Urteil
9 S 171/08
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach § 249 BGB Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf.
• Zur Ermittlung des marktüblichen Normaltarifs ist die Schwacke-Automietpreis-Liste als Schätzgrundlage geeignet; tatrichterliches Ermessen nach § 287 ZPO ist zulässig.
• Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif zur Abdeckung unfallbedingter Mehrkosten ist sachgerecht; die Kammer setzt ihn mit 20 % an.
• Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass über das objektiv erforderliche Maß hinaus ein höherer Tarif erforderlich oder ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war; bei persönlicher Notlage ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen.
• Erstattungsfähig sind neben tatsächlichen Mietwagenkosten auch vorgerichtliche Anwaltkosten sowie Zinsen nach §§ 286, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Mietwagenkosten: Schwacke‑Liste, pauschaler Unfallaufschlag und subjektbezogene Prüfung • Bei Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach § 249 BGB Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. • Zur Ermittlung des marktüblichen Normaltarifs ist die Schwacke-Automietpreis-Liste als Schätzgrundlage geeignet; tatrichterliches Ermessen nach § 287 ZPO ist zulässig. • Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif zur Abdeckung unfallbedingter Mehrkosten ist sachgerecht; die Kammer setzt ihn mit 20 % an. • Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass über das objektiv erforderliche Maß hinaus ein höherer Tarif erforderlich oder ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war; bei persönlicher Notlage ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen. • Erstattungsfähig sind neben tatsächlichen Mietwagenkosten auch vorgerichtliche Anwaltkosten sowie Zinsen nach §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin (Mietwagenunternehmen) verlangt von den Beklagten Ersatz von Mietwagenkosten, die der Geschädigten (Zeugin C) nach einem Unfall entstanden sind. Das Amtsgericht hatte bereits einen Teilbetrag zugesprochen; die Klägerin legte dagegen Berufung ein. Streitpunkte sind Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten, die Anwendung der Schwacke‑Liste als Schätzgrundlage, der Zulässigkeit eines pauschalen Aufschlags für Unfallersatztarife sowie die Frage, inwieweit die Geschädigte hätte kostengünstiger mieten können. Die Klägerin forderte zusätzlich vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagten rügten Fehler der Schwacke‑Erhebung und bestritten, die Geschädigte sei in finanzieller Not gewesen. Die Kammer prüfte Marktüblichkeit, Wirtschaftlichkeitsgebot und die Zugänglichkeit günstigerer Tarife sowie die konkrete Bedürftigkeit der Geschädigten. • Rechtsgrundlagen: §§ 7, 17 StVG, §§ 249 ff., 286, 288 BGB; § 3 Nr.1 PflVG; § 287 ZPO; §§ 92, 708, 711, 713 ZPO. • Marktüblicher Normaltarif: Zur Bestimmung des Marktpreises ist die Schwacke‑Automietpreis‑Liste 2007 als geeignete Schätzgrundlage anerkannt; die Beklagten haben keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die deren Unrichtigkeit für den Einzelfall belegten. • Wirtschaftlichkeitsgebot: Der Geschädigte darf nur den wirtschaftlich angemessenen Ersatz verlangen; bei Mietwagenkosten ist der am Markt übliche Normaltarif maßgeblich; von mehreren Tarifen ist grundsätzlich der günstigere zu ersetzen. • Unfallaufschlag: Aufgrund der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif zulässig; die Kammer setzt diesen aus tatrichterlichem Ermessen auf 20 % fest. • Subjektbezogene Prüfung: Für Tarife oberhalb des objektiv erforderlichen Maßes trägt die Klägerin die Darlegungs‑ und Beweislast, dass der Geschädigten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Konkrete Umstände (finanzielle Enge, fehlende Kreditkarte, vorherige eidesstattliche Versicherungen) rechtfertigen eine Beschränkung des Unfallaufschlags auf die ersten drei Tage. • Berechnung: Unter Berücksichtigung Wochen‑/Dreitagestarife nach Schwacke, pauschalem Unfallaufschlag 20 %, Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen (5 %) und bereits geleisteter Zahlung der Beklagten errechnet die Kammer einen weitergehenden Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 652,42 €. • Anwaltskosten und Zinsen: Die Klägerin hat Anspruch auf erstattungsfähige vorgerichtliche Anwaltkosten (insgesamt 104,50 €). Zinsen stehen nach §§ 286, 288 BGB zu. • Prozessrechtliches: Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg; die Kosten wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 652,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 104,50 € zu zahlen. Die Kammer erkennt die Schwacke‑Liste als geeignete Schätzgrundlage an, setzt einen pauschalen Unfallaufschlag von 20 % und berücksichtigt ersparte Eigenaufwendungen von 5 %. Ein darüber hinausgehender Aufschlag von 47 % wurde nicht konkret dargelegt und blieb unbegründet. Die Klägerin hat die Darlegungs‑ und Beweislast für weitergehende Kostenübernahmen nicht erfüllt; daher wurden nur die nach tatrichterlicher Schätzung erstattungsfähigen Mietwagenkosten zugesprochen. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.