Urteil
5 O 257/09
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Haftung des Verwahrers setzt eine Verletzung der Obhutspflichten voraus; hier fehlten konkrete Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
• Bei unentgeltlicher Verwahrung gilt nach § 690 BGB ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab; der Verwahrer muss beweisen, dass er nicht sorgfaltswidrig gehandelt hat.
• Ist die Herausgabe einer hinterlegten Sache nach § 695 BGB unzumutbar wegen erheblichem bergungs-, sichtungs- und restaurierungsbedingtem Aufwand, kann die Herausgabeverpflichtung derzeit abgelehnt werden.
• Ein Auskunfts- oder Herausgabeantrag kann unzulässig sein, wenn er in der mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig gestellt wurde oder seine Erfüllung nach Treu und Glauben und Zumutbarkeit der Gegenpartei nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung und derzeit keine Herausgabepflicht des Verwahrers nach Einsturz des Archivs • Eine Haftung des Verwahrers setzt eine Verletzung der Obhutspflichten voraus; hier fehlten konkrete Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. • Bei unentgeltlicher Verwahrung gilt nach § 690 BGB ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab; der Verwahrer muss beweisen, dass er nicht sorgfaltswidrig gehandelt hat. • Ist die Herausgabe einer hinterlegten Sache nach § 695 BGB unzumutbar wegen erheblichem bergungs-, sichtungs- und restaurierungsbedingtem Aufwand, kann die Herausgabeverpflichtung derzeit abgelehnt werden. • Ein Auskunfts- oder Herausgabeantrag kann unzulässig sein, wenn er in der mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig gestellt wurde oder seine Erfüllung nach Treu und Glauben und Zumutbarkeit der Gegenpartei nicht möglich ist. Die Klägerin verlangt als mutmaßliche Erbin eines Familienarchivs Feststellung der Haftung und Herausgabe des Bestandes Nr.1123 nach dem Einsturz des Historischen Archivs Köln am 03.03.2009. Das Familienarchiv war seit 1952 unentgeltlich im Historischen Archiv verwahrt. Bei U-Bahn-Arbeiten kam es zum Einsturz und zur Verschüttung des Archivguts; die Klägerin kündigte daraufhin den Verwahrungsvertrag. Sie rügt grobe Pflichtverletzungen der Archivleitung und der Gebäudewirtschaft, insbesondere unterlassene Warnung, fehlende Evakuierungs- und Notfallpläne sowie mangelhafte Begutachtung. Die Beklagte bestreitet Pflichtverletzung, betont durchgeführte Gutachten und Messungen sowie fehlende konkrete Einsturzgefahr und hält die Kündigung bzw. Herausgabe für unzulässig und derzeit unmöglich. Streitpunkt sind Haftung, Anspruch auf Herausgabe und Zumutbarkeit der Rückgabe unter Berücksichtigung von Bergungs- und Restaurierungsaufwand. • Keine Pflichtverletzung des Verwahrers (§§ 688, 690 BGB): Die Beklagte ergriff die ihr möglichen Maßnahmen zur Prüfung der Standsicherheit; Gutachten und Messungen ergaben keine konkrete Einsturzgefahr. • Subjektiver Sorgfaltsmaßstab bei unentgeltlicher Verwahrung (§ 690 BGB) führt hier nicht zur Haftung; es fehlen Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Beklagten. • Beweislast für das Fehlen einer Pflichtverletzung liegt beim Verwahrer; die Beklagte hat die Untersuchungen und Ergebnisse substantiiert dargelegt, sodass keine Verletzung der Obhutspflichten nach § 688 BGB festgestellt werden kann. • Kausalität und zumutbare Schutzmaßnahmen: Mängel am Gebäude betrafen nicht die Standsicherheit; konkrete Warnhinweise, die eine Pflicht zur Auslagerung oder Benachrichtigung der Hinterleger begründet hätten, lagen nicht vor. • Herausgabe nach § 695 BGB derzeit unzumutbar: Wegen des erheblichen Aufwands für Bergung, Sichtung und Restaurierung ist die sofortige Herausgabe nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar. • Prozessuale Zulässigkeit: Auskunfts- und Herausgabeanträge sind teilweise unzulässig, weil nicht rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder formell unbestimmt. • Weitere deliktische Ansprüche (§ 823, § 839 i.V.m. Art.34 GG) sind nicht begründet, da es an der vorausgesetzten Pflichtverletzung fehlt. Die Klage wird abgewiesen; ein Feststellungs- und Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht nicht, weil die Beklagte ihre Obhutspflichten nicht verletzt hat und konkrete Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz fehlen. Die Herausgabe des Bestandes ist derzeit unzumutbar wegen des erheblichen Bergungs-, Sichtungs- und Restaurierungsaufwands; daher besteht aktuell kein Anspruch auf Aushändigung nach § 695 BGB. Prozessuale Anträge auf Auskunft oder sofortige Herausgabe sind teilweise unzulässig oder wegen Unzumutbarkeit abzulehnen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung der Beklagten vorläufig vollstreckbar.