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Urteil

27 O 447/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0921.27O447.09.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 182,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50 € seit dem 5.2.2009 und aus weiteren 132,80 € seit dem 4.12.2009 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen; in Höhe von 720,18 € erfolgt die Abweisung als unzulässig.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 182,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50 € seit dem 5.2.2009 und aus weiteren 132,80 € seit dem 4.12.2009 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen; in Höhe von 720,18 € erfolgt die Abweisung als unzulässig. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagten sind Pächter des gemeinschaftlichen Jagdreviers in Gummersbach-A.. Innerhalb dieses Reviers liegen Flächen, auf denen die Klägerin Schafe und Pferde hält. Die Parteien streiten um den Ersatz angeblich entstandener Schäden und Aufwendungen wegen des Verhaltens von Wildschweinen auf diesen Flächen. Am 12.10.2008 stellte die Klägerin auf einer angeblich von ihr bewirtschafteten Fläche – Gemarkung Gummersbach Flur X Flurstück q) - auf einer behaupteten Ausdehnung von 570 qm Wühlschäden fest. Der Wild- und Jagdschadensschätzer Fiedler ermittelte in einem Gutachten vom 26.3.2009 einen Schadensbetrag von 55,83 € (Bl.62 GA)‘; die Klägerin verlangt dagegen Ersatz von 720,18 € Es seien Folgeschäden entstanden, etwa durch einen Transport der Schafe und Lämmer zu einer Ausweichweide,auf der Zaunnetze hätten gesteckt werden müssen (Bl.85 f. GA). Infolge eines Versehens der Angestellten ihrer Prozessbevollmächtigten sei die Klage nicht rechtzeitig erhoben worden. Am 16.10.2008 stellte die Klägerin einen Wühlschaden fest; die Größe der umgewühlten Fläche betrug nach ihrer Behauptung 500 qm. Sie beziffert den dadurch eingetretenen Schaden mit 307,40 €. Das Ordnungsamt der Stadt Gummersbach führte ein Vorverfahren durch; zu einer Einigung kam es nicht. Der Wild- und Jagdschadenschätzer Fiedler ermittelte ausweislich seines Protokolls vom 4.11.2008 einen Schaden von 50 €. Am 11.10.2009 stellte die Klägerin fest, dass Wühlschäden auf den Grundstücken Gemarkung Gummersbach Flur X, Flurstücke i), j), 871, Gesamtgröße 11s) qm aufgetreten waren, und zwar nach ihrer Behauptung auf einer Teilfläche von 580 qm. Sie meldete das am 12.10.2009 dem Ordnungsamt der Stadt Gummersbach. Eine Einigung konnte erneut nicht erzielt werden; der Wild- und Jagdschadensschätzer Fiedler ermittelte einen Schaden von 132,80 € (Bl.116 GA). Die Klägerin behauptet dagegen, ihr sei ein zu ersetzender Schaden von 549,03 € entstanden (Bl.108 ff.GA). Daneben nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung weiterer 3.878,70 € und weiterer 2.250 € in Anspruch und begehrt darüber hinaus die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich weiterer Schäden. Sie behauptet dazu, die entsprechenden Flächen seien entweder ihr (Mit)Eigentum oder ihr Ehemann habe ihr seine – aus Pachtverträgen herrührenden – Ansprüche abgetreten. Sie behauptet, die Beklagten lockten durch unzulässige Köderungen, die sie als Kirr-Einrichtungen bezeichnet, Schwarzwild in großen Mengen an. Dieses Wild habe die Weidezäune beschädigt, so dass die von den Wildschweinen in Unruhe versetzten Schafe den Weidegrund verlassen hätten. Sie habe (Bl.180 GA) 7 Lämmer verloren, die durch Schwarzwild gerissen worden seien; im Verhandlungstermin vom 13.7.2010 war von zwölf Stück die Rede. Infolge der unzulässigen Kirreinrichtungen sei ihr ein enormer Aufwand in zeitlicher Hinsicht, beispielsweise wegen notwendiger Zaunkontrollen oder Inanspruchnahme rechtlichen Rates entstanden. Die Klägerin beantragt, 1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 307,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.838,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 720,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. 4) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen. 5) Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,den weiteren sich ergebenden Zeitaufwand der Klägerin zu ersetzen, der sich durch die täglich stattzufindende Kontrolle der Zäune, dreimal täglich stattzufindende Kontrolle der Herde und einmal wöchentlich stattzufindende Kontrolle der Weideflächen hinsichtlich des Betriebsgeländes der Klägerin betreffend der Grundstücke Gemarkung Gummersbach Flur X, Flurstücke f), g), h), i), j), k), l), m), n), o), p), q), r), e), s), d), c), a), b), t) und Flur Y, Flurstücke zz). u), v), w), x), y), z) ergibt. 6) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 549,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei zur Geltendmachung der Ansprüche nicht berechtigt. Die Haltung von Schafen sei nicht als landwirtschaftliche Nutzung zu verstehen. Bei der Feststellung der Wühlschäden seien alte und frische Schadensflächen miteinander vermengt worden. Die von den Beklagten betriebenen Kirrungen – nicht Kirr-Einrichtungen – seien ordnungsgemäß und zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nach der Auffassung des Gerichts unzulässig, soweit die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 41 LandesjagdG NW Klage erhoben hat. Die Vorschrift lautet: Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen, so kann der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, Klage erheben. Soweit der Antrag zu 3) betroffen ist, hat die Klägerin die Frist nicht eingehalten. Die Klägerin hat selbst dargelegt, dass ihr die Kopien der Niederschriften am 29.4.2009 übermittelt wurden; die Klage ist, bezogen auf diesen Anspruch, am 8.6.2009 bei dem Amtsgericht Gummersbach eingegangen (Bl.53, 56 GA). Das Gesuch der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Notfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Notfrist ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten versäumt hat. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Kanzleiangestellte Steinberg die dort eingegangene Post, statt sie in den Fristenkalender einzutragen, in eine andere – welche, bleibt offen – Akte der Mandantin zugeordnet und dort eingelegt hat, wie sie es in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 6.7.2010 geschildert hat. Es bleibt unklar, welche Anweisungen in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestehen, um zu vermeiden, dass Neueingänge einfach bereits bestehenden Akten „zugeordnet“ werden, wie beispielhaft die Vergabe von Aktenzeichen. Zur Überwachung des Posteingangs durch den Prozessbevollmächtigten selbst fehlt im übrigen eine Darlegung gänzlich. Die Klage ist weitestgehend unbegründet. 1) Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 29 BundesjagdG für den mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Schaden eine Zahlung von 50 € beanspruchen; im übrigen ist die Klage insoweit unbegründet. Der Schaden ist eingetreten auf den Grundstücken Flur X, Flurstücke e), a), b), c) und d). Unstreitig wurde bezüglich dieses Wildschadens ein entsprechendes Vorverfahren durch das Ordnungsamt der Stadt Gummersbach durchgeführt; auf Bl.6-13 GA wird insoweit Bezug genommen.Bezüglich der Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus der Benachrichtigung des AG Gummersbach vom 5.9.2002, Bl.191 GA, dass die Klägerin zur Hälfte Miteigentümerin der Flurstücke a) und d) ist. Der Ehemann der Klägerin hat ihr den von ihm geführten Betrieb durch Pachtvertrag vom 1.3.2008 verpachtet (Bl.186 ff. GA). Das Flurstück c) hat der Ehemann der Klägerin durch Landpachtvertrag / Zupachtvertrag bereits im Jahr 2002, allerdings zum „Pachtzins“ von 0 €, gepachtet (Bl.193 GA). Jedenfalls ergibt sich aus diesem Vertrag die Gebrauchsüberlassung dieses Flurstücks an den Ehemann der Klägerin. Hinsichtlich der weiteren Flurstücke e) und b) geht das Gericht davon aus, dass – wie vorgetragen – der Ehemann der Beklagten diese Flurstücke gepachtet hatte. Auch wenn die Beklagten das bestritten haben, und auch wenn die Klägerin den entsprechenden Pachtvertrag nicht nachgereicht hat, geht das Gericht gleichwohl davon aus, dass die Darlegung der Klägerin in diesem Punkt richtig ist. Die Beklagten haben nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass die Klägerin ihre Schafhaltung in den Grenzen der Flurstücke auf der kopierten Karte Bl.195 GA betreibt. Innerhalb dieses Geländes liegen auch die Flurstücke e) und b) so, dass eine Schafhaltung ohne Mitnutzung dieser Flächen nicht möglich erscheint. Mithin ist die Klägerin aktivlegitimiert zur Geltendmachung des Schadens sowohl im Vorverfahren als auch im Klageweg. Dass sie hinsichtlich zweier Parzellen nur Miteigentümerin ist, steht im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstands einerseits und § 1357 BGB andererseits nach der Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Die Parteien streiten nicht darüber, dass die Beklagten als Jagdpächter im Sinne des § 29 Abs.1 BundesjagdG für Schäden ersatzpflichtig sind Unerheblich ist, dass die Beklagten vorbringen, es handele sich bei der Schafhaltung nicht um landwirtschaftliche Nutzung. Nach der Auffassung des Gerichts ist das Gegenteil der Fall. Nach allgemeinem Sprachgebrauch umfasst der Begriff der Landwirtschaft Ackerbau und Viehzucht, zu letzterer gehört auch die Schafhaltung. Das bedarf keiner vertiefenden Erörterung. Weiter nicht erheblich ist die nicht näher ausgeführte Behauptung der Beklagten, es handele sich um Stillegungsflächen. Abgesehen davon, dass nicht recht ersichtlich ist, welche Konsequenz das haben soll, legen die Beklagten nicht nachvollziehbar dar, wo sich diese Flächen genau befinden sollen.Der Höhe nach ist die Klage insoweit indes nur begründet, als der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 50 € zusteht. Das ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Feststellungen des Wild- und Jagdschadenschätzers Fiedler in dem Protokoll vom 4.11.2008, Bl.11 f. GA. Ob dieser im übrigen zuständig war oder nicht, mag dahinstehen, da das an seinen Feststellungen in der Sa che nichts ändert.Danach ist zunächst das Vorbringen der Beklagten entkräftet, es seien vorliegend Alt- und Neuschäden vermischt worden. Der Schätzer hat ausgeführt, dass „neue Wühlschäden“ auf 250 qm vorlagen, während im übrigen nicht klar war, ob die weiteren vorhandenen Schäden Altschäden waren oder nicht. Nur diese neuen Wühlschäden hat er für die Schadensermittlung berücksichtigt. Hier hat er den Schadensbetrag nachvollziehbar mit 50 € ermittelt. Soweit im übrigen die Beklagten einwenden, die Klägerin habe den Schaden nicht rechtzeitig gemeldet, erscheint das im Hinblick auf die Feststellung des Schätzers zur Frische der Schäden nicht erheblich. Die nicht näher ausgeführten Behauptungen der Klägerin, es seien mindestens 6 Stunden einer Fachkraft für eine Neueinsaat erforderlich, ermangeln dem gegenüber an Substanz. 2) Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin mit den Anträgen zu 2), 4) und 5) Ersatz so genannter Jagdschäden und die Feststellung weiterer Ersatzpflicht begehrt. Ein Schadensersatzanspruch nach § 33 Abs.2 BundesjagdG steht der Klägerin nicht zu; die Norm lautet: Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus mißbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird. Es lässt sich an Hand der Darlegung der Klägerin nicht nachvollziehen, dass die Beklagten die Jagd missbräuchlich ausgeübt haben. In Bezug auf die eigentliche Jagd, also die Tötung von Wildschweinen mit Schusswaffen, hat die Klägerin nichts vorgetragen. Ihr Vorwurf geht eher dahin, dass die Beklagten verbotene Kirreinrichtungen unterhalten. Das hat sie indes nicht hinreichend substantiiert. Zulässige Kirrungen erfolgen gemäß § 2 der Fütterungsverordnung NRW, der lautet: § 2 (Fn 4) Kirrung und Fütterung von Schwarzwild (1) Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn 1. im Jagdbezirk oder -revier nicht mehr als 1 Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche angelegt wird, 2. keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet werden, 3. als Kirrmittel ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht wird, 4. die Menge des Kirrmittels zu jedem Zeitpunkt nicht mehr als 1 Liter je Kirrstelle beträgt, 5. das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt, 6. das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist, 7. die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:10 000 oder 1:25 000 vorher angezeigt worden sind Die Beklagten haben im einzelnen dargelegt, dass sie Lochblechringe zum Kirren verwenden und dass es sich dabei gerade nicht um verbotene Kirreinrichtungen handelt (Bl.69 f.GA). Der Hinweis der Klägerin auf die Bevorratung von Mais in – geschlossenen – Tonnen hilft ihr nicht weiter. Es ist nicht dargelegt respektive nachvollziehbar, dass Schwarzwild durch derartige Tonnen, an deren Inhalt das Wild nicht gelangt, angelockt werden könnte. Es mag sein, dass die Klägerin ein Kirrfass gefunden hat; dass die Beklagten dieses Gerät allerdings regelmäßig mit Mais befüllt und als verbotene Kirreinrichtung (wo und wie lange genau?) benutzt hätten, erschließt sich daraus nicht. Im Gegenteil dürfte es sich bei den runden Metallgegenständen, die auf den Fotografien Bl.204-b) GA abgebildet sind, um die beklagtenseits erwähnten Lochblechringe handeln. Das stimmt auch überein mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Oberen Jagdbehörde vom 16.8.2009 (Bl.234 GA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Ob sich die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach aus § 33 Abs.1 BundesjagdG herleiten lassen, mag dahinstehen. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Beklagten im Sinne der Norm bei der Ausübung der Jagd die berechtigten Interessen der Klägerin als Grundstückseigentümerin oder Nutzungsberechtigter nicht beachtet haben. Insoweit wirft die Klägerin den Beklagten wohl vor, sie hätten die Kirrungen an anderer Stelle anbringen müssen. Eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten als Jagdpächter vermag das Gericht indes nicht zu erkennen. Die Fütterungsverordnung NRW trifft keine Anordnung über die Platzierung von Kirrungen, so dass dies im Belieben der Beklagten liegt. Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin lassen sich auch nicht aus anderen gesetzlichen Grundlagen herleiten. Ob ein Anspruch aus §§ 823 ff.BGB neben dem Anspruch aus § 33 BundesjagdG überhaupt mangels Anwendbarkeit der Vorschriften über die unerlaubten Handlungen ausscheidet, mag dahinstehen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 4.3.2010 (III ZR 233/09, Rdn.31, zitiert nach juris) nur ausgeführt, die Vorinstanzen hätten einen Anspruch aus § 823 BGB zu Recht verneint. Diese hatten indes eine Haftung aus § 823 BGB wegen mangelnden Verschuldens abgelehnt (LG Stade 3 S 22/08 Rz.37, zitiert nach juris) und gerade nicht wegen fehlender Anwendbarkeit. Vorliegend lässt sich an Hand der Darlegung der Klägerin indes ebenfalls nicht feststellen, dass die Beklagten pflichtwidrig gehandelt haben. Auf die vorstehenden Darlegungen wird zunächst Bezug genommen. Hinzu kommt, dass die eingetretenen und zu besorgenden Schäden, zu deren Beseitigung und Verhinderung die Klägerin die behaupteten Aufwendungen getätigt haben will, durch Wildschweine also herrenloses Wild, verursacht wurden oder werden, nicht aber durch die Beklagten. Für das Verhalten des Wildes sind die Beklagten im Rahmen des § 823 BGB oder anderer Vorschriften nicht verantwortlich. Es verhilft der Klage auch nicht zum Erfolg, dass die Klägerin die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag heranzieht; ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 683 BGB ergibt sich daraus nicht. Das Kontrollieren des Zaunes und der Herde (Bl.92 f., 44 ff.GA) stellt sich als ausschließlich eigenes Geschäft der Klägerin als Schäferin dar. Das gilt auch für das Zusammensuchen von Tieren im Wald oder den Transport von Tieren auf andere Weiden. Ein Interesse der Beklagten an dieser Tätigkeit ist nicht ersichtlich. Offensichtlich nicht als Geschäftsführung für die Beklagten verstehen lassen sich die behaupteten Tätigkeiten der Klägerin · Teilnahme am Wildschaden-Schätztermin vom 12.9.2008 · Termin beim Schafzuchtverband am 20.9.2009 · Weiterer Wildschaden-Schätztermin vom 30.9.2008 · Aufsuchen des Büros der Prozessbevollmächtigen am 9.10.2008 · Einsichtnahme in die Kirr-Karte am 4.10.2008 · Wildschaden-Schätztermin am 15.10.2008 · LWK-Veranstaltung (?) am 15.10.2008 · Termin mit Fachleuten am 16.10.2008 · Vertiefender Besprechungstermin bei den Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2008 · Fertigung einer Schadensaufstellung am 31.10.2008, für die die Klägerin allein 24,25 Stunden zu je 15 € ersetzt verlangt. 3) Die Klage ist teilweise begründet, soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 6) Zahlung von 549,03 € verlangt. Gemäß § 29 BundesjagdG kann sie Ersatz des Wildschadens in Höhe von 132,80 € verlangen, die weitergehende Klage ist unbegründet. Die Parteien streiten um Wühlschäden auf den Flurstücken i), j) und 871. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Aus den vorliegenden Pachtverträgen (Anlagen K8 und K9 zum Schriftsatz vom 5.7.2010, Bl.199 ff.GA) ergibt sich, dass der Ehemann der Klägerin die in Rede stehenden Flächen gepachtet hatte. Im weiteren wird zu Begründung auf die vorstehend unter 1) gemachten Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das gilt auch zur landwirtschaftlichen Nutzung und zur Passivlegitimation der Beklagten. Soweit die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin den Schaden rechtzeitig angemeldet habe, erscheint dies im Hinblick auf § 138 ZPO deswegen unbeachtlich, weil sie das im Vorverfahren ausdrücklich nicht getan haben (Bl.113 GA). Der Höhe nach ist die Klage allerdings nur begründet, soweit der Wild- und Jagdschadensschätzer Fiedler einen Schaden von 132,80 € festgestellt hat (Bl.116 GA). Der Betrag setzt sich nach dessen Feststellungen zusammen aus einem Aufwuchsschaden von 11,60 €, Kosten für Grassamen von 11,20 € sowie Kosten der maschinellen Bearbeitung von 110 €. Soweit die Beklagten einwenden, es habe sich um eine Vermischung mit Altschäden gehandelt (Bl.219 f.GA), ist dafür nichts ersichtlich. Es sind andere Parzellen betroffen als die den anderen Anträgen zu Grunde liegenden, auch ist der Schaden viel später eingetreten als bei den anderen Flurstücken. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin darüber hinausgehende Ansprüche geltend macht. Der Wildschadensschätzer hat den Aufwuchsschaden geschätzt. Wieso die Klägerin neben diesem Betrag nochmals den doppelten Betrag für weitere Aufwuchsschäden geltend macht, erschließt sich nicht. Aus welchen Gründen für eine Ersatzfutterfläche, deren Notwendigkeit unterstellt, 280 € anfallen sollen, ist nicht erklärlich Dass Transportkosten für Tiere von 60 € insoweit entstehen, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Kostenpauschale von 30 € kann die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, derartige Pauschalen sind lediglich bei Verkehrsunfällen anerkannt. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.2, 709 ZPO. Der Gegenstandswert wird auf 12.665,31 € festgesetzt, dabei ist der Feststellungsantrag mit 5000 € bemessen.