Beschluss
2 U 137/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0408.2U137.10.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 9. September 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 680/09 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 6. Mai 2011 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Frist die Osterfeiertage bereits berücksichtigt sind. Mit einer Fristverlängerung aus diesem Grund kann daher nicht gerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 9. September 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 680/09 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 6. Mai 2011 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Frist die Osterfeiertage bereits berücksichtigt sind. Mit einer Fristverlängerung aus diesem Grund kann daher nicht gerechnet werden. G r ü n d e : I. Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch nach Auffassung des Senats ist die Klage unbegründet. Die Klägerin ist nicht (mehr) Eigentümerin der in der „Anlage A neu“ aufgeführten Gegenstände, so dass weder die beantragte Feststellung getroffen werden kann noch der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über die Verwertung der Gegenstände und die Herausgabe eines eventuellen Erlöses zustehen kann. Wie das Landgericht bereits im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, ist ein bestehendes Vorbehaltseigentum der Klägerin an den in der Anlage A neu aufgeführten Möbeln jedenfalls mit der vollständigen Zahlung der Forderungen der Klägerin wegen der von ihr gezahlten Lieferantenforderungen am 16. Januar 2009 auf die Schuldnerin übergegangen. 1. Zwar beanstandet die Berufung zutreffend, dass das Landgericht den Vortrag des Beklagten aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Juli 2010 nicht hätte im Urteil zugrunde legen dürfen, ohne der Klägerin hierzu rechtliches Gehör zu gewähren. Ein hierin liegender Verfahrensfehler ist aber nunmehr geheilt. Die Klägerin hatte in der Berufungsbegründung Gelegenheit, zu dem Vortrag des Beklagten Stellung zu nehmen. Sie hat hiervon Gebrauch gemacht und die Behauptung, alle Forderungen auf Aufwendungsersatz für Zahlungen, welche der Klägerin für Leistungen an die Vertragslieferanten gegen die Schuldnerin zustanden, seien von ihr durch Lastschrifteinzug vom Zentralverrechnungskonto der Schuldnerin bis zum 16. Januar 2009 abgebucht worden, nicht bestritten. Sie hat lediglich eingewandt, dass hierdurch keine Erfüllung ihrer Forderung im Sinne des § 362 BGB eingetreten sei und somit auch kein Eigentumsübergang nach Ziff. III.2 der Geschäftsbedingungen für den Zentralregulierungsverkehr stattgefunden habe. Diese Ansicht teilt der Senat jedoch nicht; eine Erfüllung ist vielmehr eingetreten. Die Zahlung auf die Forderungen der Klägerin ist vertragsgemäß entsprechend der in Ziff. II.8 der Geschäftsbedingungen für den Zentralregulierungsverkehr festgelegten Vorgehensweise erfolgt. Demnach hat die Schuldnerin die Klägerin für die Dauer der Teilnahme an der Zentralregulierung beauftragt und bevollmächtigt, in ihrem – der Schuldnerin – Namen und auf ihre Rechnung die Abbuchungen vom Konto der Schuldnerin in Auftrag zu geben. Es handelte sich somit nicht um eine Lastschriftbuchung, die der Zahlungsempfänger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung veranlasst. Vielmehr ist die Zahlung so zu bewerten, als habe die Schuldnerin selbst (vertreten durch die Klägerin) der D. AG einen Überweisungsauftrag erteilt. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob Erfüllung erst nach Ablauf einer Genehmigungs- oder Widerspruchsfrist eingetreten ist (vgl. zur Erfüllungswirkung bei Zahlung im Lastschriftverfahren Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 362 Rn. 11). Allerdings war zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisungen bereits der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Hierdurch wurde jedoch die Wirksamkeit eines zwischen der Schuldnerin (vertreten durch die Klägerin) und der D. AG abgeschlossenen Überweisungsvertrages nicht beeinträchtigt. Zwar wäre die D. AG berechtigt gewesen, den Vertrag mangels Kontodeckung nicht zu erfüllen; auch war die D. AG nicht befugt, das Konto mit dem überwiesenen Betrag zu belasten (vgl. BGH NZI 2009, 307, 308f.; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. 2010, §§ 115, 116 Rn. 33; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl. 2011, Rn. 3.32). Dies hat aber auf die Berechtigung der D., den Überweisungsauftrag entgegen zu nehmen und auszuführen, keinen Einfluss. Damit war die geschuldete Leistung aufgrund einer Leistungshandlung der Schuldnerin (vertreten durch die Klägerin) in vertragsgemäßer Weise an die Klägerin als Gläubigerin erbracht worden. Der Endgültigkeit dieser Zahlungen und damit ihrer Erfüllungswirkung steht nicht entgegen, dass die Klägerin im weiteren Verlauf wegen der durch die Zahlungen entstandene Unterdeckung auf dem Konto der Schuldnerin als Bürgin in Anspruch genommen wurde. Diese Folge war mit der Erfüllungshandlung nur wirtschaftlich, nicht aber rechtlich verknüpft. In seinem Urteil vom 26.2.1986, BGHZ 91, 197 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine lediglich wirtschaftlich mit der Erfüllungshandlung verbundene anderweitige Rückgriffsmöglichkeit gegen den Gläubiger an der Endgültigkeit der zunächst eingetretenen Erfüllung nichts ändert. In diesem Fall hatte die Schuldnerin zwar den Kaufpreis beglichen, zugleich aber entsprechend einer vertraglichen Absprache zwischen den Vertragsparteien den Kaufpreis durch einen vom Verkäufer ausgestellten und später nicht eingelösten Wechsel refinanziert. Wenn bereits eine derartige Zusatzvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner die Endgültigkeit der vorherigen Zahlung nicht berührt, so muss dies erst recht dann gelten, wenn der Gläubiger aufgrund einer Absprache mit einem Dritten, hier der Bürgschaftsvereinbarung mit der D. AG, an welcher die Schuldnerin nicht beteiligt war und auf die sie auch keinen Einfluss nehmen konnte, nach Eintritt des Leistungserfolges wirtschaftlich das Erlangte wieder herausgeben muss. Die Endgültigkeit der Leistungsbewirkung wird auch nicht durch eine eventuelle Anfechtbarkeit der Zahlungen nach §§ 129 ff. InsO in Frage gestellt. Das „Wiederaufleben“ einer Forderung nach § 144 Abs. 1 InsO setzt geradezu voraus, dass die Forderung vor der Anfechtung und Rückerstattung des Erlangten erloschen war. Die Klägerin kann hier auch nicht geltend machen, die Insolvenzmasse sei ungerechtfertigt besser gestellt dadurch, dass sich der Beklagte wegen der Inanspruchnahme der Klägerin aus der Bürgschaft die Anfechtung ersparen könne. Zum einen ist schon fraglich, ob der Beklagte die Zahlungen gegenüber der Klägerin angefochten hätte oder nicht lediglich gegenüber der D. geltend gemacht hätte, dass die Belastungsbuchungen ohne Genehmigung des vorläufigen Verwalters und damit ungerechtfertigt erfolgt sind. Zum anderen ist die jetzt vorliegende Situation jedoch auch allein auf ein Handeln der Klägerin zurückzuführen: sie hat trotz des ihr bekannten Insolvenzantrages die Zahlungen weiter bei der D. in Auftrag gegeben, wissend, dass sie für Fehlbeträge auf dem Konto der Schuldnerin als Bürgin würde einstehen müssen. Hätte sie die Zahlungen nicht in Auftrag gegeben, wäre ihr die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes zur Sicherung ihrer dann noch offen stehenden Forderungen aus der Bezahlung der Lieferantenforderungen möglich geblieben. So aber hat die Klägerin selbst für eine Erfüllung ihrer Forderungen gesorgt und damit den Eigentumsvorbehalt erlöschen lassen. Warum der Beklagte nicht die Vorteile aus dieser von der Klägerin bewusst und gewollt herbei geführten Lage sollte ziehen dürfen, ist dem Senat nicht ersichtlich. 2. Ein fortbestehender Eigentumsvorbehalt folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin infolge ihrer Inanspruchnahme als Bürgin seitens der D. AG einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schuldnerin hätte, wobei hier unterstellt sei, dass die vom Beklagten bestrittene Bürgschaftsverpflichtung bestand. Ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683, 670 BGB ist erst entstanden mit der tatsächlichen Zahlung der Klägerin aus der Bürgschaftsverpflichtung, also erst am 26. Februar 2009 und damit nach dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts. Dass und warum für die übergegangene Forderung der D. AG auf Ausgleich des Kontos (so sie nach dem unter Ziff. 1 Ausgeführten überhaupt bestand) keine Sicherung aufgrund der Eigentumsvorbehaltsabrede bestand, hat das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt. Als noch offene Forderung, die bereits am 16. Januar 2009 entstanden war, käme damit allenfalls ein Freistellungsanspruch aus § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht. Aber auch hierauf erstreckt sich der Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt nicht. a) Nach Ansicht des Senats fällt eine derartige Forderung schon nicht unter den Sicherungszweck von Ziff. III.2 der Geschäftsbedingungen für den Zentralregulierungsverkehr. Die Vertragsbedingung kann nach Treu und Glauben nicht dahingehend ausgelegt werden(§ 157 BGB), dass der Eigentumsübergang erst dann erfolgt, wenn der Handelspartner neben den Forderungen aus dem Zentralregulierungsverkehr auch solche Forderungen der Klägerin erfüllt hat, die aus einem von ihm nicht in Auftrag gegebenen, nicht beeinflussbaren und ihm ggf. sogar unbekannten Vertrag zwischen der Klägerin und einem Dritten (hier: der D. AG) resultieren. Denn dann wäre für den Handelspartner niemals sicher gestellt, dass er durch Begleichung der ihm bekannten Forderungen gegenüber der Klägerin das unbedingte Eigentum an den gekauften Waren erhält. Vielmehr könnte er erst dann des Eigentumsübergangs sicher sein, wenn er neben den Forderungen der Klägerin auch alle Forderungen anderer Gläubiger, denen die Klägerin möglicherweise eine Bürgschaft gewährt haben könnte, befriedigt hätte. Somit würde eine derartige Auslegung von Ziff. III.2 der Geschäftsbedingungen für den Zentralregulierungsverkehr auch zu einer Umgehung des § 449 Abs. 3 BGB führen. Zwar handelt es sich bei dem Aufwendungsersatzanspruch des Bürgen um dessen eigenen Anspruch und nicht um den eines Dritten. Wäre jedoch der Eigentumsübergang davon abhängig, dass der Käufer neben den Forderungen aus der Vertragsbeziehung zum Verkäufer auch Forderungen auf Aufwendungsersatz aus einer Bürgschaft und/oder Befreiung nach § 775 BGB erfüllt, käme dies im wirtschaftlichen Ergebnis aber dem unzulässigen Drittvorbehalt gleich. b) Wenn die Klausel entgegen dem vorstehend Ausgeführten dahingehend zu verstehen sein sollte, dass auch Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus einer Bürgschaft und/oder Befreiungsansprüche nach § 775 BGB von der Sicherung durch den Eigentumsvorbehalt erfasst sein sollen, so ergäbe sich aus den Ausführungen zu lit. a) jedenfalls, dass die Bürgschaftsübernahme im Zusammenhang mit einem Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt nicht dem Interesse der Schuldnerin entsprochen hat, und die auftragslose Geschäftsführung der Klägerin somit eine unberechtigte war. Die Klägerin führt als Vorteil der Bürgschaftsübernahme an, dass der jeweilige Handelspartner sein bei der D. AG geführtes Konto auch kurzfristig überziehen kann. Ob dies ein Vorteil für die Schuldnerin sein kann, wenn sie von der Bürgschaft und einer hieraus resultierenden Kontoüberziehungsmöglichkeit nichts gewusst hat, mag dahinstehen. Jedenfalls überwiegen die Nachteile, die aus der Bürgschaftsübernahme folgen. Solange die Schuldnerin zahlungsfähig war, konnte sie sich einen eventuell notwendigen Kredit zur Begleichung von Forderungen der Klägerin auch anderweitig verschaffen und war daher auf eine Möglichkeit, ihr Zentralverrechnungskonto überziehen zu könne, nicht zwingend angewiesen. In einer finanziellen Krise sähe sich die Schuldnerin jedoch neben ihren sonstigen Gläubigern zusätzlich einem möglichen Sicherungs- und Befreiungsanspruch seitens der Klägerin nach § 775 BGB ausgesetzt, der somit eine bereits vorhandene Krise nur noch verschärfen würde. Dazu tritt der Aufwendungsersatzanspruch des Bürgen im Falle der Inanspruchnahme der Bürgschaft, der einer eigenen Verjährung unterliegt und daher ggf. auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn die gesicherte Hauptforderung schon verjährt wäre (BGH NJW-RR 2000, 1717; MüKo-Habersack, BGB, 5. Aufl. 2009, § 774, Rn. 15). Hinzu tritt als massiver Nachteil die bereits zuvor erwähnte Unsicherheit über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, welche die Schuldnerin hinderte, mit Erfüllung aller ihr bekannten Forderungen der Klägerin den Eigentumsvorbehalt zu beenden und die damit frei gewordenen Vermögenswerte anderweitig einzusetzen. c) Aus einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag kann nach § 684 BGB lediglich ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Schuldnerin folgen. Fraglich ist schon, ob der Beklagte durch den Ausgleich des Kontos, das ihm gegenüber ohnehin unberechtigt belastet wurde, bereichert ist. Jedenfalls kann ein Bereicherungsanspruch nach dem oben Gesagten erst recht nicht der Sicherung durch den Eigentumsvorbehalt unterfallen. Zudem wäre auch ein solcher Anspruch erst mit Zahlung der Bürgschaftssumme an die D. AG am 27.2.2009 und damit nach Eigentumsübergang am 16.1.2009 entstanden. II. Die Annahme der Berufung ist auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Streit. Im übrigen beruht die Beurteilung des Streitfalles nur auf einer Würdigung des Vorbringens der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. III. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO gibt der Senat der Klägerin unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung ihres Rechtsmittels und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist. Köln, den 8 . April 2011 Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat