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Urteil

4 U 136/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei schuldhafter Verletzung eines Auskunftsvertrags haftet der Anlagevermittler für Mangelfolgen, auch wenn der Vermittler Informationen eines Dritten weitergibt. • Anlagevermittler müssen das empfohlene Anlagekonzept mindestens auf Plausibilität und wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen, insbesondere bei Verweis auf Erlösversicherungen. • Wird die eigene Prüfung unterlassen oder nicht offen gelegt, kann der Anleger Rückabwicklung und Schadensersatz verlangen; als Schaden gilt regelmäßig bereits der Erwerb der nachteilig beratenden Kapitalanlage.
Entscheidungsgründe
Haftung des Anlagevermittlers bei unzureichender Prüfung von Versicherungs- und Bonitätsangaben • Bei schuldhafter Verletzung eines Auskunftsvertrags haftet der Anlagevermittler für Mangelfolgen, auch wenn der Vermittler Informationen eines Dritten weitergibt. • Anlagevermittler müssen das empfohlene Anlagekonzept mindestens auf Plausibilität und wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen, insbesondere bei Verweis auf Erlösversicherungen. • Wird die eigene Prüfung unterlassen oder nicht offen gelegt, kann der Anleger Rückabwicklung und Schadensersatz verlangen; als Schaden gilt regelmäßig bereits der Erwerb der nachteilig beratenden Kapitalanlage. Der Kläger, Diplom-Physiker und Patentanwalt, zeichnete Ende 1999 eine Beteiligung an einem Medienfonds nach Prospektversand und Beratung durch die Beklagte. Die Beklagte verschickte ein Anschreiben mit Aussagen zur Seriosität der Kapitalsuchenden und der Existenz von Erlösversicherungen, die 75 % der Produktionskosten absichern sollten. Der Kläger erhielt zudem ein Schreiben der Fonds-Gesellschaft, das Platzierungsstände und Versicherungen bestätigte. Er finanzierte die Beteiligung teilweise durch ein Darlehen bei der W-Bank. Später stellte sich heraus, dass die behaupteten Erlösversicherungen offenbar nicht bestanden bzw. unzureichend waren; der Fonds erlitt hohe Verluste. Der Kläger rügt unzureichende Prüfung und fehlende Offenlegung durch die Beklagte und verlangt Rückabwicklung, Schadensersatz und Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG gab dem Kläger in Teilen Recht und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung geleisteter Beträge sowie zur Freistellung vom Darlehen und stellte Annahmeverzug fest. • Zwischen den Parteien bestand ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen; die Beklagte hatte infolge ihrer Vertriebsstellung besondere Informationspflichten. • Die Beklagte war verpflichtet, das Anlagekonzept mindestens auf Plausibilität und wirtschaftliche Tragfähigkeit zu prüfen, insbesondere bei positiven Aussagen zu Bonität der Kapitalsuchenden und zu existierenden Erlösversicherungen (§ aufrufbarer Grundsatz der BGH-Rechtsprechung zur Prüfpflicht von Anlagevermittlern). • Die Beklagte hat diese Prüfpflichten fahrlässig verletzt: eigene unabhängige Recherchen zu Bonität und Versicherungen wurden nicht nachgewiesen; die Konsultation eines Kollegen genügte nicht; sie hat auch nicht offengelegt, dass keine eigene Prüfung erfolgte. • Der Kläger hat durch Erwerb der nachteilig geratenen Beteiligung einen Schaden erlitten; der eingezahlte Betrag und die darauf entfallenen Darlehenszinsen sind naturalrestitutiv zu erstatten; andere geltend gemachte Kostenpositionen waren nicht substantiiert belegt. • Die Zinsen sind nach dem Basiszinssatz zu berechnen, da der Kläger das angelegte Kapital zumindest in dieser Höhe anderweitig hätte anlegen können; steuerliche Vorteile sind nicht schadenmindernd anzurechnen, weil die Beteiligung gewerblich war. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers in Teilumfang stattgegeben. Die Beklagte ist verurteilt, 33.234,00 € nebst Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes gegen Rückgabe der Fondsbeteiligung zu zahlen, ferner den Kläger von den Darlehensverbindlichkeiten freizustellen und es wurde festgestellt, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet. Die Klage war insoweit begründet, dass die Beklagte ihre Prüfpflichten als Anlagevermittlerin verletzt und dadurch einen ersatzpflichtigen Schaden verursacht hat. Nicht berücksichtigte Schadenspositionen blieben mangels substantiierten Nachweises unberücksichtigt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.