Beschluss
11 U 184/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0211.11U184.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.9.2010 -27 O 447/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 1 Gründe: 2 Die zulässige Berufung hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. 3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht teilweise abgewiesen. 4 Antrag zu 3. ( 720,18 €): 5 Das Landgericht hat diesen Antrag zu Recht wegen Nichteinhaltung der 2-wöchigen Klagefrist ( § 41 LJagdG NW) als unzulässig abgewiesen. 6 Die Klägerin hat sich hiermit im Berufungsverfahren nicht auseinandergesetzt, so dass es sowohl an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung als auch an einem schlüssigen Sachvortrag fehlt. 7 Antrag zu 1. ( Wildschaden am 16.10.08: 307,50 €) 8 Der Wildschadensschätzer hat im Rahmen des Vorverfahrens auf der Weide der Klägerin einen aktuellen abgrenzbaren Wühlschaden nur auf einer Fläche von 250 qm festgestellt und den Schaden (Bearbeitung plus Grassamen) mit 50 € ermittelt (Bl. 12 GA). Soweit die Klägerin behauptet, dass der Schaden tatsächlich auf einer Fläche von 570 qm entstanden sei und ein Arbeitsaufwand von 6 Stunden durch eine Fachkraft ( Stundensatz von 33 €) für erforderlich sei, fehlt es an einem hinreichenden konkreten Sachvortrag, der geeignet ist, die Angaben des Wildschadensschätzers zum Umfang des auf dem betroffenen Grundstück vorhandenen Wühlschadens und zur Schätzung der Schadensbeseitigungskosten zu entkräften. 9 Antrag zu 6. ( Wildschaden am 11.10.2009, 549,03 €) 10 Der Wildschadensschätzer hat im Rahmen des Vorverfahrens auf der Weide der Klägerin einen aktuellen abgrenzbaren Wühlschaden auf einer Fläche von 580 qm festgestellt und den Schaden (Bearbeitung plus Grassamen) mit 132,80 € ermittelt (Bl. 116 GA), der vom Landgericht zuerkannt wurde. Soweit die Klägerin Erstattung eines weiteren „ Aufwuchsschadens“ mit der Begründung verlangt, dass die auf der Wiese weidenden Schafe im Herbst 2009 auf ein anderes Grundstück hätten verbracht werden und dort bis zum Frühjahr 2010 hätten bleiben müssen und hierfür die Erstattung von Pachtkosten (280 €), Transportkosten (60 €), einer Kostenpauschale (30 €) und einen weiteren Aufwuchsschaden im Frühjahr 2010 (23,20 € ) verlangt, handelt es sich nicht um erstattungsfähige Grundstücksschäden gem. § 29 BJagdG, sondern um sonstige Vermögensschäden. Für die Schädigung anderer Sachen ist aber kein Wildschadensersatz zu leisten (Drees/Thies/ Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in NW 5. Aufl., § 29 Anm. III). Bei den Regelungen in §§ 29, 33 BJagdG handelt es sich nach allgemeiner Meinung auch um abschließende Spezialregelungen (BGH VersR 2010, 1044; RdL 1957, 191, 192; Drees aaO, § 29 BJagdG Anm. I; Lorz, BJagdG, 2. Aufl., ( 1991), § 29 Anm. 1). 11 Anträge zu 2. , 4. und 5.: 12 ( Antrag zu 2: Zeitaufwand für Kontrollen der Zäune, Einfangen Tiere im Zeitraum August bis Oktober 2008,Teilnahme an Terminen usw.: 3.838,70 €; 13 Antrag zu 4.): Vorsorgemaßnahmen der Klägerin (Kontrolle Zäune, Herden) aufgrund eines Wildschadens am 12.7.2009 außerhalb der Weidefläche der Klägerin: 2.250 € ; 14 Antrag zu 5.): Feststellungantrag bezüglich der Erstattung von Zeitaufwand für Kontrolle der Zäune/Herden). 15 Insoweit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für eine Erstattungspflicht. Die mit den Anträgen zu 2. bis 5. geltend gemachten Schäden bzw. Aufwendungen sind keine infolge eines Wildschadens entstandene Grundstücksschäden im Sinne von § 29 BJagdG. 16 Es liegt auch kein Jagdschaden im Sinne von § 33 BJagdG vor. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss es sich um einen Schaden des Grundstückseigentümers /Nutzungsberechtigten handeln. Dies wird im allgemeinen so verstanden, dass es sich um einen Grundstücksschaden handeln muss ( Drees aaO § 33 BJagdG, Anm. I; OLG Düsseldorf Urteil v. 28.1.2004 – 15 U 66/01, recherchiert in JURIS). Das ist bei vorbeugenden Kontrollgängen, Herdenbewachung, Einfangen von Tieren und der Teilnahme an Terminen etc. nicht der Fall. 17 Desweiteren stehen die geltend gemachten Aufwendungen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer von den Beklagten ausgeführten konkreten Jagd. Soweit die Klägerin den Beklagten eine unzulässige Kirrung vorwirft, handelt es sich hierbei um eine Vorbereitungshandlung der eigentlichen Jagd, ob auch derartige Vorbereitungsmaßnahmen unter § 33 BJagdG fallen erscheint zweifelhaft, ist aber letztlich unerheblich. Nach Ansicht des Senats liegt jedenfalls keine missbräuchliche Jagdausübung wegen Verstoßes gegen § 25 LJagdG in Verbindung mit § 2 der FütterungsVO NW vor, wobei dahinstehen kann, ob die FütterungsVO überhaupt den Schutz der Grundstücksnachbarn bezweckt, also drittschützende Wirkung hat. Ausweislich des Schreibens des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NW vom 12.1.2011 haben sich bislang bei unangemeldeten Kontrollgängen keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen § 2 der FütterungsVO ergeben, die Kirrstellen (abgedeckte Metallröhren mit Löchern/Vorratstonnen) , stellen nach der Bewertung der oberen Jagdbehörde im Schreiben vom 16.6.2009 (Bl. 234 GA) auch keine unzulässigen Kirreinrichtungen dar. Der Senat hat keine Veranlassung zu einer hiervon abweichenden Beurteilung. 18 Die FütterungsVO enthält im Übrigen keine Vorgaben, dass bei Anlegung der Kirrstellen bestimmte Abstände zu bewirtschafteten Grundstücksflächen einzuhalten bzw. bestimmte Standorte unzulässig sind, auch kein Verbot von täglich vorhandenen Kirrstellen. 19 Eine derartige Pflicht des Jagdausübungsberechtigten ergibt sich auch nicht aus § 33 Abs. 1 BJagd. Danach hat der Jagdausübungsberechtigten zwar auf die Interessen der Grundstückseigentümer Rücksicht zu nehmen. Zweck der Regelung ist, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Jagdausübungsberechtigten ( er hat zum Zwecke der Jagd grundsätzlich ein Betretungsrecht bezgl. des Grundstücks) und den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer (möglichst Schadensvermeidung, daher keine Betretung zur Unzeit: besäte Felder, abgemähte Wiesen) zu schaffen. Hier geht es allerdings um die Anlage von Kirrstellen, die sich nicht auf den Weidegrundstücken der Klägerin befinden. Es sind daher nicht nur die Interessen der Klägerin, sondern auch die Interessen anderer Grundstückseigentümer und auch das allgemeine Interesse an einer waidgerechten und erfolgversprechenden Jagd zu berücksichtigen. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, dass im Falle der Verlegung der Kirrstellen an einen anderen in der näheren Umgebung befindlichen Ort die Wahrscheinlichkeit erheblich geringer ist, dass die Grundstücke der Klägerin von Wildschweinen aufgesucht werden. Anhaltspunkte für ein zielgerichtetes schädigendes Vorgehen der Beklagten zum Nachteil der Klägerin bestehen jedenfalls nicht. 20 Ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anlässlich einer Jagd besteht ebenso wenig wie ein Ausgleichsanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Maßnahmen, die zur Vorbeugung gegen Wildschäden durchgeführt werden, insbesondere Kontrollgänge entlang der Zäune und zur Prüfung des eigenen Tierbestandes, Teilnahme an Besprechungen, stellen in erster Linie eine eigene Angelegenheit des jeweiligen Grundstückseigentümers dar. Es obliegt ihm, sein Grundstück und seine dort befindlichen Tiere durch effektive Maßnahmen (z.B. geeignete Elektrozäune) vor Beschädigungen durch Wild zu schützen und die Ordnungsgemäßheit der Zäune und den Bestand der Herde zu kontrollieren ( vgl. § 26 BJagd; auch BGH VersR 2010, 1044; NJW 1974, 1240). 21 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen. 22 Köln, den 11.2.2011 23 Oberlandesgericht, 11. Zivilsenat