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Urteil

15 O 7/09

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Autovermieter kann aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB verlangen, wenn diese marktüblich sind. • Zur Bestimmung des marktüblichen Normaltarifs ist tatrichterlich nach § 287 ZPO das gewichtete Mittel (Modus) des Schwacke-Automietpreis-Spiegels im örtlichen PLZ-Gebiet zulässig. • Bei Vermietung von Unfallersatzwagen ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif zur Abgeltung unfallbedingter Mehraufwendungen zulässig; das Gericht billigt hier 20 %. • Abtretungserklärungen, die vom Fahrer unterzeichnet wurden, stehen der Aktivlegitimation des Zessionars nicht entgegen, wenn der Fahrzeughalter die Erklärung genehmigt hat oder der Anspruch vom Geschädigten gegenüber dem Schädiger geltend gemacht und (teil-)reguliert wurde. • Bei Anmietung einer klassenniedrigeren Ersatzfahrzeugkategorie ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen; regelmäßig ist ein Abzug von etwa 10 % zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Mietwagenkosten bei Unfallersatz: Schwacke-Modus und 20% Unfallsaufschlag • Ein Autovermieter kann aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB verlangen, wenn diese marktüblich sind. • Zur Bestimmung des marktüblichen Normaltarifs ist tatrichterlich nach § 287 ZPO das gewichtete Mittel (Modus) des Schwacke-Automietpreis-Spiegels im örtlichen PLZ-Gebiet zulässig. • Bei Vermietung von Unfallersatzwagen ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif zur Abgeltung unfallbedingter Mehraufwendungen zulässig; das Gericht billigt hier 20 %. • Abtretungserklärungen, die vom Fahrer unterzeichnet wurden, stehen der Aktivlegitimation des Zessionars nicht entgegen, wenn der Fahrzeughalter die Erklärung genehmigt hat oder der Anspruch vom Geschädigten gegenüber dem Schädiger geltend gemacht und (teil-)reguliert wurde. • Bei Anmietung einer klassenniedrigeren Ersatzfahrzeugkategorie ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen; regelmäßig ist ein Abzug von etwa 10 % zu berücksichtigen. Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, verlangt aus abgetretenen Ansprüchen restliche Mietwagenkosten aus 26 Ersatzmietverträgen nach Verkehrsunfällen zwischen 16.12.2006 und 04.03.2009. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer der jeweils schädigenden Fahrzeuge und hat Teilzahlungen geleistet; daher fordert die Klägerin die noch offenen Restbeträge jeweils mit Zinsen. Teilweise wurden Abtretungserklärungen nicht vom Halter, sondern vom Fahrer unterzeichnet; die Beklagte rügt daher fehlende Aktivlegitimation in mehreren Fällen. Die Beklagte bestreitet ferner in Einzelfällen die Erforderlichkeit oder die Höhe der Mietdauer, macht Schadensminderungspflichten geltend und beanstandet die Heranziehung des Schwacke-Automietpreis-Spiegels sowie den von der Klägerin vorgenommenen 20%-Aufschlag und bestimmte Nebenkosten (z. B. Zusatzfahrer, Winterreifen). Die Klägerin verfügt über eine Inkassoerlaubnis und begründet die Forderungen mithilfe des Schwacke-Spiegels sowie einer Nebenkostentabelle; sie verlangt ersatzfähige Kosten abzüglich geleisteter Teilzahlungen. • Zulässigkeit und Aktivlegitimation: Die Klägerin ist in sämtlichen Streitfällen aktivlegitimiert; die von Fahrern unterzeichneten Abtretungen sind wegen Genehmigung bzw. Verwirkung durch Geltendmachung und Teilregulierung wirksam (vgl. § 177 Abs. 1 BGB; Abtretung und Behandlung als genehmigt). • Erforderlichkeit und Umfang (§ 249 BGB): Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs.1, 17 Abs.1 StVG i.V.m. § 3 Nr.1 PflVG sowie §§ 149 ff., 398 BGB; erstattungsfähig ist der nach § 249 Abs.2 S.1 BGB erforderliche Herstellungsaufwand, also angemessene Mietwagenkosten eines verständigen wirtschaftlich denkenden Geschädigten. • Schätzungsmaßstab (§ 287 ZPO): Zur Bestimmung des Normaltarifs ist tatrichterlich das gewichtete Mittel (Modus) des Schwacke-Automietpreis-Spiegels im örtlichen PLZ-Gebiet geeignet; allgemeine Angriffe gegen die Liste genügen nicht, konkrete faktische Anhaltspunkte müssen vorgebracht werden. • Unfallsaufschlag: Aufgrund besonderer unfallbedingter Mehraufwendungen (Vorfinanzierung, Ausfallrisiko, Notdienst, Verwaltungsaufwand) ist ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif zur Abgeltung dieser Mehrkosten zulässig und schätzbar. • Nebenkosten: Erstattungsfähig sind Nebenkosten (Voll-/Teilkasko, Winterreifen, Zustellung/Abholung, Zusatzfahrer) auf Basis der Schwacke-Nebenkostentabelle; der 20%-Aufschlag ist nicht gleichermaßen auf Nebenkosten anzuwenden. • Minderungen und Einzelfallkorrekturen: Bei Anmietung klassenniedriger Fahrzeuge sind ersparte Eigenaufwendungen zu berücksichtigen (hier Gesamtabzug von 166,14 € in bestimmten Fällen); in Einzelfällen wurde Erforderlichkeit oder Umsatzsteuerpflicht nicht dargetan, weshalb Teilbeträge (insgesamt 444,20 €) abzuweisen sind. • Zinsen: Verzugszinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286 Abs.1, 3, 288 Abs.1 BGB zu; Verzug trat nach Zugang der Rechnung ein, so dass die Beklagte Zinsen zu zahlen hat. • Ergebnisberechnung: Nach § 287 ZPO, Berücksichtigung der Schwacke-Modalwerte, des 20%-Aufschlags, Abzügen wegen ersparter Eigenaufwendungen und nicht erstattungsfähiger Positionen sowie bereits geleisteten Teilzahlungen errechnet das Gericht einen erstattungsfähigen Betrag von 10.250,46 € zuzüglich Zinsen; 166,14 €, 82,68 € und 195,38 € wurden abgewiesen bzw. nicht erstattet. Die Klage ist im überwiegenden Umfang begründet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.250,46 € zu zahlen zzgl. Zinsen in den im Urteil einzeln benannten Teilbeträgen und Zeiträumen; im Übrigen (insgesamt 444,20 €) war die Klage abzuweisen wegen Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen, fehlender Erforderlichkeit in einem Fall und nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer in zwei Fällen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist, der Schwacke-Automietpreis-Spiegel als geeignete Schätzgrundlage dient, ein pauschaler 20%-Aufschlag unfallbedingte Mehraufwendungen angemessen berücksichtigt und in Einzelfällen Abzüge bzw. Kürzungen vorzunehmen sind; daher ist der geltend gemachte Restbetrag überwiegend ersatzfähig und verzinslich.