Urteil
15 O 645/05
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2006:1019.15O645.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Geldbetrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Geldbetrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind langjährige Kunden der Sparkasse KölnBonn (vormals Stadtsparkasse Köln). Die Beklagte ist ein Unternehmen der Finanzgruppe der Sparkasse KölnBonn. Seit über 12 Jahren sind die Kläger von einem für die Sparkasse KölnBonn tätigen Mitarbeiter, Herrn L, beraten worden. Die Beklagte vertreibt und vermittelt Finanzdienstleistungen, verfügt jedoch nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG. Gegen Ende des Jahres 2001 entschlossen sich die Kläger zu einer Beteiligung am N B GmbH & Co. 5. G KG (nachfolgend B), einem Anlageprodukt, das u. a. von der Beklagten vertrieben wird. Die wirtschaftlichen Risiken einer Beteiligung sollten nach dem Emissionsprospekt der B durch den Abschluss einer Erlösversicherung für das jeweilige Filmprojekt reduziert werden, wobei die New England International Surety Inc. (nachfolgend NEIS) als möglicher Spezialversicherer benannt wurde. In einem den Klägern ausgehändigten Exemplar des Kurzprospekts wurde die Beklagte als "Ansprechpartner" bezeichnet, auf der letzten Seite des Emissionsprospektes findet sich der Hinweis "überreicht durch:" die Beklagte. Auch auf der Beitrittserklärung wird die Beklagte als "Berater/Vermittler" bezeichnet. Insoweit wird auf die Anlagen K1 bis K4, Blatt 19 – 55 d.A., verwiesen. Am 11.12.2001 erklärten die Kläger ihren Beitritt zur B, wobei vom Kläger zu 1.) die Zahlung einer Einlagesumme von 67.000,00 Euro zuzüglich eines Agio von 3.350,00 Euro und von der Klägerin zu 2.) eine Einlagesumme von 23.000,00 Euro zuzüglich eines Agio von 1.150,00 Euro vereinbart wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärungen Blatt 21, 22 der Akten verwiesen. Die Kläger zahlten insgesamt 94.500,00 Euro an die B, und zwar 31.500,00 Euro am 30.01.2002 und 63.000,00 Euro am 01.07.2002. B schloss nachfolgend Erlösversicherungen mit der NEIS ab. Ausschüttungen aus dem Fonds erhielten die Kläger nicht. In einem Zwischenbericht vom 16.03.2005 teilte die Fondsgeschäftsführung den Gesellschaftern mit, dass die B aktuell zu wenig Erlöse aufweise, um die prognostizierten Ausschüttungen leisten zu können, und das Rückflusspotential aller Filme ohne eine grundlegende Verbesserung der Rahmenbedingungen nicht ausreichen werde, um das eingesetzte Kapital zurückzuführen. Die Chancen, noch Ansprüche gegen die NEIS durchsetzen zu können, seien als gering zu bewerten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Zwischenbericht vom 16.03.2005, Blatt 61 ff. der Akten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31.08.2005 forderten die Kläger die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten auf, an sie bis zum 23.09.2005 Schadensersatz in Höhe von 107.310,00 Euro zu leisten und boten gleichzeitig die Abtretung ihrer Ansprüche aus den Beteiligungen in Höhe des Nominalbetrags Zug um Zug gegen die Zahlung der geforderten Summe an. Die Beklagte entsprach dieser Aufforderung nicht und erklärte, etwaige Ansprüche seien jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt. Die Kläger behaupten, es sei ihnen besonders auf die Absicherung ihrer Anlage angekommen und sie hätten die Zeichnung ihrer Beteiligung vom Abschluss einer Erlösversicherung abhängig gemacht. Ihre Anlageentscheidung sei aufgrund der Empfehlung und Beratung von Herrn L getroffen worden. Weiterhin behaupten sie, es habe bereits seit 1997 ernstzunehmende Hinweise auf die mangelnde Seriosität des in Aussicht genommenen Versicherers NEIS gegeben, die u. a. im Internet zugänglich gewesen seien. Sie sind der Ansicht, dass Herr L, dessen Pflichtverletzung sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, zu einer eigenen Risikoprüfung verpflichtet gewe sen sei und sie über die besonderen Risiken hinsichtlich der NEIS hätte informieren müssen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1.) 70.350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2005 sowie 4 % Zinsen aus 23.450,00 Euro seit dem 30.01.2002 und 4 % Zinsen aus 46.900,00 Euro seit dem 01.07.2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen die B GmbH & Co.5. G KG aus den Beteiligungen vom 11.12.2001 mit einem Nominalbetrag in Höhe von 67.000,00 Euro, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) 24.150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2005 sowie 4 % Zinsen aus 8.050,00 Euro seit dem 30.01.2002 und 4 % Zinsen aus 16.100,00 Euro seit dem 01.07.2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen die B GmbH & Co.5. G KG aus den Beteiligungen vom 11.12.2001 mit einem Nominalbetrag in Höhe von 23.000,00 Euro, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.279,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2005 zu zahlen, festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Kläger seien in erheblichem Maße geschäftserfahren, so dass ein entsprechender Aufklärungsbedarf nicht bestanden habe. Zudem ist sie der Ansicht, selbst wenn eine Beratung zwischen Herrn L und den Klägern stattgefunden habe, sei dadurch kein Beratungs- oder Auskunftsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, da Herr L, wie den Klägern aufgrund ihrer langjährigen Eigenschaft als Kunden der Sparkasse bekannt gewesen sei, ausschließlich zur Sparkasse KölnBonn, nicht jedoch zur Beklagten in einem Anstellungsverhältnis gestanden habe. Die Beklagte behauptet, bei der Aushändigung von Werbematerialien über Anlageprodukte an die Sparkasse KölnBonn, in denen sie (die Beklagte) als Ansprechpartnerin genannt werde, handele es sich um ein einmaliges Versehen, von dem sie erst durch den Rechtsstreit erfahren habe. Im übrigen beruft die Beklagte sich auf Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Einem möglichen Anspruch der Kläger kann die Beklagte mit Erfolg den Einwand der Verjährung entgegenhalten. Zwar ist zwischen den Parteien entgegen der Ansicht der Beklagten ein Beratungs- oder Auskunftsvertrag zustande gekommen. Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt ein Auskunftsvertrag zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW 1993, 2433; NJW-RR 2000, 998; NJW 2002, 2641; OLG Köln, BB 2005, 2095). Die Kläger haben hier im einzelnen dargelegt, welche Gespräche mit Herrn L geführt worden sind, welche Empfehlungen ausgesprochen worden sind und wie es zur Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds kam. Dem ist die Beklagte nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Herr L nicht für sie tätig geworden ist, da jedenfalls durch den Aufdruck auf dem Kurzprospekt, dem Emissionsprospekt und den Beitrittserklärungen der Anschein erweckt worden ist, Herr L handele für die Beklagte. Zudem ist die Beklagte ein Unternehmen der Finanzgruppe der Sparkasse KölnBonn, so dass es für die Kläger nicht ungewöhnlich erscheinen musste, dass Herr L neben seinen Aufgaben bei der Sparkasse KölnBonn auch für die Beklagte tätig war. Die Beklagte ist daher passivlegitimiert. Im Hinblick auf die unstreitigen Prospektangaben und die insoweit fehlende Information und Aufklärung durch Herrn L über zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung bestehende Zweifel hinsichtlich der Seriosität und Bonität der NEIS dürfte auch eine Verletzung der Pflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Auskunftsvertrag vorliegen, die sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Der Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, wozu es grundsätzlich einer eigenen Prüfung des Vermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden bedarf. Liegen insoweit objektive Daten nicht vor oder verfügt der Vermittler nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageinteressenten zumindest offen legen (BGH BB 1993, 1317, 1318; NJW-RR 2000, 998; NJW 2002, 2641; OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2006, 4 U 136/05). Es kann insoweit offen bleiben, ob die Kläger gegenüber Herrn L zum Ausdruck gebracht haben, dass es ihnen besonders auf die Sicherheit ihrer Anlage ankam. Die letzterem als Vermittler obliegende Pflicht, das Anlagekonzept auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit, zu prüfen und ggfs. begründete Zweifel zu offenbaren, bezog sich hier unabhängig von einem zum Ausdruck gebrachten besonderen Sicherheitsinteresse des Interessenten auf den Abschluss einer Erlösversicherung bei einem seriösen und zahlungskräftigen Versicherungsunternehmen. Die Abschätzung der Wirtschaftlichkeit des Anlageprodukts hängt in besonderem Maße davon ab, ob das der G eigene Risiko durch eine solche Versicherung effektiv begrenzt wird (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2006, 4 U 136/05). Schon dem Emissionsprospekt der B ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Erlösrisiko um das wirtschaftliche Hauptrisiko der Filmproduktion und damit auch der Beteiligung an einer Produktionsgesellschaft handelt. Sowohl im Kurz- als auch dem Emissionsprospekt der B erscheint die Existenz einer Erlösversicherung als zentraler Teil der Sicherungsstrategie. Die Beklagte war verpflichtet, hinsichtlich der Seriosität und Bonität der NEIS, die im Emissionsprospekt als "international tätiger, auch bei Banken anerkannter Spezialversicherer" bezeichnet wurde, eine eigene Prüfung durchzuführen oder ein Fehlen relevanter Informationen zu offenbaren. NEIS war im Prospekt nur beispielhaft, jedoch als einziger Versicherer genannt. Zudem hatte die B bereits früher mit NEIS zusammengearbeitet so dass mit einem Abschluss der Versicherung bei dieser Gesellschaft zu rechnen war. Die bloße Übergabe des Prospekts durch die Beklagte war nicht ausreichend, um die ihr als Anlagevermittlerin obliegenden Pflichten zu erfüllen, auch wenn im Emissionsprospekt zentrale Risiken des Anlageprodukts dargestellt werden. (vgl. BGH NJW 1983, 1730, 1731). Entgegen der Ansicht der Beklagten war sie, bzw. der für sie handelnde Herr L angesichts der werbenden Aussagen im Prospekt verpflichtet, die Kläger ergänzend über bestehende Zweifel hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der NEIS aufzuklären, was unstreitig nicht geschehen ist. Die Kläger haben hinreichend substantiiert dargelegt, dass bereits einige Zeit vor der Anlageentscheidung über das Internet auffindbare Informationen aus seriösen Quellen insoweit erhebliche Zweifel weckten. Der Einwand der Beklagten, der für sie handelnde Herr L habe von der Existenz dieser Informationen nichts gewusst und mangels zulässiger Beschränkung auf anderweitige Prüfungsmethoden auch nichts wissen müssen, geht fehl. Angesichts der heutigen Bedeutung des Internets, der niedrigen Kosten sowie des geringen Zeitaufwands dieser Recherchemöglichkeit war die Beklagte entgegen ihrer Ansicht verpflichtet, eine solche in Ergänzung zu "marktüblichen" Prüfungsmethoden zu nutzen. Wenn auch im Wege einer Internetrecherche keine abschließende Erkenntnis über die Seriosität der NEIS zu erwarten war, sondern man von einem teilweise ungeordneten und nicht immer auf vertrauenswürdiger Quelle beruhenden Suchergebnis ausgehen musste, stellte dies eine einfache Möglichkeit dar, sich sehr schnell aus einer Vielzahl von Quellen zu unterrichten und Hinweise auf mögliche Zweifel zu finden, denen anschließend auf anderem Wege nachzugehen gewesen wäre. Im übrigen hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass sie aufgrund ausreichender eigener Prüfung keine Veranlassung hatte, die von den Klägern zurecht geforderte Internetrecherche zu unterlassen. Ihrem Vortrag ist lediglich zu entnehmen, dass B und die Sparkasse KölnBonn Auskünfte hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit von NEIS eingeholt haben, jedoch weder wann und auf welchem Wege sie von diesen Auskünften erfahren hat, noch ob sie gezielt eigene Recherchen eingeleitet hat. Auf die von B übermittelten Informationen, der es als kapitalsuchendem Unternehmen darauf ankommen musste, durch Vermittlung der Beklagten Interessenten zu gewinnen, konnte sich die Beklagte aufgrund des geringen objektiven Aussagewerts jedenfalls nicht allein verlassen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 998, 999; BB 1993, 1317, 1318). Einen infolge der Auskunftspflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schaden können die Kläger jedoch nicht mehr mit Erfolg geltend machen, da ein etwaiger Anspruch verjährt ist. Zwar ist den Klägern zuzustimmen, dass entgegen der Ansicht der Beklagten eine Verjährung nach § 37a WPHG nicht eingetreten ist. Diese spezielle Verjährungsvorschrift ist nur auf Schadensersatzansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen anwendbar, die über eine nach § 32 I KWG erforderliche Erlaubnis verfügen (BGH NJW-RR 2006, 630 ff.; Assmann/Koller, § 37a WPHG, Rn. 2; Schwark/Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl., 2004, § 37 a WPHG, Rn. 3). Nach dem auf Hinweis des Gerichts erfolgten und bislang unbestrittenem Vortrag der Kläger verfügt die Beklagte jedoch nicht über eine derartige Erlaubnis. Mögliche Ansprüche der Kläger sind jedoch nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften verjährt. Die Verjährungsfrist hat vorliegend mit dem Ablauf des Jahres 2004 geendet. Der angebliche Schaden der Kläger ist bereits im Dezember 2001 entstanden, nämlich mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärungen am 11.12.2001. Ein Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH NJW 1994, 1405, 1407; NJW 2005, 1579, 1580; OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2006, 4 U 136/05). Selbst bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung kann er einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH NJW 2005, 1579, 1580; 1998, 302, 304). Wenn auch zur Zeit ihres Beitritts die nachteilige Entwicklung des durch die Kläger mitfinanzierten Fonds noch nicht endgültig feststand, war für die Kläger bereits der Erwerb der Anlage objektiv nachteilig, da schon zu diesem Zeitpunkt die für ihre Wirtschaftlichkeit entscheidende effektive Begrenzung des Risikos aufgrund der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit der NEIS nicht existierte. Die Verjährungsfrist hat zutreffender Ansicht nach nicht mit dem Ende, sondern mit dem Beginn des Jahres 2002 nur noch drei Jahre betragen. Auf § 199 BGB n.F., der nicht nur auf die Entstehung des Schadens abstellt, sondern für den Beginn der Frist auch eine Kenntnis des Geschädigten verlangt, ist nach Ansicht der Kammer entgegen einer jedenfalls im Schrifttum verbreiteten Ansicht (wie von den Klägern zutreffend zitiert, indes gegenteilig u.a.: Assmann, NJW 05,3169 ff.) mit der zahlreichen Rechtsprechung vor allen der Instanzgerichte für den vorliegenden "Altfall" nicht abzustellen. Für diese Auffassung spricht schon der eindeutige Gesetzeswortlaut. Art. 229 § 6 Abs. I S. 2 EGBGB besagt eindeutig, dass sich unter anderem der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 01.01.2002, um den es hier gerade geht, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmt, also gerade nicht nach § 199 BGB n.F.. Art. 229 § 6 Abs. IV S. 1 EGBGB bestimmt für den Fall der Verkürzung der Frist deren Berechnung von dem 01.01.2002 an. Der Gesetzeswortlaut ist nach Ansicht der Kammer so eindeutig, dass es Gerichten verwehrt ist, sich aus rechtspolitischer Motivation heraus hierüber hinwegzusetzen. Indes sieht die Kammer auch kein entsprechendes Erfordernis. Sinn und Zweck der Neuregelung der Verjährungsvorschriften hat unter anderem daran bestanden, die teilweise äußerst langen Fristen zu verkürzen, im Regelfall auf drei Jahre. Dem stünde es entgegen, wenn sich nunmehr je nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung generell für alle Fälle die Frist bis zu zehn Jahren verlängerte. Zwar weisen die Kläger mit Recht darauf hin, dass bei dieser Rechtsanwendung die Frist im Anwendungsbereich des § 199 BGB n.F. im Einzelfall länger sein kann als bei den sog. Altfällen. Es besteht indes keine zwingende Notwendigkeit, insoweit Alt und Neufälle in jeder Beziehung gleich zu behandeln. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in den sog. Altfällen ohnehin die Verjährungsfrist regelmäßig länger als nur drei Jahre ist. Beginn der Frist von drei Jahren ist nämlich stets erst der 01.01.2002, während bis zu diesem Zeitpunkt die alte längere Frist in der Regel schon eine Weile lief, auch wenn diese Frist im vorliegenden besonderen Fall, da die Beitrittserklärungen erst im Dezember 2001 unterzeichnet worden sind, nicht von Bedeutung ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 107.310,00 Euro