Urteil
2 O 147/24
LG Flensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2025:0808.2O147.24.00
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Leitsätze
Ein Autofahrer, der beim Aussteigen in ein Schlagloch tritt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der schlechte Zustand der Straße offenkundig ist.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Autofahrer, der beim Aussteigen in ein Schlagloch tritt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der schlechte Zustand der Straße offenkundig ist.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist erfolglos. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Amt keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus Amtshaftung wegen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 839 Abs. 1, 249, 253 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und § 10 Abs. 1, Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein. Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 1 Nr. 3 Amtsordnung für Schleswig-Holstein ein etwaiger Übertragungsbeschluss für die Straßenunterhaltungslast von der Stadt N… für das beklagte Amt existiert, oder ob es sich bei dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt sogar um einen Teil der K… handelt. Denn unabhängig von der Frage der Passivlegitimation liegt eine Amtspflichtverletzung in Form einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht oder der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht - selbst unterstellt der Kläger sei in eine Vertiefung entsprechend den Lichtbildern der Anlage K1 hineingetreten - bereits nicht vor. Gemäß § 10 Abs. 4 StrWG werden die mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen. Damit trifft den betreffenden Amtsträger grundsätzlich sowohl die Straßenbau- und Unterhaltungslast als auch die Straßenverkehrssicherungspflicht. Allein die Verletzung letzterer Pflicht kann Amtshaftungsansprüche begründen, weil nur diese drittschützenden Charakter hat (vgl. OLG Schleswig NVwZ-RR 2018, 255; Scheidler LKRZ 2013, 273, 274). Aus den genannten Vorschriften des StrWG S-H ergibt sich daher zwar grundsätzlich die Verpflichtung, die unterhaltenen Verkehrsflächen von abhilfebedürftigen Gefahrenquellen freizuhalten. Die Straßenverkehrssicherungspflicht, die als Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1993 – III ZR 167/92; BGH, Urteil vom 18.12.1972 – III ZR 121/70), hat damit zum Inhalt, die öffentlichen Verkehrsflächen – wozu auch Seitenstreifen zählen - sowie alle sonstigen, einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen, möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsflächen drohen. Der betreffende Amtsträger muss dabei jedoch nicht für alle erdenkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Eine absolute Gefahrlosigkeit kann nicht gefordert werden. Der Verkehrssicherungspflichtige muss vielmehr in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH NZV 2012, 533, 534 m.w.N.). Dabei gibt es keine starren Regeln, welche Unebenheiten oder Kanten hinzunehmen sind. Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgebend ist dabei insbesondere die Sicherheitserwartung des Verkehrs, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche, ihrer Verkehrsbedeutung und dem Maß der Ablenkung der Fußgänger orientiert (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100). Sofern eine Straße in einem schlechten Zustand ist, mag der Straßenbaulastträger seiner Unterhaltungsverantwortung nicht hinreichend nachgekommen sein. Dies begründet jedoch keine Rechte des Einzelnen. Haftungsbegründend kann vielmehr allein eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sein, die „grundsätzlich erst dort [beginnt], wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist“ (OLG Schleswig, a. a. O., 256; ähnlich u. a. BGH NVwZ-RR 2012, 831 m. w. N.). Dies stellt an den Benutzer der Straße die Anforderung, sich den Straßenverhältnissen anzupassen und „die Straße so hinzunehmen [...], wie sie sich ihm erkennbar darbietet“ (Scheidler, a. a. O, 275 m. w. N.). „Ein offenkundig schlechter Straßenzustand warnt in der Regel gleichsam vor sich selbst“ (Scheidler, a. a. O, 275 m. w. N.). Die Straßenverkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. Eine Pflichtverletzung beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 4.8.2017 – 7 U 122/16). Letzteres ist auch für den streitgegenständlichen Fall anzunehmen. Auf den von dem Kläger eingereichten Fotos der Anlage K1 - unterstellt diese zeigen die streitgegenständliche Sturzstelle - ist deutlich zu erkennen, dass sich im gesamten Bereich des betreffenden Seitenstreifens am Rand zur Fahrbahn entsprechende Schadstellen in Form von Vertiefungen befinden (vgl. Bl. 8 d. A.). Ferner befinden sich die Schadstellen in Angrenzung an einen ebenfalls unebenen und mit kleineren Steinen bepflasterten Streifen. Jedenfalls ist für den Benutzer der Fahrbahn und des Seitenstreifens ersichtlich, dass die seitliche Befestigung des Seitenstreifens uneinheitlich und brüchig ist. Es ist damit von einem Verkehrsteilnehmer zu erwarten, dass der entsprechende Bereich nur befahren uns betreten wird, sofern dies gefahrlos möglich ist. Hinsichtlich der hinzunehmenden Niveauunterschiede ist darüber hinaus nach der Art der Verkehrsfläche und der Verkehrsteilnahme zu entscheiden, wobei generalisierte abstrakte starre Grundsätze nicht existieren. So wird beispielsweise eine Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers in Form einer Reparaturpflicht bei einem Schlagloch auf einer Bundesstraße üblicherweise erst dann angenommen, wenn dieses eine Tiefe von mindestens 15 cm aufweist. Ein unverzüglich abhilfebedürftiger Zustand bestehe jedenfalls nicht schon bei einer Schlaglochtiefe von 5 bis 8 cm, weil – jedenfalls in Schleswig-Holstein – mit derartigen Schlaglöchern auch auf vielbefahrenen und verkehrswichtigen Straßen gerechnet werden muss (vgl. OLG Schleswig (7. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 14.11.2023 – 7 U 114/23). Im Bereich des Radfahrens wurde ein Schlagloch mit einem Durchmesser von etwa 22 cm und eine Tiefe von etwa 5 cm noch als hinnehmbar erachtet (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 4.8.2017 – 7 U 122/16). Im Fußgängerbereich von Bordsteinen oder Fußgängerzonen ist jedenfalls bei einem Niveauunterschied, der zwei Zentimeter übersteigt, auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Vorliegend ist zu beachten, dass die hier streitgegenständliche Verkehrsfläche - ein Seitenstreifen - weder eine (Bundes-)Straße noch ein reiner Fußgängerweg ist. Vielmehr besteht die naheliegende Tätigkeit eines Benutzers der Verkehrsfläche hier nicht in einem „Bummeln“ im Stadtbereich, sondern in einem Aussteigevorgang, auf den man sich grundsätzlich zu konzentrieren hat. Dass das entsprechende Loch gar nicht zu erkennen war, ist durch die von dem Kläger selbst vorgelegten Fotos widerlegt, auf denen nicht nur das streitgegenständliche, sondern eine Vielzahl von Unebenheiten und Löchern zu erkennen sind. Jedenfalls bei der aufgrund der Vielzahl der Löcher gebotenen sorgfältigen Beobachtung des Seitenstreifens war es möglich, das - sei es auch mit Wasser gefüllte - Loch rechtzeitig zu sehen. Bei einer erkennbaren Befüllung eines Schlaglochs mit Wasser darf der Verkehrsteilnehmer nicht darauf vertrauen, dass ein Durchfahren der fraglichen Stelle ohne weiteres möglich wäre (LG Köln, Urteil vom 7.8.2007, Az. 5 O 126/07, BeckRS 2008, 18000, Rn. 14). Vielmehr muss er mit einer erheblichen Tiefe des Schlaglochs rechnen und daher besonders vorsichtig sein. Insoweit legte der ortskundige Kläger bei seiner persönlichen Anhörung im Übrigen die Annahme eines weit überwiegenden Mitverschuldens am Hergang des – bedauerlichen – Sturzes greifbar nahe (§ 254 Abs. 1 BGB). So ist von einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer, der aus einem erhöhten und mit einer Trittstufe versehenen Fahrzeug im „Stockdunklen“ und bei durch Regen getrübter Sicht aussteigt zwar nicht zu erwarten, dass vor dem Aussteigen „mit einem Stock Untersuchungen angestellt werden müssen“ (vgl. Bl. 41 d. A.). Wohl aber ist zu erwarten, dass sich der Verkehrsteilnehmer vor einer vollen Belastung des Fußes nach einem Heruntertreten von einer Stufe zunächst versichert, hinreichend stabilen und griffigen Unterboden unter den Füßen zu haben. So verkennt das Gericht nicht, dass der aussteigende Autofahrer sich ebenso vergewissern muss, dass sich vor dem Türöffnen kein Auto unmittelbar auf der angrenzenden Fahrbahn nähert. Dies ändert aus Sicht der Kammer aber nichts daran, dass jedenfalls auch vor dem Aufsetzen des Fußes ein kurzes „Vortasten“ gefordert werden kann, bei welchem ein mit Wasser gefülltes Loch als nicht stabiler Boden hätte auffallen können. So kann ein Autofahrer, insbesondere wenn er aus einem besonders erhöhten Gefährt aussteigt - nicht erwarten, dass er an jeder Stelle einer gemeindlichen Straße ohne überhaupt auf den Untergrund achten zu müssen, gefahrlos aussteigen kann. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf die Zahlung von Zinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Im Falle unbeziffert gestellter Klageanträge ist der Streitwert grundsätzlich zu schätzen. Dabei ist nach dem Betrag zu beziffern, den das Gericht auf Grund der Darlegungen des Klägers als angemessen erachtet (BGH 12.6.2012 - X ZR 104/09, MDR 2012, 875) ein - wie hier mit 3.000,00 € - angegebener Mindestbetrag darf demgegenüber nicht unterschritten werden (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rd-Nr. 16.171; MskV/Heinrich Rn 34 mN). Der Kläger verlangt unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung von dem beklagten Amt Schmerzensgeld im Umfang von nicht weniger als 3.000,00 € aufgrund eines behaupteten Sturzereignisses am 22.11.2023 auf dem Parkstreifen in der Straße „B…“ vor der Hausnummer … in N…. Am 22.11.2023 stellte der Kläger seinen PKW Ford Transit TS auf den vordersten Platz des Parkstreifens in der Straße B… vor der Hausnummer …, um sich bei dem Imbiss „A…“ einen Döner zu kaufen. Zu diesem Zeitpunkt war es dunkel und regnerisch. Im Randbereich des Parkstreifens befand sich jedenfalls eine muldenförmige Vertiefung mit den Ausmaßen von circa 20 x 50 cm und einer Tiefe von ca. 6 cm. Ob es sich dabei um eine jener Mulden handelt, die auf den Lichtbildern der Anlage K1 (Bl. 5 ff. d. A.) zu sehen sind, ist zwischen den Parteien umstritten. Unstreitig sind sämtliche Mulden auf dem betreffenden Parkstreifen zwischenzeitlich beseitigt worden. Der Kläger behauptet, er sei nach dem Öffnen der Fahrzeugtür mit dem rechten Fuß in ein mit Wasser gefülltes Loch getreten und daraufhin umgeknickt und habe Schmerzen erlitten (vgl. Lichtbilder Anlage K1). Im Nachgang des behaupteten Sturzereignisses stellte sich der Kläger im medizinischen Versorgungszentrum der Diako in N… vor. Ausweislich des Arztberichtes vom 12.12.2023 erlitt der Kläger eine Außenbandruptur des rechten Fußes. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht (Anlage K2) und die Lichtbilder Anlage K3 Bezug genommen. Der Kläger war bis einschließlich zum 22.12.2023 krankgeschrieben. Mittels Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2023 (vgl. Anlage K4) forderte der Kläger das beklagte Amt auf, die Einstandspflicht für Schäden aufgrund des behaupteten Sturzereignisses anzuerkennen. Mit Schreiben vom 21.03.2024 (vgl. Anlage K5) lehnte die Stelle Kommunaler Schadensausgleich Schleswig-Holstein eine Einstandspflicht ab. Der Kläger ist der Ansicht, das beklagte Amt habe eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, da der Parkstreifen sich in einem verkehrswidrigen und gefahrträchtigen Zustand befunden habe. Er behauptet, das mit Wasser gefüllte Loch sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn aufgrund des Schadensfalles vom 22.11.2023 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagzustellung sowie als Nebenforderung außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 367,23 EUR zu zahlen. Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Amt meint, dass es sich bei ihm nicht um den richtigen Klagegegner handeln würde. Passivlegitimiert sei vielmehr die Stadt N…. Das beklagte Amt meint ferner, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Das Loch - so es dieses im behaupteten Ausmaß gegeben habe - sei für den Kläger jedenfalls rechtzeitig erkennbar gewesen. Dies unter anderem, weil das Loch in einer Entwässerungsrinne gelegen habe, ferner habe sich in einer Entfernung von 10 Metern eine Straßenbeleuchtung befunden. Zusätzlich würden die Straßen und Gehwege in der Stadt N… regelmäßig durch den Bauhof kontrolliert. Das Amt behauptet darüber hinaus, das Loch könne kurzfristig durch Witterungseinflüsse entstanden sein. Der Rechtsstreit ist mittels Beschluss vom 04.10.2024 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden (Bl. 35 d. A.). Wegen des Inhalts der persönlichen Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2025 Bezug genommen.