I. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 1. seit dem 1.5.2002, die Beklagten zu 2. und 3. seit dem 13.12.2005. 2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger weitere 9.892,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, der Beklagte zu 1. seit dem 13.5.2003, die Beklagten zu 2. und 3. seit dem 13.12.2005. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weitere materiellen Schäden, die ihnen aus der fehlerhaften Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen oder in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind die Erben des am 07.10.1961 geborenen und am 22.11.2000 verstorbenen Herrn E. Sie machen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung des Erblassers geltend. Herr E (im folgenden: Patient) litt in der Nacht zum 06.08.2000 unter starken Schmerzen im Bereich des Oberkörpers. Aus diesem Grunde versuchte die Klägerin zu 1), die Ehefrau des Patienten, am Morgen des 06.08.2000 gegen 3:15 h den Beklagten zu 2), der mit dem Beklagten zu 3) in einer Gemeinschaftspraxis niedergelassen ist, als Hausarzt der Familie zu erreichen. Von dem dort laufenden Tonband wurde sie an den Notdienstarzt des Evgl. Krankenhauses verwiesen. Den Notdienst verrichtete an diesem Abend der Beklagte zu 1), mit dem die Klägerin kurz telefonierte. Einzelheiten sind im Streit. Der Beklagte zu 1), der nicht berufshaftpflichtversichert ist, traf daraufhin gegen 3:50 h in der Wohnung der Familie ein und untersuchte den Patienten. Der Beklagte zu 1) untersuchte den Patienten und dokumentierte seine Untersuchung auf einem sogenannten Leistungsblatt, das später die Grundlage der Abrechnung der Leistungen durch die Beklagte zu 2) und 3) bildete. Nach einem Nikotinabusus des Patienten erkundigte sich der Beklagte zu 1) unstreitig nicht. Auch fragte er nicht nach einer familiären Disposition für Herzkrankheiten. Hätte er dies getan, so hätte sich herausgestellt, dass der Patient Raucher war und sein Vater, der ebenfalls bei der Untersuchung zeitweise anwesende, zwischenzeitlich verstorbene Zeuge E2, vor einiger Zeit einen Vorderwandinfarkt erlitten hatte. Ob außer den vom Beklagten zu 1) dokumentierten Beschwerden des Patienten wie Sodbrennen, Übelkeit und einem schlechten Gefühl nach übermäßigem Essen und Trinken auch über Schmerzen im Brustbereich, die bis in den Kiefer hinein zogen klagte, ist zwischen den Parteien im Streit. Der Beklagte zu 1) diagnostizierte eine Gastroenteritis verabreichte 2 ml MCP und 2 ml Buscopan, worauf sich der Zustand des Patienten besserte. Ferner dokumentierte er die Anweisung, dass der Patient sich am anderen Morgen ärztlich untersuchen lassen sollte. In Folge des Nachlassens der Beschwerden konnte der Patient schlafen und wachte am Morgen gegen 10:00 h auf. Er stand auf, frühstückte und spielte danach mit seinen Kindern. Gegen 13:30 h legte er sich auf die Couch ins Wohnzimmer. Gegen 14:00 h nahm seine Ehefrau, die Klägerin zu 1), ein lautes Stöhnen wahr, woraufhin sie feststellte, dass der Patient den Kopf bewegte, aber nicht mehr ansprechbar war. Der Patient wurde daraufhin im Rettungswagen ins Krankenhaus O verbracht, wo er bewusstlos auf der Intensivstation aufgenommen wurde. Hier wurde ein schwerer Hinterwand- und Vorderwandinfarkt diagnostiziert. Am 22.09.2000 erfolgte die Verlegung in die Abteilung "Rehanova" des Krankenhauses O, wo der Patient am 22.11.2000 verstarb, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Gestützt auf ein Privatgutachten des Herrn Prof. Dr. M2, Chefarzt der Klinik für Innere Medizin der Städtischen Kliniken F vom 27.02.2002 werfen die Kläger dem Beklagten zu 1) vor, aufgrund einer unzureichenden Anamnese eine Fehldiagnose getroffen zu haben, insbesondere nicht ausreichend einen Herzinfarkt ausgeschlossen zu haben. Sie behaupten, die Klägerin zu 1) habe ebenso wie der zwischenzeitlich verstorbene Zeuge E2 sen. sowie der Patient selbst auf typische Beschwerden eines Infarkts hingewiesen, nämlich Schmerzen im Brustkorb mit Ausstrahlen in die Kieferregion. Entgegen der Dokumentation sei nach solchen Beschwerden auch nicht gefragt worden. Auch sei eine Untersuchung für den nächsten Morgen nicht empfohlen worden. Richtig wäre es gewesen, den Patienten sofort stationär einzuweisen und dort kardiologisch zu überwachen, ferner die üblichen Blutuntersuchungen vorzunehmen. Bei richtiger Behandlung hätte der hypoxische Hirnschaden in Folge des Herzinfarkts vermieden werden können und der Patient hätte überlebt. Ferner verweisen die Kläger auf ein im Auftrag des anwaltlichen Vertreters des Beklagten zu 1) eingeholtes Gutachten der Kardiologie der Universität zu L vom 01.10.2002 (Prof. Dres. F2 und A und Dr. M), aus dem sich unter anderem folgendes ergibt: "Zumindest im Leistungsblatt und in der ersten Stellungnahme nicht dokumentiert sind die aus gutachterlicher Sicht hinsichtlich der konkreten klinischen Situation unabdingbaren Fragen nach kardiovaskulären Risikofaktoren wie Rauchen, familiäre Disposition, Fettstoffwechselstörung und Diabetes." Mit der Klage verlangen die Kläger ein ererbtes Schmerzensgeld von mind. 40.000,- €, welches hilfsweise als eigenes geltend gemacht wird, weil sie an tiefen seelischen Schmerzen, Depressionen und Schlafstörungen litten. Daneben wird ein materieller Schaden geltend gemacht (Gutachterkosten, Beerdigungskosten) und Feststellung begehrt, insbesondere auch im Hinblick auf einen Unterhaltsschaden. Die Kläger meinen, auch die Beklagten zu 2) und 3) hätten für das Fehlverhalten des Beklagten zu 1) einzutreten, weil der Beklagte zu 1) den Notdienst für die Beklagten zu 2) und 3) verrichtet habe, wie sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass die vom Beklagten zu 1) in der Nacht erbrachten notärztlichen Leistungen von ihnen abgerechnet wurden. Für die Organisation des ärztlichen Notdienstes gelte die gemeinsame Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der kassenärztlichen Vereinigung, aus der sich ergebe, dass der zum Notfalldienst eingeteilte Arzt – das waren hier die Beklagten zu 2) und 3) – für die Person und das Handeln des Vertreters verantwortlich seien. Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 40.000,- € nebst 8 % Zinsen seit dem 01.05.2002, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere 9.862,66 € nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihnen aus der fehlerhaften Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Sie treten dem Behandlungsfehlervorwurf entgegen. Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe bereits bei dem ersten, mit der Klägerin zu 1) geführten Telefonat gefragt, ob ihr Ehemann Brustkorbschmerzen, Brustbeinschmerzen, Schmerzen im Bereich der Hände, des Unterkiefers oder im Bereich des Halses habe. Dies sei ebenso verneint worden wie die Frage des Beklagten nach früheren Herzbeschwerden oder Herzkrankheiten. Bei der Untersuchung des Patienten seien nur die von ihm im Leistungsschein aufgeführten Beschwerden geklagt worden. Seine erneute Frage nach Brustkorb-, Brustbein-, Hals- und Unterkieferschmerzen seien vom Patienten verneint worden. Der Patient habe ihm den Bereich, in welchem er Sodbrennen verspürte, im Bereich der oberen Magenhälfte und der unteren Brusthälfte gezeigt, welches die typischen Stellen für Sodbrennen seien. Rückenschmerzen seien verneint worden. Auch weitere Untersuchungen (Blutdruck, Auskultation) hätten keinen Hinweis auf eine Herzerkrankung ergeben. Er, der Beklagte zu 1) habe den Patienten ferner gefragt, ob er jemals herzkrank gewesen sei. Diese Frage sei ebenso verneint worden wie die Frage nach sonstigen Krankheiten sowie nach belastungsabhängigen Schmerzen oder Dyspnoe. Auch eine erneute Auskultation des Herzens und eine solche der Lunge blieben ohne krankhaften Befund. Nach Applikation von jeweils 2 ml MCP und Buscopan habe sich der Zustand des Patienten insgesamt verbessert, so dass er habe einschlafen können. Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe der Klägerin zu 1) erklärt, der Patient müsse unter ihrer ständigen Aufsicht bleiben, zudem sei am folgenden Morgen unbedingt eine erneute Vorstellung bei einem Arzt erforderlich. Für den Fall des Ausbleibens einer weiteren Verbesserung oder des Eintretens einer Verschlechterung solle die Klägerin zu 1) sofort in der Bereitschaftspraxis oder unmittelbar im Krankenhaus anrufen und ggfls. sei dann ein Rettungswagen oder ein Notarzt zu bestellen. Er selbst sei bis 7:00 h telefonisch erreichbar. Physische Anstrengungen seien zu unterlassen. Das Leistungsblatt (Bl. 109 d.A.) sei unmittelbar nach Rückkehr des Beklagten zu 1) zum Evgl. Krankenhaus erstellt worden. Insgesamt sei sein Verhalten ordnungsgemäß gewesen. Zudem bestreitet der Beklagte einen Zusammenhang zwischen etwaigen Unterlassungen und den Ereignissen ab dem Mittag des 06.08.2000. Er behauptet, dass Ursache des hypoxischen Komas und des Todes des Patienten der Umstand sei, dass der Vater des Patienten diesem 3x Nitro lingual in den Mund gespritzt habe, als er bewusstlos wurde. Das geltend gemachte Schmerzensgeld hält der Beklagte zu 1) für überzogen. Die Gutachterkosten könnten die Kläger schon deshalb nicht ersetzt verlangen, weil sie von der kostengünstigeren Möglichkeit eines Verfahrens vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler hätten Gebrauch machen können. Hierzu habe von seiner Seite Bereitschaft bestanden. Der Beklagte zu 1) meint, auf der Grundlage der Organisation des ärztlichen Notdienstes L sei er als Erfüllungsgehilfe der ursprünglich bereitschaftsdiensthabenden Ärzte Dr. C und Dr. U, der Beklagten zu 2) und 3), tätig geworden. Diese hätten auch die Leistungen abgerechnet, wie unstreitig ist. Die Beklagten zu 2) und 3) erheben die Einrede der Verjährung. Ferner sehen sie keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren gegen sie. Sie seien nicht Vertragspartner des Patienten geworden. Der Beklagte zu 1) sei nicht ihr Vertreter. Er sei auch in keiner Weise von ihnen sozial abhängig oder gar weisungsgebunden. In die Praxisstruktur sei er nicht eingebunden. Zwar stellten sie die Formulare für Rezepte und die Notfallscheine für den jeweils von dem kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bestellten Bereitschaftsarzt zur Verfügung und erhielten an einem der nachfolgenden Tage dann die Dokumente mit einer Honorarrechnung des Vertreters zurück. Ein persönlicher Kontakt mit dem von der kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem Notdienst-Verein eingeteilten Vertreter finde jedoch praktisch nicht statt. Alleine dadurch, dass die Beklagten zu 2) und 3) später die Honorarrechnung des Beklagten zu 1) erhalten und kassenrechtlich abgerechnet hätten, ändere sich an den schuldrechtlichen Verhältnissen nichts. Der Beklagte zu 1) sei auch nicht ihr Verrichtungsgehilfe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, wegen des Inhalts der vorzitierten Gutachten insbesondere auf die Sonderhefte verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 01.10.2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. Q nebst Ergänzung Bezug genommen. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.03.2007 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im übrigen bleibt sie ohne Erfolg. I. Die Kläger haben bewiesen, dass dem Beklagten zu 1) im Rahmen seines notdienstärztlichen Besuchs in der Nacht vom 06.08.2000 Fehler unterlaufen sind. Hierzu hat der Sachverständige unabhängig von den geklagten Symptomen – hierzu ist das Vorbringen der Parteien unterschiedlich – in Übereinstimmung insbesondere mit dem vom Beklagten zu 1) eingeholten Privatgutachten Prof. Dr. F2 u.a. ausgeführt, dass die vom Beklagten zu 1) erhobene Anamnese unvollständig war. Die anamnestische Abklärung, die mit einer jeden ärztlichen Untersuchung einher zu gehen hat, war dahingehend nicht vollständig, dass der Beklagte zu 1) nicht nach den kardiovaskulären Risikofaktoren gefragt hat. Hierzu hat der Beklagte zu 1) selbst zwar nach vorbekannten Herzerkrankungen des Patienten und mehrfach nach Brust- oder Herzschmerzen gefragt, nicht jedoch nach den kardiovaskulären Risikofaktoren wie Nikotinabusus, Vorliegen einer Diabetes, eines Bluthochdrucks, einer Hypercholesterinämie sowie einer familiären Disposition. Diesbezüglich lag bei dem Patienten ein deutliches Risikoprofil vor, nämlich mit ausgeprägtem Nikotinabusus, familiärer Anamnese – der Vater des Patienten hatte zuvor einen Vorderwandinfarkt erlitten – und einer Hypercholesterinämie, wobei allerdings nicht sicher ist, ob die Hypercholesterinämie dem Patienten und seiner Familie bekannt waren. Ebenfalls beanstandet der Sachverständige, dass der Beklagte zu 1) nicht zum Ausschluss der Differentialdiagnose eines akuten Myokardinfarkts – diese Differentialdiagnose hatte der Beklagte zu 1) im Blick – eine stationäre Einweisung zur Durchführung einer laborchemischen Diagnostik und zur Ableitung eines EKG veranlasste. Nur hierdurch hätte der differentialdiagnostisch zu stellende Verdacht auf das Vorliegen eines akuten Koronarsyndroms sicher ausgeschlossen werden können. Ob bereits diese Fehler des Beklagten zu 1), nämlich die unzureichende Anamnese und das Unterlassen der Veranlassung einer Diagnostik zum sicheren Aufschluss eines Herzinfarktes für sich betrachtet oder in der Zusammenschau einen ärztlichen Elementarverstoss darstellen, der schlechterdings unverständlich ist, und damit einen groben Behandlungsfehler im Rechtssinne, kann offen bleiben, denn jedenfalls stellen beide Unterlassungen des Beklagten zu 1) Befunderhebungsfehler dar, denn der Beklagte zu 1) hat gebotene Befunderhebungen – hierzu gehört sowohl die Anamnese als auch die Durchführung von diagnostischen Maßnahmen zum sicheren Ausschluss einer Differentialdiagnose – nicht erhoben. Für eine Beweislastumkehr aus dem Gesichtspunkt der unterlassenen Befunderhebung oder Befundsicherung ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996,1589; NJW 1998, 818; NJW 1999, 860; NJW 1999, 862; NJW 1999, 2731; NJW 1999, 3408; BGHZ 138, 1, 5; BGHZ 132, 47; 52 ff.), der sich das OLG L in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (Urt. v. 20.11.2002 - 5 U 37/01 -; Urt. vom 28.5.2003 - 5 U 77/01-; Urt. v. 20.12.2004 - 5 U 177/03 - ; Urt. vom 31.1.2005 - 5 U 130/01 - u.v.a.m.) ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde zunächst in der Weise erforderlich, dass ein positives Befundergebnis angenommen wird, wenn es als hinreichend wahrscheinlich anzusehen ist. In ständiger Rechtsprechung formuliert der Bundesgerichtshof (zuletzt BGH, Urteil vom 23.03.2004 –VI ZR 428/02, VersR 2004, 790), dass eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden führt, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. Wenn sich also das Unterlassen einer Reaktion auf den sich aus der gebotenen diagnostischen Aufklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergebenden Befund als grober Fehler darstellen würde, kommt es zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität für eine eingetretene Gesundheitsschädigung. Mit diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof die beträchtlichen Beweisschwierigkeiten eines Patienten im Hinblick auf die Kausalität eines ärztlichen Fehlers auf seine Gesundheit erheblich gemildert. Er hat zu der seit vielen Jahren anerkannten Möglichkeit der Beweiserleichterung für den Fall eines groben Behandlungsfehlers (vgl. BGHZ 159, 48), die letztlich auf eine Beweislastumkehr hinausläuft, eine weitere Fallgruppe von erheblicher praktischer Bedeutung hinzugefügt, die im Ausgangspunkt kein grobes Versagen des Arztes voraussetzt. Das ist zu rechtfertigen angesichts der fundamentalen Bedeutung einer Befunderhebung durch gründliche Untersuchung in alle differentialdiagnostisch in Betracht kommenden Richtungen für die sachgerechte Therapie einer Erkrankung, und angesichts der enormen Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Frage, wie sich die gesundheitliche Situation entwickelt hätte, wenn die fehlende Befunderhebung vorgenommen worden wäre. Infolge des Fehlens von Befunden, wenn die Befunde erst gar nicht erhoben wurden oder später verloren gegangen sind, kann der Patient nämlich den Beweis über den hypothetischen Behandlungsverlauf in der Regel nicht mehr führen. Die Frage der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtiges Befundergebnisses soll dabei unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen sein und insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden dürfen, der Gesundheitsschaden könne auch als Folge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein. Denn in den Fällen, in denen der Arzt gegen seine Pflicht zur Befunderhebung verstoßen hat, kommen wegen des Fehlens der sonst als Beweismittel zur Verfügung stehenden Untersuchungsergebnisse typischerweise verschiedene Schadensursachen in Betracht. Von welcher dieser möglichen Ursachen auszugehen ist, berührt gerade die Frage des Kausalitätsbeweises, der bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Behandlungsseite auferlegt wird. Zur Frage, wann im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Feststellung eines reaktionspflichtigen Befundes bei Durchführung der gebotenen medizinischen diagnostischen Abklärung vorliegt, fehlt in der bisher bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nähere Erläuterung. Der Begriff ist mehrdeutig, kann als ausreichend oder als nicht nur geringe, aber noch nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit verstanden werden (vgl. Hausch VersR 2003, 1489 unter II.1., der zu Recht auch darauf hinweist, dass diese Entscheidung letztlich nicht dem Sachverständigen übertragen werden dürfe, sondern Teil der gerichtlichen Beweiswürdigung sein müsse). Das OLG L, Urteil v. 28. Mai 2003 - 5 U 77/01 – VersR 2004,2 47, verlangt für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein reaktionspflichtiger Befund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, also jedenfalls mit einer über 50 Prozent liegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sein müsse. Zur Begründung verweist das OLG L darauf, dass sich ein entsprechendes Verständnis aus der zu § 287 ZPO oder § 294 ZPO vertretenen Wertung (vgl. BGH VesrR 1976, 928, 929; BGH NJW 1996, 1682) ergebe. Ein geringeres Maß würde zu unerträglichen Wertungswidersprüchen führen. Während an die Möglichkeit, über das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers zu Beweiserleichterungen zu gelangen, zurecht erhebliche Anforderungen gestellt würden und die Annahme eines groben Behandlungsfehlers eindeutig Ausnahmecharakter habe, ergäben sich über die Verletzung von Befunderhebungspflichten deutlich vereinfachte Beweismöglichkeiten für einen durch eine ärztliche Handlung Geschädigten. Die Voraussetzung, dass die Verkennung eines unterstellten positiven Befundes oder das Unterlassen einer Reaktion hierauf sich ihrerseits als grober Fehler darstellen müsse, bedeute kein entsprechendes Korrektiv, denn hier sei die Annahme eines groben Fehlers eher die Regel denn die Ausnahme. Der das gesamte Zivilrecht beherrschende Grundsatz, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere der ursächliche Zusammenhang zwischen Handlung und Schadenseintritt vom Anspruchsteller zu beweisen seien, würde dann eine auch im Arzthaftungsrecht nicht zu rechtfertigende deutlich Aushöhlung erfahren. In der Rechtsprechung des OLG L haben diese Grundsätze in jüngster Zeit eine weitere, auch im vorliegenden Fall relevante Einschränkung erfahren. Nach der Entscheidung des OLG L, Urteil vom 13.02.2006 - 5 U 54/05 – verbietet sich insoweit eine zu großzügige Erstreckung dieser Grundsätze auf Fälle, die vermeintlich ähnlich gelagert sind, sich aber letztlich nicht als Unterlassen einer Befunderhebung, sondern nur als unvollständige Befunderhebung oder als mangelnde Sorgfalt bei der Befunderhebung darstellen, oder bei denen die unterlassene Befunderhebung bzw. Befunderhebungsmaßnahme zwangsläufige Folge einer vorangegangenen fehlerhaften Maßnahme ist, die ihrerseits ebenfalls eine Befunderhebung sein könne. Die Gefahr einer Ausweitung sei nicht unbeträchtlich, weil letztlich viele ärztliche Fehlentscheidungen mit einer fehlerhaften Erhebung von Befunden einhergingen und eine fehlerhafte Befunderhebung sich auch darin äußern könne, dass sie nicht vollständig sei, also eine Unterlassenskomponente aufweise oder das Unterlassen einer Befunderhebung als konsequente Folge des vorherigen Tuns nach sich ziehe. Dass die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze das Vorliegen weiterer Voraussetzungen erforderten, nämlich die Wahrscheinlichkeit eines positiven Befundes und die Notwendigkeit, dass eine unterlassene Reaktion sich als grober Fehler darstellen muss, ändere daran nichts. Die Fälle, in denen es nach aktuellem ärztlichem Standard geboten sei, auch im Hinblick auf eine dem Behandler als fernliegend anmutende Differentialdiagnose Befunde zu erheben, diese sodann ein relativ eindeutiges Ergebnis erbracht und eine sofortige Reaktion erfordert hätten, seien nicht so selten. Eine fehlerhafte Befunderhebung sei aber einer völlig unterlassenen Befunderhebung weder hinsichtlich des objektiven Gewichtes des Fehlers noch hinsichtlich der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten gleichzusetzen. Eine Ausweitung auf Fälle nicht sorgfältiger Befunderhebung bzw. nicht vollständiger Befunderhebung würde die Beweislast in nicht mehr angemessener und nicht gebotener Weise auf den Behandler verschieben. Gleiches würde für den Fall gelten, dass sich eine unterlassene Befunderhebung als zwangsläufige Folge eines vorherigen, nicht groben Behandlungsfehlers ergibt, wie es Gegenstand der Entscheidung OLG L VersR 2005, 1740 f. = NJW 2006, 69 gewesen sei, also der Fall einer unrichtigen Auswertung der erhobenen Befunde vorliege (sog. Diagnosefehler, BGH VersR 2003, 1256). Im Hinblick auf die Beweiserleichterungen wegen eines groben Behandlungsfehlers sei der Bundesgerichtshof daher auch erkennbar bestrebt, an klaren und relativ strengen Grenzen festzuhalten (BGH NJW 2001, 2792; NJW 2001, 2794; NJW 2001, 2795). Für die Fallgruppe der Befunderhebungsversäumnisse könne nichts anderes gelten. Deshalb sei es notwendig, sorgfältig zu unterscheiden zwischen dem Unterlassen einer Befunderhebung an sich und dem Unterlassen einer einzelnen Befunderhebungsmaßnahme im Rahmen der Befunderhebung. Während für die zuerst genannte Fallgruppe die oben genannten Grundsätze Anwendung fänden, solle dies für die zuletzt genannte Fallgruppe nicht gelten. In diese letztgenannte Fallgruppe seien Sachverhalte einzuordnen, bei denen eine unsorgfältige bzw. unvollständige Befunderhebung erfolgt ist. Für diese sei nach allgemeinen Grundsätzen nur dann eine Beweiserleichterung hinsichtlich der Kausalität anzunehmen, wenn die Abweichung vom ärztlichen Standard sich als grober Fehler darstelle. Welche der beiden Konstellationen im jeweiligen konkreten Fall betroffen sei, richte sich nach einer wertenden Beurteilung des Gesamtbildes. Stehe das Unterlassen einer einzelnen Maßnahme im Rahmen einer auf dasselbe Ziel gerichteten Befunderhebung im Raum, sei grundsätzlich nicht von einer unterlassenen Befunderhebung an sich auszugehen. Dies gelte allerdings dann nicht, wenn das Unterlassen dieser Maßnahme derart wesentlich und prägend für die gesamte Befunderhebung sei, dass es einem Unterlassen der gesamten Maßnahme gleichzustellen sei. Folgt man dem, so wäre hier zu erörtern, ob die hier in Teilen unvollständige Anamnese nicht der zweiten Fallgruppe zuzuordnen wäre. Der Bundesgerichtshof hat allerdings einer so verstandenen Beschränkung der Grundsätze zur Beweislastumkehr bei unterlassenen Befunderhebungen – allerdings in einem obiter dictum - eine Absage erteilt. Es erscheine eher zweifelhaft, zwischen dem Unterlassen einer Befunderhebung als solcher und dem Unterlassen einzelner Befunderhebungsmaßnahmen zu unterscheiden, weil sowohl in den Fällen der unvollständigen als auch der fehlerhaften Befunderhebung die aus medizinischer Sicht gebotene (ordnungsgemäße) Befunderhebung unterblieben ist (BGH, Urteil vom 9.1.2007 – VI ZR 59/06). Dem folgt die Kammer. Wie der vorliegende Fall zeigt können auch einzelne Teile eines Bündels von Befunderhebungsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung für das weitere Prozedere und den Behandlungsverlauf haben, so dass eine Differenzierung, wie sie das OLG L vornimmt, nicht gerechtfertigt erscheint, ganz abgesehen von den praktischen Problemen bei der Abgrenzung der Fallgruppen. Aus den vorstehend dargelegten Grundsätzen folgt für den hier zu beurteilenden Fall, dass auch die Unterlassung einzelner Befunderhebungsmaßnahmen, hier eine unvollständige Anamnese unter die vorgenannten Grundsätze betreffend die Beweislastumkehr bei unzureichender Befunderhebung fällt. Dass dies erst recht für die unterlassenen Befunderhebungen in Gestalt einer laborchemischen Diagnostik und der Ableitung eines EKG gilt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Hätte der Beklagte zu 1) den Patienten nach Nikotinkonsum gefragt, so hätte sich herausgestellt, dass er Raucher ist. Hätte er ferner nach familiären Vorbelastungen gefragt, so hätte sich herausgestellt, dass der Vater des Patienten bereits vor einiger Zeit einen Vorderwandinfarkt erlitten hatte, mithin eine familiäre Disposition vorlag. Nach den Angaben des Sachverständigen insbesondere in der Anhörung wäre es zwingend geboten gewesen, die im Raume stehende Differenzialdiagnose eines Koronalsyndroms sicher abzuklären und den Patienten zu diesem Zweck ins Krankenhaus einzuweisen, um dort ein EKG ableiten zu lassen und die erforderlichen Blutkontrollen vorzunehmen. Die Unklarheit, ob der Patient bei sofortiger Einweisung in das Krankenhaus zwecks Durchführung laborchemischer Kontrollen und Ableitung eines EKG überlebt hätte geht damit zu Lasten der Beklagten. Zwar tritt die Umkehr der Beweislast im Falle eines Befunderhebungsfehlers wie bei einem groben Behandlungsfehler nur für die Ursächlichkeit der unterlassenen Befunderhebung für den haftungsbegründenden Primärschaden ein, dessen Beweis ohne Beweislastumkehr dem Patienten nach § 286 ZPO obläge. Auf die haftungsausfüllende Kausalität, dass heißt den Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Primärschädigung und weiteren Gesundheitsschäden des Patienten wird die Beweislastumkehr nicht ausgedehnt, es sei denn, der sekundäre Gesundheitsschaden – wollte man den Tod des Patienten hierunter einordnen – wäre typisch mit dem Primärschaden – hier dem am 06.08.2000 um die Mittagszeit erlittenen Herzinfarkt – verbunden und die als fehlerhaft zu bewertende Missachtung der ärztlichen Befunderhebungsregel sollte gerade auch solcher Art Schädigung vorbeugen (BGH Urt. vom 16.11.2004 – VI ZR 328/03, ferner BGH VersR 1969 1148, 1149; BGH VersR 1978, 764, 765). Letzteres ist hier der Fall. Selbst wenn man den Tod des Patienten nicht mehr als primären, sondern nur sekundären, aus dem Herzinfarkt resultierenden Gesundheitsschaden ansehen wollte, wäre er doch typisch mit dem Primärschaden verbunden. Denn die Mortalitätsrate von Herzinfarkten wird vom Sachverständigen mit 50 % angegeben, wohingegen diese Rate bei Herzinfarkten, die im Krankenhaus auftreten, deutlich geringer liegt und etwa 10 – 20 % beträgt. Hieraus folgt, dass der außerhalb des Krankenhauses erlittene Herzinfarkt zu einem wesentlich höheren Prozentsatz zum Tode des Patienten führt als der im Krankenhaus erlittene. Damit hat der Beklagte zu 1) auch für den Tod des Patienten einzustehen. II. Der Höhe nach ist die Klage mit dem Antrag zu 1. allerdings überzogen. Für den Tod und die Verkürzung des Lebens sieht das Gesetz kein Schmerzensgeld und keine Entschädigung vor. Der Eintritt des Todes begründet damit keinen Schmerzensgeldanspruch, vgl. § 253 Abs. 2 BGB. Für einen Anspruch auf Schmerzensgeld eines Patienten, der infolge eines Behandlungsfehlers verstirbt, ist deshalb vorauszusetzen, dass der Patient noch eine gewisse Zeit gelebt hat. Es kommt deshalb darauf an, ob die Körperverletzung gegenüber dem nachfolgenden Tod eine immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die einen Ausgleich in Geld erforderlich macht. Auf dieser Grundlage ist ein Schmerzensgeld von 7.500,- € zuzuerkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Patient lediglich eine kurze Leidenszeit bei Bewusstsein erleben musste, nämlich die Zeit unmittelbar vor Eintritt seiner Bewusstlosigkeit gegen 14:00 h am 06.08.2000. Danach hat er bis zu seinem Tode das Bewusstsein nicht wieder erlangt. In solchen Fällen erkennt die Rechtsprechung trotz der schwersten denkbaren Folge keine oder nur geringe Schmerzensgelder zu (vgl. die bei Jäger/Luckey Schmerzensgeld, 3. Aufl., E 1591 ff. nachgewiesenen Entscheidungen). Ein höheres Schmerzensgeld ist auch nicht als eigenes Schmerzensgeld der Kläger zuzuerkennen. Hinterbliebene haben nach ständiger Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland nur dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn durch den Verlust des Angehörigen bei dem Hinterbliebenen eine Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgetreten ist, nämlich eine Störung der Gesundheit im Sinne des § 253 BGB. Unter dieser Schwelle bleiben nach deutschem Recht die durch den Tod eines nahen Angehörigen hervorgerufene Trauer und psychischen Belastungen ohne Entschädigung (vgl. hierzu Jäger/Luckey, a.a.O., RdNr. 311 ff.). Das bei den Klägern solche Gesundheitsschäden aufgetreten sind, wird nicht dargelegt. Dass die Kläger sich wegen der behaupteten seelischen Schmerzen, Depressionen und Schlafstörungen in ärztliche Behandlung begeben hätten, wird nicht vorgetragen. Atteste und ähnliches werden nicht vorgelegt. Substantiierungserleichterungen kommen dem Kläger im Arzthaftungsprozess lediglich für die Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers zu Gute, weil nur hier das dem Arzthaftungsprozess immanente Defizit an Erkenntnissen der Patientenseite gegenüber der Behandlerseite vorliegt. Die Einholung des von Klägerseite beantragten psychologischen Zusatzgutachtens liefe aus den vorgenannten Gründen auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus. In vollem Umfang Erfolg hat die Klage allerdings mit dem Antrag zu 2. Die vom Kläger geltend gemachten Beerdigungskosten in Höhe von 9.012,03 € sind schlüssig vorgetragen und belegt. Dasselbe gilt für die Kosten des Gutachtens des Privatsachverständigen Prof. M2 in Höhe von 880,63 €. Der hierzu von Beklagtenseite vertretenen Auffassung, diese Kosten könnten die Kläger nicht erstattet verlangen, weil sie ein Verfahren vor der Gutachtenkommission hätten durchführen können, teilt die Kammer wegen des kontradiktorischen Charakters eines solchen Verfahrens nicht. Ebenfalls Erfolg hat der Antrag zu 3., mit dem die Kläger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden für Vergangenheit und Zukunft begehren. III. Eine Haftung der Beklagten zu 2. und 3. für das Fehlverhalten des Beklagten zu 1. folgt aus §§ 280, 278 BGB. Zwischen dem Patienten und den Beklagten zu 2. und 3. ist eine vertragliche Verbindung zustande gekommen. Bei lebensnaher Betrachtung lässt sich feststellen, dass der Beklagte zu 1. nicht im eigenen Namen einen eigenen, sondern als Vertreter der Beklagten zu 2. und 3. im Notfalldienst mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag geschlossen hatte. Zwar behaupten die Kläger nicht, sie bzw. der Patient hätten den Beklagten zu 1. als Vertreter der Beklagten zu 2. und 3. wahrgenommen. Allerdings ergibt sich dies aus den Umständen, nämlich dem Handeln des Beklagten zu 1 als Vertreter der Beklagten zu 2 und 3 im Rahmen deren Verpflichtung zur Verrichtung des ärztlichen Notdienstes. Entsprechend war die Klägerin zu 1. bei ihrem Anruf in der Praxis der Beklagten zu 2. und 3. an die für die Organisation des Notdienstes verantwortliche Stelle, nämlich das Evangelische Krankenhaus L-Kalk verwiesen worden, wo sie den Beklagten zu 1) erreichte. Dass auch die Beklagten die gewählte Organisation als rechtsgeschäftliche Vertretung verstanden haben folgt aus dem Umstand, dass die Beklagten zu 2. und 3. die ärztlichen Maßnahmen des Beklagten zu 1. gegenüber der Krankenkasse abgerechnet haben, wofür ohne weitere Anhaltspunkte nur dann eine Berechtigung bestand, wenn zwischen dem Patienten und den Beklagten zu 2 und 3 ein Behandlungsvertrag zustande gekommen war. Der Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist auch nicht verjährt. Die Beklagten haben eine frühere Kenntnis der Kläger von der Haftung der Beklagten zu 2) und 3) also in unverjährter Zeit nicht dargetan. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert : 69.892,66 € (wie Beschluss vom 8.5.2003, Bl. 32 d. GA.)