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Urteil

5 O 367/06

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2007:0612.5O367.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Zusatzvergütung für Bauleistungen. 3 In den Jahren 2003 und 2004 führte die Beklagte, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW, ein Ausschreibungsverfahren für Arbeiten an der Rheinbrücke Duisburg-Neuenkamp der A 40 - Spreizung der Seile (Auflösung der Schrägkabelverbände durch Spreizen)- durch. Das Erstellen der Vergabeunterlagen dauerte bei den zuständigen Ämtern ca. 2 Jahre. Mit Schreiben vom 17.09.2003 übersandte die Beklagte die Ausschreibungsunterlagen an die Bieterin im vorliegenden Rechtsstreit. Diese bestanden aus der Angebotsaufforderung (Anlagenkonvolut B 1, Bl. 1-94 des Anlagenheftes I) und dem Angebotsblankett, das vom Bieter zu vervollständigen und einzureichen war. Die Baubeschreibung sah unter "3.3. Baubehelfe" vor (Anlage B 1.7.1, Bl. 76, 77 des Anlagenheftes I): 4 Für die Durchführung der Arbeiten werden Arbeitsgerüste 5 sowie Einhausungen etc. benötigt. Art und Konstruktion der 6 zur Anwendung kommenden Gerüste und Einhausungen 7 sind nach Wahl des AN. 8 Die erforderlichen Baubehelfe, wie Trag-, Arbeitsgerüste, 9 Einhausungen, Klimaschutz- und Entstaubungseinrichtun- 10 gen, Hubsteiger, Montageeinrichtungen etc. sind in den ent- 11 sprechenden Ordnungsziffern berücksichtigt und eingerech- 12 net, sofern sie nicht separat im Leistungsverzeichnis aufge- 13 führt sind. 14 Gerüste etc. müssen den Anforderungen der betreffenden 15 DIN-Normen, techn. Merkblättern, Richtlinien und dgl. ent- 16 sprechen. 17 Nach Auftragserteilung, rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten, 18 sind dem AG die geprüften Unterlagen über die Standsi- 19 cherheit und Tragfähigkeit unter Einarbeitung der Belastun- 20 gen aus den Korrosionsschutzarbeiten bzw. der Zulas- 21 sungsbescheid der Arbeitsgerüste etc. unter Berücksichti- 22 gung der Vorschriften zur Erteilung der Baufreigabe in 3- 23 facher Ausfertigung vorzulegen. 24 Dies gilt auch für alle weiteren erforderlichen Baubehelfe. 25 Des weiteren sind die Tragwerke der Gerüste usw. und die 26 sichere Aufnahme der Einwirkungen aus den Gerüsten usw. 27 auf das Bauwerk bzw. seiner Teile sind statisch nachzuwei- 28 sen. 29 Prüfung durch einen vom AN bestimmten Prüfingenieur und 30 werden dem AG in 3-facher Ausfertigung vorgelegt. 31 In Bezug auf das Herstellen der verschiedenen Arbeitsgerüste sah das Leistungsverzeichnis -Langtext- in den Positionen 00.03.0011 – 00.03.0014 vor (Anlage B 2, Bl. 90 – 92 des Anlagenheftes): 32 Arbeitsgerüste, einschließlich Gründung, nach statischen, konstruktiven und sicherheitstechnischen Erfordernissen herstellen und beseitigen, für den Zeitraum der eigenen Leistung vorhalten und unterhalten. 33 Mit Schreiben vom 25.11.2003 übersandte die Bietergemeinschaft bestehend aus den S GmbH und Stahl-Metall- und Maschinenbau R. M GmbH ihr Angebot (Anlage K 1, Ordner; Anlage B 2, Bl. 95 des Anlagenheftes I). Darin wurden die vorgenannten Einzelpositionen – wie vorgesehen - zu Pauschalpreisen angeboten (Bl. 96, 97 des Anlagenheftes I). Am 15.07.2004 wurde der Bietergemeinschaft der Zuschlag erteilt. Der Vertrag erhielt die Vertragsnummer UA 060/04. Das vorläufige Auftragsvolumen belief sich auf 7.032.094,90 Euro. 34 Da die Fa. U GmbH der Arbeitsgemeinschaft beitrat, wurde der Vertrag durch den ersten Nachtrag vom 20.08.2004 dahingehend geändert, dass an die Stelle der bisherigen Auftragnehmerin die Klägerin als Auftragnehmerin trat (Anlage B 4, Bl. 99 des Anlagenheftes I). 35 Die Klägerin führte die Arbeiten aus. Sie erstellte am 29.05.2006 die 12. Abschlagsrechnung (Anlage K 3, Ordner). Diese belief sich auf 5.421.838,43 Euro. Die Beklagte kürzte sie auf 4.489.372,38 Euro. Mit der vorliegenden Klage, die am 13.09.2006 bei Gericht einging, verlangt die Klägerin Erstattung folgender Positionen in Höhe von insgesamt 931.051,15 Euro: 36 10. (Nachtrag NA 6) 37 206.113,23 € netto 271.365,29 € netto 144.768,45 € netto 91.568,64 € netto 88.814,70 € netto 38 gesamt: 802.630.31 € netto 39 entspricht: 931.051,15 € brutto 40 Am 05.12.2006 erfolgte die Abnahme der Arbeiten durch die Beklagte. Die Klägerin hat noch keine Schlussrechnung erstellt. 41 Die Klägerin ist der Meinung, das Geltendmachen der Klageforderung aus der Abschlagsrechnung sei weiterhin möglich, da die Schlussrechnung noch nicht erstellt und auch noch keine Schlussrechnungsreife eingetreten sei. Sie könne die Schlussrechnung derzeit noch nicht aufstellen, da noch Aufmaße erstellt und Nachträge verhandelt werden müssten. 42 Die Klägerin ist ferner der Ansicht, ihr stünden die Mehrkosten für die durchgeführte Gerüstkonstruktion zu. Auf Grundlage der Vergabeunterlagen und der Angaben der Beklagten habe sie davon ausgehen können, dass das Gerüst als herkömmliches Standgerüst, welches sich an den Seilbündel in Brückenquerrichtung abstützen/anlehnen könne - sogenannte Anlehnungslösung -, ausführbar sei. Sie habe davon ausgehen können, dass sowohl die Seile, als auch die Pylone hierfür noch ausreichend Tragreserven aufgewiesen hätten. Erst im Zuge der für das Gerüst erforderlichen statischen - konstruktiven Bearbeitung habe sich herausgestellt, dass in Folge der erheblichen horizontalen Nachgiebigkeit der Seilbündel ein Abstützen des Gerüstes an diese technisch nicht möglich sei. Dies habe der Gutachter Dr. – Ing. I in seinem Schreiben vom 09.02.2005 (Anlage K 2) bestätigt. Daher sei eine freistehende Gerüstvariante erforderlich geworden, mit nur im Brückenhauptträger eingespanntem Tragsystem mit Anschluss an die Querträger des Brückentragwerks. 43 Die statische Berechnung für die Spreizung der Seile von Dr.- Ing. N vom 28.11.2001 (Anl. B 9, Bl. 201 ff. des Anlagenheftes I) sei Vertragsbestandteil geworden. Zu den Vertragsunterlagen hätten ferner die sogenannte Machbarkeitsstudie von Prof. Dr. H2 (Anl. B 8, Bl. 117 des Anlagenheftes I) sowie die zu Grunde liegende statische Berechnung des Dipl. - Ing. L (Anl. K 35 a, Ordner), das Schreiben der Firma H GmbH vom 06.09.2002 mit Preis- und Terminsangaben (Bl. 122 des Anlagenheftes I) und die Zeichnung 03.01.669-2 (Anl. K 37 a, Bl. 121 d. Anlagenheftes I) gehört. Diese hätten noch im Oktober 2003, vor Angebotsabgabe, beim Amt für die Bieter zur Einsicht offengelegen und seien von ihr auch eingesehen worden. 44 Das Risiko dafür, dass die sogenannte Anlehnungslösung nicht durchführbar gewesen sei, habe die Beklagte zu tragen. Die von dieser verfassten Vertragsunterlagen seien unrichtig gewesen und hätten sie als Fachfirma zu einer falschen Einschätzung der Situation verleitet. Insofern verweist die Klägerin auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des Gutachters Dr. Ing. K 2006 (Anlage K 35, Ordner). 45 Daher müsse die Beklagte auch das Risiko für eine nötige Veränderung und zusätzliche Vergütung nach § 2 Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8 VOB/B tragen. Für sie, die Klägerin, sei eben nicht erkennbar gewesen, dass das als Bausoll ausgeschriebene Gerüst tatsächlich nicht brauchbar gewesen sei. 46 Hilfsweise ergebe sich auf Grund der fehlerhaften Vertragsunterlagen ein Anspruch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (cic). 47 Jedenfalls – so macht sie hilfsweise geltend, sei die Beklagte - wenn man davon ausgehe, dass die tatsächlich ausgeführte Stahlkonstruktion schon vom ursprünglich vertraglichen Bausoll mitumfasst gewesen sei - deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie durch die Vorlage der Machbarkeitsstudie, der statischen Berechnung des Dipl. - Ing. L etc. ihr Vertrauen in die Möglichkeit der Ausführung einer normalen Gerüstkonstruktion gestärkt habe. 48 Schließlich habe sich die Beklagte deshalb schadensersatzpflichtig gemacht, da sie das von ihr eingeholte Gutachten von Prof. Dr. - Ing. X vom 04.05.2005 (Anlage B 11), wonach eine Gerüstkonstruktion unter Abstützung an die Seile sehr wohl technisch möglich sei, erst im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegt habe, obwohl sie, die Klägerin, mehrfach um Übergabe gebeten habe. Dieses Gutachten sei zudem unzutreffend. Die Klägerin verweist auf die Stellungnahme der HRA – Ing. Gesellschaft mbH, Prof. Dr. – Ing. L3 vom 29.01.2007 (Anlage K 70, Ordner). 49 Die Klägerin beantragt, 50 die Beklagte zu verurteilen, an sie 931.051,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz ab 16.07.2006 zu zahlen. 51 Die Klägerin beantragt hilfsweise, 52 festzustellen, dass sie berechtigt sein soll, Zahlung in geltend gemachter Höhe aus dem streitgegenständlichen Nachtrag N 6 von der Beklagten zu beanspruchen. 53 Die Beklagte beantragt, 54 die Klage abzuweisen. 55 Die Beklagte ist der Meinung, der Klägerin stehe kein Anspruch zu. 56 Die Klage aus einer Abschlagsrechnung sei nicht möglich. Vielmehr müsste die Klägerin zunächst eine Schlussrechnung vorlegen, da Schlussrechnungsreife gegeben sei. 57 Ein Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5, Nr. 6 oder Nr. 8 VOB/B bestehe nicht. Die Auslegung der Vertragsunterlagen ergebe eindeutig, dass die Klägerin die Wahl gehabt habe, wie sie das notwendige Gerüst habe konstruieren wollen. Ihr seien keine Vorgaben gemacht worden, auch nicht dahingehend, dass die Anbindung der Gerüste an die Seile gefordert oder auch nur möglich sei. Danach habe die Klägerin das Planungsrisiko im Rahmen einer funktionalen Ausschreibung getragen. Die Realisierung der Anlehnungslösung sei davon abhängig gewesen, dass die Klägerin die Ausführbarkeit nachgewiesen hätte. Diese Risikozuweisung sei für die Klägerin auch klar erkennbar gewesen. Die sogenannte Machbarkeitsstudie sei nur für ihren, der Beklagten, internen Gebrauch bestimmt gewesen. Sie sei nicht Vertragsbestandteil geworden und der Klägerin auch nicht zugänglich gemacht worden. Die Statik habe lediglich als Rechenhilfe für die Klägerin gedient und sei ebenfalls nicht Vertragsbestandteil geworden. Das Gutachten von Dr. - Ing. K gehe daher von falschen Vertragsgrundlagen aus und sei nicht maßgeblich. 58 Ein Anspruch aus culpa in contrahendo bestehe nicht. Nach der Vertragsgestaltung habe die Klägerin gewusst oder hätte jedenfalls wissen müssen, dass sie selbst für die Konstruktion der Baubehelfe verantwortlich gewesen sei. 59 Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Unterlagen scheide ebenfalls aus. 60 Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtüberlassen des Gutachtens von Prof. Dr. – Ing. X bestehe nicht. Es habe keine Verpflichtung ihrerseits bestanden, der Klägerin das Gutachten zur Verfügung zu stellen. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens am 04.05.2005 sei zudem ein Großteil des Gerüstes bereits erstellt gewesen. Die Klägerin habe auch erst mit Schreiben vom 20.02.2006 um Überlassung gebeten. 61 Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Mehrkosten der Höhe nach. 62 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 63 Entscheidungsgründe: 64 Die Klage ist unbegründet. 65 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 931.051,15 Euro nebst Zinsen gegenüber der Beklagten zu. Auch der Feststellungsantrag ist ohne Erfolg. 66 Ob die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nach Fertigstellung der Arbeiten und Abnahme noch auf die 12. Abschlagsrechnung vom 29.05.2006 stützen kann oder ob sie vielmehr nach Schlussrechnungsreife zunächst eine Schlussrechnung aufstellen muss (vgl. OLG Nürnberg NZBau 2000, 509; OLG Bamberg, BauR 2004, 1168; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage 2005, Randnr. 1128 m. w. N.), kann im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen. Der Klägerin steht nämlich weder ein solcher Zahlungsanspruch noch der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Abrechnung zu. 67 Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Vergütung der verlangten Mehrkosten. 68 Ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B setzt voraus, dass der Auftragnehmer zusätzliche Bauleistungen erbringt, die im Bauvertrag nicht vorgesehen sind, dass also der sogenannte Bau-Ist-Zustand vom Bausoll abweicht. (OLG Köln, 22 U 93/06, Urteil vom 19.12.2006). Dies war hier indes nicht der Fall. Hinsichtlich des Herstellens der Baugerüste wurde nicht nachträglich von der vereinbarten Leistungspflicht der Klägerin abgewichen. 69 Diese Arbeiten wurden vielmehr im Leistungsverzeichnis von der Beklagten ersichtlich funktional ausgeschrieben mit der Folge, dass das Risiko des konkreten Leistungserfolges ebenso wie die Unsicherheit hinsichtlich des genauen Arbeitsumfanges auf die Klägerin als Auftragnehmerin übertragen wurde. Eine funktionale Ausschreibung liegt grundsätzlich vor, wenn Leistungen nur global beschrieben werden, d. h. die Leistung ohne detaillierte Baubeschreibung gefordert wird (Werner/Pastor, a.a.O., Randnr. 1179). Bei der funktionalen Leistungsbeschreibung handelt es sich um ein sogenanntes zielorientiertes Bausoll. Die Leistungsbeschreibung erfolgt erkennbar und gewollt unvollständig und lückenhaft, so dass dem Auftragnehmer "Spielräume zur Vervollständigung der Leistungsbeschreibung" eingeräumt werden, um das vereinbarte Leistungsziel zu erreichen (Werner/Pastor, a.a.O., Randnr. 1189). Dabei muss nicht die komplette Bauleistung ergebnisorientiert ausgeschrieben werden. Es können auch Teilleistungen funktional und pauschal ausgeschrieben werden. 70 So liegen die Dinge hier hinsichtlich der Ausschreibung der Baubehelfe. Maßgeblich für die zu errichtenden Baubehelfe ist nach dem Wortlaut von Nr. 3.3 der Baubeschreibung, dass "Art und Konstruktion der zur Anwendung kommenden Gerüste und Einhausungen..." "nach Wahl der AN" erfolgen sollen. "Des weiteren sind die Tragwerke der Gerüste usw. und die sichere Aufnahme der Einwirkungen aus den Gerüsten usw. auf das Bauwerk bzw. seiner Teile statisch nachzuweisen." Darüber hinaus waren die Leistungen im Langtext-Leistungsverzeichnis unter Nr. 00.03.0011 bis 00.03.0014 pauschal und vollständig anzubieten. Hiernach war klar, dass die Frage über die Art des Erstellens der Gerüste der Entscheidung und dem Ermessen der Klägerin oblag. Vorgegeben von der Beklagten war insbesondere nicht eine sogenannte Anlehnungslösung der Gerüste. Erforderlich war nur, dass die Klägerin vor den Gerüstarbeiten der Beklagten die geprüften Unterlagen über die Standsicherheit und Tragfähigkeit vorlegte. 71 Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin am 02.10.2003 und 24.10.2003 Einsicht in die Machbarkeitsstudie von Prof. Dr. H2 hatte. Diese Unterlagen waren nicht Vertragsbestandteil. Maßgeblich für die Durchführung der Arbeiten waren nämlich die vorgenannten Vertragsbestimmungen. Zudem hatte Prof. Dr. H2 in seinem Schreiben vom 14.02.2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, das Ziel seiner Arbeiten gewesen sei, es zu untersuchen, ob es möglich sei, ein Einhausungsgerüst auf dem Bauwerk für die anstehenden Arbeiten zu erstellen. Die eigentliche Konstruktion des Einhausungsgerüstes sollte jedoch dem Bieter überlassen werden. Ferner war vermerkt, dass seine Unterlagen nicht für die Ausschreibung bestimmt seien. Danach musste auch der Klägerin klar sein, dass diese Unterlagen keine verlässliche Grundlage für sie sein konnte. Dies gilt auch für die Vorberechnung des Dipl. -Ing. L, die der Berechnung von Prof. Dr. H2 zu Grunde lagen. Auch die statische Berechnung von Dr. - Ing. N war nicht Vertragsbestandteil. Sie betraf zudem nur die Berechnung bezüglich der Spreizung der Seile. 72 Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Dr. – Ing. K kann damit nicht Entscheidungsgrundlage sein, da es von den falschen Voraussetzungen ausgeht. Soweit der Gutachter zudem auf den Seiten 7 – 12 seines Gutachtens angibt, die Baubehelfe seien nur oberflächlich beschrieben worden, die technische Komplexität der Konstruktion sei nicht erläutert worden, ist dies gerade ein Beleg dafür, dass eine funktionale Ausschreibung vorlag und die Klägerin das Risiko der Art der Ausführung übernommen hatte. Grundsätzlich bestehen auch keine Bedenken gegen eine solche funktionale Ausschreibung (BGH, NJW 1997, 61; BauR 1997, 464). Es ist in der Regel für die Wirksamkeit eines entsprechenden Gebots des Bieters nicht von Bedeutung, ob die damit eingegangenen Verpflichtungen kalkulierbar sind. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass regelmäßig nur kalkulierbare Verpflichtungen eingegangen und riskante Leistungen nicht übernommen werden. Gegen die Ausschreibungstechnik der Beklagten spricht auch nicht § 9 Nr. 2 VOB/A, nachdem einem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis für Umstände und Ereignisse aufgebürdet werden darf, auf die er keinen Einfluss hat und die er im Rahmen seiner Kalkulation nicht abschätzen kann. § 9 VOB/A kommt nämlich keine Auswirkung in dem Sinn zu, dass ein Verstoß unmittelbar rein geschäftliche Wirkung beizumessen wäre (BGH, NJW 1997, 61). Allerdings kann die VOB/A sich unmittelbar zu Gunsten des Auftragnehmers auswirken, indem Auslegungszweifel zu Gunsten einer der VOB/A entsprechenden Auslegung gelöst werden (BGH, NJW 1997, 61; NJW 1997, 1577; NJW 1994, 850; OLG Köln, a. a. O.). Im vorliegenden Fall sind Auslegungszweifel allerdings nicht angebracht. Der Wortlaut der Ausschreibung ist eindeutig, wie zuvor dargelegt worden ist. 73 Ein Verstoß der Beklagten gegen § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A liegt auch nicht vor. Danach sind die für die Ausführungen der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführungen hinreichend beurteilen kann. Dieses Gebot der Eindeutigkeit und der Klarheit soll verhindern, dass der Auftraggeber dem Bieter durch unzureichende Leistungsbeschreibungen ein nicht kalkulierbares Risiko abweichender Verhältnisse aufbürdet. Das bedeutet auf der anderen Seite indes nicht, dass der Auftraggeber die zu erbringende Leistung in jeder Hinsicht detailgenau beschreiben muss. Er ist auch nicht gehalten, die jeweiligen Bieter, bei denen es sich um anerkannte Fachunternehmen handelt, auf jedes einzelne sich aus dem Leistungsverzeichnis ergebende Risiko ausdrücklich hinzuweisen und ihnen dadurch das Risiko einer Kalkulation der technischen Anforderungen der eigenen Leistung völlig abzunehmen (BGH, BauR 1994, 236). Nur wenn eine Ausschreibung derart fehlerhaft und unzureichend ist, dass sie dem Bieter in keinerlei Hinsicht als Kalkulationsgrundlage dienen kann, kann ein Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten in Betracht kommen. Eine Ausschreibung genügt indes den Vorgaben des § 9 VOB/A, wenn die Anforderungen für den Bieter als Fachunternehmen auf Grund der vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen gemachten Angaben bestimmbar ist (Werner/Pastor, a. a. O., Randnr. 1129). Hat der Bieter die Möglichkeit, das Bausoll zu bestimmen, dann wird die Ausschreibung insgesamt den Anforderungen des § 9 VOB/A gerecht. 74 Die Angaben der Beklagten waren im vorliegenden Fall ausreichend. Die Klägerin konnte und musste auf ihrer Grundlage eine eigene Entscheidung über die durchzuführenden Arbeiten treffen. Ein Anspruch wegen culpa in contrahendo scheidet daher ebenfalls aus. 75 Der Klägerin steht im Übrigen auch kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu, weil die Beklagte Vertrauen in ihr geweckt hätte, dass ein "normales" Stahlrohrkupplungsgerüst unter Anlehnung an die Seile zur Ausführung kommen sollte und könnte. Es oblag vielmehr der Klägerin eine eigene Prüfung vorzunehmen, ob eine solche Variante durchführbar war oder nicht. Dass die Klägerin ihre Prüfung innerhalb der Angebotsfrist vornehmen musste, entlastet sie dabei nicht. 76 Der Klägerin steht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch deshalb zu, weil die Beklagte ihr das Gutachten von Prof. Dr. X nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt haben soll. Die Beklagte war nicht verpflichtet, der Klägerin das Gutachten vom 04.05.2005 zu übersenden. 77 Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 06.12.2005 - 22 U 72/05 - verweist, ist diese Entscheidung nicht einschlägig. Sie betrifft einen anderen Sachverhalt. Der dort aufgetretene Sachmangel beruhte nicht auf einer vertragswidrigen Leistung des Auftragnehmers. Dort hatte der Auftragnehmer die Arbeit nicht in Übereinstimmung mit dem Leistungsverzeichnis und den sonstigen Vertragsunterlagen erbracht. Dem Auftragnehmer waren weitgehende Planungsvorgaben gemacht worden. Er hatte kaum noch eigene Spielräume. Unter solchen Voraussetzungen konnte der Auftragnehmer davon ausgehen, dass alle möglichen künftigen Probleme einer neu zu errichtenden Klimakammer durch die vorab eingesetzten Sonderfachleute abgeklärt waren. Der Auftragnehmer musste nicht klüger sein als die vom Auftraggeber mit der Planung beauftragten Fachleute. Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Prüfungs- und Hinweispflichten lag daher nicht vor. 78 Demgegenüber war der Klägerin im vorliegenden Fall die freie Planungsfreiheit hinsichtlich der Großkonstruktion gelassen worden. Demgemäss trug sie das Risiko für die von ihr vorgenommene Planung. 79 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 80 Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 29.03.2007, 11.04.2007, 13.04.2007 und 24.05.2007 sowie der Beklagten vom 04.06.2007 rechtfertigen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 81 Streitwert: 931.051,15 Euro