OffeneUrteileSuche
Urteil

9 S 252/10

LG KOELN, Entscheidung vom

9mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen zugunsten eines Mietwagenunternehmens ist nicht per se wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, wenn die Geltendmachung der Forderung als Nebenleistung zur Haupttätigkeit (Vermietung) zu werten ist (§ 5 Abs.1 RDG). • Mietwagenkosten können nach § 249 Abs.2 BGB in Höhe des marktüblichen Normaltarifs ersetzt werden; zur Bestimmung kann der Schwacke-Automietpreisspiegel herangezogen werden (§ 287 ZPO). • Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif zur Abgeltung unfallbedingter Mehrkosten kann angemessen sein; die Kammer setzt ihn im Streitfall mit 20 % an. • Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht nur, wenn er konkret und beweisbar günstigere, zumutbare Angebote genutzt hat (§§ 249, 254 BGB).
Entscheidungsgründe
Einziehung abgetretener Mietwagenforderungen durch Vermieter als zulässige Nebenleistung • Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen zugunsten eines Mietwagenunternehmens ist nicht per se wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, wenn die Geltendmachung der Forderung als Nebenleistung zur Haupttätigkeit (Vermietung) zu werten ist (§ 5 Abs.1 RDG). • Mietwagenkosten können nach § 249 Abs.2 BGB in Höhe des marktüblichen Normaltarifs ersetzt werden; zur Bestimmung kann der Schwacke-Automietpreisspiegel herangezogen werden (§ 287 ZPO). • Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif zur Abgeltung unfallbedingter Mehrkosten kann angemessen sein; die Kammer setzt ihn im Streitfall mit 20 % an. • Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht nur, wenn er konkret und beweisbar günstigere, zumutbare Angebote genutzt hat (§§ 249, 254 BGB). Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen und machte aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten gegen die Haftpflichtversicherung (Beklagte) eines Schädigers nach einem Unfall am 12.02.2010 geltend. Der Zeuge E2 mietete am Unfalltag einen Ersatzwagen, den er am 19.02.2010 zurückgab und hatte seine Ansprüche auf Erstattung der Mietkosten durch schriftliche Erklärung an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 555,98 EUR; die Klägerin forderte nach Neuberechnung insgesamt 1.451,20 EUR und klagte auf den restlichen Betrag von 895,22 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Abtretung ermögliche eine unzulässige geschäftsmäßige Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG. Die Klägerin legte Berufung ein und machte geltend, die Abtretung sei wirksam und die berechneten Mietwagenkosten seien erforderlich. • Zulässigkeit der Abtretung/RDG: Nach § 5 Abs.1 RDG sind Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung zur eigentlichen beruflichen Tätigkeit gehören, zulässig. Die Einziehung abgetretener Forderungen des Mietwagenunternehmens gehört als eng verbundene Nebenleistung zur Vermietungstätigkeit und ist vom Gesetzgeber bedacht worden. Daher ist die Abtretung nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam. • Abgrenzung Haupt- und Nebenleistung: Die Haupttätigkeit der Klägerin ist die Vermietung von Fahrzeugen; die Geltendmachung von Mietwagenkosten betrifft ausschließlich diese Hauptleistung und stellt damit eine zulässige Nebenleistung dar. Das Wiederholungs- oder Umfangsmerkmal ändert daran nichts. • Erforderlichkeit und Berechnung der Mietwagenkosten (§ 249 Abs.2 BGB): Erstattungsfähig sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf; tatrichterlich ist der Normaltarif maßgeblich. Zur Bestimmung des Normaltarifs kann nach § 287 ZPO der Schwacke-Automietpreisspiegel herangezogen werden; konkrete Anhaltspunkte für dessen Unbrauchbarkeit hat die Beklagte nicht vorgetragen. • Aufschlag für Unfallersatztarif: Die Besonderheiten des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts rechtfertigen im Regelfall einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif; die Kammer hält 20 % für angemessen und schätzbar. • Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB): Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass dem Geschädigten zumutbar und konkret günstigere Angebote zur Verfügung standen; daher liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor und keine Anrechnung gemäß § 404 BGB. • Leistung und Abzug: Ausgehend von der Schwacke-Berechnung und dem 20% Aufschlag ergibt sich ein erstattungsfähiger Aufwand von 1.451,20 EUR; hiervon sind die bereits geleisteten 555,98 EUR abzuziehen, so dass der Klägerin der restliche Betrag zusteht. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 895,22 EUR nebst Zinsen seit dem 01.04.2010 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 101,40 EUR zu zahlen. Die Abtretung der Mietwagenforderung ist wirksam, da die Geltendmachung der Forderung als zulässige Nebenleistung zur Vermietungstätigkeit nach § 5 Abs.1 RDG zu werten ist. Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind nach § 249 Abs.2 BGB erstattungsfähig; zur Höhe ist der Schwacke-Automietpreisspiegel tatrichterlich herangezogen worden, ergänzt um einen pauschalen 20%igen Aufschlag für unfallbedingte Mehrkosten. Wegen mangelhafter Darlegung seitens der Beklagten kommt eine Kürzung wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht in Betracht; somit ist der von der Kammer festgesetzte Restbetrag zu zahlen.