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Urteil

81 O 343/07

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2011:0118.81O343.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand : Die Klägerin nimmt die Beklagte aus ergänzendem Leistungsschutz auf Unterlassung des Vertriebs des im Antrag bezeichneten Ladenregalsystems in Anspruch, ferner auf Auskunft und Schadensersatz. Die Klägerin vertreibt in Nachfolge der U GmbH, L2, ein Regalsystem für den Ladenbau. Das Regalsystem ist seit den 1970er Jahren eingeführt. Hinsichtlich der Aufmachung der Regale wird auf die aus dem Anlagenkonvolut rop 2 ersichtlichen Abbildungen Bezug genommen, ferner auf Anlage rop 6. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, ist ein Ladenbauunternehmen, das Ladenregale vertreibt. Die Streithelfer sind Hersteller und Lieferanten des von der Beklagten zu 1 u.a. vertriebenen Regalsystems „F“. Die Streithelferin zu 1 ist u.a. für den Vertrieb in Kontinental-Europa und damit in Deutschland zuständig. Zwischen der Klägerin und der Streithelferin zu 2 war bereits ein Verfahren bei der Kammer anhängig – 81 O 33/05 (6 U 70/06 OLG Köln). Die Streithelferin zu 2 vertrieb bevor sie das beanstandete Regalsystem herstellte, das Regalsystem der Klägerin in Großbritannien. Außer den Parteien bieten insbesondere noch die Firmen L, M, I und T Regalsysteme an. Wegen der Aufmachung wird auf das Anlagenkonvolut rop 3 verwiesen. Mit Schreiben vom 02.11.2007 mahnte die Klägerin die Beklagten ohne Erfolg ab. Hierfür beansprucht sie die Erstattung anwaltlicher Kosten in Höhe von 18.912,80 € nach einem Streitwert von 3 Mio. € und einer 1,8-Geschäftsgebühr. Die Klägerin behauptet, ihr deutscher Marktanteil im Ladenbau belaufe sich auf ca. 30%, wobei von dem Jahresumsatz von über 100 Millionen € etwa 40 % auf den deutschen Markt und davon 80% auf das Regalsystem entfalle. Die Klägerin nimmt für ihr Regalsystem eine hohe wettbewerbliche Eigenart in Anspruch. Hierzu verweist die Klägerin auf Entscheidungen des Landgerichts Köln und des Oberlandesgericht Köln (6 U 13/06). Hieran ändere sich nichts, wenn die Beklagten auf weitere Nachahmer verweisen. Die Klägerin gehe auch gegen weitere Nachahmer vor, soweit diese Regalsysteme herstellten oder in Deutschland nicht gänzlich unbekannt seien. Die Gestaltungsmerkmale seien überwiegend nicht technisch bedingt, jedenfalls in der konkreten Gestaltung nicht technisch notwendig. Hierzu führt die Klägerin näher aus. Ihr Regalsystem verfüge bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise über eine gewisse Bekanntheit und einen hervorragenden Ruf, was erst das Nachahmungsinteresse der Mitbewerber begründe. Hierzu verweist die Klägerin für die Zeit von 1998 bis 2002 auf Werbeaufwendungen von mehr als 17 Millionen €. Wegen des Vertriebs durch die Beklagte zu 1 verweist die Klägerin auf die Einrichtung eines M1-Marktes in U1 (Fotografien Anlage rop 12). Die Kennzeichnung der Regalteile mit einem Aufkleber „P GmbH“ erwecke nicht den Rückschluss auf den Hersteller, sondern auf die Beklagte als Ladenbauer. Neben gekennzeichneten Regalteilen seien auch ungekennzeichnete Regalteile in dem Markt verbaut worden. Das Regalsystem stelle eine unlautere Nachahmung des klägerischen Regalsystems dar. Soweit Regalteile mit „F“ gekennzeichnet seien, sei diese Kennzeichnung nicht ausreichend, da überlackiert und kaum sichtbar. Auch bei zureichender Kennzeichnung bestehe die Gefahr der Herkunftstäuschung aufgrund der identischen Gestaltung. Das von der Beklagten zu 1 vertriebene Regalsystem stelle unter Berücksichtigung der Gestaltungsvielfalt eine identische und damit unlautere Nachahmung des von der Klägerin vertriebenen Regalsystems dar. Im Hinblick auf die unzureichende Kennzeichnung bestehe die Gefahr der Herkunftstäuschung, und zwar auch bei dem angesprochenen Fachpublikum wie Ladenbauern. Zudem würde die Wertschätzung für die Regalsysteme der Klägerin unangemessen ausgenutzt. Es liege auch ein Fall der Rufbeeinträchtigung vor, da das Regalsystem Qualitätsmängel aufweise, jedenfalls entsprechend Anlage rop 12 nicht in gleicher Weise belastbar sei. Den Streithelfern sei es nicht gelungen, einwandfreie Kompatibilität herzustellen. Ein Kompatibilitätsinteresse bestehe praktisch nicht. Es bestünden bei optisch gleichem Eindruck im Detail Abweichungen. Jedenfalls setze die Beklagte zu 1 das System fast ausschließlich (95 %) zur kompletten Einrichtung von Märkten ein. Defekte Einzelteile würden von der Klägerin kostenlos ersetzt. Defekte und Beschädigungen kämen im Übrigen kaum vor. Ein Vertrieb des Regalsystems der Streithelfer außerhalb von Deutschland werde bestritten. Der Beklagte zu 2 sei als Geschäftsführer für das Handeln der Beklagten zu 1 mitverantwortlich. Zum Unterlassungsantrag führt die Klägerin aus, angegriffen sei das Regalsystem insgesamt und die Aufzählung der einzelnen Regalteile diene nur als Aufzählung der üblichen Zusammensetzung des Regalsystems. Die Klägerin hat zunächst beantragt: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß nachfolgend eingeblendeten Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, deren Einzelteile, insbesondere Fachboden, Säule, Konsole, Rückwand, Sockelblende und/oder Fußteil wie in den weiterhin folgenden Detailabbildungen wiedergegeben gestaltet sind: - es folgen die in Bezug genommenen Einlichtungen Bl. 3-8 der Klageschrift - 2. der Klägerin über den Umfang der zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2006 vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe: a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und – preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer; b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, welcher nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Regalsystemen unmittelbar zugeordnet werden, wobei die Beklagten hinsichtlich ihrer Angaben zu Ziffer 2. a) und b) sämtliche Belege (Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen haben; 3. an die Klägerin 18.912,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2006 entstanden ist und noch entstehen wird. Mit Schriftsatz vom 09.06.2008 hat die Klägerin die Einlichtungen des Regals geändert, und zwar auf gekennzeichnete, aber so nicht erkennbare Regalteile. Hierzu hat sie im Termin vom 17.06.2008 nochmals korrigierte Einlichtungen vorgelegt (Bl. 161 a-f d.A.). Mit Schriftsatz vom 11.06.2008 hat die Klägerin die Anträge zu I.2 und II auf den Zeitraum ab dem 27.06.2007 eingeschränkt. Insoweit hat die Klägerin die Anträge in dem Termin vom 17.06.2008 unter Rücknahme der weitergehenden Klage gestellt. Mit Schriftsatz vom 29.06.2009 hat die Klägerin den Antrag um eine weitere Einlichtung erweitert. Die Einlichtung entstammt einem Katalog der Beklagten zu 1 und betrifft ein Regalsystem der W Group. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, es gehe ihr um die Klarstellung eines Verbots ungeachtet des jeweiligen Herstellers der Nachahmung. Mit Schriftsatz vom 22.11.2010 hat die Klägerin den Antrag zu I.1 dahin konkretisiert, dass sich die Klage gegen Regale richtet, „bei denen nicht sämtliche Teile mit einer Einstanzung „F“ versehen sind, die im aufgebauten Zustand ohnehin kaum oder gar nicht wahrnehmbar ist“. Mit dieser Maßgabe hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010 verhandelt. Mit Schriftsatz vom 18.01.2011 hat die Klägerin ihr Verständnis dieses Klageantrages dahin erläutert, angegriffen seien Regale, bei denen nicht alle Regalteile mit einer Herstellerkennzeichnung versehen sind und Regale, bei denen die vorhandene Kennzeichnung unzureichend ist. In der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2011 haben die Klägervertreter klar gestellt, dass es bei dem Antrag aus dem Termin vom 30.11.2010 verbleibt. Die Klägerin beantragt somit, I. Die Beklagten werden verurteilt, 1) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau, bei denen nicht sämtliche Teile mit einer Einstanzung „F“ versehen sind, die im aufgebauten Zustand ohnehin kaum oder gar nicht wahrnehmbar ist gemäß nachfolgend eingeblendeten Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, deren Einzelteile, insbesondere Fachboden, Säule, Konsole, Rückwand, Sockelblende und/oder Fußteil wie in den weiterhin folgenden Detailabbildungen wiedergegeben gestaltet sind: und/oder 2. der Klägerin über den Umfang der zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.06.2007 vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe: a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und – preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer; b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, welcher nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Regalsystemen unmittelbar zugeordnet werden, wobei die Beklagten hinsichtlich ihrer Angaben zu Ziffer 2. a) und b) sämtliche Belege (Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen haben; 3. an die Klägerin 18.912,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.06.2007 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten und die Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen, die Beklagten darüber hinaus hilfsweise Vollstreckungsschutz. Die Beklagten bestreiten, das im Klageantrag angeführte Regal zu vertreiben. Sie weisen darauf hin, die Beklagte zu 1 vertreibe nunmehr ein eigenes Regalsystem „P“, das wie Anlage B 32 gekennzeichnet sei. Die im ursprünglichen Klageantrag eingelichteten Regalteile seien ungekennzeichnet und würden von der Beklagten zu 1 nicht vertrieben. Es handele sich um Fotos von nicht mehr vertriebenen Regalteilen. Bei den neuen Einlichtungen sei zu beanstanden, dass Rückwände mit Schlüsselloch-Einstanzungen von „F“ nicht hergestellt würden. Sockelblenden fehlten in den geänderten Abbildungen. Unbegründet sei die Antragsfassung, neben dem gesamten Regal auch die einzelnen Regalteile zu erfassen. Das von der Klägerin präsentierte Regal sei nicht durch Testkauf von der Beklagten zu 1 erworben worden. Die von der Beklagten zu 1 vertriebenen und von den Streithelfern hergestellten Regale seien – unter Bezugnahme auf die Anlage B 9 - ausreichend mit „F“ gekennzeichnet. Dies betreffe sämtliche Einzelteile und entspreche einem von den Streithelfern erstellten „Code of Q“ (Anlage B 10). Dem Regalsystem der Klägerin fehle es an wettbewerblicher Eigenart. Die Beklagten führen zu einzelnen Merkmalen aus. Zudem seien die übereinstimmenden Merkmale überwiegend technisch erforderlich, insoweit sei ein Freihaltebedürfnis anzuerkennen. Es bestehe ein berechtigtes Kompatibilitätsinteresse der Beklagten zu 1 zur Befriedigung eines beachtlichen Ersatz- und Ergänzungsbedarfs von 40-50 % Umsatzanteil. Hierzu führen die Beklagten unter Verweis auf Umfragen bei ihren Kunden näher aus. Dies stehe einem wettbewerbswidrigen Handeln entgegen, denn eine optische Kompatibilität sei erforderlich. Da Abnehmer ausschließlich Fachleute seien, könne von einer Herkunftstäuschung nicht ausgegangen werden. Da die Beklagte zu 1 den Ersatz- und Ergänzungsbedarf befriedige, sei den Abnehmern im Übrigen das Regalsystem der Klägerin schon bekannt. Es werde bei dem Verkauf ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein „F“-Regal handele. Betreffend den Großkunden M1 sei zu berücksichtigen, dass dieser über ein Zentrallager für Regale verfüge, in dem Teile von aufgelösten Filialen gelagert und in neuen Filialen eingesetzt werden. Hiervon sei auch bei dem von der Klägerin genannten M1-Markt auszugehen. Es liege nicht die Fallgestaltung des unzulässigen Einschiebens in eine fremde Serie vor, da ein möglicher Sonderrechtsschutz angesichts des Vertriebs seit den 70er Jahren nicht mehr bestehe. Im Hinblick auf das Kompatibilitätsinteresse handele es sich auch nicht um unzulässige Rufausbeutung. Die von den Streithelfern hergestellten Regale seien dem Regalsystem der Klägerin qualitativ mindestens ebenbürtig. Eine Untersagung stelle unter Berücksichtigung des – unstreitig - beanstandungsfreien Vertriebs im europäischen Ausland einen Verstoß gegen die Freiheit des Warenverkehrs dar. Die Beklagten erheben hilfsweise die Einrede der Verjährung betreffend Verletzungshandlungen, die länger als 6 Monate vor Klageerhebung zurückliegen. Die Abmahnkosten seien nach der Gebührenhöhe übersetzt. Die Streithelfer schließen sich der Argumentation der Beklagten an, ergänzen und vertiefen diese. Neben den Regalteilen selbst seien auch die Verpackungen deutlich mit „F“ gekennzeichnet. Der Marktanteil der Klägerin in Deutschland liege über 50 %. Die Streithelfer würden Wert darauf legen, dass den Abnehmern bewusst ist, diese Produkte von den Streithelfern zu erwerben. Es gehe der Klägerin um eine Monopolisierung ihres Regalsystems. Im Zuge der Klageänderung fehlten Ausführungen der Klägerin zu den Sockelblenden. Sowohl im Termin vom 30.11.2010 als auch im Termin vom 18.01.2011 wurden Regalsysteme, und zwar von der Klägerin als auch von den Streithelfern, in Augenschein genommen. Insbesondere wurde das von den Klägerin präsentierte Testkaufregal in Augenschein genommen. Es ist Beweis erhoben worden auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 18.01.2011. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.01.2011 verwiesen. Die Klägerin hat zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 18.02.2011 Stellung genommen, die Beklagten haben sich mit Schriftsatz vom 25.02.2011, die Streithelfer haben sich mit Schriftsatz vom 22.02.2011 ergänzend geäußert. Ein weiterer Beweisbeschluss vom 27.02.2009 (in der Fassung des Beschlusses vom 14.07.2009) ist - nach entsprechender Ankündigung in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010 – nicht ausgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Für die Beurteilung ist wesentlich das Klagebegehren der Klägerin zu bestimmen. Entgegen ihrer Wertung mit Schriftsatz vom 18.01.2011 ist gemäß der maßgeblichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010, an der die Klägerin ausdrücklich festgehalten hat, davon auszugehen, dass nur Regale angegriffen werden, die ungekennzeichnete Regalteile enthalten. Dieses Verständnis entspricht nicht nur der Einschränkung des Schriftsatzes vom 22.11.2010, die zum Gegenstand der Antragsfassung gemacht wurde. Dieses Verständnis ist auch ausdrücklich und ausführlich in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010 erörtert und dementsprechend protokolliert worden. Daher kam es in der Beweisaufnahme entscheidend auf die Frage an, ob die Beklagten das Regalsystems mit ungekennzeichneten Teilen geliefert haben, nicht aber auf die Frage, ob ein Regalsystem mit gekennzeichneten – sei es ausreichend oder nicht – Regalteilen geliefert worden ist. 2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme ist nicht zur vollen Überzeugung bewiesen, dass die Beklagten das in den Anträgen eingelichtete Regalsystem mit ungekennzeichneten Regalteilen geliefert haben. Allein in Rede stand noch die Ausstattung des M1-Marktes in U1, da die Klägerin entsprechend der verabredeten Vorgehensweise, präsente Zeugen im Termin vom 18.01.2011 zu stellen, sich auf diesen Markt beschränkt hat. Allerdings bestehen keine Zweifel an der Aussage des Zeugen L1, der zwar als Vertriebsleiter an dem Prozessausgang nicht nur interessiert ist, sondern durch gezielte Testkäufe die Einleitung wettbewerblicher Verfahren bewusst betreibt. Aufgrund des von dem Zeugen gewonnen persönlichen Eindrucks wird davon ausgegangen, dass der Zeuge Testkäufe gewissenhaft auswertet und auch sonstigen wettbewerblichen Verstößen in einem objektiven Bemühen um das Gewinnen beweiskräftiger Tatsachen nachgeht. Der Zeuge hat ausgesagt, selbst den M1-Markt in U1 aufgesucht zu haben und hierzu den Hinweis von M1 erhalten zu haben, die Beklagte zu 1 habe den Laden eingerichtet. Er habe bei der Besichtigung gekennzeichnete und ungekennzeichnete Regalteile vorgefunden, teils mit Kennzeichnungen von B oder F. Bei einem ungekennzeichneten Regalteil sei er von einem Produkt der Streithelfer ausgegangen. Ein Teil der Regalteile sei mit Aufklebern der Beklagten zu 1 versehen gewesen. Hierzu hat er auf ein angefertigtes Protokoll sowie auf Fotografien verwiesen, die er zu den Akten gereicht hat. Dieser Aussage steht die Aussage des Zeugen C entgegen, an deren Glaubhaftigkeit nach dem von dem Zeugen gewonnen Eindruck ebenfalls keine Zweifel bestehen. Der Zeuge hat ausgesagt, sich an die Ausstattung des M1-Marktes in U1 zu erinnern. Alle von der Beklagten zu 1 gelieferten Regalteile seien mit Aufklebern der Beklagten zu 1 gekennzeichnet gewesen, ungeachtet, ob Regalteile geprägt gewesen sein oder nicht. Der Aufbau sei möglicherweise durch Mitarbeiter von M1 erfolgt. Soweit der Aussage des Zeugen C zu entnehmen ist, dass auch ungeprägte Regalteile geliefert worden seien, sollen diese jedenfalls mit Aufklebern versehen gewesen sein. Insoweit widersprechen sich die Aussagen der Zeugen L1 und C nicht zwingend, da die von den Beklagten angesprochene Möglichkeit im Raum steht, im Zuge der Montage der Regale durch Mitarbeiter der Fa. M1 könnten Regalteile verbaut worden sein, über die die Fa. M1 noch aus anderen Filialen als Lagerware verfügte. Ob dies der Fall war oder nicht, kann nicht sicher angenommen oder ausgeschlossen werden. Es mag plausibel erscheinen, dass der Auftrag über eine Ladeneinrichtung komplett vergeben wird. Andererseits ist auch denkbar, dass nur ein großer Teil der Regale bestellt und beim Aufbau durch Monteure von M1 mit vorhandener Lagerware ergänzt werden. Hierfür könnte die Beobachtung des Zeugen L1 sprechen, wonach es auch Regalteile ohne Aufkleber der Beklagten zu 1 gab, was nach den Angaben des Zeugen C für nicht von der Beklagten zu 1 gelieferte Ware spricht. Dass die Möglichkeit besteht, dass die Fa. M1 über Lagerware an Regalteilen verfügt, entspricht dem Beklagtenvortrag und erscheint auch nahe liegend. Angesichts der gerichtsbekannt großen Anzahl an Filialen der Fa. M1, die in ähnlicher Ausstattung errichtet werden, dürfte stets ein Bestand an Regalteilen infolge Umbauten oder Filialschließungen vorhanden sein. Im Ergebnis ist daher nicht bewiesen, dass die von dem Zeugen L1 in dem M1-Markt U1 vorgefundenen ungekennzeichneten Regalteile von der Beklagten zu 1 stammten. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte zu 1 habe durch Aufkleber versehene aber ungeprägte Ware geliefert. Die nach Aussage des Zeugen C gelieferte Ware war zumindest mit Aufklebern gekennzeichnet. Dies dürfte im Sinne der Antragstellung nicht zu beanstanden sein, wonach nur die Lieferung (auch) ungekennzeichneter Regalteile angegriffen wird. Über die Art der Kennzeichnung enthält der Antrag keine Konkretisierungen, so dass auch Aufkleber als Kennzeichnungen dienen können. Dabei wird die Argumentation der Klägerin nicht verkannt, dass die Aufkleber lediglich den Eindruck erwecken könnten, es handele sich um die Angabe des Ladenbauers und nicht etwa des Herstellers, so dass eine Eignung zur Herstellertäuschung fortbestehen könnte. Dass dieser Eindruck tatsächlich entstanden sein könnte, ist am ehesten plausibel bei Regalteilen, die eine von der Beklagten zu 1 verschiedene Herstellerprägung aufwiesen, also insbesondere „F“-Produkte, die nach Angaben des Zeugen C auch geliefert worden sind. Letztlich kann die Frage der Eignung zur Herstellertäuschung nicht hinreichend sicher bejaht werden. Dies hängt nämlich nicht von der Art der Lieferung der Ware ab, worauf sich wesentlich die Beweisaufnahme bezog, sondern insbesondere auch von der Art der Warenpräsentation zum Verkauf an den Verbraucher. Wenn bei der Warenpräsentation ungekennzeichnete Ware angeboten worden wäre, würde dies für die Gefahr der Herkunftstäuschung Relevanz aufweisen. Hierzu fehlt es indes an hinreichendem Vortrag. Da es bei der Ladeneinrichtung regelmäßig zu sog. Mischlieferungen, also Lieferungen mit Produkten verschiedener Hersteller, zu kommen scheint, kann aus der Lieferung selbst noch kein hinreichender Rückschluss auf die Warenpräsentation im Hinblick auf die Beeinflussung der Kaufentscheidung gezogen werden. Soweit es auf den Eindruck der aufgebauten Regale in dem Markt in U1 ankommt, fehlt es an einer verlässlichen Vermittlung eines Eindrucks, ob aufgrund der Gestaltung zu einer von den Beklagten erzeugten Herkunftstäuschung kommen konnte. So ist auch denkbar, dass der dort erzeugte Eindruck insbesondere betreffend die Aufkleber in der konkreten Verwendungssituation eher den Rückschluss auf eine Herstellerangabe begründete. Letztlich kann daher die beanstandete und von dem Antrag erfasste, aus Sicht der Klägerin beanstandungswürdige unlautere Verletzungshandlung nicht als erwiesen angesehen werden. 3. Ist der Vertrieb der beanstandeten Regale durch die Beklagte zu 1 nach den vorstehenden Ausführungen schon nicht erwiesen, kommt es auf die weitergehenden rechtlichen Fragen, ob der Vertrieb unlauter und daher zu untersagen wäre, nicht mehr an. Diese Fragen können hier vielmehr dahin stehen. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101, 709 ZPO. Streitwert: 3.000.000,00 €