Urteil
3 O 260/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:0622.3O260.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche gegenüber der Beklagten aus der Vermittlung der Beteiligung an der N GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG mit einem Nominalbetrag in Höhe von 25.000 EUR zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche gegenüber der Beklagten aus der Vermittlung der Beteiligung an der N GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG mit einem Nominalbetrag in Höhe von 25.000 EUR zustehen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (des Drittwiderbeklagten). Der Drittwiderbeklagte beteiligte sich im Jahr 2000 an der N 3. Filmproduktion KG (im folgenden: Fonds oder Fondsgesellschaft) mit einer Einlage von 25.000,00 € zuzüglich 1.250,00 € Agio = 26.250,00 €. Vorausgegangen waren jeweils Gespräche in den Räumen der Hausbank des Drittwiderbeklagten, der Beklagten, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Beteiligt war an diesen Gesprächen jedenfalls neben dem Drittwiderbeklagten und dem für ihn zuständigen Kundenbetreuer der Beklagten ein Mitarbeiter der T GmbH, einer Tochtergesellschaft der Beklagten. Bei diesen Gesprächen wurden dem Drittwiderbeklagten neben dem Fonds auch andere Anlagemöglichkeiten vorgestellt. Dabei wurde dem Drittwiderbeklagten auch unter anderem eine Kurzinformation des Fonds überlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kurzinformation (Anlage K4, Bl. 96 f. d. A.) verwiesen. Neben steuerlichen Vorteilen war die Gewinnerwartung für die Entscheidung des Drittwiderbeklagten maßgeblich, in den Fonds zu investieren. Für den Vertrieb des Fonds erhielt die Vertriebsgesellschaft, eine A Beteiligungs GmbH & Co. KG, eine Provision von 14,95%. Davon wurden 10% an die T GmbH gezahlt, die 5% an die Beklagte weiterleitete. Der Fonds schloss eine Erlösausfallversicherung bei einer Gesellschaft „B Co. Inc.“ (B) ab. Im Bericht der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft 01/2003 vom 31.3.2003 hieß es zu der B (Bl. 41-42 d. A.): Inzwischen verdichteten sich die Hinweise darauf, dass es sich dabei um ein Unternehmen handelt, dessen Seriosität und Bonität durchaus zweifelhaft ist. So erfolgte unter anderem bis heute keine Reaktion auf die bereits Ende letzten Jahres nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Fristen angemeldeten Ansprüche bei Filmprojekten der Schwestergesellschaften N 1. KG und 2. KG. Ferner wurden die der Geschäftsführung bekannten repräsentativen Geschäftsräume in Brüssel verlassen ohne konkret einen neuen Geschäftssitz anzugeben. (...) Darüber hinaus ist eine auf Wirtschaftsdelikte spezialisierte Privatdetektei bereits Ende letzten Jahres mit der Auffindung möglicher Vermögenswerte beauftragt worden. Weiter hieß es in dem Bericht (Bl. 42 d. A.): Gemäß Gesellschaftsvertrag war im allgemeinen bisher eine Absicherung der Erlöse durch eine Erlösausfallversicherung (Short Fall Guarantee) vorgesehen. ... Da der Abschluss einer Short Fall Guarantee bei der B oder anderen Anbietern faktisch nicht möglich ist, wird damit der vorgesehene Einzelfall zum Regelfall. Vergleichbare Informationen enthielt auch der Bericht der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft 02/2003 vom 26.9.2003 (Blatt 43 ff. der Akten). Im Geschäftsbericht 2/2004 (Bl. 54 d. A.) heißt es: Unabhängig von der weiteren Verwertung der Filmprojekte ist die Geschäftsführung bestrebt, weiterhin alle Möglichkeiten zu eruieren, die Leistung eines Schadensersatzes aufgrund der Wegfall der Erlösausfallgarantie mit der B Inc. (B), die, unserer Kenntnis nach, inzwischen den Geschäftsbetrieb eingestellt hat, einzufordern. Mittlerweile befindet sich der Fonds in einer „Schieflage“. Die Klägerin behauptet, die Beteiligung an dem Fonds sei ihm im Rahmen einer Anlageberatung durch Mitarbeiter der T, die von der Beklagten zu den Beratungsgesprächen hinzugezogen worden seien, empfohlen worden. Dabei sei als maßgebliches Verkaufsargument die Erlösausfallversicherung des Fonds herausgestrichen worden; das Risiko belaufe sich auf maximal 20% der Anlagesumme, da 80% der Erlöse durch eine Versicherung garantiert seien. Ferner stützt sich die Klägerin darauf, dass sie seitens der T nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden sei, die diese von der Fondsgesellschaft erhalten habe. Die Klägerin hat zunächst die T GmbH verklagt und später die Klage auf die jetzige Beklagte erweitert. Die Klage gegen die T ist mit Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2009 – 3 O 463/08 abgewiesen worden, nachdem das vorliegende Verfahren abgetrennt worden ist. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an sie 25.625,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. 10. 2008 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn Dr. F, Z-Straße, B, an der N GmbH & Co. 3. Filmproduktion GmbH mit einem Nominalbetrag von 25.000,00 € an die Beklagte. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 1. in Verzug befindet. Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe sie für den Abschluss des gegenständlichen Beteiligungsvertrages des Herrn Dr. F, Z-Straße, B, an der N GmbH & Co. KG über eine Beteiligungssumme von 25.000 EUR unmittelbar seitens der Fondsgesellschaft N GmbH & Co. KG oder mit dieser verbundene Unternehmen oder mittelbar über die T GmbH eine Rückvergütung für die Vermittlung der Fondsbeteiligung erhalten hat und eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die zu Ziffer 1. Erteilten Auskünfte vollständig und richtig sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche gegenüber der Beklagten aus der Vermittlung der Beteiligung an der N GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG mit einem Nominalbetrag in Höhe von 25.000 EUR zustehen. Die Beklagte meint, sie sei lediglich als Anlagevermittler tätig geworden, da der von ihr hinzugezogene Mitarbeiter der T GmbH die Gespräche mit dem Drittwiderbeklagten federführend geführt habe. Die Angaben im Prospekt seien auf ihre Plausibilität hin geprüft worden; Hinweise auf die Unseriosität der B habe es damals nicht gegeben. Ferner müsse sich die Klägerin die erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. Auf die gezahlten Rückvergütungen habe sie als Anlagevermittlerin nicht hinweisen müssen, da sie unter 15% der Anlagesumme gelegen hätten und auch nicht unmittelbar von der Fondsgesellschaft an sie gezahlt worden seien. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und meint dazu, die Klägerin habe spätestens aufgrund der Geschäftsberichte des Fonds des Jahres 2004 Kenntnis von der B-Problematik gehabt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Beklagte haftet nicht aus Verletzung eines mit dem Drittwiderbeklagten bestehenden Auskunftsvertrages wegen der B-Problematik. Etwaige, insoweit bestehende Ansprüche der Klägerseite sind jedenfalls verjährt. Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, dass solche Ansprüche in Fällen wie dem vorliegenden mit Ablauf des 31. 12. 2006 verjährt sind (Urt. der Kammer vom 11. 3. 2008 – 3 O 263/07 betreffend N 3. KG; die Berufung gegen dieses Urteil ist mit Beschluss des OLG Köln vom 7. 8. 2008 – 13 U 62/08 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen worden). Der Klägerseite war spätestens Ende 2003 bekannt, dass das Konzept der Erlösausfallversicherung nicht mehr griff. Aus den beiden Berichten der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft aus dem Jahr 2003 ergibt sich deutlich, dass massive Bedenken hinsichtlich der Seriosität und Bonität der B bestanden. Die Klägerseite meint zwar, es sei nur auf Bedenken hingewiesen worden, und es habe erst im Jahr 2005 endgültig festgestanden, dass die B keine Ansprüche erfüllen werde. Aber bereits aufgrund der Berichte aus dem Jahr 2003 war mit hinreichender Sicherheit erkennbar, dass die Ansprüche kaum zu realisieren sein würden; dies folgt bereits aus den dort mitgeteilten Tatsachen (Aufgabe der repräsentativen Geschäftsräume seitens der B, Einschalten einer Privatdetektei) sowie des Umstandes, dass Ansprüche der Schwestergesellschaften nicht erfüllt worden waren. Maßgeblich ist jedoch, dass in beiden Berichten ausdrücklich und eindeutig klargestellt wird, dass das Konzept der Erlösausfallversicherung nicht mehr griff. Dies ist jedoch der wichtigste Punkt, auf den die Klägerseite den Vorwurf des Beratungsverschuldens gestützt hat: Nach ihrem Vortrag war für sie das Sicherheitskonzept, dessen zentrales Element die Erlösausfallversicherung war, von ausschlaggebender Bedeutung. Nach Kenntnisnahme von den beiden Berichten war der Klägerseite bekannt, dass dieses Sicherheitskonzept nicht mehr funktionierte. Danach erhielt die Klägerseite spätestens durch die Übersendung der Berichte der Fondsgeschäftsführung 2003 die erforderliche Kenntnis. Die Klägerseite – der Rechtsprechung des 24. Senats des Oberlandesgerichts Köln folgend – stützt sich demgegenüber darauf, dass in den Berichten zwar auf die Unseriosität der B hingewiesen werde, insgesamt die Lage des Fonds aber positiv gezeichnet werde, so dass es keinen Anlass gegeben habe, eine Klage zu erheben. Diesem Argument steht aber entgegen, dass bei der Verletzung von Aufklärungspflichten der Schaden des Anlegers grundsätzlich bereits mit dem Erwerb der Beteiligung eintritt: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt ( ... ). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urt. v. 8. 3. 2005 – XI ZR 170/04 – NJW 2005, 1579, 1580 m. w. N.) Dementsprechend kommt es auch für die Kenntnis der Klägerseite nicht darauf an, ob die Beteiligung werthaltig war oder nicht. Ob Anlass bestand, eine Feststellungsklage zu erheben, ist unerheblich: Die Klägerseite macht in der Hauptsache keinen bezifferten Schadensersatz geltend, sondern begehrt Rückabwicklung des aus ihrer Sicht nachteiligen Geschäfts. Dieses Verlangen hätte sie schon im Jahr 2004 stellen können, und dazu hätte auch Anlass bestanden, wenn es der Klägerseite – wie behauptet wird – entscheidend auf das Konzept der Erlösausfallversicherung ankam (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 14. 1. 2008 – 18 U 28/07 – zitiert nach juris, in einem vergleichbaren Fall). 2. Soweit sich die Klägerin darauf stützt, die Beklagte habe sie nicht über die an sie gezahlten Provisionen aufgeklärt, so bestand nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Anlass zu einem solchen Hinweis. Auch im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags ist eine beratende Bank nicht verpflichtet, den Anleger über von ihr bezogene Provisionen aufzuklären. Eine Pflicht zur Aufklärung besteht nur dann, wenn „Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank zurückfließen“ (BGH, Urt. v. 27. 10. 2009 – XI ZR 338/08 – juris Rn. 31). Dass es sich im vorliegenden Fall bei den Provisionen, die die Beklagte erhalten hat, um solche handelt, über die nach dieser Entscheidung aufzuklären ist, ist nicht ersichtlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Prospekt diese Provisionen als Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen sind, wie es – wie der Kammer aus zahlreichen Verfahren betreffend den streitgegenständlichen Fonds gerichtsbekannt ist – hier der Fall war. Aus diesem Grund ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, Auskünfte über von ihr bezogene Provisionen zu erteilen. 3. Auf die Feststellungswiderklage ist der Drittwiderbeklagte antragsgemäß durch Versäumnisurteil verurteilt worden. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91a, 709 ZPO.