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Urteil

12 S 17/06

LG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Verfügungsanspruch nach §§ 935, 940 ZPO, wenn nicht nachgewiesen ist, dass Videoüberwachung tatsächlich stattfindet oder unmittelbar droht. • Fest installierte Kameras, die nur das eigene Grundstück erfassen, begründen keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter. • Die theoretische Möglichkeit, die Kameraeinstellung mechanisch zu verändern, begründet noch keine Schutzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB. • Ein Grundstückseigentümer darf zur Abwehr wiederholter Sachbeschädigungen sein Grundstück durch Kameras überwachen; das berechtigte Schutzinteresse überwiegt bei fehlender konkreter Überwachungswirkung nach außen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Verfügung gegen fest installierte Grundstücksüberwachung • Kein Verfügungsanspruch nach §§ 935, 940 ZPO, wenn nicht nachgewiesen ist, dass Videoüberwachung tatsächlich stattfindet oder unmittelbar droht. • Fest installierte Kameras, die nur das eigene Grundstück erfassen, begründen keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter. • Die theoretische Möglichkeit, die Kameraeinstellung mechanisch zu verändern, begründet noch keine Schutzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB. • Ein Grundstückseigentümer darf zur Abwehr wiederholter Sachbeschädigungen sein Grundstück durch Kameras überwachen; das berechtigte Schutzinteresse überwiegt bei fehlender konkreter Überwachungswirkung nach außen. Die Verfügungskläger begehrten eine einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten, der an seinem Haus Video-Kameras installiert hatte. Sie rügten, die Kameras würden den öffentlichen Weg vor ihrem Grundstück oder ihr Grundstück selbst überwachen und damit Persönlichkeitsrechte verletzen. Der Verfügungsbeklagte behauptete, die Kameras dienten der Überwachung seines eigenen Grundstücks wegen wiederholter Sachbeschädigungen. Es lagen eidesstattliche Versicherungen des Beklagten und ein Übergabeprotokoll der installierenden Firma vor. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger besichtigte die Anlage und wurde vernommen. Die Parteien stritten über die Reichweite der Kameras und darüber, ob sie elektronisch schwenkbar seien. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; es fehlt an einem Verfügungsanspruch gemäß §§ 935, 940 ZPO, weil keine tatsächliche oder unmittelbar drohende Überwachung dritter Grundstücke nachgewiesen wurde. • Der Sachverständige stellte fest, dass die Kameras lediglich das Grundstück des Verfügungsbeklagten erfassen und nicht den öffentlichen Weg oder das Grundstück der Kläger; dies stimmt mit den eidesstattlichen Versicherungen und dem Übergabeprotokoll überein. • Die Beweisaufnahme ergab, dass die Kameras fest montiert und nicht elektronisch schwenkbar sind; für zwei vordere Kameras wurden glaubhafte schriftliche Bestätigungen vorgelegt, dass sie nicht elektronisch verstellbar sind. • Allein die theoretische Möglichkeit einer mechanischen Verstellung von außen begründet keine allgemeine Persönlichkeitsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB; das Recht am eigenen Bild schützt vor missbräuchlichen Aufzeichnungen, nicht vor der bloßen Möglichkeit solcher Aufzeichnungen. • Das berechtigte Interesse des Grundstückseigentümers, sein Eigentum nach wiederholten Sachbeschädigungen zu schützen, überwiegt hier gegenüber rein subjektiven Beeinträchtigungsempfinden der Kläger; deshalb liegt kein Überwachungsdruck im Sinne früherer Entscheidungen vor. Die Berufung der Kläger wird kostenpflichtig zurückgewiesen; ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht nicht, weil nicht bewiesen ist, dass die Kameras den öffentlichen Weg oder das Klägergrundstück überwachen oder dies unmittelbar droht. Die gerichtliche Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Kameras auf das Grundstück des Beklagten gerichtet und nicht elektronisch schwenkbar sind. Die verbleibende theoretische Möglichkeit einer mechanischen Verstellung rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch, zumal das berechtigte Interesse des Eigentümers an der Sicherung seines Grundstücks aufgrund vorheriger Sachbeschädigungen überwiegt. Die Kläger können somit keinen Anspruch auf die begehrte Schutzmaßnahme durchsetzen; die Kostenentscheidung trifft die unterlegenen Kläger.