Urteil
5 O 144/08
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2009:1204.5O144.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. 3 Der Kläger parkte sein Fahrzeug, einen PKW Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ###, am 09.03.2007 ordnungsgemäß auf dem O-Weg in A auf dem Parkstreifen vor Tor 3 A der Kleingartenanlage Nr. X. 4 Nachdem der Kläger sich auf das Gartengrundstück in der Gartenanlage Nr. X begeben hatte, hörte er ein lautes Knallen, als ob auf dem O-Weg ein Unfall passiert sei. Der Kläger begab sich daraufhin zur Straße und sah dort ein Fahrzeug, das angehalten hatte, weil ein Ast von einem Baum heruntergefallen war. Dabei stellte er fest, dass der Ast zunächst auf sein eigenes abgestelltes Fahrzeug gefallen war und auf dem linken Vorderkotflügel wie auch auf dem Dach und der Motorhaube Schäden verursacht hatte. 5 Der abgebrochene Ast war an der Bruchstelle ca. unterarmdick. Am 09.03.2007 war es nicht besonders stürmisch. 6 Der Kläger forderte in der Folge die Beklagte zur Zahlung von 2.597,28 € zwecks Regulierung seines behaupteten Schadens auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2007 ablehnte. Daraufhin setzte der Kläger der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2007 erfolglos eine Frist zum Ausgleich des Schadens bis zum 31.05.2007. 7 Die Beklagte hatte den Unfallbaum in der Vergangenheit alle zwölf bis achtzehn Monate kontrolliert, zuletzt am 19.07.2006. Im Beschauprotokoll dieser Kontrolle waren keine Auffälligkeiten festgestellt worden. 8 Der Kläger behauptet, der abgebrochene Ast sei abgestorben gewesen. Er behauptet weiter, die Baumbeschau am 19.07.2006 habe nicht ergeben, dass kein Totholz in den Bäumen vorhanden war; vielmehr sei solches vorhanden gewesen. Auch nach dem Unfallereignis seien des Öfteren Äste aus den Platanen gebrochen und herabgefallen. Der Kläger ist außerdem der Ansicht, die Beklagte habe nach Ablauf eines halben Jahres wiederum Sicht-Kontrollen durchführen müssen, insbesondere auch mit Rücksicht einerseits auf die neuen Erkenntnisse zum Schadpilz Splanchnonema platanii/massaria platanii, auf den während der Beschau am 19.07.2006 nicht geachtet worden sei und andererseits auf den Sturm Kyrill im Januar 2007. Während dieses Sturmes seien auch dickere Äste in den Bäumen abgerissen, die sich dort verfangen hätten und hängengeblieben seien. Seiner Ansicht nach ergebe sich eine gesteigerte Kontrollpflicht auch aus der Tatsache, dass unter dem Unfallbaum ein Fußgänger- und Radweg vorbeiläuft und der O-Weg eine Hauptverkehrsstraße ist. Hätte die Beklagte eine Prüfung nach Ablauf eines halben Jahres seit dem 19.07.2006 unternommen, wäre ihr der Unfallast als zu entfernend aufgefallen, so dass ein Abstürzen des Astes auf sein Fahrzeug hätte verhindert werden können. 9 Der Kläger behauptet schließlich, der an seinem Fahrzeug verursachte Schaden betrage 2.572,28 € netto. Er ist der Ansicht, ihm stehe außerdem eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € zu. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.597,28 € nebst 316,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2007, zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie ist der Ansicht, dass sie eine Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft verletzt habe. 15 Sie unterhalte ein Kontrollsystem, bei dem zweimal jährlich visuell kontrolliert werde, einmal in belaubtem und einmal in unbelaubtem Zustand. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 19.07.2006 sei der Zustand des Baumes einwandfrei gewesen, insbesondere sei kein Totholz festgestellt worden. Sie ist der Ansicht, eine zweimalige Kontrolle bedeute nicht, dass die Kontrollen im Abstand von genau sechs Monaten erfolgen müssten. Im Bereich des Unfallbaumes sei ein Befall der Platanen mit massaria platanii oder Astabbrüche mit kaffeebrauner Verfärbung bis zum Unfall nicht bekannt gewesen. Der abgebrochene Ast sei in einer Höhe von neun Metern befindlich gewesen. 16 Die Beklagte behauptet außerdem, der Schaden am Auto betrage nur 2.094,70 €, da ihrer Ansicht nach der mittlere Verrechnungsstundensatz nicht mit 8,80 €, sondern mit 7,30 € anzusetzen sei. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. 18 Die Akte AG Köln 138 H 7/07 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß §§ 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 auf Ersatz seines Schadens. 22 Zwar ist festzustellen, dass die Beklagte Verkehrssicherungspflichtige für den Unfallbaum ist und daher dafür zu sorgen hat, dass von diesem Baum keine Gefahren ausgehen. Die Beklagte hat jedoch nicht schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, als dass sie im gebotenen Maße den sich aus der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Baumbestandes im Unfallbereich ergebenden Pflichten Rechnung getragen hat. 23 Die Beklagte hat in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren (vgl. BGH NJW 2007, 762) dafür zu sorgen, dass von Straßenbäumen keine Gefahr für den fließenden und ruhenden Verkehr ausgeht. Dies hat für verkehrssicherungspflichtige Kommunen eine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Baumbestandes zur Folge. Diese Kontrollpflicht umfasst nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nur eine Beschau vom Boden aus, wobei zur Frage der Häufigkeit dieser Beschau-Kontrollen keine Einigkeit herrscht. 24 Eine jüngere fachwissenschaftlich fundierte Konkretisierung des Kontrollturnusses, die einer für einen Baumbestand entlang einer Straße verkehrssicherungspflichtigen Kommune obliegen, wird in der Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. ("FLL") von 2004 vorgenommen. Danach sei ein gesunder oder leicht geschädigter Baumbestand in der Reifephase bei höheren berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs regelmäßig alle zwei Jahre zu kontrollieren, da eine häufigere Kontrolle fachlich nicht mehr als geboten anzusehen sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war der Baumbestand am Unfallort einschließlich des Unfallbaumes selbst dieser Baumbestandskategorie unterfallend. Kontrollen seitens der Beklagten fanden ausweislich der vorgelegten Beschauprotokolle alle zwölf bis achtzehn Monate statt, die letzte Kontrolle acht Monate vor dem Unfallereignis. Ihrer Regelkontrollpflicht hatte die Beklagte bei Zugrundelegung der Richtlinie der FLL demnach genügt. 25 Aber auch wenn mit Teilen der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, VersR 1992, 467, OLG Brandenburg, MDR 2002, 1067, OLG Celle – OLGR 2002, 164, OLG Hamm, NZV 2005, 371) eine zweimalige Kontrolle pro Jahr, einmal im belaubten, einmal im unbelaubten Zustand gefordert würde, so läge zwar eine Verletzung der Kontrollpflichten der Beklagten vor, jedoch scheiterte ein Anspruch des Klägers an der nicht bewiesenen Kausalität dieses nach dieser Auffassung als ungenügend zu beurteilenden Beschau-Turnusses. 26 Dabei ist zunächst festzustellen, dass entgegen der Ansicht des OLG Dresden (NVwZ-RR 2001, 497) keine Berechtigung für die Annahme eines Anscheinsbeweises für die Kausalität einer unterlassenen Baumkontrolle zu sehen ist, als dass das Tatbestandsmerkmal der Kausalität damit ausnahmecharakterhaft faktisch leerliefe. Auch ein Ausnahmefall, vergleichbar den den Urteilen BGH NJW 2005, 2454 und BGH NJW 1994, 945 zugrundeliegenden Sachverhalten, ist nicht anzunehmen. Somit hatte der Kläger den Beweis der Kausalität zu erbringen, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen war im Winter vom Boden aus eine Schädigung des abgebrochenen Astes nicht erkennbar. Grundsätzlich bedarf es aber nur einer solchen Kontrolle auf Sicht vom Boden aus, jedenfalls im Winterhalbjahr, soweit nicht die Sicht auf den Baum eingeschränkt ist (vgl. OLG Köln, VersR 1990, 287, OLG Brandenburg, MDR 2002, 1067). Deswegen ist davon auszugehen, dass auch bei einer Kontrolle etwa sechs Monate nach der Kontrolle am 19.07.2006 die Schädigung des Astes nicht erkennbar gewesen wäre, der Schadenseintritt demnach durch die Kontrolle nicht verhindert worden wäre. 27 Die Beklagte war auch nicht gehalten, eine eingehendere Kontrolle des Baumes aufgrund der Ergebnisse der Beschau am 19.07.2006 vorzunehmen, die über die bloße Sichtkontrolle hinausginge. 28 Die Beklagte hat den Baum bei der Kontrolle am 19.07.2006 in nicht zu beanstandender Weise als verkehrssicher eingestuft. Anderes ergibt sich nicht aus der Feststellung des Sachverständigen, dass an dem abgebrochenen Ast Stellen vorhanden waren, wo vorher tote Äste in Stärke von ein bis zwei Zentimeter abgebrochen waren, auch wenn der Sachverständige meint, dass dies "dafür spricht, dass die feinen Äste schon in der Vegetationsperiode des Jahres 2006 trocken und abgestorben waren" bzw. dass "Trockenstellen [...] im Juli 2006 vom Boden aus erkennbar gewesen sein [dürften]". Das Gutachten gibt nicht zu erkennen, dass diese Tatsache mit einer für eine Überzeugung des Gerichts hinreichenden Sicherheit angenommen werden kann. Ein bloßes "Dafürsprechen" reicht zum Beweis dieser Tatsache nicht aus. Im Übrigen hat der Sachverständige angegeben, dass ein Befall mit massaria platanii, der ausweislich des Gutachtens als ursächlich für den Astbruch anzusehen ist, innerhalb eines halben Jahres zum Absterben eines Astes führen kann. Es kann daher aufgrund einer Gesamtwertung der Ausführungen des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden, dass das Absterben der feineren Äste des herabgestürzten Astes nach der Baumbeschau im Juli 2006 erfolgte und die sodann abgestorbenen Ästchen aufgrund ihres Abgestorbenseins oder aufgrund des Sturms oder des Falls abbrachen. Insgesamt hat der diesbezüglich beweisbelastete Kläger nicht bewiesen, dass sich für die Beklagte aus der Baumbeschau vom 19.07.2006 eine Verpflichtung ergeben hätte weitere gefahrbegegnenden Maßnahmen zu ergreifen, etwa den Unfallbaum zwischen der Kontrolle am 19.07.2006 und dem Unfall am 09.03.2007 zu kontrollieren. 29 Schließlich bestand auch aus anderen Gründen keine solche Verpflichtung zur erneuten Baumbeschau auf zwischenzeitlich abgestorbene Äste. 30 Eine Kontrolle nach Stürmen, hier dem Sturm Kyrill, beschränkt sich ausweislich der o.a. Richtlinie auf die Boden-Beschau abgebrochener oder loser Äste oder die Bewertung der Umsturzgefahr ganzer Bäume. Nicht dagegen war die Beklagte gehalten, eine neuerliche Baumbeschau im Regelumfang auf zwischenzeitlich abgestorbene oder im Absterben begriffene Äste durchzuführen. Auch hier scheitert daher ein Anspruch des Klägers an der fehlenden Kausalität einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, da der Ast nach dem Sturm Kyrill vom Boden aus nicht als schadhaft erkannt werden konnte. 31 Auch aus dem seit 2005 bzw. 2006 bekannten Auftreten des Schadorganismus massaria platanii kann keine Verkehrssicherungspflichtverletzung hergeleitet werden. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Gericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigengutachtens davon ausgeht, dass der Astabbruch tatsächlich auf einen Befall der Astauswuchsstelle mit dem Schlauchpilz massaria platanii zurückzuführen ist, als dass die typischerweise gegebenen Symptome eines relativ glatten Abbruchs und einer dunklen Einfärbung der Astoberseite festgestellt werden konnten und zudem der Ast in relativ kurzer Zeit abgestorben ist. 32 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Auftreten bzw. vermehrte Auftreten dieses Pilzes in einem bestimmten Baumbestand eine Verschärfung der Verkehrssicherungspflichten dieses bestimmten Baumbestandes zur Folge hat, ausweislich derer die benachbarten Platanen halbjährlich mittels Hubsteiger oder Hebebühnen auf entsprechenden Pilzbefall zu kontrollieren wären. 33 Denn der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Bäume am O-Weg massaria-Befall aufwiesen und dies der Beklagten bekannt oder vorwerfbar unbekannt war. Eine Verschärfung der Kontrollen allein aufgrund des Tatbestandes, dass der Schlauchpilz massaria platanii in Deutschland, insbesondere in das Rheintal, aber auch etwa nach Kassel, Einzug gehalten hat, vermag nach Überzeugung Gerichts ohne weitere Feststellungen von Befall im konkreten Bestand eine Verpflichtung der verkehrssicherungspflichtigen Kommune zur halbjährlichen Kontrolle sämtlicher straßennaher Platanen (in Köln sind dies über 10.000 Bäume) mittels Hebebühne oder Hubsteiger nicht begründen. Abgesehen davon, dass aufgrund des schnellen Absterbens von Ästen durch massaria platanii auch durch halbjährliche Kontrollen der Gefahr durch herabstürzende Äste nicht sicher begegnet werden könnte, würden damit die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten der Klägerin überspannt, da dafür ein nicht mehr zu leistender Personal- und Materialeinsatz vonnöten wäre, als dass eine entsprechende Kontrolle pro Baum eine halbe bis eine ganze Stunde dauern würde. Jedenfalls solange im Umkreis kein massiver Massaria-Befall festgestellt ist, ist daher das sich ergebende Restrisiko aufgrund der nicht mehr gegebenen Zumutbarkeit von solch massiven Kontrollen für die betroffene Kommune hinzunehmen. 34 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35 Streitwert: 2.597,28 €