Beschluss
2 T 71/17
LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Einem Gerichtsvollzieher steht eine Gebühr nach Abschnitt 6 KV GvKostG zu, wenn ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt wird und diese Bedingung nicht eintritt. Dies ist wertungsmäßig der Nichterledigung des Auftrags aus Rechtsgründen gleichzustellen, weil der zur Nichterledigung führende Umstand der weiteren Pfändung nicht in der Sphäre des Gerichtsvollziehers liegt. Die Überprüfung, ob pfändbare Habe vorliegt, setzt eine umfassende inhaltliche Prüfung der Vermögensauskunft hinsichtlich der konkreten Pfändbarkeit von Gegenständen voraus, wozu auch gehört, ob Gegenstände beispielsweise von einer Pfändung ausgenommen werden.(Rn.7)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 06.07.2017, Az. 1 M 24/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Gerichtsvollzieher steht eine Gebühr nach Abschnitt 6 KV GvKostG zu, wenn ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt wird und diese Bedingung nicht eintritt. Dies ist wertungsmäßig der Nichterledigung des Auftrags aus Rechtsgründen gleichzustellen, weil der zur Nichterledigung führende Umstand der weiteren Pfändung nicht in der Sphäre des Gerichtsvollziehers liegt. Die Überprüfung, ob pfändbare Habe vorliegt, setzt eine umfassende inhaltliche Prüfung der Vermögensauskunft hinsichtlich der konkreten Pfändbarkeit von Gegenständen voraus, wozu auch gehört, ob Gegenstände beispielsweise von einer Pfändung ausgenommen werden.(Rn.7) 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 06.07.2017, Az. 1 M 24/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung gegen den Schuldner aufgrund eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts S. vom 27.01.2017. Ausweislich des Vollstreckungsantrags beantragte die Gläubigerin die Abgabe der Vermögensauskunft und, sofern sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Habe ergebe, die Pfändung (vergl. G1 und K 3 des Formulars). Der Schuldner wurde zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen und gab diese am 21.04.2017 ab. Mit Schreiben vom 24.04.2017 teilte der zuständige Gerichtsvollzieher dem Gläubigervertreter mit, dass der Schuldner die beantragte Vermögensauskunft abgegeben habe und dass sich aus dem Verzeichnis keine Anhaltspunkte für eine erfolgversprechende Mobiliarvollstreckung ergebe. Im Kostenansatz berechnete der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach KV 604 für eine nicht erledigte Amtshandlung in Höhe von 15 € (vergl. Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 24.04.2017). Hiergegen richtet sich die vom Gläubigervertreter eingelegte Erinnerung vom 10.05.2017, der der zuständige Gerichtsvollzieher mit Beschluss vom 22.05.2017 nicht abgeholfen hat (AS. 25). Nach einer eingeholten Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 09.06.2017 und des Gläubigervertreters vom 26.06.2017 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.07.2017 die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der Kammer vom 24.04.2017 - 2 T 113/16- darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers über die in § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO geforderte Prüfung des Vermögensverzeichnisses hinausgehe und daher die Gebühr nach KV 604 ausgelöst werde. Der entgegenstehenden Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.10.2016 -8 W 325/16- werde nicht gefolgt. Das Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde zugelassen. Gegen den dem Gläubigervertreter am 14.07.2017 zugestellten Beschluss, legte dieser am 14.07.2017 Beschwerde ein, der das Amtsgericht nach erneuter Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 28.07.2017 mit Beschluss vom 06.07.2017 nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer bleibt bei ihrer bereits im Beschluss vom 24.04.2017 (2 T 113/16) vertretenen Rechtsauffassung, dass die Prüfung anhand der abgegebenen Vermögensauskunft, ob eine Pfändung erfolgversprechend ist, über die gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO notwendige Prüfung, ob eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zu erfolgen hat, hinausgeht und daher eine Gebühr nach KV 604 auslöst. Die Frage, ob eine Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung (Nr. 604, 205 KV GvKostG) auch dann anfällt, wenn der Gläubiger zugleich mit dem Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft einen Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung gestellt hat, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt und diese Bedingung nicht eintritt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird vertreten, dass eine Nichterledigungsgebühr nicht anfalle, da ein Auftrag erst mit Bedingungseintritt erteilt sei und es daher an einem Auftrag fehle. Des Weiteren habe der Gerichtsvollzieher ohnehin von Amt wegen gemäß § 882c ZPO zu prüfen, ob sich pfändbare Gegenstände aus der Vermögensauskunft ergeben. Eine darüber hinausgehende Prüfungspflicht des Gerichtsvollziehers bestehe nicht. Der Gerichtsvollzieher könne, sofern er die Auffassung vertrete, dass der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers eine weitergehende Prüfung, als in § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgesehen, verlange, den Auftrag ablehnen und dem Gläubiger eine Überprüfungsmöglichkeit im Wege der Erinnerung einräumen (LG Koblenz, Beschl. v. 23.4.2014 – 2 T 235/14, NJOZ 2014, 1943, so jetzt auch OLG Stuttgart Beschl. v. 27.10.2016 -8 W 325/16). Nach anderer Auffassung falle dagegen die Nichterledigungsgebühr gem. Nr. 604 KV GvKostG an. Es dürfe nicht durch das Aufstellen von Bedingungen in der Entscheidung des Gläubigers liegen, ob der Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit Gebühren verlangen darf. Die gemäß § 882c ZPO notwendige Prüfung des Gerichtsvollziehers entspreche nicht der Prüfung, ob die Bedingung, unter der der Pfändungsauftrag erteilt sei, eingetreten sei (OLG Schleswig, Beschluss vom 11.9.2015 – 9 W 95/15, NJOZ 2016, 263 m.w.N.; LG Bonn, Beschluss vom 05.03.2015 - 4 T 61/15, BeckRS 2015, 08680; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 17.11.2014 - 6 M 131/14, BeckRS 2014, 21511; AG Krefeld, Beschluss vom 11.12.2015 - 113 M 1708/15, BeckRS 2016, 02299). Die Kammer schließt sich – erneut - der zuletzt genannten Auffassung an. Vor dem Hintergrund des Beschlusses des BGH vom 27.10.2016 (I ZB 21/16, MDR 2016, 1471) ist geklärt, dass ein Gläubiger wegen der im Zwangsvollstreckungsrecht allgemein geltenden Dispositionsmaxime einen Vollstreckungsauftrag grundsätzlich unter einer aufschiebenden Bedingung erteilen darf. Allerdings darf diese Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht dazu führen, dass dieser sich auf das Nichtvorliegen des Gebührentatbestandes für die unterbliebene Vollstreckungsmaßnahme berufen kann, wenn er seinen Antrag auf Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahme gerade von einer inhaltlichen Prüfung, insbesondere einer – eigentlich ihm obliegenden – wirtschaftlichen oder rechtlichen Bewertung ihrer Erfolgsaussicht durch den Gerichtsvollzieher abhängig macht und sich zeigt, dass diese Maßnahme keine Erfolgsaussicht hat (so OLG Schleswig, Beschluss vom 11.9.2015 – 9 W 95/15, NJOZ 2016, 263, 264). Bereits nach der gesetzgeberischen Wertung steht dem Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Abschnitt 6 KV GvKostG zu (OLG Schleswig, Beschluss vom 11.9.2015 – 9 W 95/15, NJOZ 2016, 263, 264). Gebühren nach Abschnitt 6 KV GvKostG, zu dem auch Nr. 604 gehört, werden gemäß dieser Regelung erhoben, wenn die Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder in Folge von nicht in der Person des Gerichtsvollziehers liegenden oder von dessen Entschließung abhängigen Gründen nicht erledigt wird. Dies gilt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorbemerkung im Rahmen des Abschnitts 6 auch dann, wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind. Sofern ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt wird und diese Bedingung nicht eintritt, muss diese Konstellation wertungsmäßig der Nichterledigung „aus Rechtsgründen“ gleichgestellt werden, da der zur Nichterledigung führende Umstand der weiteren Pfändung nicht in der Sphäre des Gerichtsvollziehers liegt. Die Überprüfung durch den Gerichtsvollzieher, ob pfändbare Habe vorliegt, setzt eine umfassende inhaltliche Prüfung der Vermögensauskunft hinsichtlich der konkreten Pfändbarkeit von Gegenständen voraus, wozu auch gehört, ob Gegenstände beispielsweise von einer Pfändung ausgenommen werden. Hinsichtlich der Prüfung im Rahmen des § 882c ZPO erfolgt nur eine beschränkte Prüfung auf eindeutige Fälle (Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Auf. 2016, § 882c Rn. 2). Die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis setzt voraus, dass pfändbare Gegenstände gänzlich nicht vorhanden sind, sodass eine vollständige Befriedigung des Gläubigers infolge einer Verwertung ausscheidet. Zur Klärung des Bedingungseintritts muss der Gerichtsvollzieher demgegenüber im Einzelfall prüfen, ob einzelne vorhandene Vermögenswerte pfändbar oder ob beispielsweise vorhandene Gegenstände ausnahmsweise von einer Pfändung ausgenommen sind, etwa weil sie für den Schuldner beruflich oder für den Weg zum Arbeitsplatz unentbehrlich sind (OLG Schleswig, Beschluss vom 11.9.2015 – 9 W 95/15, NJOZ 2016, 263, 264 f.). Insofern ist es wenig sachgerecht, den Gerichtsvollzieher auf eine mögliche Ablehnung des Vollstreckungsauftrags zu verweisen, wenn er der Auffassung sein sollte, die vom Gläubiger geforderte Prüfung gehe über die gesetzlich vorgesehene Prüfung nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO hinaus, zumal es dem Gläubiger freisteht, die Erteilung der Vermögensauskunft abzuwarten und dann nach eigener Durchsicht der Vermögensauskunft über die weitere Vollstreckung zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Da noch keine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich ist, wird die weitere Beschwerde gemäß § 66 Absatz 4 GKG zugelassen.