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Urteil

23 C 513/12

AG Bergen (Rügen), Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine in der so genannten "kritischen Phase" gemäß § 131 Abs. 1 InsO im Vollstreckungswege oder unter Vollstreckungsdruck erlangte Leistung ist nicht allein deshalb inkongruent und damit anfechtbar, weil sie auf einer Vollstreckungshandlung oder -androhung beruht. Die gegenteilige herrschende Auffassung ist mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar; sie überschreitet auch den Rahmen zulässiger Normauslegung (entgegen BGH, 11. April 2002, IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159; BAG, 31. August 2010, 3 ABR 139/09, NJW 2011, 473 und LG Köln, 21. Juli 2010, 13 S 89/10, ZInsO 2010, 2238; im Anschluss u.a. an AG Kerpen, 8. November 2005, 22 C 158/05, ZIP 2005, 2327; AG Kerpen, 23. März 2010, 104 C 419/09, ZIP 2010, 1145; AG Hagen, 12. Juli 2004, 10 C 289/04, ZinsO 2004, 935 und AG Reinbek, 27. Oktober 2011, 5 C 414/11, ZIP 2012, 189).(Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.773,07 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in der so genannten "kritischen Phase" gemäß § 131 Abs. 1 InsO im Vollstreckungswege oder unter Vollstreckungsdruck erlangte Leistung ist nicht allein deshalb inkongruent und damit anfechtbar, weil sie auf einer Vollstreckungshandlung oder -androhung beruht. Die gegenteilige herrschende Auffassung ist mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar; sie überschreitet auch den Rahmen zulässiger Normauslegung (entgegen BGH, 11. April 2002, IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159; BAG, 31. August 2010, 3 ABR 139/09, NJW 2011, 473 und LG Köln, 21. Juli 2010, 13 S 89/10, ZInsO 2010, 2238; im Anschluss u.a. an AG Kerpen, 8. November 2005, 22 C 158/05, ZIP 2005, 2327; AG Kerpen, 23. März 2010, 104 C 419/09, ZIP 2010, 1145; AG Hagen, 12. Juli 2004, 10 C 289/04, ZinsO 2004, 935 und AG Reinbek, 27. Oktober 2011, 5 C 414/11, ZIP 2012, 189).(Rn.15) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.773,07 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Eine anfechtbare Rechtshandlung liegt nicht vor. Bei dem Zahlungsfluss vom 15.04.2009 handelt es sich nicht um eine so genannte inkongruente Leistung i. S. d. § 131 Abs. 1 InsO. Die Leistung ist kongruent und im Übrigen auch nicht auf der Grundlage des § 130 InsO anfechtbar, was der Kläger auch nicht geltend macht. 1. Nach herrschendem Verständnis allerdings, ausgehend von der ständigen Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 11 ff., m. w. N., und im Anschluss hieran BAG, Beschluss vom 31.08.2010 - 3 ABR 139/09, NJW 2011, 473, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 16, 22; dezidiert etwa auch LG Köln, Urteil vom 21.07.2010 - 13 S 89/10, ZInsO 2010, 2238, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 12 ff. m. w. N.), ist eine im Vollstreckungswege beigetriebene oder unter Vollstreckungsdruck erfolgte Leistung, sofern sie in der in § 131 Abs. 1 InsO zeitlich umrissenen "kritischen Phase" stattfindet, also längstens drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder, erst Recht, nach der Stellung des Eröffnungsantrages, stets als inkongruent und damit anfechtbar anzusehen, wobei es in den Fällen des § 131 Abs. 1 Nr. 1-2 InsO nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, anders als u. a. bei § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nicht auf die Kenntnislage des vollstreckenden bzw. Vollstreckung androhenden Gläubigers ankommt. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes wäre der Klage hier zweifelsfrei stattzugeben. Dass nämlich die Beklagte sich den in Rede stehenden Betrag in der "kritischen Phase" und im Wege eines Vollstreckungsverfahrens verschafft hat, ist unstreitig, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte um die drohende Insolvenz wusste. Das gilt auch dann, wenn man in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Zahlung des Drittschuldners vom 15.04.2009 abstellt, die nach Insolvenzantragstellung und damit in jedem Fall in "kritischer" Zeit erfolgt ist, sondern - was bereits im Verhandlungstermin eingehend erörtert worden war - auf den Vollstreckungsantrag vom 08.12.2008. Auch dieser Antrag fällt nämlich in die so genannte kritische Phase. Zwar ist insoweit kein Fall des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben, sondern "nur" ein Fall des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Auf die Kenntnislage der Beklagten kommt es aber auch hier nicht an. Zusätzlich zu den tatbestandlichen Merkmalen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist hier lediglich vorauszusetzen, dass die Gemeinschuldnerin objektiv bereits zahlungsunfähig war. Daran aber besteht nach dem insoweit unbestrittenen Klagevorbringen vorliegend kein Zweifel. Im Übrigen spricht ohnehin alles dafür, dass die anfechtbare Rechtshandlung ausgehend von der Ratio der Anfechtungsvorschriften zeitlich von ihrem masseabträglichen Erfolg her einzuordnen ist, so dass folgerichtig auf den 15.04.2009 abzustellen ist, der in den Anwendungsbereich des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO fällt (vgl. LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 21, ebenfalls für eine Drittschuldnerzahlung aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses). Auch dringt die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durch. Hierzu hatte sich das Gericht bereits mit Verfügung vom 21.12.2012 (Bl. 60 f. d.A.) abschließend verhalten, worauf Bezug genommen werden kann. Die Beklagte hat hierzu auch nicht weiter ausgeführt. Auf der Basis der herrschenden Auffassung müsste die Klage daher - auch in diesem Fall ohne Beweisaufnahme - Erfolg haben. 2. Das erkennende Gericht teilt indes die herrschende Auffassung, soweit es das Begriffsverständnis der inkongruenten Deckung betrifft, nicht. Mit einer Reihe gleichlautender Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (so u. a. aus der Rspr.: AG Kerpen, Urteil vom 08.11.2005 - 22 C 158/05, ZIP 2005, 2327, und Urteil vom 23.03.2010 - 104 C 419/09, red. Leits. u. a. in ZIP 2010, 1145, Volltext bei Juris; AG Hagen, Urteil vom 12.07.2004 - 10 C 289/04, ZInsO 2004, 935 f.; AG Reinbek, Urteil vom 27.10.2011 - 5 C 414/11, ZIP 2012, 189, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 7 ff.; ebenso - unveröffentlicht - LG Stralsund, Urteil vom 07.05.2012 - 6 O 247/11, S. 5, wobei insoweit anzumerken ist, dass diese [Einzelrichter-] Entscheidung auf den hier erkennenden Richter zurückgeht; aus der Lit.: Marotzke, DZWiR 2007, 265 ff., und ZInsO 2006, 7 ff., 190 ff.; Paulus/Allgayer, ZInsO 2001, 241 ff.; Foerste, JZ 2007, 122, 131; weitere umfassende Nachweise zum Ganzen bei LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 16) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass eine Leistung, auf die ein nach materiellem Recht unstreitig vorhandener, im Übrigen sogar titulierter - damit unter Umständen sogar bereits rechtskräftig als bestehend festgestellter - Anspruch besteht, der fällig und auch sonst einredefrei und seinem Inhalt nach auf Geldzahlung gerichtet ist und sich in einem Geldzufluss beim Gläubiger realisiert, sowohl seiner "Art" nach als auch zu der "Zeit" zu beanspruchen war, wie es § 131 Abs. 1 InsO wörtlich formuliert. Anspruchsinhalt und Zufluss sind hier buchstäblich kongruent, sie decken sich. Der Gläubiger erlangt etwas, das ihm nach Art, Umfang und Zeitpunkt zusteht, und er bedient sich hierzu auch nicht etwa eines illegitimen Druckmittels, das in irgendeiner Form der Korrektur mit Hilfe der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften bedürfte, sondern eines regulären staatlichen Verfahrens zur Durchsetzung eines rechtswirksam zustandegekommenen Titels. Der Titel allein und der Umstand, dass die Leistung vollstreckungsweise beigetrieben worden ist, schließen zwar eine Anfechtung nicht aus, d. h. der Titel macht das vollstreckungsweise Erlangte nicht "insolvenzfest". Das, jedoch auch nur das, folgt ausdrücklich aus § 141 InsO. Das bedeutet aber nicht umgekehrt, dass allein die vollstreckungsweise Beitreibung aufgrund eines Titels die Anfechtbarkeit begründet, wie es die herrschende Auffassung annimmt. Für Weitergehendes findet sich im Text der Insolvenzordnung jedenfalls keine Stütze, namentlich nicht in § 141 InsO. Folgerichtig kann sich die herrschende Auffassung allenfalls auf eine ausdrücklich nur analoge Anwendung des § 131 Abs. 1 InsO stützen (so u. a. zurecht Foerste, in: FS Musielak 2004, S. 141 ff., 167; Jacoby, KTS 2005, 371, 379 f.; offen lassend LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 19 m. w. N.). Auch eine solche analoge Anwendung ist aber letztlich nicht überzeugend begründbar. Für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, die Voraussetzung einer jeden Analogie wäre, ist nichts ersichtlich. Insbesondere eine historische Auslegung anhand der Gesetzesmotive führt insoweit nicht weiter. Die Problematik der Subsumtion von Vollstreckungsmaßnahmen bzw. durch Vollstreckungsdruck motivierten "freiwilligen" Leistungen auf eine bestehende, fällige und auch sonst einredefrei durchsetzbare titulierte Schuld unter die Kategorie der inkongruenten Leistung war bei Erlass der Insolvenzordnung bekannt und Gegenstand der Erörterung im Gesetzgebungsverfahren. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber bzw. die im Gesetzgebungsverfahren eingeschalteten Gremien wiederholt zu erkennen gegeben haben, dass sie von einer unveränderten Auslegung des Gesetzes dahingehend ausgehen, dass Vollstreckungshandlungen stets inkongruent sind, wie es bereits unter der Geltung der Konkursordnung herrschender Auffassung entsprach. So schlug etwa Leitsatz 5.2.2 Abs. 1 des Ersten Berichts der Kommission für Insolvenzrecht eine dem jetzigen § 131 InsO im Kern entsprechende Regelung vor und führte in der Begründung dazu ausdrücklich u.a. aus, "dass Sicherungen und Befriedigungen, die sich ein Gläubiger in kritischer Zeit durch eine Zwangsvollstreckung verschafft hat, als inkongruenter Erwerb angefochten werden können" (1. Kommissionsbericht, S. 408). Ferner war im Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung (Bundesratsdrucks. 618/05) die Erweiterung des § 131 InsO um den weiteren Satz: "Eine Rechtshandlung wird nicht allein dadurch zu einer solchen nach S. 1, dass der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangt", vorgesehen, was im Prinzip dafür spricht, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass ohne diese Einschränkung Vollstreckungshandlungen stets einen Fall inkongruenter Deckung darstellen würden. Zwingende Schlüsse lassen sich hieraus jedoch (entgegen LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 20, 23 m. w. N.) nicht ziehen. Dass der Gesetzgeber auf die zwischenzeitlich erwogene Ergänzung des Gesetzeswortlautes verzichtet hat, kann - aus objektiver Sicht - auch derart zu verstehen sein, dass es sich ohnehin nur um eine deklaratorische Klarstellung gehandelt hätte. Entscheidend für die Frage, wie das Gesetz zu deuten und ob es Raum für die Annahme einer analogiefähigen Regelungslücke enthält, ist letztlich primär der Gesetzeswortlaut und die innere Systematik der in Rede stehenden Vorschrift. Weder der Wortlaut noch die Ratio des § 131 Abs. 1 InsO stützten indes die Annahme, jeder vollstreckungsweise herbeigeführte Masseabfluss sei als solcher anfechtbar. Dass das Gesetz die gegenteilige Annahme der herrschenden Auffassung auch nicht mittelbar bestätigt, zeigt besonders der bereits zitierte § 141 InsO, der just die hier relevante Frage betrifft und beantwortet, welchen Einfluss ein Vollstreckungsvorgang auf die Einordnung einer Leistung als kongruent oder inkongruent hat, dabei aber gerade nicht so weit geht, die Vollstreckung als anfechtungsbegründend zu beschreiben. Vielmehr sagt § 141 InsO nur aus, dass die Vollstreckung allein kein Umstand ist, der eine Anfechtung nach den Grundsätzen inkongruenter Deckung ausschließt. Insoweit sind diejenigen Umstände, die sich aus den Gesetzesmaterialien ableiten lassen, zum einen nicht eindeutig, zum anderen und jedenfalls haben sie sich aber im Gesetzestext letztlich nicht niedergeschlagen. Eine historische Auslegung des Gesetzes allein anhand der Gesetzesmotive muss aber dort enden, wo der subjektive Wille des Gesetzgebers oder - erst Recht - nur einzelner Akteure des Gesetzgebungsvorganges subjektiv geblieben ist, in der Gesetz gewordenen Textfassung also keinen objektivierbaren Niederschlag gefunden hat (vgl. grundlegend etwa BVerfG, Entscheidung vom 17.05.1960 - 2 BvL 1/59 u. a., NJW 1960, 1563 = DÖV 1960, 625, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 17 ff., m. w. N.). Einen solchen Niederschlag in dem von der herrschenden Auffassung angenommenen Sinne hat es im Falle des § 131 Abs. 1 InsO nicht gegeben. Das zeigt insbesondere § 141 InsO. Damit war die Klage abzuweisen. Andere Anfechtungstatbestände als diejenigen des § 131 Abs. 1 Nr. 1-2 InsO, namentlich auch solche wegen kongruenter Deckung (§ 130 InsO), kamen nicht in Betracht. Sie sind auch nicht geltend gemacht worden. Dafür nämlich, dass die Beklagte die für andere Anfechtungstatbestände durchweg erforderliche subjektive Komponente aufgewiesen hätte, hat der Kläger entweder schon nicht vorgetragen, jedenfalls aber keinen geeigneten Beweis angeboten. Selbst für die bloße Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin liegt kein tauglicher Beweisantritt vor. Erst Recht ist für eine Benachteiligungsabsicht nichts ersichtlich. Vermutungstatbestände (vgl. §§ 130 Abs. 3, 131 Abs. 2 S. 2 InsO) waren vorliegend nicht einschlägig; die Beklagte und die Gemeinschuldnerin standen nicht in einem persönlichen Näheverhältnis. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 11, 2. Halbs., 711 ZPO und, bzgl. des Streitwertes, §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Der klagende Insolvenzverwalter nimmt mit der vorliegenden Klage die Beklagte, die als Arbeitnehmerin bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt war, auf Auskehr von Beträgen nach den Grundsätzen der Anfechtung wegen so genannter inkongruenter Deckung in Anspruch, die der Beklagten aus der Vollstreckung eines arbeitsgerichtlichen Titels gegen die Gemeinschuldnerin im Frühjahr 2009 zugeflossen sind. Die Beklagte hatte in dem Verfahren 2 Ca 281/08 vor dem Arbeitsgericht S. unter dem 22.10.2008 ein vollstreckbares Teilanerkenntnisurteil über einen Hauptsachebetrag von 1.575,00 Euro gegen die Gemeinschuldnerin - ihren Arbeitgeber - erwirkt, für dessen Inhalt auf Bl. 55 ff. d.A. Bezug genommen wird. Aufgrund dieses Titels hat die Beklagte am 08.12.2008 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Drittschuldner war die D. B., bei der die Gemeinschuldnerin ein Geschäftskonto unterhielt. Der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist in der Folge erlassen und zugestellt worden. Auf seiner Grundlage hat die Beklagte letztlich unter Berücksichtigung von Zinsen und Kosten am 15.04.2009 von Seiten der Drittschuldnerin einen Betrag von 1.773,07 Euro erlangt. Bereits mit Datum vom 03.02.2009 war Insolvenzantrag gestellt worden. Das Amtsgericht M. hat mit Beschluss vom 07.09.2009 zum Geschäftszeichen 340 IN 111/09 (361) das Insolvenzverfahren eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückgewähr des vollstreckungsweise unter dem 15.04.2009 von Seiten der Drittschuldnerin erlangten Zahlbetrages zur Masse in Anspruch. Er macht geltend, dass eine inkongruente Deckung i. S. d. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliege. Er habe die Beklagte bereits vorgerichtlich u. a. mit Schreiben vom 07.03.2011 zur Zahlung aufgefordert. Die Beklagte habe bereits vor Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen von der drohenden Insolvenz gewusst. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.773,07 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass keine inkongruente Deckung vorliege. Von der bevorstehenden Insolvenz habe sie nichts gewusst. Erst in 2010 sei der Kläger an sie herangetreten. Auch sei ihr das vom Kläger herangezogene Schreiben vom 07.03.2011 vor dem Prozess nicht zugegangen. Weiterhin erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, insbesondere auf den Hinweis des Gerichts vom 21.12.2012 (Bl. 60 f. d.A.) und die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der öffentlichen Sitzung vom 19.02.2013, wie protokolliert.