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Urteil

5 O 126/07

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Fahrzeugführer, der eine mit Wasser gefüllte Vertiefung als "Pfütze" erkennt, muss deren Tiefe und Gefährlichkeit prüfen und bei Zweifel besondere Sorgfalt walten lassen. • Überwiegt das Mitverschulden des Fahrzeugführers so erheblich, tritt eine Haftung der Straßenbaulastträger nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vollständig zurück. • Bei erkennbar beschädigter Fahrbahn ist mit weiteren Straßenschäden zu rechnen; der Fahrzeugführer ist zu erhöhter Vorsicht verpflichtet und darf nicht im Vertrauen auf eine ungefährliche Vertiefung durchfahren.
Entscheidungsgründe
Mitverschulden des Fahrers bei Durchfahren wassergefüllter Fahrbahnrinne • Ein Fahrzeugführer, der eine mit Wasser gefüllte Vertiefung als "Pfütze" erkennt, muss deren Tiefe und Gefährlichkeit prüfen und bei Zweifel besondere Sorgfalt walten lassen. • Überwiegt das Mitverschulden des Fahrzeugführers so erheblich, tritt eine Haftung der Straßenbaulastträger nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vollständig zurück. • Bei erkennbar beschädigter Fahrbahn ist mit weiteren Straßenschäden zu rechnen; der Fahrzeugführer ist zu erhöhter Vorsicht verpflichtet und darf nicht im Vertrauen auf eine ungefährliche Vertiefung durchfahren. Der Kläger fuhr mit einem VW Multivan auf einer beschädigten Landstraße, an deren Rand sich eine großflächige, mit Regenwasser gefüllte Vertiefung befand, hinter der rot-weiße Baken standen. Er nahm die Wasseransammlung als "Pfütze" wahr und fuhr mit etwa 20–25 km/h hindurch, wobei sein Fahrzeug an Felgen und Achse beschädigt wurde. Der Kläger behauptete, er habe wegen Gegenverkehrs äußerst rechts fahren müssen und dürfe nicht mit einer so scharfkantigen Vertiefung rechnen; er meinte, Schäden lägen nur hinter den Baken vor. Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger habe die überschwemmte Stelle umfahren oder abbremsen müssen und habe aufgrund des schlechten Zustands der Straße mit tieferen Unebenheiten rechnen müssen. Der Kläger verlangte Ersatz von 2.641,88 €. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. • Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geprüft; es kann offen bleiben, ob ein verkehrswidriger Zustand und Verschulden der Beklagten vorlagen. • Nach dem Vortrag des Klägers überwiegt sein Mitverschulden so erheblich, dass eine Haftung der Beklagten vollständig zurücktritt. • Die Bilder und der Zustand der Fahrbahn zeigen, dass es sich nicht um eine unbedeutende Pfütze, sondern um eine großflächige, in ihrer Tiefe nicht abschätzbare Wasseransammlung handelte. • Der Kläger hat die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er trotz Wahrnehmung der Wasseransammlung mit beiden rechten Rädern durchfuhr, statt notfalls anzuhalten oder die Stelle zu umfahren. • Bei erkennbar beschädigter Fahrbahn durfte der Kläger nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass Schäden nur hinter den Baken liegen; vielmehr war mit weiteren Straßenschäden zu rechnen, sodass besondere Vorsicht geboten war. • Selbst bei vermeintlich behindertem Ausweichen durch Gegenverkehr wäre ein Anhalten und Passierenlassen zumutbar gewesen; das behauptete Tempo (20–25 km/h) hätte dies ermöglicht. Die Klage wurde abgewiesen, weil dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag ein so erhebliches Mitverschulden zukommt, dass eine Haftung der Beklagten nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vollständig zurücktritt. Der Kläger hatte die mit Wasser gefüllte Vertiefung als solche erkannt und hätte wegen der nicht einschätzbaren Tiefe und des schlechten Zustands der Fahrbahn besondere Vorsicht walten lassen, notfalls anhalten und den Gegenverkehr passieren lassen müssen. Mangels Haftung der Beklagten besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.