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Beschluss

2 T 235/14

LG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei bedingt erteilten Pfändungsaufträgen entstehen Gebühren für das Pfändungsverfahren nur, wenn die aufschiebende Bedingung eintritt. • Die Prüfung, ob sich aus einer Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben, gehört zum Vermögensauskunfts- bzw. Eintragungsanordnungsverfahren und begründet nicht automatisch ein eigenständiges Pfändungsverfahren. • Für nicht eingetretene, bedingt erteilte Aufträge sind nach Maßgabe des GvKostG keine Gebühren zu erheben; bereits erhobene Gebühren sind zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Keine Gebühr für Pfändungsverfahren bei bedingtem Pfändungsauftrag • Bei bedingt erteilten Pfändungsaufträgen entstehen Gebühren für das Pfändungsverfahren nur, wenn die aufschiebende Bedingung eintritt. • Die Prüfung, ob sich aus einer Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben, gehört zum Vermögensauskunfts- bzw. Eintragungsanordnungsverfahren und begründet nicht automatisch ein eigenständiges Pfändungsverfahren. • Für nicht eingetretene, bedingt erteilte Aufträge sind nach Maßgabe des GvKostG keine Gebühren zu erheben; bereits erhobene Gebühren sind zu erstatten. Die Gläubigerin erteilte der Gerichtsvollzieherin am 22.05.2013 mehrere Vollstreckungsanträge, darunter einen Pfändungsauftrag, die unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wurden, dass Pfändungen nur nach Abgabe einer Vermögensauskunft und nur dann erfolgen sollen, wenn sich daraus pfändbare Gegenstände ergeben. Die Gerichtsvollzieherin nahm die Vermögensauskunft ab; die Gebühr hierfür wurde anerkannt. In der Kostenrechnung setzte die Gerichtsvollzieherin daneben eine Gebühr nach KV 604 i. V. m. KV 205 für eine angeblich nicht erledigte Amtshandlung im Pfändungsverfahren an. Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen diesen Kostenansatz; das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück. Die Gläubigerin legte Beschwerde beim Landgericht ein, das über die Rechtmäßigkeit der zusätzlichen Gebühr zu entscheiden hatte. Streitpunkt war, ob bei einem bedingt erteilten Pfändungsauftrag bereits mit Abgabe der Vermögensauskunft die Gebühr für das Pfändungsverfahren entsteht bzw. ob die Prüfung auf pfändbare Gegenstände automatisch ein eigenständiges Pfändungsverfahren begründet. • Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. • § 3 Abs. 3 Satz 2 DB-GvKostG und § 158 Abs. 1 BGB sind dahin auszulegen, dass bedingt erteilte Aufträge erst mit Eintritt der Bedingung als erteilt gelten; tritt die Bedingung nicht ein, gilt der Auftrag als nicht erteilt und es entstehen für diesen keine Gebühren. • Nach der Systematik des GvKostG und den Anmerkungen zu KV 604 entsteht die Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung nur, wenn der Gerichtsvollzieher ausdrücklich mit der Durchführung der betreffenden Amtshandlung beauftragt war und diese aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht erledigt werden konnte. • Die Prüfung, ob sich aus einer Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben, gehört zum Vermögensauskunfts- und Eintragungsanordnungsverfahren (§ 802c, § 882c ZPO) und ist Teil der Amtspflichten des Gerichtsvollziehers bei diesem Verfahren; sie begründet nicht automatisch den Eintritt in ein eigenständiges Pfändungsverfahren und damit keine gesonderte Gebühr, solange der bedingte Pfändungsauftrag nicht zur Durchführung gelangt. • Die Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft (KV 260) ist hingegen entstanden und fällig; die gesondert angesetzte Gebühr nach KV 604 i. V. m. KV 205 für das Pfändungsverfahren ist dagegen nicht geschuldet. • Folgerung: Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 13.07.2013 ist aufzuheben und die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, die fragliche Gebühr nicht zu erheben oder bereits gezahlte Beträge zu erstatten. Die Beschwerde der Gläubigerin ist erfolgreich. Der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 13.07.2013 für eine Gebühr nach KV 604 i. V. m. KV 205 wird aufgehoben; die Gerichtsvollzieherin hat diese Gebühr nicht zu erheben oder bereits gezahlte Beträge an die Gläubigerin zurückzuerstatten. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Begründend trägt das Gericht vor, dass bei bedingt erteilten Pfändungsaufträgen Gebühren für das Pfändungsverfahren nur mit Eintritt der Bedingung entstehen und die Prüfung auf pfändbare Gegenstände Teil des Vermögensauskunftsverfahrens ist, nicht jedoch ein sofortiger Beginn des Pfändungsverfahrens. Aufgrund dessen war der strittige Gebührenansatz rechtswidrig und daher zu tilgen.