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Urteil

I-10 U 88/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2009:1210.I10U88.09.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. März 2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklag-ten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstrecken-den Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. März 2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklag-ten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstrecken-den Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer des Objekts T. 8 in L. aus übergegangenem Recht von der Beklagten als ehemaliger Mieterin Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Verursachung eines Gebäudeschadens in Höhe von insgesamt 74.716,13 €. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (GA 186 f.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagten kein subjektiv erheblich gesteigertes Verschulden zur Last falle und eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags ergebe, dass ein Regressverzicht des Versicherers in den Fällen bestehe, in denen der Mieter, der – wie hier – mietvertraglich die anteiligen Versicherungskosten trage, einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (GA 188 ff.). Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgt. Sie trägt vor, dass Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hafte die Beklagte für den entstandenen Brandschaden aus § 280 i.V.m. § 535 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 306 d StGB jeweils i.V.m. § 67 VVG a.F. in geforderter Höhe auf Schadensersatz. Die Beklagte habe, indem sie es unterlassen habe, den Herd auszuschalten und den Schmalztopf von der heißen Herdplatte zu nehmen, objektiv und subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Es sei allgemein bekannt, dass im Umgang mit heißem Fett besondere Vorsicht geboten sei, weil das Erhitzen von Fett sehr gefährlich sei und überhitztes Fett eine große Brandgefahr in sich berge. Selbst für eine im Haushalt wenig erfahrende Person liege es auf der Hand, dass ein Topf, in dem Fett erhitzt werde, wegen der immensen Brandgefahr nicht unbeaufsichtigt gelassen werden dürfe. Es komme hinzu, dass die Beklagte Küche und Haus planmäßig für einen längeren Zeitraum verlassen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Berufungsbegründung verwiesen (GA 218 ff.). Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und bittet nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 26.06.2009 (GA 241 ff.) um Zurückweisung der Berufung. Insbesondere bestreitet sie den Vorwurf, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat ein grob fahrlässiges Verschulden der Beklagten an dem entstandenen Gebäudeschaden zutreffend verneint und die Klage auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in geltend gemachter Höhe von 74.716,13 € zutreffend abgewiesen. Das beruht, soweit das Berufungsvorbringen Anlass zur Erörterung gibt, auf folgenden Erwägungen: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Klägerin als Gebäudeversicherer des Hauseigentümers ein auf sie übergegangener Anspruch gegen die Beklagte aus Verletzung des Mietvertrags und unerlaubter Handlung nur dann zusteht, wenn diese den schadensverursachenden Brand grob fahrlässig verursacht hat. In der Gebäudeversicherung folgt aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, wenn dieser nach dem Mietvertrag mit dem Versicherungsnehmer des Versicherers – wie unstreitig hier auch die Beklagte - anteilig die Kosten der Sachversicherung zu tragen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2008, MDR 2008, 1158 = NZM 2008, 782 = WuM 2008, 502 - IV ZR 108/06; BGH, Beschl. v. 4.3.2009, - XII ZR 198/08). 2. Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Da den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. Senat, Urt. v. 8.5.2008, GuT 2009, 42 - I-10 U 24/08; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.5.1999, VersR 2001, 365 - 24 U 77/98; OLG Hamm VersR 1999, 843 = r+s 1998, 514; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 6, Anm. 14; § 61, Anm. 6; Armbrüster r+s 1998, 221), geht dies zu Lasten der Klägerin. Ein grob fahrlässiges Verhalten, das hier allein in Betracht kommt, liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12; 89, 153; BGH, Beschl. v. 19.3.2009, IX ZB 212/08; Beschl. v. 9.2.2006, IX ZB 218/04; Urt. v. 13.12.2004, NJW 2005, 981). Hieran fehlt es. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagten kein den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllendes, subjektiv gesteigertes Verschulden vorzuwerfen ist. Die Beklagte hat nach den getroffenen Feststellungen am Vormittag des 11.06.2007 die Küche ihrer Wohnung verlassen, ohne die vordere linke Kochstelle des Ceranfeldes auszuschalten, auf der sich ein Topf mit erhitztem, flüssigem Schmalz befand, dass sich in der Folge entzündete und hierdurch den streitgegenständlichen Gebäudeschaden verursachte. Dieses Verhalten erfüllt entgegen der Auffassung der Beklagten die Kriterien der objektiven groben Fahrlässigkeit. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine erfahrene Hausfrau – wie hier die Beklagte -, die schon wiederholt Fett ausgelassen hat, den Versicherungsfall (Wohnungsbrand) grob fahrlässig herbeiführt, wenn sie die Herdplatte unter dem mit gestocktem Fett gefüllten Kochtopf einschaltet und sodann ohne zwingenden Grund die Wohnung verlässt (OGH, Urt. v. 10.12.1992, VersR 1994, 248 - 7 Ob 24/92). Das Erhitzen von Fett in einem Topf auf einem Küchenherd ist wegen der damit verbundenen hohen Brandgefahr ein Vorgang, der besondere Aufmerksamkeit verlangt und nur unter Einhaltung strenger Sorgfaltsanforderungen durchgeführt werden darf (OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.2.2008, VersR 2008, 639 - 12 U 126/07; OLG Köln, Urt. v. 8.5.2001, VersR 2002, 311 - 9 U 147/00; OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.4.1999, VersR 2001, 455 - 1 U 30/98; OLG Köln, Urt. v. 25.10.1995, VersR 1996, 1491 - 13 U 42/95; LG Köln, Urt. v. 27.10.2005, VersR 2006, 695 - 24 O 544/04). Indem die Beklagte die Küche verlassen hat, um ihrem Ehemann im Garten zu helfen, ohne sicherzustellen, dass der Vorgang des Schmalzschmelzens abgeschlossen und die vordere linke Herdplatte abgeschaltet war, hat sie einen objektiv schweren Verstoß gegen die von jedermann zu beachtende und jedermann einleuchtende Sorgfaltspflicht und hierdurch den objektiven Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt (in diesem Sinn auch BGH, Urt. v. 5.4.1989, NJW-RR 1989, 1187 = VersR 1989, 840 - IV a ZR 39/88). Ein auch auf subjektiver Seite unentschuldbares Fehlverhalten der Beklagten lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass subjektiv ein Augenblicksversagen der Beklagten vorliegt, dass unter den besonderen Umständen des Streitfalls ausnahmsweise den Vorwurf einer auch subjektiv groben Fahrlässigkeit entfallen lässt. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Ausdruck "Augenblicksversagen" nur den Umstand beschreibt, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dieser Umstand allein kein ausreichender Grund ist, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (BGH, Urt. v. 8.7.1992, NJW 1992, 2418 = NZV 1992, 402 = VersR 1992, 1085 - IV ZR 223/91; OLG Köln, Urt. v. 25.10.1995, a.a.O.). Grobe Fahrlässigkeit kann hinsichtlich ihrer subjektiven Voraussetzungen nicht im Wege des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden (BGH, Urt. v. 15.6.1983, VerkMitt 1984, 9 = VRS 65, 347 = WPM 1983, 1009 - VIII ZR 78/82; Palandt/ Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 277, RdNr. 7). Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 8.7.1992, a.a.O.; NJW 1977, 1965 = LM § 823 (Ea) BGB Nr. 61; ebenso z. B. OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.4.1999, OLGR 1999, 481 = VersR 2001, 455 - 1 U 30/98; LG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2002, VersR 2003, 905) vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Dieser Schluss ist jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen. So hat der BGH (Beschl. v. 26.1.2000, NJW-RR 2000, 1110 = NZM 2000, 688 - XII ZR 204/97) beispielsweise ein grob fahrlässiges Verhalten in einem Fall verneint, in dem der Brand von einer benutzten Kochplatte in der Metzgereiabteilung ausgegangen war und der verantwortliche Metzger, der am Abend vor dem Brand als letzter die Metzgereiabteilung verlassen hatte, die Räume wie gewöhnlich kontrolliert und insbesondere nachgesehen hatte, ob die Elektrogeräte abgeschaltet waren. Wird im Rahmen eines solchen routinemäßigen Ablaufs etwa ein Handgriff vergessen, wie es auch einem sorgfältig Handelnden unterlaufen kann, so ist dies als Fall eines Augenblickversagens anzusehen, das nicht als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden kann. In einem weiteren Fall hat der BGH (Urt. v. 5. 4. 1989, NJW-RR 1989, 1187 = LM § 61 VVG Nr. 32 = VersR 1989, 840) besondere Umstände in der Person der Klägerin, die den Vorwurf eines auch subjektiv unentschuldbaren Verhaltens entfallen lassen konnten, darin gesehen, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag an Hirnleistungsschwäche und Gefäßsklerose litt, die ihr Gedächtnis- und Konzentrationsvermögen beeinträchtigten. Schuldmindernd kann nach BGH (Urt. v. 8.2.1989, NJW 1989, 1354 = LM § 61 VVG Nr. 30 = VersR 1989, 582) auch zu berücksichtigen sein, wenn das Augenblicksversagen seine Ursache in einer Konzentrationsschwäche hat, die darauf beruht, dass der Handelnde mit einer bestimmten Tätigkeit dauernd beschäftigt ist, die ständig Konzentration erfordert. Solche Umstände, die den Schuldvorwurf in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen auch hier vor. Zuzugeben ist der Berufung allerdings, dass die Überzeugung der Beklagten, die Kochstelle ausgeschaltet zu haben, zur Verneinung einer subjektiv groben Fahrlässigkeit allein nicht ausreicht. Eine Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit beruht gerade darauf, dass der Handelnde für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Gebot oder Verbot übersieht. Dass er an die erhöhte Gefahr oder an die gebotene Verhaltensalternative nicht gedacht hat oder – wie hier die Beklagte – glaubt, den Herd ausgeschaltet zu haben, ist typisch für Fälle der unbewussten Fahrlässigkeit und schließt für sich allein die Möglichkeit einer groben Fahrlässigkeit noch nicht aus (BGH, Urt. v. 8.7.1992, a.a.O.). Zutreffend ist auch, dass die Aussage der Beklagten, sie habe einer Nachbarin gesagt, dass der Brandgeruch nicht von ihnen kommen könne, keinen Rückschluss auf den Fahrlässigkeitsgrad erlaubt. Gleichwohl hat die Beklagte im Rahmen ihrer Anhörung Angaben gemacht, die es rechtfertigen, lediglich eine einfache Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Beklagte hat hierbei den Ablauf des Brandtages, an dem sie Griebenschmalz herstellen wollte, geschildert. Danach habe sie auf dem linken hinteren Ceran-Kochfeld ihres Herdes eine Pfanne stehen gehabt, in der sie durchwachsenen Speck ausgelassen habe. Auf den vorderen beiden Platten habe sie Töpfe stehen gehabt, in denen sie "Flomen" erhitzt (rechtes Kochfeld) und im Supermarkt gekauftes Schmalz zum Schmelzen gebracht habe (linkes Kochfeld). Die Pfanne mit Speck (und Zwiebeln) sei zuerst fertig gewesen. Sie habe deshalb die Herdplatte hinten links ausgeschaltet und die Pfanne zum Auskühlen auf die hinten rechts befindliche Kochplatte geschoben, die nicht in Betrieb gewesen sei. Als nächstes sei der Flomen fertig gewesen. Sie habe daher auch die Platte vorne rechts ausgeschaltet. Diese kühle relativ schnell ab, so dass sie den Topf deshalb habe stehen lassen. Dieses Verhalten zeigt, dass die Beklagte am Brandtag im Umgang mit heißem Fett gerade nicht sorglos und gleichgültig, sondern besonnen gehandelt hat. Sie hat insbesondere darauf geachtet, dass sowohl die Pfanne mit dem ausgelassenen Speck als auch der Topf mit dem Flomen nicht mehr unter Strom standen und dementsprechend auskühlen konnten. Wenn die Beklagte dann den weiteren Topf mit dem verflüssigten Schmalz auf der linken Kochstelle in dem Glauben stehen ließ, sie habe auch diese Kochplatte ausgeschaltet, und es dadurch zu einem Brandschaden kommt, ist im Hinblick auf die genannten Umstände und bei der gebotenen Gesamtwürdigung ausnahmsweise ein Augenblicksversagen zu bejahen, das den Vorwurf schlechthin unentschuldbaren Fehlverhaltens nicht rechtfertigt. Soweit die Klägerin die Einlassung der Beklagten als Schutzbehauptung einstuft, übersieht sie, dass sie die Darlegungs- und Beweislast für eine grobe Fahrlässigkeit trägt und dass das Vorbringen der Beklagten insoweit nicht widerlegt ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Streitwert: 74.716,13 €