Urteil
2 O 622/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:0422.2O622.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.06.2000 (75 IK 72/99) das Insolvenzverfahren eröffnet (Anl. K 1, Bl. Bl. 7 f. d. A.). Die Beklagten sind die Rechtsnachfolger des verstorbenen Herrn W. Zu Gunsten des Herrn W wurden im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers am 21.07.2000 Forderungen über die Beträge von DM 265.000,00 und DM 108.342,21 angemeldet. Die angemeldeten Forderungen wurden durch die Treuhänderin anerkannt und vom Amtsgericht Köln geprüft und festgestellt. Eine Feststellung, dass es sich bei den angemeldeten Forderungen um Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Klägers handelt, erfolgte in der Insolvenztabelle nicht (Anl. K 2, Bl. 9 d. A.). Der angemeldeten Forderung in Höhe von DM 265.000,00 lag ein durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 03.08.1995 tituliertes Schuldanerkenntnis des Klägers vom 18.05.1995 zugrunde (Anl. K 3 und K 4, Bl. 10 und 12 d. A.). Der Kläger hatte sich das Geld in den Jahren 1993 bis 1995 von Herrn W geliehen, um seine Spielsucht zu finanzieren, was dieser spätestens mit Abgabe des Schuldanerkenntnisses am 18.05.1995 erfuhr. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2008 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt (Anl. K 5, Bl. 13 d. A.). Am 13.10.2009 wurde den Beklagten als Rechtsnachfolgern des bisherigen Gläubigers W zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eine Ausfertigung des Auszugs aus der Insolvenztabelle erteilt (Anl. K 6, Bl. 14 d. A.). Diese wurde dem Kläger am 17.11.2009 zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilte dem Klägervertreter schriftlich mit, die Vollstreckung solle zunächst lediglich wegen eines Betrages in Höhe von € 10.000,00 eingeleitet werden (Anl. K 8, Bl. 18 d. A.). Der Kläger meint, die Zwangsvollstreckung aus dem Auszug der Insolvenztabelle sei mit Hinblick auf die dem Kläger erteilte Restschuldbefreiung unzulässig. Die rechtskräftige Erteilung der Restschuldbefreiung bewirke, dass der Schuldner von den im Insolvenzverfahren und bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode nicht erfüllten Forderungen der Insolvenzgläubiger befreit werde. Die Forderung bestehe als unvollkommene Verbindlichkeit fort, sei aber nicht erzwingbar. Die Restschuldbefreiung umfasse auch die Forderungen der Beklagten. Aus der Insolvenztabelle ergebe sich nicht, dass es sich bei der festgestellten Forderung um eine solche aus unerlaubter Handlung handele, eine solche Feststellung enthalte die Insolvenztabelle nicht. Bestritten werde, dass die in der Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf einer unerlaubten Handlung des Klägers beruhe. Selbst wenn die durch Herrn W dem Kläger gewährten Darlehen durch unerlaubte Handlungen des Klägers veranlasst worden wären, wäre ein Anspruch aus unerlaubter Handlung bereits bei Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren verjährt gewesen. Angesichts der eingetretenen Verjährung könnten die Forderungen auch nicht als solche aus unerlaubter Handlung mehr zwangsweise geltend gemacht werden. Der Kläger meint, er habe dem Rechtsvorgänger der Beklagten am 18.05.1995 über den geschuldeten Betrag ein konstitutives Schuldanerkenntnis erteilt, die durch das Schuldanerkenntnis begründete Verbindlichkeit, welche zur Insolvenztabelle festgestellt worden sei, stelle einen neuen selbständigen Schuldgrund dar, so dass es sich bei der durch das Schuldanerkenntnis begründeten Forderung nicht um eine solche aus unerlaubter Handlung handele, mit der Folge, dass die begründete Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst worden sei. In der Insolvenztabelle sei die durch das Schuldanerkenntnis begründete Forderung tituliert worden. Der Vollstreckungsbescheid entfalte hinsichtlich des Rechtsgrundes des Zahlungsanspruches keine Feststellungswirkung mit der Folge, dass durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch den Gläubiger nicht geführt werden könne. Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Eintragung der Forderungen des Herrn W in die Insolvenztabelle des beim Amtsgerichts Köln – Insolvenzgericht – anhängig gewesenen Insolvenzverfahrens - 75 IK 72/99 – in Höhe eines Betrages von € 10.000,- für unzulässig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, sie seien zur Zwangsvollstreckung trotz der dem Kläger bewilligten Restschuldbefreiung berechtigt, weil es sich bei der ihnen zustehenden Forderung um eine solche aus unerlaubter Handlung handele, die nach den im Zeitpunkt des Anerkenntnisses der Forderung durch die Insolvenzverwalterin geltenden Vorschriften (§ 302 InsO a. F.) von der Restschuldbefreiung nicht erfasst worden sei und insbesondere zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt gewesen sei. Die Beklagten behaupten, der Kläger und ihr Rechtsvorgänger seien aufgrund gemeinsamer beruflicher Tätigkeit für das Finanzbauamt L miteinander bekannt gewesen. Der Kläger habe seit Beginn der achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts vermehrt Casinos besucht, um seiner Spielsucht nachzugehen. Nachdem er keine Bankdarlehen und kleinere Privatdarlehen mehr erhalten habe, habe er sich in der Zeit von 1993 bis 1995 mehrfach an ihren Rechtsvorgänger gewandt, und habe diesen unter Verschweigen des wahren Verwendungszwecks um Geld gebeten, wofür er relativ hohe Zinsen versprochen habe. Er habe behauptet, das Geld zu benötigen, um das Dachgeschoss des Eigenheims der Tochter auszubauen und es anschließend zu vermieten (Anlagen Bl. 34 ff. d. A.). Die Beklagten meinen, sowohl die Titulierung des Anspruchs als auch die Vornahme von Vollstreckungshandlungen hätten nach den damaligen materiellrechtlichen Vorschriften für eine Unterbrechung der Verjährung gesorgt. Die Beklagten hätten in der Zeit von Dezember 1997 bis Juni 2000 – Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung - monatlich Zahlungen aus der Zwangsvollstreckung aus dem Titel erhalten, die bei der Forderungsanmeldung berücksichtigt worden seien. Den Ausführungen des Gläubigers, die sich bei Forderungsanmeldung am 19.07.2000 aus dem beigefügten Schriftsatz ergeben hätten, sei zwingend die Schlussfolgerung auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zu entnehmen, der Kläger habe dem im Verfahren nicht widersprochen, sondern habe die daraus abgeleitete Zahlungsforderung ausdrücklich anerkennen lassen. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe im damaligen Verfahren nicht die geringste Veranlassung gehabt, etwa eine Feststellungsklage zu erheben, wonach ihm die Forderungen gegen den Kläger auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zustünden. Auch damals sei letztlich nicht strittig gewesen, dass der Kläger sich die Geldmittel erschwindelt habe. Die damals geltenden insolvenzrechtlichen Vorschriften hätten keine Verpflichtung des Gläubigers begründet, Forderungen aus unerlaubter Handlung, die nach seiner Ansicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen seien, auch als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anzumelden. Diese Vorschriften seien erst im Rahmen der Insolvenzrechtsnovelle 2001 in Kraft getreten und sie hätten nur solche Verfahren erfasst, die nach dem 01.12.2001 eröffnet worden seien. Die Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage beurteilten sich daher, soweit insolvenzrechtliche Bestimmungen in Betracht kämen, ausschließlich nach denen, die für vor dem 01.12.2001 eröffnete Verfahren Gültigkeit hätten. Aus dem vollstreckbaren Auszug der Insolvenztabelle ergebe sich, dass nach anfänglichem Bestreiten der Forderung diese in voller Höhe durch die Insolvenzverwalterin nachträglich anerkannt worden sei, nachdem diese mit dem Kläger gesprochen habe und in ihrem zur Verfahrenseröffnung führenden Gutachten selbst den Rahmensachverhalt ausgeführt habe, aus dem sich nichts anderes ergebe als ein Betrug zum Nachteil des Rechtsvorgängers der Beklagten. Es sei vom Kläger nur unsubstantiiert bestritten, dass eine solche vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Vollstreckungsgegenklage war abzuweisen. Sie ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage zulässig gem. § 767 Abs. 1 ZPO. Der Auszug der Eintragung der Forderung des Herrn W aus der Insolvenztabelle des bei dem Amtsgericht Köln – Insolvenzgericht anhängig gewesenen Insolvenzverfahrens – 75 IK 72/99 - stellt gem. § 201 Abs. 2 S. 1 InsO einen Titel dar, der auch nach Inhalt und Form eine geeignete Grundlage für die Zwangsvollstreckung bildet. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Vollstreckungsgegenklage, da die Beklagten sich einen vollstreckbaren Auszug der Eintragung der Forderung ihres Rechtsvorgängers aus der Insolvenztabelle haben erteilen lassen, die dem Kläger zudem bereits zugestellt worden ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Zwar kann der Kläger grundsätzlich mit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO den Einwand geltend machen, aus dem in Rede stehenden Auszug der Forderungseintragung in die Insolvenztabelle könne gegen ihn nicht mehr vollstreckt werden, da ihm Restschuldbefreiung erteilt worden sei (vgl. BGH DZWIR 2009, 73 f.). Die Vollstreckungsgegenklage ist indes vorliegend unbegründet, da die dem Kläger erteilte Restschuldbefreiung die durch Feststellung zur Insolvenztabelle titulierte Forderung der Beklagten nicht umfasst. Der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist nach Art. 103 a EGInsO das Insolvenzrecht in der vor dem 01.12.2001 geltenden Fassung. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers ist am 19.06.2000 eröffnet worden, womit gem. Art. 103 a EGInsO das bis zum 01.12.2001 geltende Insolvenzrecht Anwendung findet. Dieses sah in der damaligen Fassung des § 302 Nr. 1 InsO a. F. vor, dass Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben. Bei der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung aus Schuldanerkenntnis handelt es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung, die folglich von der Restschuldbefreiung unberührt bleibt. Durch das zur Insolvenztabelle festgestellte Schuldanerkenntnis vom 18.05.1995 erkannte der Kläger an, dem Rechtvorgänger der Beklagten DM 265.000,00 nebst näher bezeichneter Zinsen zu schulden. Durch dieses Schuldanerkenntnis wurden die dem Kläger von dem Rechtsvorgänger der Beklagten erteilten Darlehen zusammengefasst, über die der Kläger dem Rechtsvorgänger der Beklagten Schuldscheine ausgehändigt hatte, die von den Beklagten z. T. vorgelegt werden, Bl. 59 ff. d. A.. Diese Darlehensforderungen des Rechtsvorgängers der Beklagten stammen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen des Klägers gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, wie die Beklagten schlüssig darlegen und der Kläger nicht substantiiert bestreitet. Nach dem Vortrag der Beklagten täuschte der Kläger ihren Rechtsvorgänger jeweils über den Grund der Bitte um eine Darlehensgewährung, indem er vortäuschte, er benötige dieses zum Ausbau des Dachgeschosses des Hauses seiner Tochter, welches nach Fertigstellung vermietet werden solle, obwohl er dieses Geld zur Finanzierung seiner Spielsucht verwenden wollte. Dieser Darstellung, die sich in Ansätzen – der Bitte um Darlehen unter einem Vorwand – auch in dem Gutachten in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Klägers wieder findet – ist der Kläger – abgesehen von dem allgemeinen Bestreiten, dass die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruhe – nicht entgegengetreten. Durch die Täuschung erregte der Kläger bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten einen entsprechenden Irrtum, der kausal wurde für die Vermögensverfügung, die Darlehensgewährungen. Es ist insoweit auszuschließen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten dem Kläger die Beträge zur Finanzierung seiner Spielsucht geliehen hätte, da nahe liegend damit zu rechnen war, dass auch dieses Geld verloren würde und nicht zurückgezahlt werden könnte. Hierdurch ist dem Rechtsvorgänger der Beklagten ein Schaden in Form einer konkreten Vermögensgefährdung entstanden, da mit der Auszahlung der Darlehensbeträge an den Kläger damit zu rechnen war, dass das Geld verspielt würde und nicht zurückgezahlt werden könnte. Der Kläger handelte insoweit auch vorsätzlich, da er den Rechtsvorgänger der Beklagten bewusst täuschte, um das Geld zu bekommen und er hierbei damit rechnete, dass er auch dieses Geld verlieren könnte, wie die bereits zuvor geliehenen Beträge. Dieser Rechtsgrund der Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung setzt sich fort in dem Schuldanerkenntnis vom 18.05.1995, Anl. K 4, Bl. 12 d. A. Durch dieses wurden die unterschiedlichen Darlehensverträge zu einem einzigen Schuldanerkenntnis zusammengefasst aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Beweiserleichterung. Damit wurden die verschiedenen Darlehensforderungen in einem einzigen Schuldanerkenntnis zusammengefasst, ohne dass damit ein Rückgriff der Beklagten auf die zugrunde liegende unerlaubte Handlung ausgeschlossen werden sollte. Ein neuer Schuldgrund, bei dem der Umstand, dass die Forderungen aus unerlaubter Handlung resultierten, abgeschnitten sein sollte, sollte insoweit nicht geschaffen werden. Das Schuldanerkenntnis hatte – wie von den Parteien beabsichtigt - insoweit rein deklaratorische Wirkung, es sollte die bestehenden Schulden lediglich zusammenfassen und bestätigen, irgendwelche Beschränkungen zu Lasten des Rechtsvorgängers der Beklagten sollte es nicht haben. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob die ursprünglichen Forderungen des Rechtsvorgängers der Beklagten gegen den Kläger aus unerlaubter Handlung inzwischen verjährt wären. Die Forderung des Rechtsvorgängers der Beklagten ist durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen und durch die Feststellung zur Tabelle tituliert, der Kläger geht auch nicht davon aus, dass diese Forderung, für die die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB a. F. bzw. § 196 Abs. 1 Nr. 5 BGB n. F.) gilt, inzwischen verjährt ist, da sie im Jahr 2001 zur Tabelle festgestellt wurde. Die Frage, ob eine Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst wird, ist indes keine Frage, für die die Verjährung relevant ist, da es sich nicht um eine Frage der Durchsetzbarkeit der Forderung des Rechtsvorgängers der Beklagten, sondern um eine Ausnahme zur Restschuldbefreiung handelt. Diese unterliegt – mit Ausnahme der Verjährung der titulierten Forderung – keiner zeitlichen Begrenzung, soweit das Insolvenzrecht – wie vorliegend - in der alten Fassung einschlägig ist. Nach diesem war es nicht erforderlich, bereits bei der Anmeldung der Forderung auch die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach der Einschätzung des Gläubigers ergab, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde lag. Folge der damaligen, für das vorliegende Verfahren weiter geltenden Rechtslage ist es, dass die Frage, ob eine Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst wird, noch nach Abschluss des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens zu klären ist. Dies hat den Gesetzgeber zur Änderung der Rechtslage durch Einführung von § 174 Abs. 2 und § 302 Nr. 1 InsO veranlasst, um den Schuldner vor der Härte zu bewahren, dass er erst nach erfolgreichem Durchlaufen der Wohlverhaltensperiode erfährt, dass eine wesentliche Forderung von der Restschuldbefreiung nicht erfasst wird, da ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt (Begr. RegE zu Art. 1 Nr. 12 Art 174 Abs. 2, BT-Drs. 14/568, S. 27 f.). Da auf den vorliegenden Fall die InsO in der bis zum 30.11.2001 geltenden Fassung Anwendung findet, profitiert der Kläger von dieser Änderung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: 10.000,00 €