Urteil
37 O 1189/07
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erbengemeinschaft kann wirksam vom notariellen Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer wesentliche Zahlungen nicht leistet.
• Bei Verzug mehrerer Raten tritt eine Verfallklausel in Kraft, die den Gesamtpreis sofort fällig stellt.
• Der Rücktritt verpflichtet den Käufer zur Zustimmung zur Löschung einer zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung und zur Berichtigung der Eigentumsumschreibung.
• Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen behaupteter Pflichten des Verkäufers ist nur wirksam, wenn es zuvor deutlich und Zug-um-Zug geltend gemacht wurde.
• Zur Geltendmachung von Zahlungen muss der Beklagte substantiierte und widerspruchsfreie Darlegungen oder Beweismittel vorlegen; bloße Quittungen ohne Echtheitsnachweis genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zurücktritt der Erbengemeinschaft bei Zahlungsverzug; Löschung der Auflassungsvormerkung • Die Erbengemeinschaft kann wirksam vom notariellen Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer wesentliche Zahlungen nicht leistet. • Bei Verzug mehrerer Raten tritt eine Verfallklausel in Kraft, die den Gesamtpreis sofort fällig stellt. • Der Rücktritt verpflichtet den Käufer zur Zustimmung zur Löschung einer zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung und zur Berichtigung der Eigentumsumschreibung. • Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen behaupteter Pflichten des Verkäufers ist nur wirksam, wenn es zuvor deutlich und Zug-um-Zug geltend gemacht wurde. • Zur Geltendmachung von Zahlungen muss der Beklagte substantiierte und widerspruchsfreie Darlegungen oder Beweismittel vorlegen; bloße Quittungen ohne Echtheitsnachweis genügen nicht. Die Klägerin (als Miterbin mit ihren Söhnen) verkaufte mit ihrem verstorbenen Ehemann dem Beklagten per Notarvertrag ein Grundstück gegen Anzahlung und Ratenzahlungen. Nach dem Tod des Ehemanns trat die Klägerin den Zahlungsanspruch an sich ab; der Beklagte geriet in Zahlungsverzug, woraufhin die Erbengemeinschaft mehrfach zur Zahlung aufforderte und schließlich am 03.02.2007 vom Vertrag zurücktrat. In der Folge wurde das Grundstück mehrfach umgetragen: Vormerkungen zu Gunsten Dritter und des Beklagten sowie letztlich die Eigentumsumschreibung zugunsten des Beklagten erfolgten. Der Beklagte zog ein, zahlte nach Auffassung der Klägerin jedoch nichts oder nicht vertragsgemäß und legte dem Gericht Belege vor, deren Echtheit bestritten wurde. Die Klägerin beanspruchte Löschung der Auflassungsvormerkung, Berichtigung des Grundbuchs, Räumung und Kosten. Das Landgericht bestätigte das Versäumnisurteil der Klägerin. • Die Klage war zulässig und begründet; der Einspruch des Beklagten war unbegründet. • Die Klägerin ist als Mitglied der Erbengemeinschaft aktivlegitimiert für die geltend gemachten Ansprüche. • Der Rücktritt der Erbengemeinschaft vom Vertrag ist nach § 323 Abs. 1 BGB wirksam, da der Beklagte mit den Raten in Verzug war und die vertragliche Verfallklausel die Fälligkeit des Gesamtpreises herbeiführte. • Folge des wirksamen Rücktritts ist nach § 346 Abs. 1, 3 BGB die Rückgewähr der durch den Vertrag erlangten Rechtspositionen: der Beklagte hat zur Abgabe einer Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung und zur Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verpflichtet zu sein; sich zudem zur Räumung zu verpflichten. • Die Behauptungen des Beklagten zu geleisteten Zahlungen waren widersprüchlich und unzureichend belegt; die vorgelegte Quittung erwies sich als zweifelhaft, sodass die Kammer keine Beweisaufnahme für dessen Zahlungsbehauptungen anordnete. • Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wegen eines angeblichen Wohnrechts der Klägerin oder wegen einer Blockade des Grundbuchs war nicht rechtzeitig und substantiiert geltend gemacht worden und daher unbeachtlich. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 BGB; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 7, 709, 711 ZPO. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 13.05.2008 wird bestätigt. Die Klägerin (mit ihren Söhnen in der Erbengemeinschaft) hat wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Beklagte mit den vertraglichen Zahlungen in Verzug war und die Verfallklausel die Gesamtforderung fällig stellte. Der Beklagte ist zur Abgabe der Löschungsbewilligung für die zu seinen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung, zur Zustimmung zur Berichtigung der Eigentumsumschreibung und zur Räumung des Grundstücks verpflichtet. Der Beklagte konnte seine Zahlungsbehauptungen nicht substantiiert nachweisen; seine Einrede eines Zurückbehaltungsrechts war nicht rechtzeitig und nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerinnen haben damit überwiegend durchgesetzt, was sie begehrt haben; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.