Beschluss
1 S 20/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:0520.1S20.10.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 18.01.2010 wird zurückgewiesen.
Die Berufung vom 18.01.2010 gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 28.10.2009 (Az.: 24 C 227/08) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 18.01.2010 wird zurückgewiesen. Die Berufung vom 18.01.2010 gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 28.10.2009 (Az.: 24 C 227/08) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe: I. Der Kläger ist der Bruder der drei Beklagten, von denen der Beklagte zu 3) in England wohnt. Durch das im Tenor bezeichnete amtsgerichtliche Urteil hat das Amtsgericht Brühl die Klage auf Feststellung dahingehend, dass der Kläger den Beklagten keine Nutzungsentschädigung für das gemeinsam geerbte Grundstück in der C-Straße in ####1 T schuldet, abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 02.11.2009 zugestellt worden. Dessen an das OLG Köln gerichtete Berufungsschrift ist dort am 10.11.2009 eingetroffen. Diese enthielt die folgenden Ausführungen: „Hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich diese aus § 119 Abs. 1 S. 1 b) GVG. Sollte das angerufene Gericht insoweit Bedenken haben, so erbitten wir einen rechtzeitigen Hinweis“. Am 12.11.2009 wurde die Berufungsschrift der Geschäftsstelle des 2. Zivilsenats vorgelegt, die die Akten vom AG Brühl anforderte. Mit Schriftsatz vom 21.12.2009 bat der Kläger um Verlängerung der Berufungsbegründungsschrift bis zum 02.02.2010. Die Akte wurde sodann erstmalig dem Vorsitzenden des 2. Zivilsenats vorgelegt, der durch Verfügung vom 23.12.2009 dem Antrag auf Fristverlängerung entsprach und den Kläger zudem darauf hinwies, dass er den in der Berufungsschrift erbetenen Hinweis nicht erteilen könne, da sich die Akten noch immer beim AG Brühl befänden. Im Anschluss an diesen Hinweis überprüfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nochmal die Frage der Zuständigkeit und stellte hierbei fest, dass nach der zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Änderung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG nunmehr das Landgericht auch für Berufungen mit Auslandsbezug zuständig ist. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Schriftsatz vom 18.01.2010, eingegangen beim Landgericht Köln am selbigen Tage, nochmals Berufung beim Landgericht Köln eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger war nicht gemäß § 233 ZPO ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Berufung – die am 02.12.2009 ablief – einzuhalten. Vielmehr trifft seinen Prozessbevollmächtigten insofern ein Verschulden an der Versäumung der Frist, das sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, als er die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Amtsgerichts in Unkenntnis der Änderung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht beim nunmehr zuständigen Landgericht Köln, sondern beim unzuständigen Oberlandesgericht Köln eingelegt hat. Die behauptete Unkenntnis seines Vertreters von der Gesetzesänderung vermag den Kläger nicht zu entlasten. Denn die Kenntnis von Gesetzen wird von einem Anwalt, der sich auch über die Änderung von Gesetzen in angemessener Frist informieren muss, vorausgesetzt (vgl. nur Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.1993; OLG Rostock, Beschluss vom 19.03.2004, 6 U 178/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2004; Az.: I-5 U 46704). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem die Zuständigkeitsregelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG durch Artikel 22 Nr. 14 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.2008 mit Wirkung zum 01.09.2009 geändert worden ist. Diese Gesetzesänderung wurde bereits am 22.12.2008 - und somit nahezu ein Jahr vor Ablauf der Berufungsfrist – im Bundesgesetzesblatt verkündet (BGBl. I 2008, S. 2586 ff.). Bereits vor dem Hintergrund dieses langen Zeitraums hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausreichend Zeit von der Gesetzesänderung Kenntnis zu erlangen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.1993; OLG Rostock, Beschluss vom 19.03.2004, 6 U 178/03). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers von dieser Gesetzesänderung auch vor Einlegung der Berufung bzw. dem Ablauf der Berufungsfrist durch Lektüre allgemein zugänglicher Fachzeitschriften Kenntnis hätte erlangen können. So wurde vor diesem Zeitpunkt sowohl in der NJW (2009, 1610), in der MDR (2009, 706) als auch in der ZIP (2009, 987), der Beschluss des BGH vom 10.03.2009 (Az.: VIII ZB 105/07) abgedruckt, in dessen Leitsatz deutlich hervorgehoben wird, dass die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG mit Wirkung zum 01.09.2009 aufgehoben wird. Zudem fand auch in der Literatur eine Diskussion über diese Gesetzesänderung statt, in der insbesondere über die Übergangsregelung als auch die aus der Unkenntnis der Gesetzesänderung für den Anwaltsberuf resultierenden Risiken berichtet wurde (vgl. nur Jungk, BRAK-Mitt 2009, 233 ff.; Carl, VersR 2009, 1471 ff.; Grimme, VersR 2009, 1602 ff.; Trieb, TransportR, 499 ff.; Lit, ZAP, 2009, 884). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch im Internet zahlreiche Kanzleien oder andere Plattformen auf diese Gesetzesänderung und ihre Folgen bzw. den neuen Gesetzestext hingewiesen haben (vgl. statt vieler www.anonym1.de; www.anonym2.org ). Gerade die Bitte um einen Hinweis in der an das OLG gerichteten Berufungsschrift, zeigt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits bei Einlegung der Berufung Zweifel an der Zuständigkeit des OLG hatte. Dann hätte es jedoch nahegelegen, sich durch eine kurze Recherche im Internet von der Änderung der Zuständigkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG Kenntnis zu verschaffen. Nur nebenbei ist anzumerken, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst nach seinem eigenen Vortrag, nach dem er die Gesetzesänderung erst ab Mitte Dezember 2009 hätte erkennen können, zumindest die Wiedereinsetzungsfrist aus § 234 ZPO verpasst hat, da die Möglichkeit der Kenntnisnahme in diesem Fall mit dem „Hindernis“ nach § 234 Abs. 2 ZPO gleichzusetzen ist. Im Übrigen war das Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch kausal für das Versäumen der Berufungsfrist und wurde nicht etwa dadurch folgenlos, weil das unzuständige OLG die bei ihm eingegangene Berufungsschrift nicht innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige Landgericht weitergeleitet hat bzw. der zweite Zivilsenat den erbetenen Hinweis nicht (früher) erteilt hat. Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Praxis des Oberlandesgerichts, eingehende Berufungen zunächst durch die Geschäftsstelle erfassen zu lassen und erst nach Eingang der Berufungsbegründung einer richterlichen Zuständigkeitsprüfung zu unterziehen, nicht zu beanstanden ist. Ebenso ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass einem Geschäftsstellenbeamten die besondere Zuständigkeit des § 119 GVG nicht bekannt sein muss. Danach konnte vorliegend eine Weiterleitung der Berufungsschrift an das zuständige Landgericht erst bei Vorlage an den Senatsvorsitzenden wegen der beantragten Fristverlängerung am 21.12.2009 erwartet werden (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 05.10.2005, Az.: VIII ZB 125/04, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.01.2006, Az.: 1 BvR 2558/05). Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist jedoch bereits abgelaufen. Aber auch auf die Nichterteilung des erbetenen Hinweises kann sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht mit Erfolg berufen. Denn zum einen liegt es allein in der Verantwortung des Prozessbevollmächtigten, die Berufung beim zuständigen Gericht einzulegen. Diese Verantwortung kann er nicht durch die Bitte um einen entsprechenden Hinweis auf das betreffende Gericht übertragen. In diesem Zusammenhang sei nochmals an die Möglichkeit einer schnellen Internetrecherche erinnert. Zum anderen musste der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber auch bereits wegen der oben angesprochenen Verfahrensweise des zweiten Zivilsenats sowie der Dauer der Aktenversendung damit rechnen, dass ein richterlicher Hinweis zu spät erfolgen würde, da die Akte dem Vorsitzenden, wie im vorliegenden Fall, erst nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt wird. Da danach der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen war, war gleichzeitig gemäß § 238 ZPO die verfristete Berufung gemäß § 522 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.000,00 €.