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Leitsatz

IV ZB 17/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 17/10 vom 12. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D; GVG § 119 Abs. 1 1. Die aus dem Gebot des fairen Verfahrens in Verbindung mit dem Rechtsstaats- prinzip folgende Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte führt nicht zu einer gene- rellen Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang der Rechtsmittelschrift. Jedoch ist die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zu- ständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs geboten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und ein- wandfrei" zu erkennen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, MDR 2011, 1193, 1194). 2. Solange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht vorge- legen hat, kommt es für die "leichte Erkennbarkeit" nur auf das Wissen des zu- ständigen Geschäftsstellenbeamten an. 3. Die Änderung des § 119 Abs. 1 GVG mit Wirkung zum 1. September 2009 brauch- te ein Geschäftsstellenbeamter im Dezember 2009 nicht zu kennen. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10 - LG Köln AG Brühl - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 12. Oktober 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivil- kammer des Landgerichts Köln vom 20. Mai 2010 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 63.000 € Gründe: I. Die Parteien streiten über eine Nutzungsentschädigung für ein vom Kläger genutztes Grundstück. Der Beklagte zu 3 wohnt in England. Die negative Feststellungsklage des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 28. Oktober 2009 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. November 2009 zugestellt. Am 10. November 2009 legte er Berufung beim Oberlandesgericht ein. In diesem Berufungsschriftsatz heißt es u n- ter anderem: "Hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich di e- se aus § 119 Abs. 1 S. 1b GVG. Sollte das angerufene Ge- 1 2 - 3 - richt insoweit Bedenken haben, so erbitten wir einen rech t- zeitigen Hinweis." Dem Senatsvorsitzenden wurde die Akte erstmals mit einem An- trag des Klägers vom 21. Dezember 2009 auf Verlängerung der Beru- fungsbegründungsfrist vorgelegt. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 bewilligte dieser die beantragte Verlängerung und teilte zugleich mit, dass er den erbetenen Hinweis nicht erteilen könne, da sich die G e- richtsakten immer noch beim Amtsgericht befänden. Im Anschluss an diesen Hinweis überprüfte der Prozessbevoll- mächtigte des Klägers nochmals die Frage der Zuständigkeit und e r- kannte nunmehr, dass aufgrund der Änderung des § 119 Abs. 1 GVG mit Wirkung zum 1. September 2009 das Landgericht für die Berufung zu- ständig ist. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 legte er daraufhin Beru- fung beim Landgericht ein und beantragte wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insoweit hat er geltend gemacht, dass ihm die Gesetzesänderung erst Anfang Januar 2010 bekannt geworden sei und auch vorher nicht habe bekannt sein müssen, zudem das Oberlandesgericht weder den erbetenen, ihm mögl i- chen Hinweis erteilt noch die Akten mit der Berufungsschrift an das z u- ständige Landgericht weitergeleitet habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. Mai 2010 den Wieder- einsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig ve r- worfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Klägers. 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Ei- ne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. 1. Die Versagung der Wiedereinsetzung verstößt nicht gegen das Grundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein dem Kläger zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist vorliegt, weil dieser die Änderung des § 119 Abs. 1 GVG mit Wirkung zum 1. September 2009 nicht kannte, als er im November 2009 Berufung zu- nächst zum Oberlandesgericht einlegte. Auch die Beschwerde erhebt gegen die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung keine Angriffe. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht darüber hinaus die Kausali- tät dieses Verschuldens für die eingetretene Fristversäumung bejaht. Sie ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Ge- richt nicht mehr ausgewirkt hätte. aa) Hierfür kann es dahinstehen, ob der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht dessen Unzuständigkeit auch ohne die noch nicht eingetroffenen Akten der Vorinstanz leicht erkennen konnte, als ihm die 6 7 8 9 10 - 5 - Akten wegen des Fristverlängerungsantrags vom 21. Dezember 2009 erstmalig vorgelegt wurden. Denn zu diesem Zeitpunkt war die am 2. De- zember 2009 endende Berufungsfrist (§ 517 ZPO) bereits abgelaufen. Weder ein Hinweis an den Kläger noch die Weiterleitung der Berufung s- schrift an das Landgericht hätten an der Fristversäumnis etwas ändern können. Ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens folgt aber auch nicht daraus, dass die Berufungsschrift dem Vorsitzenden nicht so- fort zur Prüfung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts vorgelegt worden ist. Die aus diesem Gebot in Verbindung mit dem Rechtsstaat s- prinzip folgende Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte (vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 1579 Rn. 8 f.) führt nicht zu einer generellen Ver- pflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang der Rechtsmittelschrift. Die Praxis, eingehende Berufungen zunächst ledi g- lich durch die Geschäftsstelle erfassen zu lassen und erst nach Eingang der Berufungsbegründung einer richterlichen Zuständigkeitsprüfung zu unterziehen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG aaO Rn. 10 f.). Sie entspricht vielmehr noch einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Eine danach nicht bestehende sofortige Prüfungspflicht des Ge- richts konnte auch nicht durch die Bitte um einen Hinweis auf etwaige Bedenken gegen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in der B e- rufungsschrift begründet werden. Mit dieser Bitte konnte sich der Pr o- zessbevollmächtigte seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien bei Einlegung der Berufung nicht entheben. 11 12 - 6 - Zwar hat die Erteilung von Hinweisen nach § 139 Abs. 4 ZPO "so früh wie möglich" zu erfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ber u- fungsschrift dem Richter von der Geschäftsstelle abweichend vom nor- malen Geschäftsgang beschleunigt vorgelegt werden müsste, nur weil ein Hinweis beantragt ist. Die Vorschrift des § 139 Abs. 4 ZPO betrifft die Verfahrensleitung und Förderung durch das Gericht und greift daher erst ein, wenn der jeweilige Sachbearbeiter mit dem Verfahren befasst wird. Eine Vorverlagerung der Prüfungspflicht des Gerichts, ob und gegeb e- nenfalls welche Hinweise zu erteilen sind, kann der Rechtsmittelführer mit einer einseitigen Bitte nicht herbeiführen. Allerdings sind die Gerichte dann gehalten, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmitte l- führers zu verhindern, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen G e- richts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist; dies kann die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gebieten (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, MDR 2011, 1193, 1194). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Nachdem - wie dargelegt - die erstmalige Befassung des Richters mit der Zuständig- keitsfrage erst nach Eingang der Rechtsmittelbegründung oder eines Fristverlängerungsantrags nicht zu beanstanden ist, kann es für die Fra- ge der leichten Erkennbarkeit nur auf den Wissensstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten ankommen. In diesem Punkt unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der der zitierten Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 13 14 15 16 - 7 - 17. August 2011 zugrunde liegt. Gemäß § 64 FamFG ist in sämtlichen Verfahren in Familiensachen, die nach diesem Gesetz zu führen sind, die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Die Fehlerhaftigkeit der Adressierung einer gleichwohl beim übe r- geordneten Gericht eingelegten Beschwerde kann danach auch ein dort tätiger Geschäftsstellenbeamter leicht erkennen. Anders ist dies hier. Nachdem die Oberlandesgerichte über mehr e- re Jahre für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte zuständig gewe- sen waren, wenn eine Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat, musste die hier tätig gewordene Beamtin die Unzuständigkeit des Oberlandesge- richts nicht erkennen, weil die Kenntnis von der Änderung des § 119 Abs. 1 GVG von einem Geschäftsstellenbeamten nicht erwartet werden kann (vgl. BVerfG aaO Rn. 11). Damit bestand auch keine Veranlassung, die Akte abweichend von der sonst üblichen Praxis dem Vorsitzenden vorzulegen, damit dieser einen etwaigen Irrtum des Rechtsmittelführers über das zuständige Berufungsgericht rechtzeitig beseitigen k onnte. bb) Ebenfalls unerheblich ist es, ob eine Pflichtverletzung der b e- teiligten Gerichte im Zusammenhang mit der verzögerten Aktenüberse n- dung vom Amtsgericht an das Oberlandesgericht vorliegt. Allerdings legt der Akteninhalt es nahe, dass das Amtsgericht die Pflicht zur unverzüglichen Aktenübersendung nach § 541 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht beachtet hat. Dagegen hat das Oberlandesgericht seine Pflicht zur unverzüglichen Aktenanforderung entsprechend § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst erfüllt. Ob es nach erstmaligem Ablauf der Wiede r- vorlagefrist am 26. November 2009 bereits mit solchem Nachdruck auf die Aktenübersendung hätte hinwirken müssen, dass diese bis zum 17 18 19 - 8 - 2. Dezember 2009 gesichert war, erscheint fraglich. Denn die Pflicht zur Aktenanforderung nach § 541 ZPO besteht nicht zum Schutz des Rechtsmittelführers, um diesem gegebenenfalls noch vor seiner Ber u- fungsbegründung rechtliche Hinweise erteilen zu können, sondern dient allein der Verhinderung der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses (Zö l- ler/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 541 Rn. 1). Letztlich kann dies alles dahinstehen, da die Akten nach der oben erwähnten, nicht zu beanstandenden Praxis dem Vorsitzenden auc h im Falle eines früheren Akteneingangs nicht vorgelegt worden wären, ehe der Fristverlängerungsantrag gestellt war. Der verspätete Eingang der Vorinstanzakten hat sich somit auf einen unterbliebenen Hinweis vor A b- lauf der Berufungsfrist nicht ausgewirkt. 2. Nach alledem ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Dies setzte v o- raus, dass der Fall eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage au f- wirft, für deren rechtliche Beurteilung eine richtungsweisende Orientie- rungshilfe ganz oder teilweise fehlt (Senatsbeschluss vom 24. Septem- ber 2003 - IV ZB 41/02, VersR 2004, 55 unter 2). Wie oben dargelegt, ist es jedoch in der Rechtsprechung geklärt, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens eine sofortige Prüfung der Zuständigkeit durch das Beru- fungsgericht im Interesse des Rechtsmittelführers nicht gebietet, und kommt es auf die verzögerte Aktenübersendung durch das Amtsgericht nicht entscheidungserheblich an. III. Die Wertfestsetzung beruht auf § 9 ZPO, ausgehend von einem Monatsbetrag von 1.500 €, da sich die Beklagten zu 1 und 3 einer Forde- 20 21 22 - 9 - rung in dieser Höhe berühmt haben. Die Sondervorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG greift nicht ein, weil der streitige Anspruch auf Nu t- zungsentschädigung von den Beklagten gerade nicht auf ein Miet- oder ähnliches Nutzungsverhältnis gestützt wird. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Brühl, Entscheidung vom 28.10.2009 - 24 C 227/08 - LG Köln, Entscheidung vom 20.05.2010 - 1 S 20/10 -