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Urteil

28 O 70/05

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2005:0726.28O70.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2004 Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs W mit der Fahrzeugidentnummer: ### abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt berechnet: 0,07 € x (Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rücknahme – 3.850 km) zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend genannten Fahrzeuges seit dem 13. Mai 2004 in Annahmeverzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1) sowie der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das Fahrzeug W mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: ###. Mit Bestellung vom 7. September 2002 und Auslieferung vom 13. September 2002 hatte die Klägerin dieses Fahrzeug als Jahreswagen mit angeblich nur einem Vorbesitzer sowie einer Gesamtfahrleistung von 3.850 km zum Preis von 10.800 € erworben. In der "Bestellung", wegen deren Einzelheiten auf Anlage K 1, Bl. 6 d.A. verwiesen wird, ist dabei durch die Beklagte die Eintragung " Zahl der Halter lt. Fzg-Brief 1 " vorgenommen. Die Klägerin zahlte 2.000 € in bar an und finanzierte den Rest des Kaufpreises über ein Darlehen der AKB Bank vom 7. September 2002 (Anlage K 2, Bl. 7 d.A.). Der AKB-Bank wurde das Fahrzeug zur Sicherheit übereignet; die Bank erhielt den Kfz-Brief des Fahrzeugs unmittelbar von der Beklagten übersandt, ohne dass die Klägerin darin zuvor Einsicht gehabt hätte. Dies war der Beklagten – die um die Finanzierung wusste – bekannt. 2 Aus dem Kfz-Brief – wegen dessen Einzelheiten auf die Kopie in Anlage K 4, Bl. 9 d.A. verwiesen wird - ging hervor, dass das Fahrzeug erstmals am 23. August 2001 in Hamburg zugelassen worden war und anschließend unter dem 26. Oktober 2001 auf die W AG zugelassen wurde. Am 12. September 2002 war dann die Zulassung auf die Klägerin erfolgt. Am 16. April 2004 löste die Klägerin die auf 36 Monate ausgerichtete Finanzierung vorzeitig ab und erhielt daraufhin den Kfz-Brief des Fahrzeuges ausgehändigt. Nachdem sie daraufhin durch Einsichtnahme in den Brief erstmals selbst Kenntnis von der tatsächlichen Anzahl der Halter erlangt hatte, erklärte sie mit Anwaltsschreiben vom 30. April 2004 den Rücktritt vom Vertrag wegen bewusster Falschangabe etc. und forderte unter Fristsetzung bis zum 12. Mai 2004 von der Beklagten fruchtlos Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs etc.. 3 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr durch Bezugnahme auf den Kfz-Brief zu Unrecht die Eigenschaft "1 Vorbesitzer" zugesichert, zumindest läge – ungeachtet der Frage der tatsächlichen Nutzung und deren Umfangs durch die W AG als 2. Halter - ein Mangel der Kaufsache vor, weil die Halteranzahl ein wertbildender Faktor sei. Insofern sei sie sogar arglistig über die Zahl der Vorbesitzer getäuscht worden. Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB scheide - ungeachtet der Frage, ob sie mit Aushändigung des Kfz-Briefes an die Bank beginne – daher ebenfalls aus (§ 438 Abs. 3 BGB). 4 Die Klägerin hat hinsichtlich des nachstehenden Klageantrages zu 1) mit der am 10. Februar 2005 eingereichten Klageschrift zunächst einen bezifferten Gebrauchsvorteil von 1.350 € bei der Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Antrag aufgenommen. Diese Bezifferung war auf Basis eines bei Einreichung der Klageschrift erreichten Gesamtkilometerstandes des Fahrzeuges von 35.100 km (= 31.250 km nach Übergabe an die Klägerin) unter Zugrundelegung einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 250.000 km auf Basis von 0,4% des Kaufpreises pro 1.000 gefahrenen km erfolgt. Im Hinblick auf zwischenzeitliche Fahrleistungen der Klägerin und einen richterlichen Hinweis zur Höhe der anzurechnenden Vorteile und zur Antragsfassung, hat die Klägerin den Antrag in den mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2005 neu gefasst. 5 Die Klägerin beantragt zuletzt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszissatz seit dem 13. Mai 2004 Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges W mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: ### abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt berechnet: 0,054 € x (Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rücknahme – 3.850 km) zu zahlen. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges seit dem 13. Mai 2004 in Verzug befindet. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte erhebt unter Verweis auf § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Einrede der Verjährung unter Verweis auf die Auslieferung vom 13. September 2002. Die Beklagte müsse sich die Kenntnis der AKB-Bank zurechnen lassen, da diese die Klägerin hätte aufklären müssen, weil davon auszugehen sei, dass die Bank alle Kaufvertragsunterlagen bekommen habe. Das Schreiben vom 30. April 2004 habe keine Hemmung der Verjährung herbeiführen können. Zumindest sei der Anspruch verwirkt, weil erst lange nach Ablauf der außerprozessual gesetzten Frist Klage eingereicht worden sei. 10 Nachdem die Beklagte zunächst gerügt hat, dass angesichts der Tatsache, dass das Fahrzeug ein Kleinwagen sei und eine Gesamtlaufleistung von allenfalls 200.000 km anzusetzen sei, mithin ein Vorteil von 0,5% des Kaufpreises pro 1.000 gefahrener km, hat sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 1. Juli 2005 die Berechnung der Gebrauchsvorteile wegen der hohen Fahrleistungen der Klägerin und dem Zeitablauf von fast 3 Jahren gerügt und ausgeführt, dass nach der Formel Bruttokaufpreis x mehrgefahrene Kilometer/Restfahrleistung (= Gesamtfahrleistung abzgl. tatsächlicher Kilometerstand) ein Abzug mit höheren Werten zu erfolgen habe, da es sich nicht um ein Neu-, sondern ein Gebrauchsfahrzeug handele und hier die Nutzung nur anhand dessen zu erwartender Restfahrleistung berechnet werden könne. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 I. 14 Die Klage ist mit dem neu gefassten und betreffend die Zug-um-Zug-Verpflichtung hinsichtlich der Gebrauchsvorteile unbezifferten Antrag zulässig. Denn zur Vermeidung von Problemen bei der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit einer Gebrauchsvorteilsanrechnung nach der Rückabwicklung eines Autokaufvertrages ist eine solche Antragsfassung mit der Vorgabe einer einfach vorzunehmenden Abzugsberechnung allein sinnvoll und auch zulässig. Sie begegnet insbesondere keinen vollstreckungsrechtlichen Bedenken und ermöglicht eine sachgerechte und tagesgenaue Berechnung, zur Not durch den Gerichtsvollzieher (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.3.2003 – 14 U 154/01, NJW 2003, 1950, 1951). 15 Die Klage ist auch – bis auf eine (nochmalige) Anpassung der Berechnung der Gebrauchsvorteile, die ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO im Wege der Teilklageabweisung erfolgen konnte, weil es sich nur um eine Rechts- und Wertungsfrage bei der Schätzung nach § 287 ZPO handelte – begründet. Der Antrag war insofern dann betreffend die Zug-um-Zug-Verpflichtung entsprechend anzupassen. 16 Der Klägerin steht zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 440, 326 Abs. 5, 275 BGB zu. Denn das Fahrzeug war bei Gefahrenübergang mit dem anfänglichen und i.S.d. § 275 BGB unbehebbaren Sachmangel i.S.d. § 434 BGB behaftet, dass die tatsächlich Zahl der Halter von der vertraglich vereinbarten Zahl negativ abwich. Dieser nicht zu behebende Umstand stellt wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Halteranzahl für die Wertbildung von Fahrzeugen einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB dar, ohne dass es weiterer Nachforschungen zum Umfang der Nutzung etc. durch die anderen Halter bedarf. Die Angabe "lt. Kfz-Brief" stellt ferner auch nicht nur eine unverbindliche Wissenserklärung dar, sondern war vielmehr – gerade wegen der Bedeutung für einen Käufer - unmittelbar Gegenstand der vertraglichen Einigung (sogar für Annahme einer rechtverbindlichen Zusicherung i.S.d. § 459 Abs. 2 BGB a.F. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.12.1993 – 22 U 127/93, juris; allgemein OLG Hamm, Urt. v. 14.7.1983 – 28 U 61/83, MDR 1984, 141; OLG Köln, Urt. v. 6.Juni 1973 – 2 U 64/72, Fahrschule 1977, 72 = juris). 17 Ungeachtet der Frage des Verjährungsbeginns in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der Kfz-Brief nicht unmittelbar an den Käufer übergeben wird, sondern zunächst an die finanzierende Bank übermittelt wird (dazu allgemein LG Lübeck, Urt. v. 23. Juli 2003 – 10 O 221/02, SchlHA 2004, 155 = juris), greift im vorliegenden Fall selbst bei Annahme eines Beginns der Verjährung bereits mit der Übergabe des Fahrzeugs am 13. September 2002 nicht die Einrede der Verjährung aus § 214 BGB i.V.m. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Denn nach § 438 Abs. 3 BGB gilt die Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB, da die Beklagte den Mangel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat bzw. – was dem gleichzustellen ist – arglistig das Vorhandensein der Eigenschaft "nur 1 vorheriger Halter" vorgespiegelt hat. Die nach §§ 195, 199 BGB maßgebliche dreijährige Frist mit einer sog. Jahresendverjährung war dann hier selbst bei Annahme einer Zurechnung einer etwaigen positiven Kenntnis der AKB-Bank an die Klägerin unmittelbar im Nachgang an den Kaufvertragsschluss – welche nicht unzweifelhaft ist, hier jedoch mangels Relevanz dahinstehen mag - im Zeitpunkt der Klageerhebung ersichtlich noch nicht abgelaufen. 18 Daran, dass hier Arglist i.S.d. § 438 Abs. 3 BGB vorlag, hat das erkennende Gericht in Anlehnung an OLG Düsseldorf, Urt. v. 28. Juni 2002 – 22 U 13/02, OLGReport 2003, 246 keine Zweifel. Denn wer bei Verkauf eines Fahrzeuges Angaben über die Zahl der Vorbesitzer gerade unter ausdrücklichem Verweis auf einen Kfz-Brief macht, kann dies verständigerweise nicht tun, ohne sich darüber zuvor durch Einsichtnahme in eben diesen Kfz-Brief zu unterrichten. Dann hätte der Beklagten aber die Unwahrheit der Angaben nicht verborgen bleiben können. Dass eine Einsichtnahme erfolgt ist und etwa nur ein bloßer Übertragungsfehler in das Kaufvertragsformular geschehen sein sollte, ist von der Beklagten nicht einmal behauptet und wäre zudem im Zweifel nach den Regeln der Irrtumsanfechtung (§§ 119 ff. BGB) – unter Beachtung insbesondere des § 121 BGB und mit der für die Beklagte ähnlich nachteiligen Rechtsfolge des § 122 BGB - zu behandeln gewesen. Und auch selbst den weiterhin denkbaren Fall unterstellt, dass die Beklagte gar keine Einsichtnahme in den Brief vorgenommen hätte und sich etwa auf mündliche Auskünfte verlassen hätte, läge Arglist vor: Denn dafür genügt nach der zu § 123 BGB ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch eine Erklärung "ins Blaue hinein" (vgl. dazu Palandt/ Heinrichs , 63. Aufl., § 123 Rn. 11). Dies wäre ersichtlich auch auf den Fall zu übertragen, in dem eine Erklärung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen vorliegenden Kfz-Brief erfolgt, ohne diesen vorher einzusehen. Etwas anderes gilt dann hier auch nicht etwa deshalb, weil an sich Klägerin bei dem vorliegenden Gebrauchtwagenkauf an sich etwa zur Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs selbst gehalten gewesen wäre, den Brief vorher einzusehen (vgl. zu § 932 BGB selbst bei unmittelbarer Briefübergabe an die finanzierende Bank Palandt/ Bassenge , a.a.O., § 932 Rn. 13 a m.w.N.). Denn dem Käufer ist hier – anders als bei den §§ 932 ff. BGB - nicht anzulasten, dass er sich auf die Erklärungen des Verkäufers verlassen hat. 19 Nach § 348 BGB muss die Klägerin ihrerseits im Gegenzug infolge des Rücktritts Zug-um-Zug den Wagen zurückgeben (§ 346 BGB) und gezogene Nutzungen als Gebrauchsvorteile erstatten (§ 346 Abs. 1 S. 2, 346 Abs. 2 Nr. 1). Die im Falle der Rückabwicklung eines gewandelten Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug geschuldete Vergütung der gezogenen Nutzungen, also der auszukehrende Wert eines tatsächlich erfolgten Gebrauchs, ist über § 287 Abs. 1 und 2 ZPO zu schätzen. Dabei ist allgemeiner Meinung nach der korrekte Anknüpfungspunkt einerseits der gezahlte Bruttokaufpreis, denn dieser verkörpert den gesamten Nutzungswert des Fahrzeugs. Andererseits stellt die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung den Gesamtgebrauchswert dar (BGH, Urt. v. 22.06.1983 - VIII ZR 91/82, NJW 1983, 2194). Weiter besteht Einigkeit dahin, dass der Gebrauchswert eines Fahrzeugs "linear" aufgezehrt wird (BGH a.a.O.), also nicht so, wie ein für die Bemessung des Gebrauchsvorteils unbeachtlicher Wertverlust, welcher bekanntermaßen einen degressiven Verlauf nimmt. (OLG Karlsruhe, a.a.O., NJW 2003, 1950, 1951 und allgemein Reinking/Eggert , Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 315 ff. m.w.N.). Die daraus folgende mathematische Formel Gebrauchsvorteil = (Bruttoverkaufspreis × gefahrene km)/erwartete Gesamtlaufleistung ist grundsätzlich zunächst auf den Neuwagenkauf zugeschnitten, kann aber modifiziert auch auf Gebrauchtfahrzeuge Anwendung finden mit der Maßgabe, dass hier die zu erwartende Lebensdauer anzupassen ist. Sie kann niedriger sein, nämlich nur noch der Differenz der Laufleistung des Gebrauchtfahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs zu der erwarteten Gesamtlaufleistung eines Neuwagens entsprechen. Andererseits ist zu beachten, dass der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs häufig mit geringeren Erwartungen an die Qualität des Fahrzeugs und den Fahrkomfort herangeht als der Käufer eines Neuwagens, so dass auch höhere Gesamtlaufleistungen einbezogen werden müssen. Zu berechnen ist ferner anhand des Kaufpreises für den Gebrauchtwagen. (OLG Frankfurt, Urt. v. 7.7.2000 – 25 U 62/00, OLGR 2001, 29). 20 Soweit die Klägerin auf Hinweis des Gerichts ihren Antrag an die Formel Gebrauchsvorteil = (Bruttoverkaufspreis × gefahrene km) / erwartete Restfahrleistung angepasst hat und dabei - angesichts der Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ein Kleinwagen ist - zunächst eine Gesamtfahrleistung von 200.000 km zugrundegelegt hat, ist dies aus Sicht des erkennenden Gericht nach erneuter Prüfung zu hoch gegriffen. Der so errechnete Betrag von 0,5% des Kaufpreises, also (10.800 € x 0,5%=) 54 € für je 1.000 gefahrene km, also 0,054 € pro km, ist nochmals anzupassen, weil angesichts des Charakters des Kleinwages verständigerweise nur von einer zu erwartenden Restlaufleistung von 150.000 km auszugehen ist (vgl. auch allgemein OLG Frankfurt a.a.O. m.w.N.). Anhaltspunkte für eine besondere Haltbarkeit des Fahrzeugs, die für eine höhere Gesamtlaufleistung sprechen könnten, bestehen nicht (etwa große Dieselmaschine). Daher ist richtigerweise ein Betrag von 0,67 % des Kaufpreises anzusetzen, also hier 0,07 € pro gefahrenem Kilometer - mit der Folge einer Klageabweisung im übrigen. 21 Soweit die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz mit teils nicht ganz nachvollziehbaren und widersprüchlichen Kilometerangaben (110.00 km tatsächlicher km-Stand bei 36.150 gefahrenen km?) abweichende Berechnungen hat vornehmen wollen, ist dem nach den obigen Ausführungen und den entsprechenden Ausführungen im Termin wohl ohnehin bereits weitgehend Rechnung getragen; die Einwendungen beruhen ggf. teilweise auf Missverständnissen. Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO im konkreten Fall eine Vernachlässigung der ungewöhnlich geringen Anfangslaufleistung von nur 3.850 km im Wege der Schätzung zulässig und geboten. Denn anders als die Beklagte meint, begann die Nutzung eben hier nicht – wie bei Gebrauchtwagen üblich - mit einem "weit höheren Km-Stand" als bei einem Neuwagen, sondern letztlich ebenso wie bei einem solchen fast bei Null. Daher konnte ausgehend vom Zeitpunkt des Erwerbs – der maßgeblich ist (OLG frankfurt a.a.O.) – durchaus noch im Zeitpunkt des Ankaufs eine Restlaufleistung von 150.000 km erwartet werden. 22 Dass dann hier zuletzt die Nutzung über einen langen Zeitraum erfolgt ist, ist der Klägerin nicht anzulasten und rechtfertigt keine andere Berechnungsweise. 23 II. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die marginalen Änderungen bei der Zug-um-Zug-Leistung durch Teilklagerücknahme und Teilabweisung waren nicht 25 streitwertrelevant (Zöller/ Herget , 25. Aufl., § 3 Rn. 16 "Zug-um-Zug-Leistungen") und schon von daher für die Kostenentscheidung unbeachtlich; zumindest greift ersichtlich § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 26 Streitwert: 10.800 €