Urteil
22 O 680/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:0909.22O680.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T A T B E S T A N D : Die Klägerin ist die Zentralregulierungsgesellschaft der N Group AG, unter der Händler verschiedener Verbandsgesellschaften aus dem Bereich Möbel, Küchen und Zubehör organisiert sind. Für diese übernimmt die Klägerin die Zahlungsregulierung mit Übernahme des Delkredere gegenüber den Verbandslieferanten. Die Händler bestellen dabei direkt bei den jeweiligen Lieferanten, welche die jeweilige Rechnung der Klägerin zukommen lassen, die sodann wöchentlich zusammengefasste Zahlungen für alle Lieferungen des Lieferanten an angeschlossene Händler durchführt. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q GmbH & Co. KG, 50672 Köln, die ab dem 01.01.2002 an der Zahlungsregulierung der Klägerin teilnahm. Gemäß Ziffer III, 7. der Geschäftsbedingungen für den Zahlungsregulierungsverkehr (nachfolgend AGB-ZR) hatte die spätere Insolvenzschuldnerin ein gesondertes Konto zu unterhalten, auf dem sie die jeweils fälligen Beträge bereitzustellen hatte. Dieses Konto bestand bei der Commerzbank Frankfurt/Main. Die Klägerin rief die Beträge von diesem Konto ab und ließ zeitgleich von einem anderen Konto die Zahlungen an die Lieferanten ausführen. Im Zahlungsregulierungs- und Delkrederevertrag war dabei in § 8.2 geregelt, daß mit der Zahlung durch die Klägerin das Eigentum an den gelieferten Waren auf sie überging. Am 04.12.2008 stellte die Q GmbH & Co. KG beim Amtsgericht Köln den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schreiben vom selben Tage teilte die Klägerin der Q GmbH & Co. KG den Ausschluss aus der Zentralregulierung mit. Der Beklagte setzte die Commerzbank mit Schreiben vom 05.12.2008 über den Insolvenzantrag in Kenntnis und forderte sie auf, keine weiteren Verfügungen zuzulassen. Mit Schreiben vom 19.12.2008 kündigte die Commerzbank der Schuldnerin die Geschäftsverbindung und teilte mit, daß zum Ausgleich des bestehenden Sollsaldos von 56.256,16 € die Klägerin aus einer bestehenden Bürgschaft in Anspruch genommen werde. In der Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2009 wurden von dem Zahlungsregulierungskonto der Schuldnerin noch verschiedene Beträge zum Ausgleich von Forderungen, die durch die Klägerin reguliert wurden, abgebucht, letztmalig am 16.01.2009. Die Schließung des Zentralregulierungskontos erfolgte am 27.02.2009 durch die Commerzbank, welche mit Schreiben vom 02.03.2009 der Klägerin mitteilte, daß sie sie aus einer Bürgschaftsvereinbarung vom 23./29.12.1988 in Höhe des offenen Betrages von 102.294,92 € in Anspruch genommen habe. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Eigentumsvorbehalt sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt an den in der Anlage A neu zu dem Schriftsatz vom 05.05.2010 aufgelisteten Gegenständen zu, da zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin jederzeit offene Posten bestanden hätten. Dies führe nach den entsprechenden Regelungen der AGB-ZR, Ziffer III, 1. und 2. sowie des § 8.2 des Zentralregulierungsvertrags dazu, daß das Eigentum niemals auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen sei. Ihre Bürgschaft - deren Bestehen der Beklagte bestreitet - gegenüber der Commerzbank habe der Insolvenzschuldnerin jedenfalls dem Grunde nach bekannt sein müssen. Es sei in der Vergangenheit bereits zu Überziehungen des Kontos gekommen, was ein deutlicher Hinweis darauf sei, daß jedenfalls in irgendeiner Form Sicherungen dafür bestehen müssten. Zumindest sei die Übernahme der Bürgschaft im Interesse der Insolvenzschuldnerin gewesen. Nach Reduzierung des im Klageantrag zu 2. d. genannten Zahlbetrages von 123.880,05 € auf 101.446,42 € beantragt die Klägerin nunmehr noch, 1. festzustellen, daß die in der Anlage A neu zum Schriftsatz vom 05. Mai 2010 aufgelisteten Gegenstände ihrem Eigentumsvorbehalt und verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die in der Anlage A neu aufgelisteten Gegenstände an sie herauszugeben. 2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche in der Anlage A neu zu dem Schriftsatz vom 05. Mai 2010 aufgelisteten Gegenstände von ihm aus der Insolvenzmasse veräußert wurden, a) soweit die in der Anlage A neu zu dem Schriftsatz vom 05. Mai 2010 aufgelisteten Gegenstände von ihm aus der Insolvenzmasse veräußert wurden; Rechnung zu legen über den Verkaufserlös. b) Rechnung zu legen über Zahlungseingänge bei der Q GmbH & Co. KG und bei dem Beklagten als Insolvenzverwalter aus dem Verkauf von Kunden-Kommissionen, soweit die Ware für solche Kunden-Kommissionen von den in der Anlage A neu zu dem Schriftsatz vom 05. Mai 2010 aufgelisteten Vertragslieferanten geliefert wurde und soweit solche Zahlungseingänge in der Zeit ab dem 04. Dezember 2009 erfolgt sind; c) die Verkaufserlöse bis zum Gesamtbetrag von 101.446,42 € an die Klägerin abzuführen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Er ist der Ansicht, das Schreiben der Klägerin vom 04.12.2008 sei als Kündigung aufzufassen gewesen, so daß zwischen der Klägerin und der Schuldnerin ohnehin keine vertraglichen Ansprüche mehr bestehen könnten. Zudem sei die Freigabeklausel in den AGB unwirksam, was eine Unwirksamkeit der Klausel bezüglich des Eigentumsvorbehaltes zur Folge habe. Die Sicherungsabrede in den vertraglichen Regelungen zwischen Insolvenzschuldnerin und Klägerin beinhalte jedenfalls nicht den Zweck, Forderungen aus einer eventuellen Bürgschaft zu sichern. Von einer möglichen Bürgschaft zwischen Klägerin und Commerzbank habe er erst durch das Schreiben der Bank vom 19.12.2008 erfahren. Die Übernahme einer Bürgschaft durch die Klägerin sei zudem nicht im Interesse der Insolvenzschuldnerin gewesen. Sämtliche Forderungen der Klägerin aus der laufenden Zahlungsregulierung seien durch Abbuchungen vom Regulierungskonto erfüllt, so daß spätestens mit der letzten Abbuchung am 16.01.2009 keine offenen Posten mehr vorhanden gewesen seien und somit das Eigentum an sämtlichen in der Anlage A neu aufgeführten Gegenständen auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist insgesamt unbegründet und mußte deshalb der Abweisung unterliegen. Der Antrag zu 1) ist zulässig, jedoch unbegründet. Zwar hat grundsätzlich die Leistungsklage Vorrang vor der Feststellungsklage, jedoch kann ausnahmsweise dennoch ein Feststellungsinteresse bejaht werden, wenn zu erwarten ist, daß der Beklagte bereits auf das Feststellungsurteil leisten wird ( Greger in Zöller, ZPO, § 256 Rdnr. 8). Der BGH (Urteil vom 30.05.1995 – XI ZR 78/94 = NJW 1995, 2219) hat die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen eine Bank angenommen. Da diese einer behördlichen Aufsicht unterliege, sei auch davon auszugehen, daß sie bereits auf ein Feststellungsurteil leiste. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte Insolvenzverwalter, der gemäß § 58 I InsO unter Aufsicht des Insolvenzgerichtes steht und der gemäß § 58 II InsO bei Pflichtverstößen belangt werden kann. Somit besteht hinreichend Gewähr, daß der Beklagte auch einen Feststellungstitel umsetzen wird. Der Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet. Die in Anlage 1 neu zum Schriftsatz vom 05. Mai 2010 aufgelisteten Gegenstände unterliegen nicht dem Eigentumsvorbehalt oder verlängerten Eigentumsvorbehalt der Klägerin. Das Eigentum an den streitgegenständlichen Sachen ist wirksam auf die Insolvenzschuldnerin übergegangen. Im Rahmen der Zentralregulierung beglich die Klägerin Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegenüber deren Lieferanten. In den zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen für den Zentralregulierungsverkehr heisst es unter anderem in Ziffer III unter 1.: „Mit den ZR-Vertragslieferanten hat J vereinbart, daß deren jeweils bis zur endgültigen Bezahlung vorbehaltenes Eigentum an der dem Handelspartner gelieferten Ware auf J übergeht. Der Handelspartner stimmt dieser Regelung ausdrücklich zu.“ Weiter heißt es unter 2.: „Das danach von J erworbene Eigentum geht im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch J von J auf den Handelspartner über, wenn im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch J keinerlei Ansprüche von J gegen den Handelspartner bestehen. Andernfalls geht das Eigentum von J auf den Handelspartner erst zu dem Zeitpunkt über, in welchem der Handelspartner sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber J erfüllt hat, einschließlich solcher, die erst künftig fällig werden.“ Grundsätzlich ist diese Regelung geeignet, Sicherungsrechte zugunsten der Klägerin zu begründen. Insbesondere sind die Regelungen der AGB-ZR zum Eigentumsvorbehalt nicht insgesamt unwirksam wegen einer unzulässigen Freigabeklausel. Grundsätzlich war dies nach der alten Rechtsprechung des BGH (siehe zum Beispiel BGHZ 124, 371, 377 = NJW 1994, 861) bei revolvierenden Globalsicherheiten dann der Fall, wenn aus der verwendeten Freigabeklausel nicht eindeutig hervorging, nach welchem Wertmaßstab die Freigabe der überschießenden Sicherungen zu ermitteln war. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, daß der Kontokorrentvorbehalt insgesamt unwirksam sei wegen Unbestimmtheit der Freigabeklausel in Ziffer III 10. AGB-ZR (BGH Urteil vom 09.02.1994, VIII ZR 176/92), so kann dies nach neuerer Auffassung des BGH dahinstehen. Ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch folgt bereits aus dem fiduziarischen Charakter der Sicherungsübereignung und besteht auch unabhängig von einer individualvertraglichen oder klauselmäßigen Vereinbarung (BGHZ 137, 212 = NJW 1998, 671). Es ergibt sich auch keine Unwirksamkeit der verwendeten Freigabeklausel in Ziffer III.10. AGB-ZR nach § 307 BGB. Dies wäre der Fall, wenn die Freigabe ausschließlich im Ermessen des Verwenders liegen würde. Hier ist eine eindeutige Deckungsgrenze von 120 % angegeben sowie ein Maßstab zur Ermittlung der möglichen Übersicherung (Ziffer III.10. Satz 1 und 2). Die verwendete Regelung, bei Streitfragen einen Gutachter heranzuziehen, kann dabei nicht als einseitige Möglichkeit der Klägerin zur Verhinderung einer Freigabe gesehen werden. Da die unterliegende Seite zur Kostentragung (Ziffer III.10. Satz 4) verpflichtet ist, besteht in so fern ein wirksamer Mechanismus, die Freigabe nicht willkürlich zu verweigern. Auch das Schreiben der Klägerin vom 04.12.2008 hat nicht zum Verlust von Sicherungsrechten geführt. Das Schreiben der Klägerin vom 4.12.2008 hatte entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zur Folge, daß sämtliche vertraglichen Ansprüche zwischen den Parteien suspendiert wurden. Ob sein Inhalt eine Kündigung des gesamten Vertrages herbeiführen oder lediglich bestimmte Rechtsfolgen bezüglich der weiteren Geschäftsbeziehung konkretisieren sollte, kann offen bleiben. Selbst wenn es, wie seine Betreffzeile nahelegt, als Kündigung aufzufassen ist, hat dies nicht zur Folge daß sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin damit untergegangen wären. Die Forderungen der Klägerin, welche das Bestehen eines Eigentumsvorbehalts beziehungsweise verlängerten Eigentumsvorbehalts der Klägerin begründen könnten, bestanden bereits zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens. Soweit noch nach dem 4.12.2008 Forderungen von Lieferanten beglichen wurden, waren dies solche, die bereits vor dem 04.12.2008 erbrachte Leistungen betrafen, deren Fälligkeit jedoch zu einem Zeitpunkt nach Rechnungslegung lag. Da eine Kündigung nur ex-nunc wirkt, konnte sie jedenfalls bezüglich der zur Begründung des Eigentumsvorbehaltes vorgetragenen Forderungen keine Wirkungen entfalten. Das Eigentum an den Positionen gemäß Anlage A neu ist jedoch infolge Zahlung sämtlicher offenen Positionen auf die Schuldnerin übergegangen. Die Klägerin war verpflichtet, vor dem 04.12.2008 entstandene Forderungen im Rahmen der Zahlungsregulierung zu begleichen. Dies tat sie auch und belastete zu diesem Zweck das Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Commerzbank, welches daraufhin einen negativen Saldo aufwies, am Ende in Höhe von insgesamt 102.294,92 €. Im Verhältnis zur Klägerin hat die Insolvenzschuldnerin damit sämtliche Verbindlichkeiten erfüllt. Darüber hinaus hat der Beklagte durch Vorlage von Auszügen der jeweiligen Konten der Finanzbuchhaltung der Insolvenzschuldnerin dargelegt, daß zum Zeitpunkt des Ausschlusses der Schuldnerin aus der Zentralregulierung keine Forderung der Klägerin mehr bestanden. Es entstand - später - allenfalls eine Forderung der Klägerin aus Inanspruchnahme aus Bürgschaft. Ein zu sichernder Zahlungsanspruch oder Freistellungsanspruch aus dem Zahlungsregulierungsvertrag mit Delkredereübernahme steht der Klägerin damit nicht mehr zu. Insofern wurde - wenngleich auch mittels Kontoüberziehung – durch die Insolvenzschuldnerin erfüllt. Die Frage, ob die Überziehung des Kontos abredewidrig erfolgte und somit gegebenenfalls Ansprüche auslösen kann, betrifft dabei ausschließlich das Rechtsverhältnis der Insolvenzschuldnerin mit der Commerzbank. Die Klägerin beruft sich weiterhin zur Begründung eines Eigentumsvorbehaltes darauf, daß ihr Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin zustünden, da sie sich zur Sicherung des von dieser bei der Commerzbank unterhaltenen Verrechnungskontos gegenüber der Bank verbürgt habe. Durch die Bank wurde die Klägerin gemäß Inhalt der Anlage K 8 ihrerseits aus Bürgschaft in Anspruch genommen. Soweit die Klägerin geltend macht, dieser Anspruch sei mit ihrem Anspruch auf Zahlung beziehungsweise Freistellung aus der laufenden Zahlungsregulierung gleichzusetzen, geht dies fehl. Wie oben festgestellt, betrifft der Anspruch auf Ausgleich eines negativen Kontensaldos ausschließlich die Rechtsbeziehung der Insolvenzschuldnerin zur Bank. Sicherungsrechte der Klägerin sind insoweit nicht entstanden. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin - eine wirksame Bürgschaft unterstellt - als Hauptschuldnerin kann sich dabei in zweierlei Hinsicht ergeben, zum einen aus dem Innenverhältnis zwischen Bürgschafts- und Hauptschuldnerin und zum anderen gemäß § 774 BGB aus der gesetzlich auf den Bürgen übergegangene Forderung ( Sprau in Palandt, BGB, § 774, Rdnr. 1 und 2). Ein Anspruch der Klägerin aus den §§ 675, 670 BGB kommt nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Klägerin und Schuldnerin bezüglich der Übernahme einer Bürgschaft durch die Klägerin bestand nicht. Der Vertrag über die Zahlungsregulierung mit Delkredere-Übernahme vom 21.12.2001 hat einen klar umrissenen Inhalt, dem eine Verpflichtung zur Übernahme einer Bürgschaft nicht zu entnehmen ist. Ebenso scheidet ein Anspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683, 670 BGB aus. Es kann dabei offen bleiben, ob die Übernahme der Bürgschaft, wie die Klägerin vorträgt, im Interesse der späteren Insolvenzschuldnerin war. Jedenfalls hätte die Klägerin gemäß § 681 BGB die Verpflichtung gehabt, die Übernahme der Geschäftsführung anzuzeigen und die Genehmigung der nachmaligen Insolvenzschuldnerin abzuwarten. Unstreitig war der nachmaligen Insolvenzschuldnerin die Übernahme einer Bürgschaft durch die Klägerin nicht bekannt. Allein der Vortrag, daß dies der Geschäftsführung zumindest aus den allgemeinen Umständen hätte bekannt sein müssen, ist dabei nicht ausreichend, um der Insolvenzschuldnerin eine positive Kenntnis zu unterstellen. Bei einer Geschäftsbeziehung der Beteiligten, die sich wie im vorliegenden Fall über mehrere Jahre erstreckte, wäre eine Anzeige der Bürgschaft durchaus objektiv geboten und auch ohne weiteres zumutbar gewesen. Aus dem Vortrag des Beklagten lässt sich dabei gerade nicht schlussfolgern, daß die Schuldnerin mit einer Übernahme einverstanden gewesen wäre. Als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht entsteht ein Schadensersatzersatzanspruch nach § 280 i.V.m. § 249 BGB mit der Folge, daß die Insolvenzschuldnerin so zu stellen ist, als habe die Klägerin die Übernahme rechtzeitig angezeigt. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, daß Ansprüche der Klägerin aus einer Bürgschaft im Innenverhältnis nicht entstanden sind. Grundsätzlich ist es auch möglich, sich ohne oder sogar gegen den Willen des Hauptschuldners für eine Forderung zu verbürgen ( Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, § 765, Rdnr. 4). Mangels einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung mit der Schuldnerin könnte die Klägerin im vorliegenden Fall lediglich den Anspruch aus § 774 BGB gegen die Insolvenzschuldnerin geltend machen. Gemäß § 774 BGB geht die Forderung des Gläubigers auf den Bürgen über, sobald dieser den Gläubiger befriedigt. Durch den Ausgleich des Rückstandes auf dem Verrechnungskonto der Schuldnerin hat die Klägerin daher gegebenenfalls die ursprüngliche Forderung der Commerzbank aus § 488 Abs. 1 Satz 2 auf Rückzahlung des Kontokorrentkredites erlangt. Diese Forderung ist jedoch nicht, wie die Klägerin behauptet, identisch mit ihrem Anspruch auf Ausgleich der im Rahmen der vereinbarten Zahlungsregulierung entstandenen Forderungen. Vielmehr handelt es sich bei der nun auf die Klägerin übergegangene Forderung um einen originären Anspruch der Commerzbank gegen die Insolvenzschuldnerin. Die Forderung geht dabei in ihrer jeweiligen Beschaffenheit über, also mit allen bisherigen Sicherungsrechten sowie eventuell vereinbarten Zinsen ( Sprau in Palandt, BGB, § 774, Rn. 9). Im Umkehrschluss folgt daraus, daß die Forderung nachträglich nicht durch Sicherungsrechte belastet werden kann, die nicht aus dem Verhältnis zwischen Hauptschuldner und Gläubiger resultieren. Eine Ausweitung des Sicherungszwecks der AGB-mäßigen Vereinbarung zwischen Klägerin und Insolvenzschuldnerin auf die übergegangene Bürgschaftsforderung wäre daher auch aus dem Rechtsgedanken des § 449 Abs. 3 BGB unwirksam. Zwar ist die Klägerin Inhaberin der Forderung geworden, aus Sicht der Schuldnerin war dies jedoch nicht ersichtlich und somit zufällig. Durch eine nachträgliche Ausweitung der Sicherungsabrede zwischen Klägerin und Insolvenzschuldnerin würde die Bürgschaftsforderung der Klägerin zum Nachteil der Insolvenzschuldnerin stärker besichert, als wenn statt der Klägerin ein beliebiger Dritter sich gegenüber der Commerzbank verbürgt hätte. Somit kommt die Forderung der Klägerin aus § 774 BGB faktisch einer Drittforderung im Sinne des § 449 Abs. 3 BGB gleich. Darüber hinaus wäre auch ein Anspruch der Klägerin aus § 774 BGB nicht geeignet, Eigentumsvorbehalte gegenüber der Insolvenzschuldnerin zu begründen. Da beim Eigentumsvorbehalt die dingliche Übereignung gemäß § 929 Satz 1 BGB unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung gemäß § 158 BGB steht, trat gegenüber der Klägerin in dem Moment Erfüllung gemäß § 362 BGB ein, als die Forderung der Klägerin durch das Verrechnungskonto bei der Commerzbank befriedigt wurde. Damit ging das Eigentum zu diesem Zeitpunkt auf die Insolvenzschuldnerin über. Der Anspruch aus § 774 BGB kann jedoch denklogisch erst später entstanden sein. Das bereits auf sie übergegangene Eigentum der Insolvenzschuldnerin hätte also in einer erneuten Übereignung wieder auf die Klägerin zurückübertragen werden müssen, was jedoch aus den Regelungen der AGB-ZR in keiner Weise hervorgeht. Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Grundlage eines Auskunfts- oder Leistungsanspruches könnte nur das Bestehen eines Eigentumsvorbehalts beziehungsweise verlängerten Eigentumsvorbehalts der Klägerin sein. Der Auskunftsanspruch müsste dazu dienen, den möglichen Leistungsanspruch der Höhe nach zu erfassen ( Greger in Zöller, ZPO § 254 Rdnr. 7). Da ein Leistungsanspruch jedoch, wie dargelegt, bereits ausgeschlossen ist, ist auch eine diesbezügliche Stufenklage unbegründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, § 709 ZPO. Streitwert bis zum 12. Mai 2010: bis 125.000,00 € danach: bis 110.000,00 €.