Urteil
24 O 544/04
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2005:1027.24O544.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Zwischen den Parteien besteht für das Haus des Klägers L-Straße in M eine Wohngebäudeversicherung. Auf den Versicherungsvertrag finden die VGB 88 Anwendung. 3 Am 4.4.2004 kam es zu einem Brand in dem Objekt, der in der im Erdgeschoss liegenden Küche des Objekts ausbrach. Der Kläger hatte für seinen im Obergeschoss schlafenden Sohn einen Kuchen backen wollen. Zu diesem Zweck schaltete er die hintere rechte Kochstelle des Glaskeramikkochfeldes ein, auf der sich ein Topf mit vier Blöcken Fett befand. Beim Zusammenstellen der benötigten Zutaten bemerkte er, dass kein Kakao mehr im Hause war. Er verließ deshalb das Haus, um in einem 200 m entfernten Geschäft das fehlende Kakaopulver einzukaufen. Den Herd schaltete er zuvor nicht ab. Der Kläger nutzte sein Auto. Als er nach einer Abwesenheit von mindestens 20 Minuten zurückkehrte, stellte der Kläger fest, dass die Dunstabzugshaube durch das erhitzte Fett und die Holzverkleidung der Küche in Brand geraten waren. Ihm gelang es, mit einem Feuerlöscher den Brand zu löschen. 4 Am 5.4.2004 führte der von der Beklagten eingesetzte Zeuge B einen Ortstermin durch. Nach einem Kostenvoranschlag der Firma T2 vom 13.4.2004 sind 11.564,61 € (netto) für Maler- und Bodenbelagsarbeiten erforderlich. Die Firma T fertigte einen Kostenvoranschlag, nach dem ein weiterer Betrag von 9.693,50 € zur Beseitigung der Folgen des Brandes aufgewandt werden soll. 5 Mit Schreiben vom 21.4.2004 lehnte die Beklagte die Regulierung unter Berufung auf § 61 VVG ab. Der Hausratversicherer des Klägers, die W AG lehnte die Regulierung zunächst ebenfalls unter Berufung auf § 61 VVG ab. Später schlossen der Kläger und die Provinzial einen Vergleich, durch den sich die Provinzial zur teilweisen Regulierung verpflichtete. Mit Anwaltsschreiben vom 4.6.2004 forderte der Kläger die Beklagte nochmals zur Regulierung auf. Dabei wies er darauf hin, dass der Hausratversicherer den Schaden teilweise reguliert habe und sich somit nicht auf § 61 VVG berufen habe. 6 Mit der Klage begehrt der Kläger die sich aus den Kostenvoranschlägen der Firmen T2 und T ergebenden Beträge von insgesamt 21.258,11 €. Er behauptet, er habe vor Verlassen des Hauses das Abschalten des Herdes schlicht vergessen. Er sei ein im Haushalt wenig erfahrener Mann. Es habe sich um ein Augenblicksversagen gehandelt, welches den Vorwurf eines subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens nicht rechtfertige. Die in den beiden Kostenvoranschlägen angegebenen Beträge seien erforderlich, um den Brandschaden zu beseitigen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.258,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2004 zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit. Der Kläger habe das Abschalten des Herdes nicht vergessen, sondern den Topf mit dem erhitzten Fett bewusst auf dem angelassenen Herd zurückgelassen. Dies habe der Kläger so gegenüber dem Regulierungsbeauftragten B angegeben. Sie rügt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, weil der Kläger im Schreiben vom 4.6.2004 fälschlicherweise angegeben habe, dass sich die Provinzial nicht auf § 61 VVG berufen habe. 12 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag kein Anspruch auf Entschädigung wegen des Brandschadens vom 4.4.2004 zu. Die Beklagte ist leistungsfrei, weil der Kläger den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 61 VVG). 16 Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeobachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Römer/Langheid, VVG, § 61 Rdn. 43 m.w.N.). Weiter muss dem Versicherungsnehmer auch in subjektiver Hinsicht ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein. 17 Objektiv handelte der Kläger grob fahrlässig. Es ist allgemein anerkannt, dass im Umgang mit heißem Fett besondere Vorsicht geboten ist, weil das Erhitzen von Fett sehr gefährlich ist und überhitztes Fett eine große Brandgefahr in sich birgt (OGH, VersR 1994, 248; OLG Köln, VersR 1996, 1491; OLG Zweibrücken, MDR 2000, 161). Der Kläger hat diese gebotene Sorgfalt außer acht gelassen, indem er den Topf mit dem erhitztem Fett auf dem eingeschalteten Herd unbeaufsichtigt zurückließ und nicht nur die Küche, sondern gar das Haus für einen Zeitraum von mindestens 20 Minuten verließ, um einen Einkauf zu erledigen. 18 Auch in subjektiver Hinsicht traf den Kläger ein gesteigertes personales Verschulden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger sich bei Verlassen des Hauses darüber bewusst gewesen waren, dass der Topf mit dem zu erhitzenden Fett noch auf dem eingeschalteten Herd stand, oder ob er diesen Umstand vergessen hatte, wie er behauptet. Denn selbst wenn der Kläger das Ausmachen des Herdes lediglich vergessen hätte, wäre in subjektiver Hinsicht von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen. 19 Bloßes Vergessen schließt die Annahme subjektiver Unentschuldbarkeit nicht aus (OLG Köln, VersR 1996, 1491). Aus dem äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes kann auf ein subjektives Fehlverhalten geschlossen werden (OLG Zweibrücken, MDR 2000, 161). Dabei sind wegen der hohen Brandgefahr beim Erhitzen von Fett an die Sorgfaltspflichten des Handelnden, auch hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit, strenge Anforderungen zu stellen (OLG Köln, RuS 1995, 444; OGH, VersR 1994, 248; LG Mönchengladbach, VersR 1989, 845). Wer, wie der Kläger, das Haus trotz eines eingeschalteten Herdes, auf dem sich ein Topf mit einer erheblichen Menge Fett befindet, verlässt, und sodann sich auf den Weg macht, um einen Einkauf zu erledigen, wahrt die gebotenen Sorgfaltspflichten im Umfang mit erhitztem Fett nicht. 20 Der Kläger beruft sich vergeblich auf ein Augenblicksversagen. Ein solches beschreibt zunächst nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Dieser Umstand allein ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGH VersR 1992, 1085; OLG Köln, VersR 1996, 1491). 21 Solche Umstände liegen nicht vor. Die Berufung auf ein bloßes Vergessen genügt nicht. Denn es zeichnet die Fälle der unbewussten Fahrlässigkeit gerade aus, dass sich der Schädigende der Gefährlichkeit seines Handelns nicht bewusst ist. Der - bestrittene - Vortrag des Klägers, er sei ein im Haushalt wenig erfahrener Mann allein, rechtfertigt sein Verhalten ebenfalls nicht. Auch für eine im Haushalt nur wenig erfahrene Person liegt es auf der Hand, dass ein Topf, in dem Fett erhitzt wird, wegen der immensen Brandgefahr nicht unbeaufsichtigt gelassen werden kann. Erschwerend hinzu kam, dass der Kläger Küche und Haus nicht etwa nur für kurze Zeit verlassen, sondern sich vielmehr planmäßig für einen längeren Zeitraum - mindestens 20 Minuten - zum Zwecke des Einkaufs einer fehlenden Backzutat außer Haus begeben hatte. Dem Kläger musste sich deshalb aufdrängen, dass er sich für gewisse Zeit außerhalb des Hauses aufhalten würde. In dieser Situation war es in besonderem Maße geboten, sich bei Verlassen des Hauses darüber zu vergewissern, dass der Herd ausgeschaltet ist. 22 Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Köln, VersR 1991, 1266, geboten. Denn diese Entscheidung erging - ebenso wie die Entscheidung des BGH in VersR 1989, 840 - vor Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Augenblicksversagen im Jahr 1992 (BGH VersR 1992, 1085). Ein bloßes Augenblicksversagen allein reicht demnach gerade nicht aus, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu verneinen (Römer/Langheid, VVG, § 61 Rdn. 78). Überdies lag der Entscheidung des OLG Köln der Fall einer unbeaufsichtigt gelassenen Friteuse zugrunde, die noch mit einem Thermostat ausgestattet gewesen war, welches allerdings im konkreten Einzelfall versagt hatte. Solche Sicherungsmechanismen gab es im vorliegenden Fall nicht einmal. 23 Auf die Frage, ob die Beklagte überdies wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei, kam es nach alledem nicht mehr an. 24 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. 25 Streitwert: 21.258,11 €