I. Die Beklagten zu 1. bis 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. € 500.000,- nebst 5% Zinsen aus € 255.645,94 seit dem 01.04.1999, aus € 51.129,19 seit dem 01.07.1999 und aus € 193.224,87 seit dem 24.02.2005, abzüglich am 17.02.2006 und am 30.03.2006 jeweils gezahlter € 200.000,- und am 27.04.2006 gezahlter € 100.000,- zu zahlen. Die Beklagten zu 1. bis 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2. € 12.500,- nebst 4% Zinsen seit dem 01.07.1999 abzüglich am 27.04.2006 gezahlter € 12.500,- zu zahlen. Die Beklagten zu 1. bis 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 3. € 12.500,- nebst 4% Zinsen seit dem 01.07.1999 abzüglich am 27.04.2006 gezahlter € 12.500,- zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. sämtliche zukünftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Geburtsleitung vom 06./07.1996 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangenen sind oder übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1. 20%, die Kläger zu 2. und 3. jeweils 0,5% sowie die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner 79%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner 80%. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. und 3. tragen die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner jeweils 65%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5. tragen die Klägerin zu 1. 95% und die Kläger zu 2. und 3. jeweils 2,5%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages. T A T B E S T A N D: Die Kläger nehmen die Beklagte zu 1. als Trägerin des M-Hospitals in A, sowie die Beklagten zu 2., 4. und 5. als in der dortigen geburtshilflichen Abteilung beschäftigten Ärzte und die Beklagte zu 3. als dort beschäftigte Hebamme wegen Verstößen gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Heilkunst im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin zu 1. auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kläger zu 2. und 3. sind die Eltern der Klägerin zu 1. Die seinerzeit 43 Jahre alte Klägerin zu 2. begab sich am 06.09.1996 in der 40. Schwangerschaftswoche zur Entbindung von ihrer zweiten, komplikationslos verlaufenen Schwangerschaft – nach vorangegangener spontaner Geburt eines 3.450 gr schweren Kindes im Jahr 1971 – in die gynäkologische Abteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 1. Deren Chefarzt, der Beklagte zu 5., befand sich zu dieser Zeit in Urlaub. Die Fruchtblase war gegen 07:30 Uhr gesprungen. Der Geburtstermin war für den 11.09.1996 errechnet. Die Aufnahme erfolgte um 10:05 Uhr. Angestrebt wurde eine natürliche Geburt als Unterwassergeburt. Die Betreuung der Klägerin zu 2. erfolgte durch die Beklagten zu 2. bis 3., Cardiotokogramme (CTG) wurden in Zeitabständen geschrieben. Ihre Bewertung und der Zeitpunkt, wann diese erstmals auffällige Befunde zeigten, sind zwischen den Parteien streitig. Am 07.09.1996 um 03:40 Uhr oder 03:50 Uhr wurde die Klägerin zu 1. via naturalis, spontan aus II. dorsoanteriorer Hinterhauptslage mit einem Gewicht von 3.890 gr bei einer Länge von 55 cm mit einer Claviculafraktur geboren. Der APGAR-Wert wurde mit 2/2/4 bewertet. Der pH-Wert ist erstmals nach der Geburt für 03:58 Uhr mit 6,84 vermerkt. Die postnatale Versorgung erfolgte zunächst durch die Beklagte zu 2. Um 03:45 Uhr wurde die Beklagte zu 3. hinzu gerufen. Die Klägerin wurde zur Fortsetzung der Reanimation aus dem Kreißsaal 2 in den Kreißsaal 6 verlegt. Zur weiteren Behandlung der Klägerin zu 1. wurde ein Kinderarzt der Kliniken der Stadt Köln, Kinderkrankenhaus O-Straße, nach der Geburt hinzugezogen, der gegen 05:05 Uhr eintraf. In diese Krankenhaus wurde die Klägerin sodann im Transportinkubator verlegt. Sonographien vom 08.09.1996 und 09.09.1996 ergaben ein schweres Hirnödem. Mit Schreiben vom 12.03.1999, 16.06.1999 und 24.06.1999, Anlagen K1, 10 und 11, wurden die Beklagten zu Zahlungen an die Klägerin zu 1. in Höhe von DM 500.000,- bis zum 01.04.1999 und weiteren DM 100.000,- bis zum 01.07.1999, sowie an die Kläger zu 2. und 3. in Höhe von DM 30.000,- bis zum 01.07.1999 aufgefordert. Ein Strafverfahren betreffend die hier streitgegenständlichen Behandlung gegen die Beklagte zu 2. wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von € 10.000,- und eines gegen die Beklagte zu 3. wegen fahrlässiger Körperverletzung und Urkundenfälschung wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von € 2.500,- durch das Amtsgericht Bergisch Gladbach mit Beschluss vom 14. März 2002 – 41 Ds 34 Js 254/96 – 151/00 – nach § 153a StPO eingestellt. Die Kläger behaupten, die ärztliche Behandlung der Klägerinnen zu 1. und 2. vor, während und nach der Geburt der Klägerin zu 1. sei entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. In Folge der zahlreichen und unverständlichen Behandlungsfehler sei der Klägerin zu 1. ein eigenständiges Leben nicht möglich. Sie leide unter schwersten, kaum steigerbaren Schädigungen, insbesondere einer multifokalen Epilepsie, einer Cerebralparese und einer schweren seitenbetonten Tetraparese. Sie sei auf eine Betreuung rund um die Uhr angewiesen. Die Kläger zu 2. und 3. hätten eine massivste Traumatisierung erfahren. Beide seien in deren Folge chronisch depressiv. Durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten sind nach Anhörung des gynäkologischen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die Schäden der Klägerin zu 1. am 17.02.2006 und am 30.03.2006 jeweils € 200.000,- und am 27.04.2006 weitere € 100.000,- gezahlt worden, auf die Schäden der Kläger zu 2. und 3. am 27.04.2006 jeweils € 12.500,-. In Höhe dieser Zahlungen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen noch, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. aus der fehlerhaften Geburtsleitung vom 06./07.09.1996 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch € 500.000,- nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz, mindestens verzinslich jedoch mit 8% seit dem 07.09.1996, spätestens aus einem Betrag von € 255.645,94 (= DM 500.000,-) seit dem 01.04.1993, aus weiteren € 51.129,18 seit dem 01.07.1999 sowie aus restlichen € 193.224,88 seit Rechtshängigkeit (24.02.2005) zu zahlen, abzüglich am 17.02.2006 und am 30.03.2006 jeweils gezahlter € 200.000,- und am 27.04.2006 gezahlter € 100.000,-; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. sämtliche zukünftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Geburtsleitung vom 06./07.1996 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangenen sind oder übergehen werden; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. aus der fehlerhaften Geburtsleitung vom 06./07.09.1996 der Tochter Lara-Jeanne ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch DM 30.000,- nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz, mindestens verzinslich jedoch mit 8% seit dem 07.09.1996, spätestens seit dem 01.07.1999 abzüglich am 27.04.2006 gezahlter € 12.500,-; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 3. aus der fehlerhaften Geburtsleitung vom 06./07.09.1996 der Tochter Lara-Jeanne ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch DM 30.000,- nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz, mindestens verzinslich jedoch mit 8% seit dem 07.09.1996, spätestens seit dem 01.07.1999 abzüglich am 27.04.2006 gezahlter € 12.500,-; Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten treten den Behandlungsfehlervorwürfen entgegen. Bei der Bewertung der Behandlungsunterlagen sei zu berücksichtigen, dass die Uhr im Kreißsaal 6 gegenüber der Uhr im Kreissaal 2 und dem verwendeten sog. Astrup-Gerät um 10 Minuten nachgegangen sei, also bei der Berechnung der Reaktionszeiten von einer Geburtszeit von 03:50 Uhr, nicht wie dokumentiert 03:40 Uhr auszugehen sei. Die Beklagten bestreiten unter Hinweis auf in der Schwangerschaft eingetretene Komplikationen und Nikotin-Konsum der Klägerin zu 2. während der Schwangerschaft den Zusammenhang zwischen ihrer Behandlung und den von den Klägern geltend gemachten Schäden, insbesondere die Hirnschädigung bei der Klägerin zu 1. und deren Folgen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 15.11.2002, Bl. 153 bis 156 d.A., in der Fassung des Beschlusses vom 2.01.2004, Bl. 205 d.A., und vom 17.02.2006, Bl. 447 bis 449 d.A. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das geburtshilfliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. I2, em. Leiter der Abteilung Geburtshilfe der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Universitätsmedizin C2, vom 25.02.2004, Bl. 216 bis 227 d.A., nebst der ergänzenden Stellungnahme vom 15.06.2005, Bl. 397 bis 404 d.A., sowie für seine mündliche Anhörung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2006, Bl. 433 bis 436 d.A., Bezug genommen. Für das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das neuropädiatrische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. W, ehedem Direktor Allgemeine Kinderheilkunde mit Schwerpunkt Neuropädiatrie der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums F, vom 24.10.2006, Bl. 488 bis 523 d.A., sowie für die mündliche Sachverständigenanhörung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2007, Bl. 583 bis 587 d.A., Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ansprüche der Klägerin zu 1. Der Klägerin zu 1. steht gegen die Beklagte zu 1. dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz ihres immateriellen Schadens aus §§ 823, 831 BGB i.V.m. § 847 BGB a.F. zu. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind zahlreiche, erhebliche Fehler der Mitarbeiter der Beklagten zu 1. bei der vorgeburtlichen Betreuung der Klägerin zu 2., der Durchführung der Geburt der Klägerin zu 1. und ihrer nachgeburtlichen ärztlichen Versorgung erwiesen. Die Beklagte zu 1. hat den ihr bei der durch die Schwere der Behandlungsfehler gebotenen Bewertung als grober Behandlungsfehler mit den daraus folgenden Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr obliegenden Beweis, dass ein Zusammenhang zwischen den Behandlungsfehlern und den Beeinträchtigungen der Gesundheit der Klägerin äußerst unwahrscheinlich sei, nicht geführt. Zur gynäkologischen Behandlung hat der Sachverständige Prof. Dr. I2, der durch seine langjährige berufliche Tätigkeit als Leiter einer sehr großen geburtshilflichen Abteilung einer großen Universitätsklinik in besonderer Weise als wissenschaftlich und praktisch qualifiziert für die Beantwortung der vorliegend aufgeworfenen schwierigen medizinischen Fragen ausgewiesen ist, nach sorgfältiger Auswertung der umfangreichen Behandlungsunterlagen, insbesondere der CTG-Schriebe überzeugend und gut nachvollziehbar ausgeführt, die Geburt hätte früher eingeleitet werden müssen. Schon für 00:36 Uhr sei im CTG eine eingeengte Oszillation bzw. der eingeschränkt silente Verlauf im CTG rot markiert. Angesichts dieses als suspekt zu bewertenden Befundes wäre die Fortführung der CTG-Kontrolle erforderlich gewesen. Jedenfalls jede der erkannten und rot markierten Auffälligkeiten bei Wiederaufnahme der CTG-Abnahme um 02:04 Uhr, nämlich eingeschränkte oder fehlende Oszillationen, ein silenter Kurvenverlauf, fehlende Akzelerationen, eine kindliche Tachykardie und wiederkehrende Dezelerationen, hätten für sich und erst recht in Kombination zu klinischen Konsequenzen führen müssen, als um 02:28 Uhr die Muttermundsweite mit 8 cm angegeben und der Höherstand mit unterer Schloßfugenrandfuge eingezeichnet sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre zur Vermeidung einer Manifestation des Sauerstoffmangels eine Prüfung des kindlichen Zustandes durch die 1996 noch nicht als Standard auch großer geburtshilflicher Kliniken zu bezeichnende intrapartale Mikroblutentnahme erforderlich gewesen, mit der hätte ausgeschlossen werden können, falls die pathologischen CTG-Veränderungen nicht Folge eines Sauerstoffmangels waren, oder, falls die Mikroblutentnahme im Krankenhaus der Beklagten zu 1. noch nicht verfügbar gewesen wäre, die Erwägung einer baldigen Geburtsbeendigung, die zu diesem Zeitpunkt – vor der für 03:05 Uhr dokumentierten vollständigen Eröffnung des Muttermundes – nur durch Kaiserschnitt möglich gewesen wäre. Auch eine intrauterine Reanimation durch Tokolyse und Sauerstoffapplikation für die Mutter wären in Betracht gekommen. Warum die pathologischen CTG-Veränderungen erkannt worden sei, aber keine Reaktion erfolgt sei, sei nicht verständlich und könne nicht durch die aus den Unterlagen erkennbare starke Belastung durch die Versorgung mehrerer Kreißender ausreichend erklärt werden. Ebenso als unverständlich wäre das Vorgehen der Mitarbeiter der Beklagten zu bewerten, wenn die pathologischen Veränderungen überhaupt nicht erkannt worden wären. Bei einer Entscheidung zum Kaiserschnitt gegen 02:28 Uhr wäre die Klägerin zu 1. unter Berücksichtigung der für die Klinik der Beklagten zu 1. anzusetzenden E-E-Zeit, die die Zeit von der Entscheidung zur Sectio bis zur Entwicklung des Kindes bezeichne, von 20 Minuten gegen 03:00 Uhr geboren worden, also etwa 40 Minuten früher als dann tatsächlich geschehen. Welche Konsequenzen sich daraus für die Klägerin zu 1. ergeben hätten, erscheine als spekulativ, denn nach 03:00 Uhr fehle eine verwertbare, nämlich kontinuierliche CTG-Aufzeichnung; die notwendige Korrektur der CTG-Abnahme durch Anlage einer Skalpellelektrode, Korrektur der Lage des Ultraschallsensors oder die Lagerung der Patientin in einem Kreißbett sei nicht erfolgt. Die daneben dokumentierte Überwachung durch Auskultation mit dem Stethoskop sei unzureichend. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind erkennbar von großer Sorgfalt und Sachkunde getragen und überzeugen die Kammer. Sie werden insbesondere durch den im Strafverfahren beauftragten gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. L, Geschäftsführender Direktor des Zentrums für Frauenheilkunde des Universitätsklinikums H, und den von den im Strafverfahren Angeklagten hinzugezogenen Prof. Dr. T2, Direktor der Abteilung für Geburtshilfe im Inselspital Bern, Schweiz, hinsichtlich des Vorliegens einer reaktionspflichtigen Situation gegen 02:28 Uhr bestätigt. Die von den Beklagten hiergegen geltend gemachten Bedenken sind durch die weiteren Erläuterungen in der ergänzenden Stellungnahme und der Sachverständigenanhörung ausgeräumt worden. Dabei hat der Sachverständige insbesondere in Übereinstimmung mit allen von den Parteien hinzugezogenen Experten, insbesondere der Proff. Dres. L und T2, die einzelnen auffälligen Zeichen im CTG ab 02:04 Uhr näher erläutert. Er hat weiter verdeutlicht, warum der postnatal erhobene pH-Wert von 6,73 nicht erst allein ab 03:00 Uhr entstanden sein könne, weil ein einer solchen, denkbaren Entwicklung nicht korrespondierender Baseexcess erhoben worden sei. Entgegen der durch keine Literaturstelle belegten unhaltbaren Auffassung der Beklagten sei in neueren Fachpublikationen die Fetalblutanalyse in Verbindung mit den CTG als die derzeit sicherste Methode der intrauterinen Zustandsbeurteilung anerkannt. Nach Auftreten der aus der ex ante-Perspektive pathologischen CTG-Befunde um 02:28 Uhr sei eine intermittierende CTG-Abnahme nicht mehr zulässig gewesen, ebenso wenig ein Zuwarten unter weiterer CTG-Kontrolle. Denn das CTG sei sehr sensibel, zeige also einen Sauerstoffmangel sehr zuverlässig an, sei aber nicht spezifisch, d.h. Auffälligkeiten im CTG müssten nicht zwingend auf einem Sauerstoffmangel beruhen. Deshalb ergebe sich die Notwendigkeit, die Ursache der Auffälligkeiten im CTG durch weitere Verfahren, etwa die Mikroblutanalyse, zu klären oder aber der Gefahr eines Sauerstoffmangels beim Kind durch die bereits genannten Maßnahmen zu begegnen. Danach sei die Annahme eines bis gegen 03:00 Uhr nur weiter kontrollbedürftigen, allenfalls suspekten CTG unhaltbar. Gerade die Gesamtschau der Auffälligkeiten, Tachykardie, eingeschränkte Oszillationen, Dezelerationen und fehlende Akzelerationen, begründe die Bewertung als pathologisch mit der Notwendigkeit zu den beschriebenen therapeutischen Konsequenzen. Diese Kombination von Auffälligkeiten deute besonders auffällig auf einen Sauerstoffmangel hin und dürfe dann ex ante nicht durch andere Umstände, wie den vorangegangene Blasensprung oder der Aufenthalt unter der Geburtswanne, erklärt werden. Zur postnatalen Behandlung und zu den Folgen der Behandlungsfehler hat der kinderärztlich-kinderneurologische Sachverständige Prof. Dr. W, der durch seine wissenschaftliche und praktische langjährige Tätigkeit an einer großen Universitätskinderklinik mit neuropädiatrischem Schwerpunkt als besonders qualifiziert für die insoweit aufgeworfenen medizinischen Fragen ausgewiesen ist, nach körperlicher Untersuchung der Klägerin zu 1. und sorgfältiger Auswertung der Verfahrensakten einschließlich der umfangreichen Behandlungsunterlagen über die vorgeburtlichen Behandlungen der Klägerin zu 2., die Behandlung der Klägerinnen zu 1. und 2. durch die Beklagten und die nachgeburtlichen Behandlungen der Klägerin zu 1. unter Auseinandersetzung mit den weiteren Sachverständigengutachten erläutert, dass bei der Klägerin zu 2. außer dem Alter keine relevanten Schwangerschaftsrisiken vorgelegen hätten. Auf der Grundlage der von Prof. Dr. I2 in Übereinstimmung mit den von den Parteien beauftragten Medizinern herausgearbeiteten auffälligen CTG-Schriebe hätte auch im Jahr 1996 schon vor der Geburt ein in der Erstversorgung von Neugeborenen erfahrener Anästhesist oder ein Pädiater hinzugezogen werden müssen, nicht erst 36 Minuten nach der Geburt, wie in den Unterlagen der Beklagten zu 1. mit 04:16 Uhr dokumentiert. Vollständig unverständlich sei, wenn angesichts der dokumentierten CTG-Abnormalität der erste pH-Wert erst 18 Minuten nach der Geburt um 03:58 Uhr bestimmt worden sei. Diese Verzögerung stimme damit überein, dass das gynäkologische Reanimationsprotokoll erst um 03:55 Uhr beginne; auf dieser Grundlage müsse die Gefahrensituation der Klägerin zu 1. zunächst vollkommen verkannt worden sein. Die Erstversorgung des nach dem pH-Wert von 03:58 Uhr und dem praktisch gleich lautenden von 04:00 Uhr schwer asphyktischen Neugeborenen sei unter Zugrundelegung der dokumentierten Maßnahmen, nämlich um 04:09 Uhr und 04:17 Uhr „bebeutelt“ unzureichend. Letztere Eintragung sei im Übrigen widersprüchlich zu dem für 04:16 Uhr festgehaltenen Intubationsversuch. Erst für 04:38 Uhr sei eine Pufferung des stark veränderten Säure-Basen-Haushaltes dokumentiert. Dass die Reanimationsmaßnahmen insgesamt ineffektiv geblieben seien, werde auch durch die Laborwerte von 04:32 Uhr belegt, die bei pH-Wert und Base-Access weiter stark negativ verändert und sich bei der Bicarbonat-Reserve sogar noch verschlechtert hätten. Die Versorgung der Klägerin zu 1. nach der Geburt sei gemessen an den damals aktuellen allgemeinen Lehrbüchern der Kinderheilkunde mehrfach fehlerhaft gewesen. Diese Behandlungsfehler seien jeder für sich von erheblichem Gewicht. Dabei werde die Beurteilung dadurch erschwert, dass dem Reanimationsprotokoll nicht zu entnehmen sei, wann das Kind erstmals durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. sicher intubiert worden sei; ein Röntgenbild zur Prüfung der Tubuslage liege nicht vor. Zu den Folgen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die bis heute fortbestehenden multiplen schweren Behinderungen der Klägerin zu 1. voll umfänglich auf die peri- und postpartal erlittene Asphyxie zurückzuführen sei. Neben dem nach der Geburt über eine Stunde extrem schwer beeinträchtigten Säure-Basen-Haushalt und den fortlaufend nach der Geburt dokumentierten neurologischen Veränderungen seien insbesondere die durch Sonographie und MRT dokumentierten Veränderungen des Hirns für eine subpartuale schwere Asphyxie pathognomonisch. Diese Ausführungen des pädiatrischen Sachverständigen werden zur Kausalität auch durch die Bewertung von Prof. Dr. I2 bestätigt, der für die Klägerin zu 1. das klinische Schadensbild festgestellt hat, das durch einen anhaltenden Sauerstoffmangel unter der Geburt herbeigeführt wird. Auch die Bewertung durch Prof. Dr. W überzeugt die Kammer sowohl hinsichtlich der Fehler in der ärztlichen Versorgung nach der Geburt und zum Kausalzusammenhang zwischen Fehlbehandlung und Schäden. Die von den Beklagten insoweit erhobenen Bedenken sind in der Anhörung des Sachverständigen ausgeräumt worden. Hier hat Prof. Dr. W insbesondere ergänzend erläutert, das vorliegende Schadensbild könne nicht durch Ereignisse in der Schwangerschaft hervorgerufen worden sein. Ab der 23. Schwangerschaftswoche seien keine Auffälligkeiten dokumentiert, frühere, in der 16. bis 22. Schwangerschaftswoche, erfolgte Beeinträchtigungen des Foetus könnten insbesondere die hier festgestellte Microcephalie nicht erklären. Anhaltspunkte für ein schädigendes Ereignis nach der Entlassung aus der Klinik der Beklagten zu 1. fänden sich in den umfassenden Behandlungsunterlagen nicht, im Gegenteil füge sich das Schadensbild dem hier festgestellten Schadensmechanismus der Fehlbehandlung der Klägerin zu 1. durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. Von besonderer Bedeutung ist insoweit, dass der Sachverständige eine Relevanz des von den Beklagten behaupteten abweichenden, späteren Geburtszeitpunkts um 03:50 Uhr für die Beurteilung ausgeschlossen hat. Auch wenn man den Geburtszeitpunkt mit 03:50 Uhr annehme, sei die nachgeburtliche Versorgung als unverständlich fehlerhaft zu beanstanden. Zu beanstanden sei insbesondere, dass bei einem schwer asphyktischen Neugeborenen ohne gesichert richtige Intubation eine Bebeutelung stattgefunden habe. Auch die Pufferung des schwer gestörten Säure-Basen-Haushalts sei in jedem Fall zu spät erfolgt, so dass mindestens für 42 Minuten ein pH-Wert zwischen 6,7 und 6,9 vorgelegen habe. Insoweit sei gegen grundlegende, bereits 1996 geltende Behandlungsstandards verstoßen worden. Schließlich hat der Sachverständige in der Anhörung nochmals bestätigt, dass im Schadensbild der Klägerin zu 1. sowohl die unmittelbar vor und in der Geburt erlittenen Beeinträchtigungen als auch die in der Nachbehandlung bis zum Eintreffen des Pädiaters entstandenen wirksam seien. Ebenso wenig lasse sich bestimmen, dass der Schaden vor dem Eintreffen der Beklagten zu 4. bereits vollumfänglich entstanden gewesen sei. Diese Bewertung durch beide Sachverständigen wird schließlich auch nicht durch die mit Schriftsatz vom 22. November 2007 erfolgte Stellungnahme der Beklagten zum Ergebnis der Beweisaufnahme durchgreifend in Frage gestellt. Die Beklagten vermögen nicht aufzuzeigen, welche weiteren wissenschaftlichen Erkenntnisse für den Kausalverlauf durch die Befassung eine neonatologischen Sachverständigen mit dem vorliegenden Fall zu erwarten sein könnten. Auch wenn Prof. Dr. W im Schwerpunkt neuropädiatrisch wissenschaftlich tätig ist, verfügt er doch durch seine langjährige Tätigkeit als Direktor eines großen neonatologischen Universitätszentrums zur Überzeugung der Kammer über eine ausreichende Fachkompetenz. Seine wissenschaftliche Qualifikation wird durch den Hinweis, als Klinikdirektor habe er überwiegend Verwaltungsaufgaben erledigen müssen, nicht entkräftet. Gerade zur Frage der asphyktischen Hirnschädigung ist er durch eine bereits im Ausgangsgutachten zitierte Veröffentlichung hervorgetreten. Die Wiederholung der bereits gegen das Ausgangsgutachten vorgebrachten Einwände, die Prof. Dr. W vor seiner Anhörung geprüft und die ihm keinen Anlass zu einer anderen Bewertung gegeben haben, ergeben keine neuen sachlichen Argumente gegen das Gutachten. Soweit schließlich die Beklagten eine abweichende Beurteilung der Behandlungsunterlagen vornehmen und damit einen anderen Behandlungsgang geltend machen, greift ihre Argumentation nicht durch: Es ist keine Intubation, sondern der Versuch einer Intubation für 04:16 Uhr dokumentiert. Wenn eine Röntgenkontrolle der Tubuslage nicht geboten und Beatmung mit dem Beutel gerade im Falle der Klägerin zu 1. mit den vorangegangenen Besonderheiten zulässig gewesen sein sollte, bleibt festzuhalten, dass die Maßnahmen der Mitarbeiter der Beklagten zu 1. zu keiner Verbesserung der Laborparameter und damit der Situation der Klägerin zu 1. geführt haben. Entgegen der Argumentation der Beklagten kann auch nicht von der Annahme ausgegangen werden, ein Kinderarzt sei rechtzeitig hinzu gerufen worden, sein spätes Eintreffen ihnen nicht anzulasten, denn schon vor der Geburt, nicht erst danach war ein Kinderarzt zu verständigen. Unzutreffend ist auch, wenn die Beklagten die Ausführungen von Prof. Dr. W dahin verstehen, er könne keine Ursache der Schädigung angeben; der Sachverständige hat vielmehr einleuchtend aufgezeigt, angesichts der Vielzahl der schweren Fehler vor, während und nach der Geburt, lasse sich nicht bestimmen, mit welchem Anteil sie wirksam geworden sind und insbesondere eine Wirksamkeit nicht als äußerst unwahrscheinlich ausschließen. Nach alledem zeigt die Stellungnahme der Beklagten auch die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO nicht auf. Bei der Bemessung des danach geschuldeten Schmerzensgeldes hat die Kammer insbesondere die schwersten Schädigungen der Klägerin zu 1. berücksichtigt. Die Klägerin leidet in Folge der fehlerhaften Behandlung bis heute an einer schweren Microcephalie und generellen Dystrophie sowie einer schwersten cerebralen Bewegungsstörung. An den Extremitäten findet sich eine schwere generalisierte Tetraspastik mit einem Rigor in Ruhe. Allein die Arme können aktiv gestreckt werden, nicht jedoch die Beine. Sie ist auf die Benutzung eines Spezialrollstuhls angewiesen. Ihre Entwicklung ist geistig und körperlich erheblich verzögert; sie kann sich nur lautlich artikulieren, nicht aber aktiv sprechen oder in irgendeiner Form verbal kommunizieren. Die Klägerin zu 1. reagiert auf Stimmen und kann mit dem rechten Auge besser als dem linken für sehr kurze Zeit eine Fixation leisten und auf Lichtschemata und Objekte reagieren. Ihr Zustand lässt sich mit den Diagnosen einer schweren Microcephalie, einer therapierefraktären Epilepsie, einer spastischen Tetraparese, einer C-Skoliose der Wirbelsäule mit Kontrakturen beider Kniegelenke, einer allgemeinen Dystrophie und einer schwersten mentalen Retardierung zusammenfassen. Zum Ausgleich der so beschriebenen schwersten Schädigungen der Klägerin zu 1. erscheint der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von € 500.000,- als angemessen. Dieser Betrag ist zu verzinsen gemäß §§ 286, 288 BGB a.F. aus € 255.645,94 seit dem 01.04.1999, aus € 51.129,19 seit dem 01.07.1999 und aus den restlichen € 193.224,87 seit Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes am 24.02.2005. Die Voraussetzungen für einen früheren Zinslauf sind nicht dargetan; die in der Klageschrift genannte Entscheidung BGH, Urt. v. 5.1.1965 – VI ZR 24/64, VersR 1965, 380 trägt die Auffassung der Klägerin zu 1. nicht, eine Verzinsung sei mit Eintritt des Schadens geschuldet. Den über den gesetzlichen Zins von 4% hinaus gehenden Zinsschaden der Klägerin durch den Verlust von Anlagezinsen schätzt die Kammer auf der Grundlage von BGH, Urt. v. 8.11.1973 – III ZR 161/71, WM 1974, 128 (s.a. Kindler, WM 1997, 2017) gemäß § 287 ZPO in Höhe der von der Klägerin zu 1. durchschnittlich seit 1997 unter Berücksichtigung der Durchschnittsrenditen, wie sie sich aus den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank, etwa S. 36 des Statistischen Beiheft zum Monatsbericht 2 „Kapitalmarktstatistik Januar 2000“ ergeben, auf 5% p.a. Nach alledem ist auch der zulässige Feststellungsantrag zu 2. gegen die Beklagte zu 1. begründet. Das Bestehen materieller Schäden der Klägerin zu 1., die nicht von Versicherungsträgern übernommen werden, liegt auf der Hand. Nicht vorhersehbare immaterielle Schäden, die bei der Schmerzensgeldbemessung auch bei Vornahme der gebotenen Prognose noch keine Berücksichtigung finden konnten, sind angesichts der sehr schweren Schäden nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt sogleich, dass die Beklagten zu 2. und 3., die insbesondere an der grob fehlerhaften vorgeburtlichen Behandlung der Klägerin zu 2. beteiligt waren, der Klägerin in gleicher Weise neben der Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner auf Schmerzensgeld haften, ebenso die Beklagte zu 4., die in der nachgeburtlichen Versorgung als erfahrene Oberärztin die Leitung der Behandlung von der Beklagten zu 3. übernahm und der insbesondere die grob fehlerhaft unzureichenden Maßnahmen zum Ausgleich des Säure-Basen-Haushalts anzulasten sind, von denen nicht festgestellt werden kann, dass ihre (Mit-)Ursächlichkeit für den bei der Klägerin zu 1. eingetretenen Schaden äußerst unwahrscheinlich ist. Ebenso begründet ist danach der Feststellungsantrag zu 2. gegen die Beklagten zu 2. bis 4. Dagegen bestehen Ansprüche der Klägerin zu 1. gegen den Beklagten zu 5. aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Denn die Beweisaufnahme hat dem an der Behandlung selbst nicht Beteiligten anzulastende Organisationsversäumnisse, die er als Chefarzt zu verantworten hätte, nicht aufgezeigt. Ansprüche der Kläger zu 2. und 3. Ansprüche der Kläger zu 2. und 3. auf Zahlung von Schmerzensgeld bestehen nach dem Vorstehenden gegen die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner aus §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB. Die Kläger haben durch Vorlage von Attesten einen Schockschaden nachgewiesen. Den zum Ausgleich der in den Attesten nachvollziehbar beschriebenen Beeinträchtigungen angemessenen Betrag bemisst die Kammer in Anlehnung an OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.6.2004 – 1 U 386/02-92, OLGR Saarbrücken 2005, 5, für jeden der Kläger mit € 12.500,-. Dieser Betrag ist gemäß ab dem 01.07.1999 gemäß §§ 286, 288 BGB a.F. zu verzinsen, wobei die Kammer einen über den gesetzlichen Zinsschaden hinausgehenden Verzugsschaden durch zu erzielende langfristige Renditen bei diesen geringen Beträgen nicht festzustellen vermag. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91a, 92 Abs. 1 und 2, 100, 108 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert : Antrag zu 1. € 500.000,00 Antrag zu 2. € 100.000,00 Antrag zu 3. € 15.338,76 Antrag zu 4. + € 15.338,76 zusammen: € 630.677,52