OffeneUrteileSuche
Urteil

XI ZR 308/15

BGH, Entscheidung vom

22mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine als "Kontogebühr" bezeichnete Pauschale, die in der Darlehensphase eines Bausparvertrags für "bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse" erhoben wird, ist als Preisnebenabrede kontrollfähig. • Die Kontogebühr in der Darlehensphase stellt keine Vergütung für eine vertragliche Hauptleistung des Darlehensgebers dar und ist keine gesondert vergütungsfähige, im Interesse der Gesamtheit erbrachte kollektive Leistung. • Vor diesem Hintergrund weicht die streitige Regelung von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Darlehensrechts ab und benachteiligt Verbraucher unangemessen; die Klausel ist daher unwirksam. • Ein eingetragener Verein nach § 4 UKlaG kann Unterlassung und Abmahnkosten gegen die Verwendung derartigen Klauseln geltend machen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Kontogebührenklauseln in der Darlehensphase von Bausparverträgen • Eine als "Kontogebühr" bezeichnete Pauschale, die in der Darlehensphase eines Bausparvertrags für "bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse" erhoben wird, ist als Preisnebenabrede kontrollfähig. • Die Kontogebühr in der Darlehensphase stellt keine Vergütung für eine vertragliche Hauptleistung des Darlehensgebers dar und ist keine gesondert vergütungsfähige, im Interesse der Gesamtheit erbrachte kollektive Leistung. • Vor diesem Hintergrund weicht die streitige Regelung von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Darlehensrechts ab und benachteiligt Verbraucher unangemessen; die Klausel ist daher unwirksam. • Ein eingetragener Verein nach § 4 UKlaG kann Unterlassung und Abmahnkosten gegen die Verwendung derartigen Klauseln geltend machen. Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherverein, rügt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse zwei Klauseln, die eine jährliche Kontogebühr von 9,48 € ausweisen und verweist im Darlehensvertrag auf § 17 ABB, wonach die Gebühr für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse erhoben wird. Er verlangt Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln gegenüber Verbrauchern und Erstattung von Abmahnkosten. Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht hielt die Klauseln für kontrollfähig, aber zulässig. Der BGH überprüft im Revisionsverfahren, ob es sich um preisrelevante Nebenabreden handelt und ob diese der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalten. • Anwendbare Normen und Grundsätze: §§ 1, 3 UKlaG; §§ 305, 307 BGB; § 488 BGB; BSpkG-Regelungen (§§ 1, 5, 9). Preisnebenabreden sind kontrollfähig, wenn sie keine vertragliche Hauptleistung oder eine gesondert vergütete Sonderleistung betreffen. • Auslegung: Die Klauseln im Darlehensvertrag und in § 17 ABB sind als einheitliche Regelung zu verstehen; die Darlehensphase-Gebühr wird ausdrücklich für Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung der Zuteilungsmasse erhoben. • Einordnung: Die Kontogebühr in der Darlehensphase ist keine Vergütung der vertraglichen Hauptleistung (Kapitalüberlassung nach § 488 BGB) noch eine eigenständige, gegenüber dem Kunden geschuldete Sonderleistung. Vielmehr handelt es sich um eine interne Verwaltungsleistung der Bausparkasse. • Kontrolle nach § 307 BGB: Die Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Darlehensrechts ab, weil sie Aufwand und Kosten auf den Kunden abwälzt, den die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse trägt. Eine ausreichende Rechtfertigung durch besondere kollektive Interessen oder durch gesetzliche Vorgaben (BSpkG/Genehmigung durch BaFin) ist nicht gegeben. • Rechtsfolge: Aufgrund der unangemessenen Benachteiligung sind die Klauseln unwirksam; daraus folgt ein Unterlassungsanspruch des Klägers nach §§ 1,3 UKlaG sowie Anspruch auf Erstattung berechtigter Abmahnkosten nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs.1 UWG. Der Senat gibt der Revision des Klägers in wesentlichen Teilen statt: Die Bausparkasse darf die angegriffenen Klauseln über die Erhebung einer Kontogebühr in der Darlehensphase nicht weiter gegenüber Verbrauchern verwenden und darf sich nicht darauf berufen. Die Klauseln sind als kontrollfähige Preisnebenabreden zu qualifizieren und verstoßen gegen § 307 Abs.1 Satz1, Abs.2 Nr.1 BGB, weil sie von wesentlichen Grundgedanken des Darlehensrechts abweichen und die Verbraucher unangemessen benachteiligen. Der Kläger hat daher auch Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Abmahnkosten; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Tenor legt fest, dass die Unterlassungsverpflichtung auch für bereits bestehende Verträge gilt und Zinsen auf den erstatteten Betrag zu zahlen sind.