Urteil
4 O 229/21
LG Limburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2022:0614.4O229.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Limburg ist gemäß §§ 40 Abs. 2 VwGO, 71 Abs. 2 Ziffer 2 GVG streitwertunabhängig sachlich zuständig. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus §§ 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht vor. Die Beklagte ist für die streitgegenständliche Hänge-Birke verkehrssicherungspflichtig. Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich ist. Geht die Gefahr von einer Sache aus, so ist jeder, der die Sachherrschaft ausübt, verkehrssicherungspflichtig. Die Birke steht im Eigentum der Stadt . § 9 HStrG bestimmt, dass die straßenrechtlichen Bau- und Unterhaltenspflichten den betreffenden Körperschaften als Amtspflichten obliegen. Die Beklagte hat also Sorge dafür zu tragen, dass dieser Baum keine Gefahrenquelle darstellt. Ein schuldhaftes Verletzen einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ist nicht gegeben. Die Beklagte hat im gebotenen Maße den sich aus ihrer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Baumbestandes im behaupteten Unfallbereich ergebenden Pflichten Rechnung getragen. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise/ Berufsgruppen unter Berücksichtigung der Schadenswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensfolgen für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Die Beklagte hat im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass von Straßenbäumen keine Gefahren für den fließenden und ruhenden Verkehr ausgehen. Das bedeutet für die verkehrssicherungspflichtige Stadt, die Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Baumbestandes in angemessenen Abständen (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2004, V ZR 33/04, zitiert nach juris Rn. 13). Nach allgemeiner Ansicht umfasst diese Kontrollpflicht grundsätzlich nur eine Beschau vom Boden aus, zur äußerlichen Feststellung eventueller Schäden (vgl. LG Köln, Urteil vom 04.12.2009, 5 O 144/08, zitiert nach beck-online). Wie oft und in welcher Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich nicht generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind von dem Alter und Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig. Werden dabei Anzeichen erkannt, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefahr durch den Baum hinweisen, ist eine eingehende Untersuchung vorzunehmen; solche Anzeichen können trockenes Laub, dürre Äste oder verdorrte Teile, Pilzbefall, äußere Verletzungen oder Beschädigungen, hohes Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung und sein statischer Aufbau sein (BGH, Urteil vom 02.07.2004, a.a.O.). Ältere obergerichtliche Entscheidungen (z.B. OLG Köln VersR 92, 371; OLG Düsseldorf VersR 92, 467; OLG Düsseldorf VersR 97, 463; OLG Hamm NJW-RR 03, 968) haben eine äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung zweimal im Jahr – einmal in belaubtem, einmal in unbelaubtem Zustand – für erforderlich erachtet. Diese Rechtsprechung ist inzwischen durch neue fachliche Erkenntnisse überholt. Eine starre Kontrolle zweimal im Jahr wird mittlerweile als baumpflegerisch nicht sinnvoll und angezeigt angesehen, weil sie den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht wird (OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010, I-7 U 31/10, zitiert nach juris Rn. 13 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte ihren danach bestehenden Kontrollpflichten durch die am 02.07.2019 durchgeführte Kontrolle genügt. Eine weitere Kontrolle war im Zeitraum bis zu dem behaupteten Schadensereignis vom 08.02.2020 nicht erforderlich. Dies wird auch bestätigt durch die Zeugin, welche als Baumsachverständige die regelmäßigen Kontrollen für die Beklagte durchführt. Die Zeugin hat ausgesagt, dass die von der entwickelte FLL-Richtlinie für den streitgegenständlichen Baum eine Kontrolle innerhalb von zwei Jahren als ausreichend vorsieht. Die FLL sei der Dachverband, welcher die Baumsachverständigen zertifiziere. Die Richtlinie stelle für sie als Sachverständige eine Vorgabe dar, die Richtlinie sei Stand der Technik, Stand der Erfahrung. Sie selbst empfehle allerdings ihren Kommunen eine Kontrolle in kürzeren Abständen von neun Monaten. Hierzu erklärt die Zeugin anschaulich, dass sie durch den Neun-Monats-Rhythmus den Baum zu unterschiedlichen Jahreszeiten sehen und beurteilen könne. Dies sei wichtig, da man holzzersetzende Pilze beispielsweise nur zu bestimmten Jahreszeiten sehen könne. Hinsichtlich der vorliegenden Hänge-Birke hat die Zeugin eindrucksvoll geschildert, dass sie diese am 02.07.2019 neu in das Baumkataster aufgenommen habe und zwar mit einer sogenannten Baumansprache. Hierbei würden alle wichtigen dendrologischen Daten des Baumes erfasst und in das Kataster eingetragen. Anhand des von der Beklagten vorgelegten Katasterauszugs (Bl. 83 d. A.) hat die Zeugin ausgeführt, dass sie am 02.07.2019 als zu ergreifende Maßnahme für die Beklagte „Fremdbewuchs entfernen“ vermerkt habe. In dem Kataster werde alles vermerkt, was ihr wichtig erscheine. Bei dieser Kontrolle am 02.07.2019 habe sich kein Totholz im Baum befunden. Hätte sie dies festgestellt, wäre es vermerkt worden. Hinzukomme, dass sich der Baum im belaubten Zustand befunden habe. Hätten sich hier abgestorbene Äste am Baum befunden, dann hätte man dies klar erkannt. Nach der Aussage der Zeugin habe sich auch bei der nächsten Kontrolle am 21.03.2020, also nach 8,5 Monaten, kein Totholz an dem Baum befunden. Eine Entfernung von Totholz mit einem Durchmesser unter 3 cm müsse nicht entfernt werden. Dies sei für die Kommune nicht zumutbar. Eine Kontrolle der Hänge-Birke in kürzeren Abständen als 9 Monate, wie sie die Beklagte durchführen lässt, ist nach der einschlägigen FLL-Baumkontrollrichtlinie sowie der Aussage der sachverständigen Zeugin, nicht erforderlich und nicht zumutbar. Im Übrigen hat der Kläger nicht nachweisen könne, dass eine Kontrolle im 6-Monats-Abstand den Eintritt des von ihm behaupteten Schaden verhindert hätte. Denn nach der glaubhaften und glaubwürdigen Aussage der Zeugin befand sich bei beiden Kontrollen - vor und nach dem behaupteten Schadensereignis - kein Totholz am Baum. Es bestanden deshalb keinerlei Anzeichen dafür, dass ein Ast mit einem Durchmesser von 3,5 cm herabbrechen könnte. Angesichts des Sachverstands der Zeugin ist von der Einholung eines Sachverständigengutachtens kein anderes Ergebnis zu erwarten, zumal ein Sachverständiger den Baum zum Schadenszeitpunkt nur anhand der Katasterauszüge wird beurteilen können. Bevorstehende wetterbedingte Ereignisse, wie hier das Orkantief „Sabine“ begründen nicht die Notwendigkeit von anlassbezogenen Baumkontrollen. Der Verkehrspflichtige hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr zumutbar sind. Der Sicherungspflichtige muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es liegt nicht im Rahmen des Zumutbaren für eine Stadt, vor wetterbedingten Ereignissen anlassbezogene Baumkontrollen durchzuführen. Wie die Zeugin erläutert hat, hat die Beklagte 4600 Bäume in ihrer Datenbank. Eine Kontrolle von allen Bäumen zur Verhinderung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung vor wetterbedingten Ereignissen ist nicht durchführbar. Auch die im letzten Jahr ergangene Trockenperiode begründet keine Verpflichtung für engmaschigere Kontrollen. Laut des Vortrages der Zeugin, stellt nicht nur Trockenheit einen Grund für Totholz dar. Auch stellen beispielsweise Bodenverdichtung, Käfer, Wurzelverlust bei Bauarbeiten und Pilze Ursachen für Totholz dar. Da der Kläger mit der Hauptsache unterlägen ist, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 281, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verletzung einer Amtspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger parkte sein Fahrzeug, einen BMW 120d mit dem amtlichen Kennzeichen, - wie regelmäßig - am 08.02.2020 in der in . In Angrenzung an diesen Parkplatz,, befindet sich eine Hänge-Birke, die im Eigentum der Stadt steht (Lichtbildkonvolut, Anlage K7, Bl. 65 ff. d. A.). Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch einen von der Birke herabgefallenen Ast ein Lackschaden am Fahrzeug des Klägers entstanden ist. Die Birke ist katastermäßig erfasst. Eine Sichtkontrolle des Baumes war am 02.07.2019 erfolgt durch die Zeugin und sodann am 21.03.2020. Hierüber wurde jeweils ein Katastereintrag gefertigt (s. Anlagen zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.10.2021, Bl. 83 bis 85 d. A.). Der Kläger forderte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz zwecks Regulierung seines behaupteten Schadens auf, was die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 25.03.2020 (Anlage K4, Bl. 14 d. A.) ablehnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2020 (Anlage K5, Bl. 16 d. A.) forderte der Kläger die Haftpflichtversicherung der Beklagten erneut zum Ausgleich des Schadens auf. Die Beklagte wies durch Schreiben ihres Haftpflichtversicherers vom 01.07.2020 (Anlage K6, Bl. 18 d. A.) die Forderung vollumfänglich zurück. Mit Beschluss vom 15.06.2021 (Bl. 41 d. A.) hat sich das zunächst angerufene Amtsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Limburg a. d. Lahn verwiesen. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die ihr obliegenden Pflege- und Rückschnittmaßnahmen durch Entfernen des Totholzes an der streitgegenständlichen Birke nicht ausgeführt. Am 08.02.2020 habe sich ein abgestorbener Ast mit einem Durchmesser von 3-4 cm und einer Länge von 35 cm von der Birke gelöst und sei auf sein Fahrzeugdach gefallen. Diesen habe er gegen 2.45 Uhr auf seinem Fahrzeugdach entdeckt. Durch den herabfallenden Ast sei an seinem Fahrzeugdach ein Lackschaden entstanden, dessen Beseitigung Reparaturkosten in Höhe von 1.074,02 netto verursache. Der Kläger ist der Ansicht, die vorgesehenen Abstände für Sichtkontrollen seien seitens der Beklagten nicht eingehalten worden. Hätte die Beklagte die Prüfungsintervalle von maximal 6 Monaten eingehalten, wäre es nicht zu dem Astabwurf und dem entsprechenden Schaden gekommen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit Rücksicht auf die im letzten Jahr ergangene Trockenperiode und aufgrund bevorstehender wetterbedingter Ereignisse (Orkantief „Sabine“ am 09. und 10.02.2020), unabhängig von den Regelkontrollen, anlassbezogene Baumkontrollen durchführen müssen. Der Kläger behauptet, auch nach dem Unfallereignis habe des Öfteren Totholz der Birke auf den Parkplätzen gelegen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 1.099,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2020 an den Kläger zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe keine Amtspflicht verletzt. Sie bestreitet das vom Kläger behauptete Geschehen mit Nichtwissen. Die Beklagte behauptet, eine Sichtkontrolle eines Baumes im belaubten Zustand nur alle zwei Jahre sei ausreichend. Selbst bei totem oder befallenen Holz in der Baumkrone genüge regelmäßig eine einjährige Baumkontrolle. Sie ist der Ansicht, dass Verkehrssicherungspflichten nur im Rahmen des Zumutbaren ausgeübt werden müssen. Eine prophylaktische Kontrolle überspanne sämtliche Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht und sei den Verkehrssicherungspflichtigen nicht zumutbar. Das Gericht hat den Kläger informatorisch zur Sache angehört. Ferner hat es zum Beweisthema der Kontrolle der Birke an dem Parkplatz Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 20.05.2022 (Bl. 110 ff. d. A.).