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Beschluss

89 T 2/04

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2004:0213.89T2.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Gesellschaft vom 16. Dezember 2003 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 11.12.2003 - HRB ####1 - wird auch aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 08.01.2004 auf Kosten der Gesellschaft zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gesellschaft zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 1. Die Gesellschaft ist unter der Firma "L GmbH" im Handelsregister eingetragen. Zuletzt waren als Geschäftsführer Herr B4 und Herr B3 eingetragen. Einzige Gesellschafterin ist Frau B2. 3 Im Jahre 2003 beabsichtigte die Gesellschaft, ihr Handelsgeschäft auf eine neu zu gründende, namensgleiche GmbH zu übertragen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung beschloss die alleinige Gesellschafterin deshalb eine Änderung der Firma der Gesellschaft in "W GmbH". Ferner änderte sie den Unternehmensgegenstand in "Verwaltung eigenen Vermögens". Eine Zweigniederlassung in Olbernhausen/Chemnitz wurde aufgehoben; der Beteiligte zu 1. wurde als Geschäftsführer abberufen, so dass alleiniger Geschäftsführer der Beteiligte zu 2. verblieb. 4 Unter dem 03.12.2003 meldeten Herr B3 als Geschäftsführer der "alten" GmbH und Herr B4 als Geschäftsführer der "neuen" GmbH die vorgenannten Änderungen zur Eintragung ins Handelsregister an. Ferner beantragten sie die Eintragung der Übertragung des Handelsgeschäfts der alten GmbH auf die neu gegründete GmbH. 5 Mit Zwischenverfügung vom 11.12.2003 wies das Amtsgericht darauf hin, dass eine wirtschaftliche Neugründung vorliegen dürfte, weshalb die Abgabe der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG durch den Geschäftsführer der Gesellschaft erforderlich sei (Bl. 72 d. A.). 6 Gegen diese Zwischenverfügung hat die Gesellschaft mit Schreiben vom 16.12.2003 Beschwerde eingelegt (Bl. 73 d. A.), dem das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. 7 2. Die nach § 19 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Handelsregisters bleibt in der Sache ohne Erfolg. 8 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 08.01.2004. Insbesondere ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass auch Vermögensverwaltungsgesellschaften in geschäftliche Beziehungen zu Dritten treten können, die auf eine ordnungsgemäße Ausstattung der Gesellschaft mit Kapital vertrauen. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Amtsgerichts, dass der neue Unternehmensgegenstand nicht in wirtschaftlich gewichtbarer Weise an den bisherigen Unternehmensgegenstand anknüpft. Es geht gerade nicht darum, dass das verbleibende Unternehmen nur noch eine inhaltslose Hülle und damit ein unternehmensloser Rechtsträger (Mantel) ist, sondern die Gesellschaft erhält mit der Änderung des Unternehmensgegenstandes ein neues Geschäftsfeld, nämlich das der Verwaltung eigenen Vermögens. Dieser Unternehmensgegenstand ist abzugrenzen von der bloßen Umorganisation der Gesellschaft im Sinne einer Änderung, Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes. Ist - wie hier - das Unternehmen auf einen anderen Rechtsträger übertragen worden, ist die Gesellschaft ohne Geschäftsbetrieb und damit inaktiv geworden. Dieser inhaltslosen Hülle wird mit dem Unternehmensgegenstand "Verwaltung eigenen Vermögens" ein neues Unternehmen implantiert mit der Folge, dass von einer wirtschaftlichen Neugründung auszugehen ist. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. 10 Bei der Festsetzung des Wertes hat die Kammer sich von der Bedeutung des Verfahrensgegenstandes, nämlich die Erklärung nach § 8 Abs. 2 GmbHG nicht abgeben zu müssen, leiten lassen.