Beschluss
21 L 310.11
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0908.21L310.11.0A
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Leitsätze
1.Eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (englisch: chronic obstructive pulmonary disease), umgangssprachlich auch als „Raucherlunge“ bezeichnet, indiziert keine Reiseunfähigkeit. Ebenso verhält es sich mit einer koronaren Herzerkrankung, Bluthochdruck und mehrfachem Gelenkverschleiß vor allem dann, wenn der Ausländer in "gutem Allgemeinzustand" aus dem Krankenhaus in die ambulante Weiterbehandlung entlassen wurde.(Rn.7)
(Rn.8)
(Rn.9)
2.Sind die Angaben - wie hier - widersprüchlich bzw. falsch oder wird gegenüber dem Arzt eine gänzlich andere Darstellung gegeben, so ist der Diagnose einer PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) die Grundlage entzogen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 13 A 2745/04.A).(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (englisch: chronic obstructive pulmonary disease), umgangssprachlich auch als „Raucherlunge“ bezeichnet, indiziert keine Reiseunfähigkeit. Ebenso verhält es sich mit einer koronaren Herzerkrankung, Bluthochdruck und mehrfachem Gelenkverschleiß vor allem dann, wenn der Ausländer in "gutem Allgemeinzustand" aus dem Krankenhaus in die ambulante Weiterbehandlung entlassen wurde.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) 2.Sind die Angaben - wie hier - widersprüchlich bzw. falsch oder wird gegenüber dem Arzt eine gänzlich andere Darstellung gegeben, so ist der Diagnose einer PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) die Grundlage entzogen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 13 A 2745/04.A).(Rn.16) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tag zur Entscheidung übertragen hat. Der Antrag des anwaltlich vertretenen, 55 Jahre alten serbischen Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (sinngemäß), den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen, ist unbegründet. Der Antragsteller hat den von ihm allein geltend gemachten Duldungsgrund der Reiseunfähigkeit - andere Duldungsgründe sind auch nicht ersichtlich - nicht glaubhaft gemacht. 1. Die gleichlautenden Atteste der Allgemeinmedizinerin U… Gr…vom 7. September 2010 und 5. Juli 2011 sind kein ausreichender Beleg für eine Reiseunfähigkeit. Die angeführten Diagnosen „COPD, KHk, Hypertonus, Polyarthrose“ belegen schon für sich genommen eine Reiseunfähigkeit nicht. COPD ist die Abkürzung für eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (englisch: chronic obstructive pulmonary disease), umgangssprachlich auch als „Raucherlunge“ bezeichnet - der Antragsteller ist nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 24. August 2009 mit chronischem Nikotinabusus diagnostiziert und raucht ausweislich der Stellungnahme der Psychiaterin I… Eh… vom 25. Januar 2010 zwei Packungen Zigaretten am Tag -, und kann medikamentös behandelt werden, wobei schon die Beendigung des Rauchens die Prognose der Erkrankung verbessern kann (vgl. den Eintrag bei wikipedia). COPD indiziert demnach keine Reiseunfähigkeit. Abgesehen davon fehlen in den Attesten jede nähere Angaben zum Schweregrad der Erkrankung. Im Übrigen ist die Diagnose einer COPD durch die Attest-ausstellende Allgemeinmedizinerin auch nicht nachvollziehbar, weil nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses - auf den die Atteste ausdrücklich Bezug nehmen - eine entsprechende Erkrankung gar nicht diagnostiziert wurde. KHk steht für koronare Herzkrankheit, die zwar in den meisten Fällen durch Arteriosklerose ( „Arterienverkalkung“) verursacht wird und mit einer verminderter Sauerstoffversorgung der Herzmuskulatur einhergeht, jedoch medikamentös, durch therapeutische Eingriffe mittels Herzkatheter und operativ behandelt werden kann (vgl. den Eintrag bei wikipedia). Eine derartige medikamentöse Behandlungsmöglichkeit ist auch bei dem Antragsteller gegeben, weil nach dem o.g. Entlassungsbericht des Krankenhauses ein „konservatives Prozedere mit ASS 100 mg dauerhaft“ empfohlen wurde, wobei die „pectanginöse Therapie bei einem bekannten Risikoprofil (Adipositas, Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, Hypertonie) mit einem Betablocker und einem Cholesterinsenker“ erweitert wurde. Der Antragsteller wurde danach in „gutem Allgemeinzustand“ in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Von einer Reiseunfähigkeit aufgrund einer koronare Herzkrankheit kann daher keine Rede sein. Im Übrigen ist die Diagnose einer koronaren Herzerkrankung durch die Attest-ausstellende Allgemeinmedizinerin ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses - auf den die Atteste ausdrücklich Bezug nehmen - eine koronare Herzerkrankung (koronarangiographisch, also mittels einer speziellen Röntgenuntersuchung der Herzkranzgefäße) gerade ausgeschlossen werden konnte. Hypertonus bedeutet Bluthochdruck und kann ebenfalls medikamentös sowie durch Veränderung des Lebensstils, insbesondere Beendigung des Rauchens und Gewichtsreduktion, behandelt werden (vgl. den Eintrag bei wikipedia). Auch insoweit ergibt sich aus dem o.g. Entlassungsberichts des Krankenhauses eine ausreichende Behandelbarkeit des Antragstellers, der - wie ausgeführt - in „gutem Allgemeinzustand“ in die ambulante Weiterbehandlung entlassen wurde. Gleiches gilt für die Diagnose einer Polyarthrose, also eines mehrfachen Gelenkverschleißes. Soweit mit den Attesten dem Antragsteller bescheinigt wird, „ständige ärztliche Kontrolle und Medikamente auf Dauer“ zu benötigen, ist damit nicht ansatzweise eine Reiseunfähigkeit belegt. Abgesehen davon fehlen jede weiteren Einzelheiten zu dieser Angabe. Gleiches gilt für die weitere Feststellung, der Antragsteller sei „somit schwerst herzkrank und durch die chronisch starke Verengung der Bronchien ständig in Luftnot bei geringster Anstrengung. Deswegen leidet er auch an einer Depression“, zumal das Attest vom 5. Juli 2011 den Zusatz enthält, prognostisch sei „nur durch die Medikamente eine Stabilisierung möglich“, also danach jedenfalls mit entsprechender medikamentösen Behandlung eine Reiseunfähigkeit auszuschließen ist. Sowohl die ärztliche Behandlung (der diagnostizierten Erkrankungen) als auch die Medikamente können im Übrigen im Heimatland des Antragstellers erlangt werden, wie sich aus den Ausführungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 29. September 2009 über die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet (S. 10 f.) ergibt. Darüber hinaus lassen die Atteste jegliche Auseinandersetzung damit vermissen, warum eine Reiseunfähigkeit auch bei einer ärztlich begleiteten und medikamentös vorbereiteten Abschiebung gegeben sein sollte (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 12 S 17.06 -). 2. Die Stellungnahme der Psychiaterin I… Eh… vom 25. Januar 2010 ist schon deswegen nicht (mehr) aussagekräftig, weil sie vor fast 1 ¾ Jahren ausgestellt worden und damit nicht mehr aktuell ist. Darüber hinaus ist die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung - PTBS - (und darauf folgend der Gefahr einer Retraumatisierung) nicht nachvollziehbar. Bei der PTBS handelt es sich um eine verzögerte akute oder chronische psychische Störung nach einem extrem belastenden Ereignis oder einer Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes, die bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würde und mit starker Furcht und Hilflosigkeit einhergeht (sog. A-Kriterium der Zehnten Fassung der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Welt-Gesundheits-Organisation ICD-10 (F 43.1) sowie der Vierten Auflage des Diagnostischen und statistischen Handbuchs psychischer Störungen der Amerikanisch-Psychiatrischen Gesellschaft DSM-IV). Hierzu gehören etwa durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophen, Unfälle, kriegerische Auseinandersetzungen, Tod naher Angehöriger, Geiselnahme, Gefangenschaft, Folter und sexuelle Übergriffe. Eintritt und Umfang einer PTBS sind von objektiven und individuellen Risikofaktoren abhängig. So können beispielsweise Art, Dauer und Wiederholung des Ereignisses die Krankheitsfolge PTBS ebenso beeinflussen wie das Alter (Lebenserfahrung), Vorerkrankungen oder der soziale Status der betroffenen Person. PTBS muss zudem nicht die einzige Krankheitsfolge eines Extremereignisses sein, vielmehr gibt es eine Reihe von Begleiterkrankungen, die von der PTBS nicht immer hinreichend klar abgegrenzt werden können. Andererseits kann auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war bzw. nachgewiesen ist („keine PTBS ohne Trauma“). Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat, weil die Symptome einer PTBS auch ohne Trauma geäußert werden oder im Rahmen einer anderen Erkrankung, z.B. einer Schizophrenie oder schweren depressiven Episode auftreten können. Ein derartiges konkretes traumaauslösendes Ereignis wird mit der Stellungnahme nicht benannt; offenbar beruht die Diagnose insoweit allein auf den pauschalen Angaben des Antragstellers, er „sei von seinem Vater traumatisiert“, der seine Frau und die Kinder geschlagen habe (S. 3 der Stellungnahme). Zum einen war aber der Vater im Zeitpunkt der Stellungnahme bereits seit 20 Jahren tot, zum anderen hatte der Antragsteller nach seinen Angaben bereits (mindestens) seit Ende des Wehrdienstes keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt und - damit mehr als 20 Jahre lang - sein eigenes Leben (mit Beruf und Familie) geführt, ohne dass er von irgendwelchen Einschränkungen im täglichen Leben oder gar traumabedingten Krankheitserscheinungen berichtet hat. Erst 1998 hat ihn nach seinen Angaben ein schwerer Schlag getroffen, als ihn seine Frau mit den Kindern verlassen hat. Aber auch in den Jahren danach - von 1998 bis 2003 oder 2004 hielt der Antragsteller sich nach seinen Angaben erneut im Bundesgebiet auf - hat der Antragsteller nicht von einer ärztlichen Behandlung bzw. Behandlungsbedürftigkeit berichtet. Dazu passt, dass der Antragsteller bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt Anfang September 2009 auch nicht ansatzweise von ihn belastenden oder gar traumaauslösenden Ereignissen aus der Zeit vor 2008 berichtet hat. Die bei der Anhörung geltend gemachten traumaauslösenden Ereignisse aus dem Jahr 2008 - die der Antragsteller gegenüber der die Stellungnahme vom 25. Januar 2010 ausstellenden Psychiaterin I… Eh… bezeichnenderweise mit keinem Wort erwähnt hat - sind frei erfunden, wie sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. September 2009 ergibt. Dies belegen auch die Angaben des Antragstellers bei der Erstbefragung vom September 2008, wonach er von keinerlei traumatisierenden Ereignissen berichtet hat, vielmehr die Fragen, ob er an Kampfhandlungen teilgenommen hat und ob er verletzt oder misshandelt wurde, verneint hat (Bl. 240 der Ausländerakte). Sind aber die Angaben - wie hier - widersprüchlich bzw. falsch oder wird gegenüber dem Arzt eine gänzlich andere Darstellung gegeben, so ist der Diagnose einer PTBS die Grundlage entzogen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 13 A 2745/04.A - InfAuslR 2007, 408). Dazu passt, dass die vom Antragsteller bei der Anhörung gegenüber dem Bundesamt angegebene Anschrift der ihn angeblich in Nis behandelnden Psychiaterin nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes gar nicht existiert und er bei der Erstbefragung vom September 2008 die Frage, ob er ärztliche Betreuung benötige, verneint hat. Unabhängig von Vorstehendem ist die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (und darauf folgend der Gefahr einer Retraumatisierung) auch deswegen nicht aussagekräftig, weil jede Begründung dafür fehlt, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07- Juris Rdnr. 15), zumal nach den diagnostischen Leitlinien der Welt-Gesundheits-Organisation (E-Kriterium nach ICD-10) eine PTBS nur dann sicher diagnostiziert werden kann, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem Ereignis von außergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob Stellungnahmen der Psychiaterin I… Eh… generell kein Beweiswert zukommt (so VG Berlin, Urteil vom 12. April 2008 - VG 11 A 494.05 -) und dass die von ihr diagnostizierte PTBS in keinem der sonst vom Antragsteller vorgelegten Atteste erwähnt wird. 3. Im Übrigen ist die Behauptung des Antragstellers auch deswegen unglaubhaft, weil er sich einer polizeiärztlichen Untersuchung verweigert, was sich nach Aktenlage nur damit erklären lässt, dass er eine bestehende Reisefähigkeit verbergen (und seine Abschiebung verhindern) will. So hat der Antragsteller - trotz ausdrücklicher Belehrung - den Termin zu einer polizeiärztlichen Untersuchung am 23. Juni 2011 nicht wahrgenommen und dies erst zwei Tage später (Samstag) zu entschuldigen versucht. Das (hierzu beigefügte) Attest der oben erwähnten Allgemeinmedizinerin vom 23. Juni 2011 bescheinigt zudem nur, dass der Antragsteller „seit Anfang Juni an heftiger Ischialgie, infolge der Analgetica jetzt auch an akuten Beschwerden des Oberbauchs mit Erbrechen und Schmerzen“ leide, ohne weitere Einzelheiten und Befunderhebungen zu nennen, insbesondere ohne sich damit auseinanderzusetzen, warum eine Wahrnehmung des Termins zur polizeiärztlichen Untersuchung nicht mit einer entsprechenden personellen oder medikamentösen Unterstützung möglich (gewesen) sein soll. Darüber hinaus ist es nicht glaubhaft, dass der Antragsteller am 23. Juni 2011 die - von seiner Wohnung immerhin 3,6 km entfernte - Praxis der ihn behandelnden Allgemeinmedizinerin aufsuchen konnte, nicht jedoch den Polizeiarzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.