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Beschluss

13 U 62/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Erfolgsaussicht hat. • Bei Kenntnis aus Geschäftsberichten und Gesellschafterprotokoll über mangelnde Solvenz eines Versicherers ist eine Verletzungspflicht der beratenden Bank bezüglich Prüfung/Bestätigung der Solvenz nicht ohne weiteres gegeben. • Der Kläger muss Kausalität zwischen behaupteter Aufklärungs- oder Prüfungspflichtverletzung und seiner Anlageentscheidung darlegen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Berufungsrückweisung bei fehlender Erfolgsaussicht wegen Kenntnis von Insolvenzanzeichen des Versicherers • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Erfolgsaussicht hat. • Bei Kenntnis aus Geschäftsberichten und Gesellschafterprotokoll über mangelnde Solvenz eines Versicherers ist eine Verletzungspflicht der beratenden Bank bezüglich Prüfung/Bestätigung der Solvenz nicht ohne weiteres gegeben. • Der Kläger muss Kausalität zwischen behaupteter Aufklärungs- oder Prüfungspflichtverletzung und seiner Anlageentscheidung darlegen; bloße Vermutungen genügen nicht. Kläger hatte 2000 an einer Kapitalanlage mit Erlösausfallversicherung teilgenommen. Er rügte später, die Beklagte habe ihre Prüf- und Aufklärungspflichten hinsichtlich der Solvenz des Erlösausfallversicherers (N.) verletzt. Das Landgericht wies die Klage ab. In Berufung behauptete der Kläger, die Beklagte habe die Erlösausfallversicherung als Verkaufsargument positiv dargestellt und die Insolvenzlage verschwiegen. Die Beklagte bestritt kausale Bedeutung einer etwaigen Pflichtverletzung und verwies auf Geschäftsberichte 2003 und ein Gesellschafterprotokoll 2002, die Hinweise auf mangelnde Solvenz der N. enthielten. Der Senat gab dem Hinweisbeschluss statt und wies die Berufung zurück. • Die Berufung ist unbegründet und nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. • Aus den Geschäftsberichten vom 31.3. und 26.9.2003 sowie dem Gesellschafterversammlungsprotokoll vom 17.10.2002 ergaben sich deutlich erkennbare Hinweise auf die mangelnde Tragfähigkeit und das faktische Scheitern der Erlösausfallversicherung und die mangelnde Solvenz des Versicherers N.; diese Umstände waren dem Kläger zugänglich und machten die behauptete Pflichtverletzung zumindest erkennbar. • Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte die Solvenz der N. entweder nicht kennen oder nur unzureichend geprüft haben; eine weitergehende Aufklärungspflicht entfiel, da der Kläger bereits Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Versicherung kannte. • Selbst bei unterlassener Prüfung trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Schadensursächlichkeit; er hat nicht dargelegt und nicht behauptet, dass er ohne die unterlassene Prüfung bzw. bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage nicht gezeichnet hätte. • Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift nicht, weil vernünftigerweise mehrere aufklärungsrichtige Verhaltensweisen möglich waren und insbesondere Steuervorteile Hauptzweck der Beteiligung waren. • Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts erfolgten nach § 97 Abs. 1 ZPO und Festsetzung auf 11.000 €. Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Begründet wurde dies damit, dass dem Kläger bereits aus den Geschäftsberichten 2003 und dem Gesellschafterprotokoll 2002 erkennbare Hinweise auf die mangelnde Solvenz des Erlösausfallversicherers vorlagen, sodass eine durchgehende Verletzung der Prüf- und Aufklärungspflichten der Beklagten nicht festgestellt werden kann. Zudem hat der Kläger die erforderliche Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und seiner Zeichnungsentscheidung nicht dargelegt; er behauptete nicht, er hätte die Anlage bei ordnungsgemäßer Aufklärung unterlassen. Mangels Erfolgsaussicht war die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weshalb der Kläger die Verfahrenskosten tragen muss.