dienen (Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 41. Aufl., Stand April 2018, Bausparbedingungen (ABB), Rn. 5, beck-online) . Soweit der BGH für Darlehensgebühren in der Darlehensphase die Annahme einer Preisnebenabrede und damit zusammenhängend die Eröffnung der Inhaltskontrolle ausdrücklich nur „in der - von der vorliegenden Unterlassungsklage allein betroffenen - Darlehensphase“ annimmt (vgl. Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15, Rn. 27), kann dem im Umkehrschluss angesichts der obigen Ausführungen nicht entnommen werden, dass dies in der Ansparphase abweichend gehandhabt werden müsste. Selbst wenn man demgegenüber auch eine andere Auslegung des Zweckes der bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie der Führung der Zuteilungsmasse überhaupt und insoweit eine vertragliche Leistung der Beklagten gegenüber den Bausparern für möglich halten würde, ergäbe sich für die Frage der Inhaltskontrolle nichts anderes. Mit den o. g. Auslegungsgrundsätzen und der Unklarheitenregelung des § 305c II BGB ist auch dann gleichwohl davon auszugehen, dass keine derartige Leistung gegenüber dem Kunden erbracht werden soll. Im Rahmen der danach eröffneten AGB-Inhaltskontrolle ergibt sich die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel gemäß §§ 307 I, II Nr. 1 BGB bereits daraus, dass die Klausel betreffend eine Servicepauschale von gesetzlichen Regelungen abweicht, was mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich nicht gesondert zu vergüten (vgl. BGH aaO, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 43). Derartige eigene Verpflichtungen der Beklagten zur bauspartechnischen Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie zur Führung der Zuteilungsmasse sind ebenso anzunehmen wie ein überwiegendes Eigeninteresse hieran. Dies legen zunächst die darlehensvertraglichen Elemente des Bausparvertrages in der Sparphase nahe. Gemäß § 488 I 1 BGB ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Darlehensbetrag zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung des Darlehensgebers - in der Sparphase also der Bausparer - hierfür ein Entgelt zu leisten, ist dem Darlehensrecht des BGB dagegen fremd. Anders als im Rahmen etwaiger Darlehensgebühren in der Darlehensphase, innerhalb derer der Bausparer als Darlehensnehmer zur Zinszahlung gemäß § 488 I 2 BGB verpflichtet ist, kann eine nach der Rechtsprechung des BGH zulässige Gestaltung dementsprechend auch von vorneherein nicht als Disagio und somit zinsähnliches (Teil-) Entgelt angenommen werden, selbst wenn die Servicepauschale “integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation“ wäre (vgl. BGH aaO, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15, Rn. 28). Auch wenn man dies anders sehen würde, ergibt sich aus dem Klauselwortlaut aus der Sicht eines maßgeblichen Durchschnittskunden nicht, dass es sich bei der Servicegebühr auch um ein zinsähnliches, laufzeitabhängiges (Teil-) Entgelt gerade für die Kapitalüberlassung durch die Bausparer handeln könnte. Eben dies wäre angesichts der geltenden Auslegungsgrundsätze jedoch zwingende Voraussetzung, um die Servicepauschale auf die darlehensvertraglichen Elemente des Bausparvertrages stützen zu können. In Verbindung mit der Erhebung gerade ausdrücklich für die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung der Zuteilungsmasse ist ein anderes Verständnis, wie bereits dargestellt, auszuschließen (vgl. BGH aaO, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 308/15, Rn. 28). Das in der Servicepauschale geregelte Entgelt weicht dementsprechend zumindest vom Leitbild des Darlehensvertrages, wie es vor allem in § 488 I 2 BGB zum Ausdruck kommt, ab. Denn sie weist keinen Bezug zu § 488 I BGB und dem sich daraus ergebenden Leitbild eines Darlehensvertrages auf, was auch aus Sicht des BGH die unterschiedliche Behandlung von Darlehensgebühren in der Darlehensphase gegenüber der Abschlussgebühr begründet (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 38, etwa abgedruckt in NJW 2017, 1461). Dies ist auf die Sparphase zu übertragen, im Rahmen derer grundsätzlich ebenfalls Darlehensrecht - wenn auch mit umgekehrten Rollen - gilt. Ob sich aus den Besonderheiten des (Bauspar-) Vertrages und den Wertungen des BSpkG gleichwohl ergibt, dass es sich hierbei um einen Aufwand für Tätigkeiten handelt, zu denen die Beklagte nicht gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist und die sie auch vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, was dementsprechend einem Abweichen von gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 307 II Nr. 1 BGB entgegenstehen würde, ist für (Service-) Gebühren in der Sparphase in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. So geht etwa das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 16.06.2015, 17 U 5/14, (Rn. 46) davon aus, dass Bausparkassen selbst ihren bereits in der Darlehensphase befindlichen Kunden gegenüber rechtlich insgesamt nicht verpflichtet sind, diese Tätigkeiten vorzunehmen, ohne dafür eine besondere Vergütung verlangen zu können. Eine solche Pflicht soll sich nach der insoweit vertretenen Auffassung weder aus einer gesetzlichen Vorschrift (insbesondere des BSpkG) noch aus den geschlossenen Bausparverträgen selbst ergeben. Nach dieser Auffassung kann sich bei einer Vernachlässigung einer kontinuierlichen Hintergrundkontrolle und einer aufgrund mangelhaften Controllings unangemessenen Verlängerung der Wartezeiten bis zur Zuteilung oder wenn die Verfügbarkeit der Bausparverträge dauerhaft nicht mehr gewährleistet erscheint, vielmehr (bloß) ein Anlass für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten ergeben. Nachdem in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Darlehensphase der in der Sparphase bestehende Anspruch auf Schaffung der Zuteilungsreife bereits erfüllt ist, wird - entsprechend der Auffassung der Beklagten - vertreten, dass dies auch nach der zwischenzeitlich von der vorgenannten Entscheidung des OLG Karlsruhe abweichenden Revisionsentscheidung des BGH mit Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15 - zumindest in der Sparphase gelten müsse (vgl. etwa Edelmann, WuB 2017, 665 ff.). Denn in dieser besteht noch der Anspruch auf Gewährung eines Rechtsanspruchs auf ein niedrig verzinsliches Bauspardarlehen bei Zuteilungsreife, was die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse voraussetzt. In der Sparphase ergeben sich dementsprechend in größerem Umfang Besonderheiten des Bausparvertrages, worauf sich die Auffassung, eine (Service-) Gebühr zur Abgeltung des Aufwands für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse könne durch allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden, vor allem stützt. Dies ist jedoch unzutreffend. Vielmehr sind die Bausparkassen nach den gesetzlichen Regelungen insbesondere zur Führung der Zuteilungsmasse verpflichtet. So müssen nach § 5 II Nr. 2 BSpkG die gemäß § 5 I BSpkG von den allgemeinen Bausparbedingungen zu unterscheidenden allgemeinen Geschäftsgrundsätze Bestimmungen über die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, die Zuteilungstermine sowie die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren) enthalten. In § 6 BSpkG ist zudem geregelt, wie die Zuteilungsmasse verwendet werden darf. Die Vorschrift des § 6a enthält weitere Vorgaben für Zuteilungsmassen. § 8 II 1, 2 BSpkG bestimmt schließlich, dass Bausparkassen wesentliche Tätigkeiten zur Steuerung und Kontrolle (...) des Bauspargeschäfts nicht auf Dritte übertragen dürfen, was insbesondere auch die Kollektivsteuerung umfasst. Aus all dem ergibt sich, dass die Bausparkassen gesetzlich zur Kollektivsteuerung und Verwaltung der Zuteilungsmasse verpflichtet sind. Zwar sollen Verstöße insbesondere gegen die Vorschriften des § 4 und 6 BSpkG nach der Gesetzesbegründung nur aufsichtsrechtliche Folgen haben, die die Vertragswirksamkeit nicht berühren. Das ändert aber nichts daran, dass dem Vertragsmodell des Bausparvertrages die vorgenannten gesetzlichen Handlungspflichten der Bausparkassen zugrunde liegen. Diese sind Voraussetzung für die Gewährung des nach § 1 II 1 BSpkG geschuldeten Bauspardarlehens, für das der Bausparer nach dem sich aus der vorgenannten Vorschrift ergebenden Leitbild allein die Leistung von Bauspareinlagen zu erbringen hat. Mithin ist mit dieser Gegenleistung des Bausparers nach dem Regelungssystem des Bausparkassengesetzes der Erwerb des Rechtsanspruchs auf das Bauspardarlehen insgesamt und einschließlich des hiermit verbundenen gesetzlich vorgeschriebenen Aufwandes der Bausparkassen abgegolten. Denn es gilt der Grundsatz, dass der Aufwand für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten immer von dem Vertragspartner zu tragen ist, bei dem er anfällt (vgl. Feldhusen, WM 2017, 1490, 1496). Soweit die stetige Überwachung des Gesamtbestandes und die Führung der Zuteilungsmasse danach zwar nicht nur den Belangen der Beklagten, sondern mittelbar auch dem Interesse der Bausparer dient, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Nach der o. g. maßgeblichen Definition des Bundesgerichtshofes steht dies einer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild nicht entgegen, da es maßgeblich lediglich darauf ankommt, ob der AGB-Verwender die Aufgaben „vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt“. Dies ist schon angesichts der bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen der Fall. Allein ein etwaig aufsichtsrechtlicher Charakter der vorgenannten Vorschriften steht dem nicht entgegen. Zwar hat der BGH in Bezug auf die Neukundenwerbung ausgeführt, es würde keine Pflicht der Bausparkasse gegenüber den Bausparern bestehen, diese ohne besondere Vergütung zu betreiben und eine Vernachlässigung des Neukundengeschäfts könnte allenfalls und somit lediglich inzident Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sein, wenn sich die Wartezeiten bis zur Zuteilungsreife unangemessen verzögern (vgl. BGH aaO, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 45). Bezüglich der bauspartechnischen Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie der Führung der Zuteilungsmasse bestehen indes wie dargestellt konkrete gesetzliche Verpflichtungen. Dementsprechend ist es der Beklagten im Gegensatz zum Neukundengeschäft auch nicht selbst überlassen, wie sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. An einem rechtmäßigen und pflichtgemäßen Verhalten haben Bausparkassen mithin schon deshalb ein unmittelbares und überwiegendes Eigeninteresse, um ein aufsichtsrechtliches Einschreiten zu verhindern. Es kommt hinzu, dass die Interessen der Bausparer demgegenüber hiervon ohnehin lediglich mittelbar und reflexartig betroffen sind, worauf im Detail zurückzukommen sein wird. Soweit der BGH die Erhebung einer Abschlussgebühr auch ansonsten mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken für vereinbar hält, kann dies ebenfalls nicht auf eine Servicepauschale in der Sparphase übertragen werden. Zwar ist es zutreffend, dass auch gewinnorientiert tätige Bausparkassen mit der Neukundenwerbung nicht allein ihr eigenes Interesse, Gewinne zu erzielen, verfolgen und vielmehr Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages sowie den Vorschriften des BSpkG ergeben, die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB beeinflussen können. Gerade Neukunden kommen - anders als in einem bilateralen Austauschvertrag - nicht nur dem Unternehmer zu Gute kommen, sondern unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft. Dementsprechend nehmen die Bausparkassen mit dieser durch die Abschlussgebühr zu vergütenden Tätigkeit auch kollektive Gesamtinteressen wahr, da die Zuteilung zinsgünstiger Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen kann, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden. Dabei verzichtet der Bausparer in diesem geschlossenen System zunächst auf einen marktüblichen Einlagezins, um dann später nach Zuteilung der Bausparsumme von einem günstigen - marktunabhängigen - Darlehenszins zu profitieren. Aus der Begrenzung der Zuteilungsmittel ergibt sich auch das dem Bauspargeschäft innewohnende strukturelle Risiko. Die Bausparkassen können sich nicht verpflichten, die Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen (§ 4 V BSpkG). Vielmehr kann eine (zeitnahe) Zuteilung nur dann erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme ist dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel verknüpft, so dass es dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht widerspricht, wenn die Kosten, die für die Anwerbung neuer Kunden anfallen, von den neu in die Gemeinschaft eintretenden Bausparern zu tragen sind (vgl. BGH aaO, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 46). Die Servicepauschale geht anders als die mit der Neukundenwerbung verbundene Abschlussgebühr nicht mit Einlageleistungen neuer Kunden einher, die eine (zeitnahe) Zuteilung erst ermöglichen würden. Es fehlt dementsprechend an einer der Abschlussgebühr vergleichbaren Verknüpfung der Servicepauschale mit der Summe der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel und letztlich der Zuteilungsreife. Auch dies spricht dafür, dass die Servicepauschale und die Tätigkeiten, deren Aufwand sie abgelten soll, einem überwiegenden Eigeninteresse der Beklagten dienen. Insoweit ist zudem abermals darauf hinzuweisen, dass das Erreichen der Zuteilungsreife und damit die Interessen der Bausparer hiervon - anders als durch eine Abschlussgebühr - lediglich mittelbar und reflexartig berührt werden. Nachdem die klauselmäßige Regelung einer Servicepauschale dementsprechend von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, ist eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer indiziert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 42). Diese wird auch nicht durch sonstige Umstände im Rahmen der weiter gebotenen umfassenden Interessenabwägung kompensiert. Hinreichende Gründe, die die Klausel gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Zwar kann innerhalb kollektiver Vertragssysteme und insbesondere betreffend Bausparverträge ein bei der Interessenabwägung zu berücksichtigender Umstand darin bestehen, dass der AGB-Verwender die Gesamtinteressen des Kollektivs wahrzunehmen hat, hinter denen die Interessen einzelner gegebenenfalls zurückzutreten haben. So geht der BGH im Hinblick auf die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des BSpkG ergeben, davon aus, dass etwa die Erhebung einer Abschlussgebühr nicht unangemessen im Sinne des § 307 I, II Nr. 1 BGB ist (vgl. BGH aaO, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 17, 46 ff., m. w. N.). Voraussetzung hierfür wäre, dass mit der streitgegenständlichen Servicepauschale ein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesen geleistet wird, der geeignet ist, die mit ihrer Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen oder aber „bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden“ vorliegen (vgl. BGH aaO, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15, Rn. 43, 47). Dies ist jedoch jeweils nicht der Fall. Mit der Servicepauschale werden zunächst keine Kosten für Tätigkeiten abgedeckt, die von der Bausparkasse im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft wahrgenommen werden. Das wäre der Fall, wenn es sich nicht um innerbetriebliche Leistungen der Beklagten handeln würde, mit deren Bepreisung eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt würden. Auch in der Ansparphase dient die Gebühr jedoch vorrangig der Deckung von Verwaltungsaufwendungen der Beklagten und erhöht damit in erster Linie deren Ertrag. So wird die Servicegebühr ebenso wie die vom Bundesgerichtshof für unwirksam erachtete Konto-und Darlehensgebühr in der Darlehensphase nicht in die dem Kollektiv der Bausparer für die Zuteilung von Bauspardarlehen zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse im Sinne des § 5 II Nr. 2 BSpkG gebucht, sondern stellt für die Beklagte eine Ertragsposition dar, die deren Jahresergebnis erhöht (vgl. BGH aaO, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 48 ff.). Hierin zeigt sich abermals der bereits thematisierte Unterschied zur vom Bundesgerichtshof als rechtmäßig anerkannten Abschlussgebühr für die Werbung von Neukunden. Diese kommt auch dem einzelnen Bausparer unmittelbar zugute, weil die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen kann, die durch die Einlage-, Zins-und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden. Eine zeitnahe Zuteilung kann nur dann erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, in dem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen (vgl. BGH aaO, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 46). Zwar kommt es allen Bausparern zugute, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfüllt und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringert, weil sich vertragsgemäße Tilgungsleistungen der Bausparer positiv auf die für die Gemeinschaft der Bausparer zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse auswirken. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt, der nicht dazu führt, dass die Beklagte mit der Erhebung der Gebühr die Gesamtinteressen des Kollektivs in einem Umfang wahrnimmt, der die Interessen einzelner zurücktreten lässt (BGH aaO, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15). Weiter bilden die Bausparer einer Bausparkasse auch kein Sondervermögen oder eine Bruchteilsgemeinschaft, sodass der Preis des Aufwands nicht die Erfüllung von eigenen Verwaltungsaufgaben einer solchen Gemeinschaft betrifft. Vielmehr schließen die Bausparer jeweils eigenständige Spar-und Darlehensverträge mit der Bausparkasse als Kreditinstitut (vgl. § 1 I, II BSpkG). Damit handelt die Bausparkasse aber auch bei der Entgegennahme der Bauspareinlagen nicht als Verwalterin eines Sondervermögens der Bausparer sondern im eigenen Interesse (zur Ansparphase vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 40 und vom 09.05.2017, XI ZR 308/15, Rn. 39). Schließlich ist nach der gesetzlichen Konzeption die für die spätere Zuteilung notwendige Verwaltung der Zuteilungsmasse mit der Gegenleistung des Bausparers im Sinne der Leistung der Bauspareinlagen grundsätzlich abgegolten. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zinsentwicklung zwischenzeitlich und längerfristig einen Abwärtstrend verzeichnet. Denn betrachtet werden muss die Lage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. BGH aaO, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 55). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Bausparkunden, die sich für die in Rede stehenden Bauspartarife entscheiden, bereits bei Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr in Höhe von einem Prozent der Bausparsumme zu zahlen haben (§ 1 II der ABB). In der Ansparphase müssen sie zudem hinnehmen, dass ihre Spareinlagen, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, nur vergleichsweise niedrig verzinst werden (vgl. BGH aaO, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15 - Rn. 51). Sollte es zwischenzeitlich zu nachteiligen Veränderungen des Verhältnisses von Einlagezins und den Einnahmen aus Einlagen und Tilgungen für die Beklagte gekommen sein, hält das Schuldrecht ausreichende andere Korrektive für derartige Störungen des Äquivalenzverhältnisses in einem Dauerschuldverhältnis bereit. Dementsprechend kann dahinstehen, ob der in den ABB der Beklagten enthaltene Änderungsvorbehalt selbst wegen eines Verstoßes gegen die §§ 307 ff. BGB unwirksam ist, die nachträgliche Änderung in anderer Art und Weise gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt, ob sie zusätzlich auch den §§ 305b ff., 312a BGB widerspricht und sich der Kläger - angesichts des Wortlautes von § 1 UKlaG - hierauf überhaupt berufen könnte. Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für die vorgerichtliche und aufgrund der obigen Ausführungen berechtigte Abmahnung aufgewendeten Kosten ergibt sich aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 I 2 UWG. 200,00 EUR sind dabei auch der Höhe nach als angemessene Pauschale zu ersetzen (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 11.07.2014 - 20 U 211/13, BeckRS 2014, 23206, Rn. 88 unter Verweis auf Köhler/Bornkamm/Köhler, 32. Aufl. 2014, UKlaG, § 5 Rn. 4). Die Angemessenheit dieses Betrages wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Betreffend diese Abmahnkosten besteht zudem auch der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß den §§ 280 I, II, 286 Nr. 3, 288 I BGB seit dem 03.02.2017. Die Beklagte ist durch die Ablehnung mit Schreiben vom 02.02.2017 in Verzug geraten. Die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft für den Fall von Zuwiderhandlungen betreffend den Unterlassungsanspruch hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 II ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 101 I Hs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH betreffend Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 909) unter Berücksichtigung der klägerseitigen Schätzung auf 25.000,00 € festgesetzt. Zwischen den Parteien steht ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz und die Wirksamkeit einer nachträglich in Bausparverträge eingeführten „Servicepauschale“ in der Sparphase im Streit. Der Kläger nimmt als eingetragener Verein seiner Satzung nach Verbraucherschutzinteressen wahr und ist seit dem 28.09.2000 in die beim Bundesministerium der Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Bausparkasse, wobei sie vor allem mit Verbrauchern Bausparverträge abschließt und dabei verschiedene Tarife anbietet. In diese Bausparverträge wurden jeweils die sog. „Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge“ (im Folgenden: ABB) der Beklagten einbezogen. Diese ABB enthalten dabei jeweils Klauseln betreffend Änderungsmöglichkeiten der ABB sowie auch betreffend die Entgelte. Insoweit ist Folgendes bestimmt: „§ 16 Entgelte Für besondere Dienstleistungen, die nicht zum regelmäßigen Vertragsablauf gehören, kann die Bausparkasse dem Bausparer ein Entgelt entsprechend ihrem Aufwand nach billigem Ermessen in Rechnung stellen. (...) § 20 Bedingungsänderungen (1) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge werden dem Bausparer schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben. (2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen der §§ 2 bis 7, 10 bis 14 und 19 Abs. 2 mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden. (3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Dies gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde.“ Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die ABB Stand 01.12.2006 (Anlage K2, Bl. 16 ff.) verwiesen. Mittels eines als „Einführung einer Servicepauschale zum 1. Januar 2017 Änderung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB)“ überschriebenen Rundschreibens der Beklagten an diejenigen Bausparer, die Bausparverträge in den Tarifen BS1 und BS3 bei ihr unterhielten, die noch nicht zur Finanzierung eingesetzt wurden, beabsichtigte die Beklagte die Einführung einer „Servicepauschale“ für diese Verträge. Bezüglich das Tarifes BS3 sollte eine Servicepauschale in Höhe von 12,00 EUR und für den Tarif BS1 eine solche in Höhe von 24,00 EUR eingeführt werden. In dem Rundschreiben heißt es dabei zunächst auszugsweise wie folgt: „Die [...] Bausparkasse AG führt zum 01. Januar 2017 für alle Verträge der Tarife BS1 und BS3, die nicht Bestandteil einer Vor- und Zwischenfinanzierung sind, eine Servicepauschale ein. Dies macht eine Änderung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) notwendig. Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der relevanten Änderungen in den jeweiligen Tarifen (...)“ Nach Benennung des Tarifes BS1 und der je nach Datum des Vertragsschlusses vereinbarten Entgeltklausel der ABB formulierte die Beklagte dann wie folgt: „Die jeweilige Regelung wird um einen neuen Absatz 1 ergänzt (...) (1) Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale. Die Servicepauschale in Höhe von 24 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung. Für Bausparverträge die im Rahmen einer Vor- und Zwischenfinanzierung an die Bausparkasse abgetreten oder verpfändet sind, wird keine Servicepauschale erhoben. (...)“ Es folgt eine mit Ausnahme der abweichend mit 12,00 EUR bezifferten Servicepauschale im Wortlaut identische Regelung für den Tarif BS3 und dessen Entgeltregelung in den ABB. Am Ende des Schreibens heißt es: „Sie haben die Möglichkeit, der Änderung der ABB schriftlich binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Information zu widersprechen. Andernfalls gilt ihre Zustimmung als erteilt.“ Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Rundschreiben (Anlage K3, Bl. 20) verwiesen. Mit Schreiben vom 20.01.2017 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 02.02.2017 auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben und bis zum 09.02.2017 eine Kostenpauschale in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger trägt vor, bereits die Änderungsklausel in den von der Beklagten verwendeten ABB halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie verstoße insbesondere gegen das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB und sei zudem auch unzumutbar. Auch die Änderung der Entgeltklausel selbst und die hiermit einhergehende nachträgliche Einführung einer Servicepauschale sei unwirksam. Insoweit sei die Inhaltskontrolle eröffnet, da es sich hierbei um eine Preisnebenabrede ohne echte (Gegen-) Leistung handele, die allein dem Ausgleich des Aufwandes für allgemeine Betriebskosten, die Erfüllung eigener Verpflichtungen der Beklagten bzw. sonstige Tätigkeiten im Eigeninteresse diene. Die Erfüllung einer eigenen Aufgabe der Beklagten ergebe sich aus der Natur des Bausparvertrages in der Ansparphase als Darlehensvertrag, wonach die Beklagte das Geld entgegenzunehmen habe. Die Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse aus Tilgungsleistungen beträfen ausschließlich Bausparer in der Zuteilungsphase und seien insgesamt nicht der Sparphase zuzuordnen. Die Tätigkeit der Beklagten in der Sparphase unterscheide sich insgesamt nicht von Spar-, Kredit- und ähnlichen Verträgen. Ebenso seien auch alle weiteren Tätigkeiten der Beklagten lediglich zur Erfüllung dem Bausparvertrag immanenter Verpflichtungen der Beklagten erforderlich. Die Führung eines Sparkontos in der Sparphase sei weder erforderlich noch führe sie zu (Vermögens-) Vorteilen des Bausparers, sie diene vielmehr allein der Dokumentation. Die Kontoführung liege damit allein im eigenen Organisationsinteresse der Bausparkasse. In der Führung derartiger Sparkonten erschöpfe sich die Leistung der Beklagten in der Sparphase gegenüber den Bausparern. Die Regelung sei unwirksam, da sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche und das (Äquivalenz-) Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verschiebe. Zinsschwankungen und unterschiedliche Zinsentwicklungen hätten lediglich zur Verwirklichung eines typischen Risikos geführt, das von der Beklagten zu tragen sei. Durch die Servicepauschale könne es bei niedrigen Bausparguthaben dazu kommen, dass diese den Guthabenszins übersteigen, wodurch das Guthaben sinke, was einem negativen Zins gleich stehe. Ein Kollektivinteresse sei auch allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das Vertragssystem insgesamt durch Klauselunwirksamkeit gefährdet wäre. Durch die Servicepauschale verfolge die Beklagte ausschließlich eigene wirtschaftliche Interessen. Bereits die Bezeichnung und Erläuterungen der Servicepauschale stünden einem Kollektivinteresse entgegen. Es könne sich schon mangels Existenz einer Bruchteilsgemeinschaft und eines sonstigen Sondervermögens nicht um die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinschaft handeln. Ein Ausgleich erfolge auch bereits durch die Zahlung eines nicht marktgerechten Einlagezinses in der Sparphase. Die Einführung von Servicepauschalen lediglich für bestimmte Tarife stehe dem Gedanken des Kollektivsparens sogar entgegen. Die Interessenlage sei insoweit mit Darlehensgebühren in der Darlehensphase eines Bausparvertrages vergleichbar. Die Angemessenheit der Servicepauschale sei auch schon der Höhe nach nicht prüfbar. Die Servicepauschale sei auch nicht geeignet, das Funktionieren des BauSparwesens abzusichern, da sie - unstreitig - nicht in die Zuteilungsmasse fließt. Die Einführung der Servicepauschale sei auch wegen eines Verstoßes gegen § 312a BGB unwirksam. Zudem bestehe bereits eine entgegenstehende und vorrangige Individualabrede, da bei Vertragsschluss konkludent vereinbart worden sei, dass den Bausparer in der Ansparphase keine Kosten treffen sollten. Schließlich liege eine Umgehung im Sinne des § 306a BGB vor, da jedenfalls im Ergebnis ein Entgelt für von der Beklagten zumindest überwiegend im Eigeninteresse erbrachte Tätigkeiten verlangt werde. Mit Schriftsatz vom 26.01.2018 hat der Streithelfer des Klägers als seinerseits qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG nach ebenfalls vergeblicher vorgerichtlicher Aufforderung der Beklagten seinen Beitritt auf Seiten des Klägers erklärt (Bl. 83 ff.). Der Kläger und sein Streithelfer beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in bestehende Bausparverträge mit Verbrauchern nachträglich folgende oder inhaltsgleiche Klauseln einzubeziehen, insbesondere, sich gegenüber Verbrauchern auf eine Wirksamkeit dieser Klauseln, sofern sie nachträglich in einen bestehenden Vertrag einbezogen wurden, zu berufen oder von Verbrauchern aufgrund von nachträglich in den Vertrag einbezogenen Klauseln die in diesen Klauseln genannten Servicepauschalen zu fordern oder einzubeziehen: „Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale. Die Servicepauschale in Höhe von 24 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.“ „Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale. Die Servicepauschale in Höhe von 12 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.“ 2. der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. a) oder 1. b) Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, angedroht. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000,00 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB p. a. hieraus seit dem 03.02.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Änderungsvorbehalt sei wirksam. Der Kläger könne sich allein auf etwaige Verstöße gegen die §§ 307-309 BGB berufen. Im Rahmen der Ansparphase übersteige ihre Tätigkeit die Verpflichtungen aus einem Darlehen erheblich. Sie nehme dabei auch kollektive Gesamtinteressen und Individualinteressen der ansparenden Bausparer im Hinblick auf die künftige Zuteilung wahr, die zu berücksichtigen seien. Das Interesse des einzelnen Bausparers trete bezüglich der Servicepauschale u. a. auch zur Sicherung der Nachhaltigkeit des Bauspargeschäfts zurück. Diese sei allein durch die Differenz zwischen Einlage- und Darlehenszins angesichts der Niedrigzinsphase nicht gegeben, zumal - unstreitig - nicht alle Bausparer die Darlehen bei Zuteilungsreife abrufen. Die Interessenlage sei mit derjenigen bei Vereinbarung einer Abschlussgebühr vergleichbar. Der Unterschied zu kreditvertraglichen Bearbeitungs- und Darlehensgebühren ergebe sich aus der Laufzeitabhängigkeit. Da die Servicepauschale jeweils nur eine geringfügige Höhe habe, sei eine Offenbarung der Kalkulationsgrundlage nicht erforderlich gewesen, die Angemessenheit liege auch auf der Hand. Eine unterschiedlich hohe Servicegebühr sei erforderlich, da die Zinsstruktur sowohl im Tarif BS1 als auch im Tarif BS3 nicht mehr marktgerecht sei, was mit einem hohen Aufwand für die Verwaltung des Kollektivs und der Zuteilungsmasse einhergehe. Dies erhöhe sich beim Tarif BS1 noch durch eine Vielzahl von „Tarifgenerationen“. Es sei erforderlich, zwischen den Tarifen zu differenzieren. Der für die Tarife BS1 und BS3 gezahlte Einlagezins übersteige das Marktniveau. Ein Negativzins sei ausgeschlossen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung komme es nicht zu einer Senkung des Sparzinses, sondern einer verursachungsgerechten Aufwandspauschale für bauspartypische Verwaltungstätigkeiten. Auf Zweckbindung und Erhaltung der Bausparmasse im Ganzen bestehe jedoch - wie auch auf die Anwerbung von Neukunden - kein Anspruch. Das Vorbringen der Beklagten zu den Unterschieden der Tarife sowie der Behauptung, die Servicepauschale decke jeweils den tatsächlichen Aufwand, hat der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 08.11.2018 mit Nichtwissen bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.