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Urteil

20 O 376/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2010:0222.20O376.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.858,61 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2009 bis zum 25.10.2009 aus einem Betrag von 6.296,27 € und ab dem 26.10.2009 aus einem Betrag von 12.858,61 €, abzüglich am 27.08.2009 gezahlter 507,56 €. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermietung, macht aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten aufgrund von 26 Verkehrsunfallereignissen geltend. Die Beklagte ist der Pfahrzeughaftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner der Mieter der Klägerin. Die grundsätzlich 100%ige Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen aus dem Unfallereignis ist unstreitig. 3 Die Klägerin meint, die Beklagte habe im Rahmen des geschuldeten Herstellungsaufwands jedenfalls den Normaltarif nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel zu erstatten, wobei ein pauschaler Aufschlag von 20 % vorzunehmen sowie die konkret angefallenen Nebenkosten aufzuaddieren seien. 4 Gegenstand der Klage sind nach Zahlungen der Beklagten nach dem Dafürhalten der Klägerin nicht ausgeglichene restliche Fahrzeugmieten; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift vom 21.07.2009 ebenso Bezug genommen wie auf den Schriftsatz vom 08.10.2009. 5 Die Klägerin hat zunächst beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.858,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 175,01 € seit dem 17.03.2009, aus 833,88 € seit dem 22.03.2009, aus 295,70 € seit dem 18.04.2009, aus 597,65 € seit dem 18.04.2009, aus 193,46 € seit dem 28.04.2009, aus 395,59 € seit dem 29.04.2009, aus 224,95 € seit dem 26.05.2009, aus 180,27 € seit dem 24.06.2009, aus 359,10 € seit dem 13.07.2009, aus 1.009,44 € seit dem 25.07.2009, aus 320,75 € seit dem 28.07.2009, aus 127,90 € seit dem 01.08.2009, aus 671,03 € seit dem 01.08.2009, aus 507,56 € seit dem 10.08.2009, aus 403,98 € seit dem 18.08.2009, aus 49,49 € seit dem 24.05.2009, aus 269,95 € seit dem 17.06.2009, aus 247,85 € seit dem 28.06.2009, aus 1.203,20 € seit dem 22.08.2009, aus 583,24 € seit dem 29.08.2009, aus 888,98 € seit dem 01.09.2009, aus 165,15 € seit dem 05.09.2009, aus 1.100,42 € seit dem 05.09.2009, aus 477,61 € seit dem 28.09.2009, aus 365,90 € seit dem 11.10.2009 und aus 1.210,55 € seit dem 13.10.2009 zu zahlen. 7 Im Hinblick auf einen von der Beklagten angewiesenen Betrag von 532,34 € hat sie mit Schriftsatz vom 08.10.2009 die Klage wegen der für den Schadensfall 14 geltend gemachten 507,56 € nebst anteiliger Zinsen für erledigt erklärt, bei Aufrechterhaltung des Klageantrags im Übrigen. 8 Die Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt im Übrigen, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie sieht die Schwacke-Liste nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Höhe der im Rahmen des Herstellungsaufwands zu erstattenden Mietwagenkosten an; abzustellen sei vielmehr auf den Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts. Den Mietern der Klägerin falle, weil sie nicht günstiger als bei der Klägerin gemietet hätten, ein Verstoß gegen die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht zur Last, den sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsse. Erst recht gelte das, weil die Geschädigten teilweise auf günstigere Mietangebote hingewiesen worden seien, ohne auf diese zurückzugreifen. Zuschläge für Winterreifen kämen nicht in Betracht, weil sowieso jedes Fahrzeug über Winterreifen verfüge. Ein Zuschlag für einen Zusatzfahrer werde bei anderen Vermietern nicht erhoben. Auf Zustellung und Abholung der Mietfahrzeuge seien die Geschädigten ohnehin nicht angewiesen gewesen. 11 Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage ist mit Ausnahme von Teilen des Zinsanspruchs begründet. 14 Die Klägerin hat gegen die Beklagte über die jeweils bereits gezahlten Beträge hinaus einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz wegen Mietwagenkosten in Höhe eines Betrags von insgesamt 12.858,61 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff. , 398 BGB, 115 VVG n.F. , wobei sich dieser Betrag noch versteht unter Einschluss desjenigen von 507,56 €, den die Beklagte am 27.08.2009 ausgeglichen hat und dessen Zahlung im Tenor durch die Formulierung "abzüglich" Rechnung getragen ist. 15 Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. 16 Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf den "Schwacke-Automietpreis-Spiegel" im jeweiligen Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH NZV 2006, 463; BGH NZV 2008, 1519 f.; OLG Köln, NZV 2007, 199f.) 17 Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste, auf deren Grundlage die Klägerseite ihre Berechnung vornimmt, als eine geeignete Schätzgrundlage (insoweit in Übereinstimmung etwa mit OLG Köln, NZV 2009, 447; OLG Köln, SVR 2009, 384; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680). 18 Mit ihrer entgegenstehenden Auffassung kann die Beklagte nicht durchdringen. 19 Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa VersR 2008, 1706) bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. 20 Hier ist entsprechendes nicht ersichtlich. Solche konkreten Tatsachen ergeben sich auch nicht aus den zur Akte gereichten Internetausdrucken von Websites anderer Autovermieter, denn diese stammen sämtlich aus Zeitpunkten nach Rechtshängigkeit der Klage und sind offensichtlich im Zusammenhang mit der Anfertigung der Klageerwiderung eingeholt worden. Damit ist indessen ihr Aussagegehalt bezogen auf die jeweiligen Schadenszeitpunkte äußerst beschränkt; ihnen lässt sich insbesondere nichts darüber entnehmen, welche Preisgestaltungen und Fahrzeuge für die jeweiligen Geschädigten in dem Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich auf einen Mietwagen angewiesen waren, verfügbar gewesen sind. Der nicht zu Beweis gestellte Vortrag der Beklagten, natürlich hätte jeder Geschädigte auch im konkreten Anmietzeitraum zu dem jeweils günstigeren Preis des Internetanbieters anmieten können, erscheint vor diesem Hintergrund ins Blaue hinein vorgetragen. 21 Hinzu kommt, dass sich nicht erschließt, weshalb einer explizit im Auftrag der Versicherungswirtschaft erstellten Studie eine höhere Seriosität zukommen sollte als dem seit Jahren im Bereich der Schadensregulierung als Schätzgrundlage anerkannten Ergebnis einer Befragung einer Vielzahl von Autovermietungen. Die Schwacke-Liste ist durch weitaus größere Neutralität gekennzeichnet als die Fraunhofer-Studie. Das gilt erst recht, weil grundsätzlich anonymisierte Befragungen eine geringere Verlässlichkeit aufweisen als personalisierte und damit rückverfolgbare und überprüfbare Erhebungen. Überdies ist das der Fraunhofer-Studie zugrunde gelegte Postleitzahlennetz grobmaschiger als die Einordnung in der Schwacke-Liste, auch greift die Fraunhofer-Studie gerade einmal auf Nachfragen bei lediglich sechs Mietwagen-Anbietern zurück. Ungenauigkeiten scheinen vor diesem Hintergrund bei Anwendung der Schwacke-Liste weit eher vermeidbar als bei Heranziehung der Fraunhofer-Studie. Noch nicht einmal berücksichtigt ist hierbei, dass die Fraunhofer-Studie auf dem System der Vorbuchung basiert, was eine Anmietung für einen Unfallgeschädigten im Regelfall als wenig praktikabel erscheinen lässt. 22 Der Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens zum Beweis der Eignung der Fraunhofer-Studie als Schätzgrundlage bzw. der Ungeeignetheit der Schwacke-Liste bedurfte es im Hinblick auf § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht. Dies auch in Ansehung des Umstands, dass sich im Einzelfall bei Durchführung einer Beweiserhebung ein geringerer Betrag ergeben könnte. Denn § 287 ZPO verlangt keine lückenlose Gewissheit, sondern lässt Unwägbarkeiten auch zur Vermeidung unverhältnismäßiger Beweisaufnahmen gerade zu; sie sind das Wesen einer generellen Schätzung auf der Basis anerkannter Tabellenwerke, wie sie auch in anderen rechtsgebieten Anwendung findet. 23 Der Tatsache, dass die obergerichtliche Rechtsprechung vom Geschädigten verlangt, bei der Abrechnung von Mietwagenkosten die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreis-Spiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage ( vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 ff.), hat die Klägerin im Rahmen ihrer Antragstellung bereits Rechnung getragen. 24 Dass schließlich aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, ist zwischenzeitlich obergerichtlich anerkannt (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 ff.). Das Gericht setzt insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln einen pauschalen Aufschlag von 20 % an (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201), den die Klägerin im Rahmen ihrer Antragstellung aber ebenfalls bereits zugrunde legt. Dieser Aufschlag ist nach Auffassung des Gerichts auch dann gerechtfertigt, wenn zwischen dem Schadensereignis und der Anmietung ein gewisser Zeitraum verstrichen ist. Auch dann ist nämlich der jeweils Geschädigte nämlich in einer anderen Situation als der "freiwillig" ein Mietfahrzeug Anmietende, der – anders als ein Unfallgeschädigter – noch erheblich weiträumiger planen, vergleichen und vorbuchen kann. 25 Soweit die Beklagte vorträgt, den Geschädigten sei ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen, mit diesem hätten sie sich bescheiden müssen, die Anmietung bei der Klägerin stelle mithin einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, verfängt das nicht. Dies vor dem Hintergrund, dass die Schwacke-Liste eben grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage darstellt und die Abrechnung auf der Grundlage einer geeigneten Schätzgrundlage ohne Hinzutreten besonderer Umstände einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bereits dem Grunde nach ausschließt. 26 Das Gericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass in einzelnen der streitgegenständlichen Fälle ein längerer Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs lag. Hervorzuheben sind hier insbesondere die Fälle 25 (D1) mit nahezu zwei Monaten sowie 5 (L) mit eineinhalb Monaten. 27 Das rechtfertigt aber eine abweichende Beurteilung nicht. Denn der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben, um gegebenenfalls einen unterhalb der Schwacke-Liste liegenden Discount-Anbieter auszumachen, wenn er auf Basis der Schwacke-Liste als anerkannter Schätzgrundlage abrechnen möchte. 28 Etwas anderes kann allenfalls gelten, soweit ein Versicherer im Einzelfall dem Anspruchsteller ein konkretes Angebot über eine günstige Anmietung bei einem konkreten Vermieter vorlegt, bei dem der jeweilige Geschädigte, ohne mit weiterer Erforschung des Marktes belastet zu werden, nur noch "Zugreifen" muss, der Geschädigte sich in Kenntnis dieses Angebots dann aber gleichwohl für die Inanspruchnahme eines gegenüber einem konkret an ihn gerichteten Angebot teureren Mietfahrzeugs entscheidet (vgl. insoweit Urteil der Kammer vom 26.01.2009, Az.: 20 O 420/08). An solchen konkreten, an den jeweiligen Geschädigten gerichteten Angeboten des Beklagten fehlt es; im Gegenteil hat die Beklagte die im Einzelfall langen Zeiträume zwischen Unfall und Mietvertragsschluss nicht genutzt, um entsprechende konkrete Angebote zu unterbreiten. Dies gilt auch, soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, in den Schadensfällen 21 und 25 sei den Geschädigten im Zeitpunkt der Anmietung bekannt gewesen, dass Fahrzeuge zu einem günstigeren Tarif zu hätten gemietet werden können. Unabhängig davon, dass die Klägerin den entsprechenden Vortrag der Beklagten bestritten hat, genügt jedenfalls das insoweit zur Akte gereichte Schreiben vom 06.07.2009 nicht, einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu begründen. Anders als der etwa im Verfahren Landgericht Köln, 20 O 420/08 beklagte Haftpflichtversicherer hat die Beklagte den Geschädigten nämlich kein konkretes Angebot unterbreitet, bei dem diese nur noch hätten "zugreifen" müssen. Das Schreiben der Beklagten vom 06.07.2009 ist im Gegenteil hinreichend vage und nennt lediglich einen bei ihr offenbar angestellten Gesprächspartner, der für die weitere Anmietung kontaktiert werden kann. Zu welchen Konditionen letztendlich eine Anmietung erfolgen soll, welche Leistungen in dem genannten Tagespreis eingeschlossen sein sollen, wo ggf. das Fahrzeug abgeholt werden kann bzw. ob es zugestellt wird und ob vor allem der gewünschte PKW im benötigten Zeitraum tatsächlich zur Verfügung steht, bleibt völlig im Dunkeln. 29 Neben den damit der Schwacke-Liste ohne Kürzung zu entnehmenden Beträgen kann die Klägerin nach der vorzitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln die nach den Mietverträgen jeweils konkret angefallenen Nebenkosten erstattet verlangen, auch soweit die Beklagte diese angreift. 30 Zunächst unterliegt der Zusatzfahrer, soweit im Einzelfall in Rechnung gestellt, der Ersatzpflicht. Denn wird ein Unfallwagen regelmäßig neben dem Fahrer auch von weiteren Personen genutzt, ist der Geschädigte berechtigt, mit dem Autovermieter die Zulassung eines Zusatzfahrers zu vereinbaren, so dass hierdurch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt; der Geschädigte darf unfallbedingt nicht in seiner Benutzung des Fahrzeugs eingeschränkt werden (vgl. etwa LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009, Az.: 15 O 7/09; ergänzend ist anzumerken, dass die Entscheidung ebenfalls der Schwacke-Liste vor dem Fraunhofer-Spiegel den Vorzug gibt). Dass in den Fällen, in denen die Erstattung der für einen Zusatzfahrer angefallenen Kosten verlangt werden, das unfallbeschädigte Fahrzeug tatsächlich auch von mehreren Personen benutzt wurde, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Sie hält lediglich die gesonderte Berechnung von Kosten hierfür für unangemessen. Diese Überlegung dürfte aber zu kurz greifen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass andere Anbieter diese Kosten nicht gesondert ausweisen. Denn ohne gesonderte Ausweisung steht zu erwarten, dass die im Falle der Klägerin als Nebenkosten ausgewiesenen Beträge in die Gesamtkalkulation einfließen und sie in diesem Fall die anfallenden eigentlichen Mietpreise in die Höhe treiben werden. Es wäre im Übrigen Sache der Beklagten gewesen, den jeweiligen Geschädigten konkrete Angebote zu unterbreiten von Vermietern, die die Sonderleistungen, die die Beklagte jetzt nicht bezahlen will, ohne Aufpreis anbieten. Es ist nicht Aufgabe des jeweils Geschädigten, entsprechende Marktforschungen vorzunehmen. 31 In Bezug auf die Winterreifen folgt das Gericht der Argumentation des OLG Köln im Beschluss vom 13.05.2008, Az.: 11 U 11/08 und erachtet diese als erstattungsfähig. 32 Soweit im Einzelfall eine gesonderte Gebühr für die Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten in Rechnung gestellt ist, vermag die Beklagte mit ihrer Argumentation, die Geschädigten hätten nicht nachgewiesen, dass eine solche erforderlich gewesen sei, durchzudringen. Die Beklagte rügt diesbezüglich einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Sie muss als Versicherer der Schädiger darlegen und belegen, weshalb sich die Anmietung außerhalb der Geschäftszeit als solche darstellen soll. 33 Soweit schließlich die Beklagte in den Raum stellt, die Geschädigten seien nicht auf eine Zustellung ihrer Mietfahrzeuge angewiesen gewesen, Zustellkosten könnten daher nicht erstattet verlangt werden, überzeugt das ebenfalls nicht. Der Schädiger hat den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Wenn der jeweils Geschädigte unfallbedingt schon sein eigenes Fahrzeug in die Werkstatt bringen muss, so ist ihm jedenfalls nicht auch noch zumutbar, von der Werkstatt – nunmehr ohne Auto und somit auf ungeklärtem Wege – zum Vermieterbüro zu gelangen, um dort seinen Mietwagen in Empfang zu nehmen. Die Alternative wäre, dass sich der jeweils Geschädigte ein Taxi von der Werkstatt zum Vermieterbüro nähme; kostengünstiger erscheint das nicht. 34 Ausgehend von den obigen Darlegungen errechnet sich der erstattungsfähige Aufwand für den Mietwagen entsprechend den vorstehenden Ausführungen gemäß für die einzelnen Schadensfälle gemäß § 287 ZPO wie folgt: 35 Fall 1.: 36 (T), PLZ-Gebiet 532, Gruppe 7, 37 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 38 1) Grundpreis a) 1 x 3-Tagespreis 399,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % (siehe unten) 79,80 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis 78,00 € b) Winterreifen, 3 x 15,00 € 45,00 € c) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 651,80 € 39 Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 651,80 € anerkannt. Die Klägerin hat aber nur 598,06 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (423,05 €) noch175,01 €verbleiben. 40 Fall 2: 41 (C), PLZ-Gebiet 532, Gruppe 2, 42 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 43 1) Grundpreis a) 3 x Wochenpreis, je 509,95 € (nahes Mittel) 1.529,85 € b) 2 x Tagespreis, je 75,00 € 150,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 335,97 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 3 x Wochenpreis, je 140,00 € 420,00 € b) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 20,00 € 40,00 € c) Winterreifen, 23 x 15,00 € 345,00 € d) Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten 60,00 € e) Zustellen, 1 x 25,00 € 25,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 2.905,82 € 44 Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 2.905,82 € anerkannt. Die Klägerin hat aber nur 2.612,93 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (1.779,05 €) weitere 883,88 € verbleiben. 45 Fall 3: 46 (X), PLZ-Gebiet 531, Gruppe 3, 47 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 48 1) Grundpreis a) 1 x 3-Tagespreis (nahes Mittel) 238,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 47,60 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis 60,00 € b) Winterreifen, 3 x 15,00 € 45,00 € c) Zusatzfahrer, 3 x 20,00 € 60,00 € d) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 500,60 € 49 Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 500,60 € anerkannt. Die Klägerin hat aber nur 479,60 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages von 183,90 € 295,70 € verbleiben. 50 Fall 4: 51 (N), PLZ-Gebiet 509, Gruppe 4, 52 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 53 1) Grundpreis a) 1 x Wochenpreis 276,00 € b) 1 x 3-Tagespreis 198,00 € c) 2 x Tagespreis, je 74,00 € 148,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 124,40 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis 132,00 € b) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis 66,00 € c) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis 44,00 € d) Winterreifen, 12 x 15,00 € 180,00 € e) Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten 60,00 € f) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" netto 1.074,29 € 1.278,40 € 54 Die Klägerin hat 1.446,47 € netto berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein (1.074,29 € - Zahlung der Beklagten 476,64 €) ergeben 597,65 € 55 Fall 5: 56 (L), PLZ-Gebiet 533, Gruppe 1, 57 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 58 1) Grundpreis a) 1 x 3-Tagespreis 198,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 39,60 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis 54,00 € b) Winterreifen, 3 x 15,00 € 45,00 € c) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 386,60 € 59 Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 386,60 € anerkannt. Die Klägerin hat aber nur 371,86 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (178,40 €) 193,46 € verbleiben. 60 Fall 6: 61 (U), PLZ-Gebiet 531, Gruppe 6, 62 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 63 1) Grundpreis a) 1 x 3-Tagespreis (nahes Mittel) 312,00 € b) 1 x Tagespreis 103,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 83,00 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis 78,00 € b) Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis 26,00 € c) Winterreifen, 4 x 15,00 € 60,00 € d) Zusatzfahrer, 4 x 20,00 € 80,00 € e) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 792,00 € 64 Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 792,00 € anerkannt. Die Klägerin hat aber nur 777,62 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (382,03 €) 395,59 € noch verbleiben. 65 Fall 7: 66 (B), PLZ-Gebiet 532, Gruppe 5, 67 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 68 1) Grundpreis a) 1 x Wochenpreis (nahes Mittel) 625,09 € b) 1 x Tagespreis (nahes Mittel) 99,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 144,82 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis 132,00 € b) Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis 22,00 € c) Winterreifen, 8 x 15,00 € 120,00 € d) Zusatzfahrer, 8 x 20,00 € 160,00 € e) Zustellen, 1 x 25,00 € 25,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 1.327,91 € 69 Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 1.327,91 € anerkannt. Die Klägerin hat aber nur 1.317,28 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (1.092,33 €) 224,95 € verbleiben. 70 Fall 8: 71 (J), PLZ-Gebiet 533, Gruppe 7, 72 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 73 1) Grundpreis a) 1 x 3-Tagespreis 399,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 79,80 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis 78,00 € b) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 606,80 € 74 Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 606,80 € anerkannt. Die Klägerin hat aber nur 564,22 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (383,95 €) 75 180,27 € verbleiben. 76 Fall 9: 77 (E), PLZ-Gebiet 533, Gruppe 3, 78 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 79 1) Grundpreis a) 1 x Wochenpreis 467,50 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 93,50 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis 140,00 € b) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 751,00 € 80 Die Klägerin hat 864,30 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein (751,00 € - Zahlung der Beklagten 391,90 €) ergibt 359,10 €. 81 Fall 10: 82 (O), PLZ-Gebiet 537, Gruppe 6, 83 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 84 1) Grundpreis a) 2 x Wochenpreis, je 632,50 € (nahes Mittel) 1.265,00 € b) 1 x 3-Tagespreis (nahes Mittel) 312,00 € c) 1 x Tagespreis (nahes Mittel) 107,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 336,80 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 2 x Wochenpreis, je 156,00 € 312,00 € b) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis 78,00 € c) Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis 26,00 € d) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 2.486,80 € 85 Die Klägerin hat 2.630,61 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein (2.486,80 € - Zahlung der Beklagten 1.477,36 €), entsprechend 1.009,44 € 86 Fall 11: 87 (P), PLZ-Gebiet 537 Gruppe 6, 88 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 89 1) Grundpreis a) 1 x 3-Tagespreis (nahes Mittel) 312,00 € b) 1 x Tagespreis (nahes Mittel) 107,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 83,80 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis 78,00 € b) Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis 26,00 € c) Zusatzfahrer, 4 x 20,00 € 80,00 € d) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 736,80 € 90 Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 736,80 € anerkannt. Die Klägerin hat aber nur 732,50 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (411,75 €) 320,75 € verbleiben. 91 Fall 12: 92 (R), PLZ-Gebiet 538, Gruppe 1, 93 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 94 1) Grundpreis a) 2 x Tagespreis, 66,00 € 132,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 26,40 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 18,00 € 36,00 € b) Zusatzfahrer, 2 x 20,00 € 40,00 € c) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 284,40 € 95 Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 284,40 € anerkannt. Die Klägerin hat aber nur 263,65 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (135,75 €) 127,90 € verbleiben. 96 Fall 13: 97 (Z), PLZ-Gebiet 514, Gruppe 4, 98 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 99 1) Grundpreis a) 1 x Wochenpreis 495,00 € b) 1 x 3-Tagespreis 270,00 € c) 1 x Tagespreis 90,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 171,00 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis 132,00 € b) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis 66,00 € c) Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis 22,00 € d) Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten 60,00 € e) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 1.356,00 € 100 Die Klägerin hat 1.470,02 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein (1.356,00 € - Zahlung der Beklagten 684,97 €) ergibt 671,03 € 101 Fall 14: 102 (A), PLZ-Gebiet 533 Gruppe 2, 103 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 104 1) Grundpreis a) 1 x Wochenpreis 412,50 € b) 1 x Tagespreis 75,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 97,50 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis 140,00 € b) Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis 20,00 € c) Zusatzfahrer, 8 x 20,00 € 160,00 € d) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 955,00 € 105 Die Klägerin hat 979,78 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein (955,00 € - Zahlung der Beklagten 447,44 €) 507,56 €; dieser Fall ist durch Zahlung erledigt. 106 Fall 15: 107 (H), PLZ-Gebiet 532 Gruppe 1, 108 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 109 1) Grundpreis a) 1 x Wochenpreis (nahes Mittel) 385,00 € b) 2 x Tagespreis, je 66,00 € 132,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 104,00 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis 108,00 € b) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 18,00 € 36,00 € c) Zustellen / Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" netto 687,40 € 818,00 € 110 Die Klägerin hat 734,87 € netto berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein (687,40 € - Zahlung der Beklagten 283,42 €) 403,98 € 111 Fall 16: 112 (Y), PLZ-Gebiet 537, Gruppe 4, 113 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 114 1) Grundpreis a) 1 x Tagespreis (nahes Mittel) 89,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 17,80 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis 22,00 € b) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 178,80 € 115 Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 178,80 € anerkannt. Die Klägerin hat aber nur 175,43 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (125,94 €) 49,49 € verbleiben. 116 Fall 17: 117 (Q), PLZ-Gebiet 537, Gruppe 7, 118 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 119 1) Grundpreis a) 2 x Tagespreis, je 120,00 € 240,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 48,00 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 26,00 € 52,00 € b) Zusatzfahrer, 2 x 20,00 € 40,00 € c) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" netto 361,34 430,00 € 120 Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 361,34 € netto anerkannt. Die Klägerin hat aber nur 348,28 € netto berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (78,33 €) 269,95 € verbleiben. 121 Fall 18: 122 (F), PLZ-Gebiet 537, Gruppe 4, 123 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 124 1) Grundpreis a) 1 x 3-Tagespreis (nahes Mittel) 261,00 € b) 1 x Tagespreis (nahes Mittel) 89,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 70,00 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis 66,00 € b) Voll-/Teilkasko, 1 x Tagespreis 22,00 € c) Zusatzfahrer, 4 x 20,00 € 80,00 € d) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 638,00 € 125 Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 638,80 € anerkannt. Die Klägerin hat aber nur 627,85 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (380,00 €) 247,85 € verbleiben. 126 Fall 19: 127 G), PLZ-Gebiet 531, Gruppe 3, 128 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 129 1) Grundpreis a) 2 x Wochenpreis, je 467,50 € (nahes Mittel) 935,00 € b) 2 x 3-Tagespreis, je 238,00 € (nahes Mittel) 476,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 282,20 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 2 x Wochenpreis, je 140,00 € 280,00 € b) Voll-/Teilkasko, 2 x 3-Tagespreis, je 60,00 € 120,00 € c) Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten 60,00 € d) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 2.203,20 € 130 Die Klägerin hat 2.292,78 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein (2.203,20 € - Zahlung der Beklagten 1.000,00 €) 1.203,20 € 131 Fall 20: 132 (K), PLZ-Gebiet 537, Gruppe 3, 133 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 134 1) Grundpreis a) 1 x Wochenpreis (nahes Mittel) 467,50 € b) 1 x 3-Tagespreis (nahes Mittel) 234,00 € c) 2 x Tagespreis, je 80,00 € (nahes Mittel) 160,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 172,30 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis 140,00 € b) Voll-/Teilkasko, 2 x 3-Tagespreis 60,00 € c) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 20,00 € 40,00 € d) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 1.323,80 € 135 Die Klägerin hat 1.390,04 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein (1.323,80 € - Zahlung der Beklagten 740,56 €) entsprechend einem Betrag von 583,24 € 136 Fall 21: 137 (S), PLZ-Gebiet 517, Gruppe 1, 138 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 139 1) Grundpreis a) 2 x Wochenpreis, je 385,00 € 770,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 154,00 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 2 x Wochenpreis, je 108,00 € 216,00 € b) Zusatzfahrer, 14 x 20,00 € 280,00 € c) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 1.470,00 € 140 Die Klägerin hat 1.470,09 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein (1.470,00 € - Zahlung der Beklagten 581,02 €), mithin 888,98 € 141 Fall 22: 142 (A1), PLZ-Gebiet 538, Gruppe 1, 143 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 144 1) Grundpreis a) 1 x 3-Tagespreis 195,00 € b) 2 x Tagespreis, je 66,00 € 132,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 65,40 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis 54,00 € b) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 18,00 € 36,00 € c) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 532,40 € 145 Die Klägerin hat 536,00 € berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein (532,40 € - Zahlung der Beklagten 367,25 €), es ergeben sich 165,15 € 146 Fall 23: 147 (B1), PLZ-Gebiet 531, Gruppe 4, 148 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 149 1) Grundpreis a) 1 x Wochenpreis (nahes Mittel) 511,36 € b) 2 x 3-Tagespreis, je 261,00 € (nahes Mittel) 522,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 206,67 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis 132,00 € b) Voll-/Teilkasko, 2 x 3-Tagespreis, je 66,00 € 132,00 € c) Zusatzfahrer, 13 x 20,00 € 260,00 € d) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 1.814,32 € 150 Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 1.814,32 € anerkannt. Die Klägerin hat aber nur 1.800,42 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (700,00 €)1.100,42 € verbleiben. 151 Fall 24: 152 (C1), PLZ-Gebiet 539, Gruppe 6, 153 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 154 1) Grundpreis a) 1 x Wochenpreis 658,00 € b) 2 x Tagespreis, je 97,50 € (nahes Mittel) 195,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 170,60 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x Wochenpreis 156,00 € b) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 26,00 € 52,00 € c) Anhängerkupplung, 9 x 10,00 € 90,00 € d) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" netto 1.152,61 € 1.371,60 € 155 Die Klägerin hat 1.326,29 € netto berechnet, klagt aber nur den erforderlichen Betrag ein (1.152,61 € netto - Zahlung der Beklagten 675,00 € netto). Es ergibt sich ein Betrag von 477,61 € 156 Fall 25: 157 (D1), PLZ-Gebiet 537, Gruppe 4, 158 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 159 1) Grundpreis a) 1 x 3-Tagespreis (nahes Mittel) 261,00 € b) 2 x Tagespreis, je 66,00 € 178,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 87,90 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 1 x 3-Tagespreis 66,00 € b) Voll-/Teilkasko, 2 x Tagespreis, je 22,00 € 44,00 € c) Zusatzfahrer, 5 x 20,00 € 100,00 € d) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 786,80 € 160 Als "erforderlich" werden nach der Rechtsprechung 786,80 € anerkannt. Die Klägerin hat aber nur 774,55 € berechnet, so dass nach Abzug des Zahlungsbetrages (408,65 €) noch 365,90 € verbleiben. 161 Fall 26: (E1), PLZ-Gebiet 565, Gruppe 5, 162 Normaltarif nach Schwacke Modus (gew. Mittel), 163 1) Grundpreis a) 2 x Wochenpreis, je 574,00 € 1.148,00 € 2) Pauschaler Aufschlag 20 % 229,60 € 3) Nebenkosten a) Voll-/Teilkasko, 2 x Wochenpreis, je 132,00 € 264,00 € b) Zusatzfahrer, 14 x 20,00 € 280,00 € c) Zustellen/Abholen, 2 x 25,00 € 50,00 € "erforderliche Mietwagenkosten" 1.971,60 € 164 Die Klägerin hat 2.075,46 € berechnet, klagt aber nur den nach der Rechtsprechung erforderlichen Betrag ein (1.971,60 € - Zahlung der Beklagten 761,05 €). Die Restforderung besteht in Höhe von1.210,55 € 165 Die Addition der jeweiligen Summen ergibt den zugesprochenen Betrag. 166 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin kann Zinsen allerdings erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da ein früherer Verzugsbeginn, etwa aufgrund Mahnung, nicht vorgetragen wurde. Der Verzugseintritt folgt insbesondere nicht aus § 286 Abs. 3 BGB aufgrund der übersandten Rechnungen, denn Schadensersatzforderungen sind keine Entgeltforderungen i.S. der Norm. 167 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, soweit der Rechtsstreit streitig entschieden wurde. Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung hat sie ihre Grundlage in § 91 a ZPO. Insoweit kommt indessen der Ausübung gesonderten billigen Ermessens keine Bedeutung zu. Angesichts des Umstands, dass von der Gesamtforderung von 12.858,61 € gerade einmal der Betrag von 507,56 € für erledigt erklärt worden ist, liegt der erledigte Teil des Rechtsstreits ebenfalls im Bereich des § 92 Abs. 2 ZPO. 168 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. 169 Die Ausführungen der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.02.2010 haben keine Veranlassung zu einer wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. Dies schon deshalb, weil der bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.01.2010, Az.: VI ZR 112/09, die Anwendung der Schwacke-Liste ausdrücklich gebilligt hat. 170 Streitwert: 171 Bis 11.10.2009: 6.296,27 172 Ab 12.10.2009:12.858,61 € 173