Beschluss
22 W 72/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:0111.22W72.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 11. Dezember 2009 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2009 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 17. Dezember 2009 – 5 O 257/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 1 Die sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. 2 Der angefochtene Beschluss des Landgerichts entspricht in allen Punkten der Sach- und Rechtslage, so dass auf ihn Bezug genommen werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 16. Dezember 2009 sowie im Schriftsatz vom 6. Januar 2010 geben Anlaß nur zu den nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen: 3 1. 4 Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der äußere Ablauf der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2009 hier nicht zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuches gemacht werden kann. Denn alles, was sich in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts an diesem 17. November 2009 ereignet haben mag, bevor – kurz vor Ende dieser Verhandlung – die beiderseitigen Prozessbevollmächtigten der Parteien ihre Sachanträge gestellt haben, kann nach § 43 ZPO, also aus Rechtsgründen, nicht Gegenstand eines Ablehnungsgesuches sein. An diese klare gesetzliche Vorschrift war das Landgericht bei Abfassung des angefochtenen Beschlusses gebunden; der Senat als Beschwerdegericht ist es auch. 5 2. 6 Die Tatsache, dass Vorsitzender Richter am Landgericht C es nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts zugelassen hat, dass im Gerichtssaal anwesende Zuschauer, darunter offenbar auch weitere durch den Einsturz des Stadtarchivs Geschädigte, zum Richtertisch vorgetreten sind und Fragen gestellt bzw. ihre Meinung geäußert haben, und dass er sich darauf eingelassen und geantwortet hat, begründet für sich nicht die Besorgnis, der abgelehnte Richter sei außer Stande, in dem vorliegenden Rechtsstreit unabhängig und unparteilich zu entscheiden. Es ist sicher richtig, dass im Normalfall ein Richter nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres, insbesondere ohne weitere Äußerungen den Sitzungssaal verlassen wird. Aber beim Einsturz des Stadtarchives und seinen Folgen, die Grundlage des hier geführten Prozesses sind, handelt es sich nicht um einen "Normalfall", sondern um ein außergewöhnliches Ereignis, einen Vorgang, der viele Bürger dieser Stadt erschüttert hat und auch darüber hinaus erhebliche Beachtung gefunden hat. Gerade auch das Verhalten der Zuschauer des hier geführten Prozesses zeigt das. Wenn sich ein Richter in einer Situation, wie sie hier nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden war, auf allgemeine Fragen von Zuhörern einlässt und nicht "nach Schema F" verfährt, zeugt dies von Flexibilität und Einfühlungsvermögen, nicht dagegen von Voreingenommenheit. 7 3. 8 Auch der Inhalt der im Ablehnungsgesuch und zuletzt im Schriftsatz vom 6. Januar 2010 erwähnten Äußerungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gibt keinen Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit oder auch nur die Besorgnis dazu. Diese gehen nicht über dasjenige hinaus, was schon in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Erörterung angesprochen worden war. 9 Nichts anderes ergibt sich, soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 6. Januar 2010 – erneut – darauf verweist, die von dem abgelehnten Richter geäußerten Rechtsansichten seien unrichtig. 10 Die Äußerung einer für die jeweils betroffene Partei, hier die Klägerseite, ungünstigen Rechtsansicht rechtfertigt grundsätzlich nicht den Vorwurf einer Besorgnis der Befangenheit; anders ist das nur, wenn erkennbar wird, dass der abgelehnte Richter sich in einer Weise festgelegt hat, dass zu besorgen ist, er sei Gegenargumenten nicht mehr zugänglich und verhalte sich geradezu "stur" (vgl. Baumbach-Lauterbach § 42 ZPO, Rdn. 23, 44 f. m. N.). Dafür bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso wenig ist zu besorgen, dass die beisitzenden Richter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch die Äußerungen des abgelehnten Richters daran gehindert wären, in einer von der Kammer noch durchzuführenden Schlussberatung ihre jeweiligen Rechtsansichten vorzutragen, wie das Aufgabe eines jeden Richters ist. 11 Die sofortige Beschwerde hat deshalb keinen Erfolg haben können. 12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. 13 Wert der Beschwerde: bis 1.000,00 € (§§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO)