OffeneUrteileSuche
Beschluss

103-16/05

LG KOELN, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Ein kommunales Ratsmandat begründet nicht ohne Weiteres die Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.2 c) StGB. • Die Einführung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) zeigt, dass der Gesetzgeber kommunale Mandatsträger nicht dem Amtsträgerbegriff der §§ 331, 332 StGB gleichstellen wollte. • Fehlende Bestellung in ein dienst- oder treueverhältnis zum Staat spricht gegen Anwendung der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) auf Ratsmitglieder. • Selbst wenn Ratsmitglieder in der Verwaltung mitwirken, handelt es sich dabei um politische Mandatsausübung und nicht um ein dem Beamtenverhältnis vergleichbares Amtsverhältnis. • Mangels Amtsträgereigenschaft ist die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Vorwurfs der Vorteilsannahme aus rechtlichen Gründen zu verweigern.
Entscheidungsgründe
Kommunales Ratsmandat begründet nicht ohne Weiteres Amtsträgereigenschaft • Ein kommunales Ratsmandat begründet nicht ohne Weiteres die Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.2 c) StGB. • Die Einführung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) zeigt, dass der Gesetzgeber kommunale Mandatsträger nicht dem Amtsträgerbegriff der §§ 331, 332 StGB gleichstellen wollte. • Fehlende Bestellung in ein dienst- oder treueverhältnis zum Staat spricht gegen Anwendung der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) auf Ratsmitglieder. • Selbst wenn Ratsmitglieder in der Verwaltung mitwirken, handelt es sich dabei um politische Mandatsausübung und nicht um ein dem Beamtenverhältnis vergleichbares Amtsverhältnis. • Mangels Amtsträgereigenschaft ist die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Vorwurfs der Vorteilsannahme aus rechtlichen Gründen zu verweigern. Der Angeschuldigte war Mitglied des Stadtrats der Stadt S. und wurde beschuldigt, in den Jahren 2001 bis 2002 Zahlungen und geldwerte Zuwendungen in Höhe von insgesamt 371.428,22 € von der A. AG und ihrer Tochter erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB vor und ging davon aus, dass er als Ratsmitglied Amtsträger im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.2 c) StGB gewesen sei. Anlass war die anstehende Privatisierung der kommunalen Abfallwirtschaft und die Gründung eines Abfallwirtschaftsunternehmens mit Beteiligung der A. AG. Die Anklage sah in den Beraterverträgen und Zahlungen den Versuch, das Wohlwollen des Ratsmitglieds zu erkaufen, und behauptete, der Angeschuldigte habe dies erkannt oder billigend in Kauf genommen. Die Kammer prüfte, ob Ratsmitglieder als Amtsträger oder in einem amtsähnlichen Dienstverhältnis im strafrechtlichen Sinne anzusehen sind. Es gab keine konkreten Anhaltspunkte, dass die streitigen Verträge oder Zahlungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit konkreten Ausschusstätigkeiten des Angeschuldigten standen. • Rechtliche Grundlage der Prüfung war § 11 StGB i.V.m. §§ 331, 332 StGB sowie die Systematik des § 108e StGB (Abgeordnetenbestechung). • Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass Ratsmitglieder wegen ihrer Mitwirkung an der Gemeindeverwaltung automatisch Amtsträger im strafrechtlichen Sinne sind. Entscheidendes Merkmal für Amtsträgereigenschaft ist die "Bestellung" in ein Dienst- oder Auftragsverhältnis mit persönlicher Bindung an den Staat; die demokratische Wahl begründet dies nicht. • Die Gemeindeordnung und verfassungsrechtliche Erwägungen zeigen, dass Ratsmitglieder als gewählte Repräsentanten der Bürgerschaft politische Mandatsträger sind, die eigene Wertentscheidungen treffen und nicht nach einem dienstrechtlichen Auftrag staatliche Verwaltungstätigkeit in beamtenähnlicher Weise ausüben. • Die Entstehung und Systematik des § 108e StGB belegen, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen Abgeordneten (einschließlich kommunaler Mandatsträger) und Amtsträgern unterscheidet und für Volksvertreter einen eigenständigen Straftatbestand geschaffen hat, anstatt sie in die Amtsdelikte einzubeziehen. • Auch ein sonstiges amtsähnliches öffentlich-rechtliches Verhältnis (§ 11 Abs.1 Nr.2 b) StGB) kann für das Ratsmandat nicht bejaht werden; hierfür fehlt die personale Bindung und die Dienst- und Treuepflicht, wie sie für Beamte typisch ist. • Selbst wenn der Angeschuldigte in Ausschüssen mitgewirkt hat, ergeben sich aus dem vorliegenden Erkenntnisstand keine konkreten Tatsachen, die einen Zusammenhang zwischen diesen Funktionen und den beklagten Zahlungen belegen. • Mangels Tatbestandswirkung der §§ 331, 11 Abs.1 Nr.2 StGB war die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen gemäß § 204 StPO abzulehnen. Das Verfahren wurde eingestellt; die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde aus rechtlichen Gründen abgelehnt, weil dem Angeschuldigten die Amtsträgereigenschaft im Sinne von § 11 Abs.1 Nr.2 StGB nicht zugesprochen werden konnte. Deshalb kam eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme nach § 331 StGB nicht in Betracht. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass Ratsmandate durch Wahl politische Mandate sind und keine Bestellung in ein dienst- oder treueverhältnis zum Staat begründen. Auch die Ausgestaltung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) spricht gegen eine Einbeziehung kommunaler Mandatsträger in die Amtsträgerdelikte. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.