Urteil
91 O 128/03
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2011:0330.91O128.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Die Klägerin macht als ehemalige Vertragshändlerin der Beklagten einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89 b Abs. 1 HGB geltend. Wegen des Tatbestandes nimmt die Kammer Bezug auf die Gründe des Grundurteils des Oberlandesgerichts Köln vom 07.01.2005 (Bl. 167 ff. d.GA.). Mit diesem Grundurteil hat das Oberlandesgericht Köln auf die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil der Kammer vom 21.04.2004 den auf die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs gerichteten Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des der Klägerin zustehenden Ausgleichsbetrags an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Die Klägerin behauptet, der ihr zustehende Ausgleichsanspruch errechne sich mit 281.210,53 €. Hierzu hat die Klägerin unter Bezugnahme auf Listen (Anlagen 16 ff. = Bl. 63 ff. des Anlagenhefters) die angeblich von ihr erzielten Neuwagenumsätze mit sogenannten Mehrfachkunden für die Zeit vom 01.05.1996 bis einschließlich 30.04.2001 zusammengestellt (Bl. 9 ff. d.GA.) und die hierbei erzielten angeblichen Roherträge aufgelistet (Bl. 9 f. d.GA.). Den Gesamtumsatz mit Neufahrzeugen für den genannten Zeitraum hat sie mit 15.204.958,00 DM angegeben, den mit sogenannten Mehrfachkunden mit 1.459.567,65 DM, was einem durchschnittlichen Jahresbetrag von 291.913,52 DM entspreche. Der Ansatz von lediglich 25 % der Erstkäufer als potentielle Stammkunden sei mindestens angemessen, so dass der durchschnittliche Jahresumsatz um 72.500,-- DM für potentielle Stammkunden zu erhöhen sei. Für die Sogwirkung der Marke sei allenfalls ein Abzug von 10 %, sprich gerundet 36.000,-- DM vorzunehmen, so dass von einem „Provisionsverlust“ von ca. 328.413,52 DM pro Jahr auszugehen sei. Hochgerechnet auf 5 Jahre unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze des § 89 b Abs. 2 HGB legt die Klägerin eine Handelsvertreterprovision von 550.000,-- DM jährlich zugrunde, was den geltend gemachten 281.210,53 € entspricht. Untermauert hat die Klägerin ihren Vortrag zum Neuwagengeschäft durch Vorlage der Originalvertragsunterlagen für die genannten Jahre. „Vorsorglich und hilfsweise“ stützt die Klägerin ihre Berechnung auf den in der Zeit vom 01.01. bis 18.04.2001 – dem Zeitpunkt der Einstellung der werbenden Tätigkeit der Klägerin – erzielten Rohgewinn, den sie mit 36.986,-- DM angibt. Hochgerechnet ergebe sich ein Jahresgewinn von 137.839,-- DM = 70.475,96 €. Unter dem 27.04.2007 hat die Klägerin die streitgegenständliche Forderung an die Stadtsparkasse B1, Halderstraße 1-5, 86150 B1 abgetreten (vgl. Bl. 314 d.GA.). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Stadtsparkasse B1 281.210,53 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2001 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält das Vorbringen der Beklagten zur Höhe für unsubstantiiert. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin ist eine schlüssige Darlegung der Höhe des ihr dem Grunde nach zustehenden Vertragshändlerausgleichsanspruchs nicht gelungen. Bereits das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Grundurteil vom 07.01.2005 ausgeführt: „Was die Höhe des Ausgleichsanspruchs anbetrifft, ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Unter Berücksichtigung der vom Senat zur Berechnung von Ausgleichsansprüchen entwickelten Kriterien bestehen derzeit Bedenken gegen eine schlüssige Darlegung. Es bedarf insoweit zunächst noch weiteren Vortrags der Klägerin und gegebenenfalls der Aufklärung. Die Klägerin lässt bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs einen Teil des letzten Vertragsjahres (dieses lief bis zum 31.08.2001) außer Acht, ohne für diese Vorgehensweise eine nachvollziehbare Begründung zu liefern. Maßgeblich für die Berechnung des Umsatzausfalls der Klägerin bzw. des Vorteils der Beklagten ist grundsätzlich nur der im letzten Vertragsjahr erzielte Rohertrag mit Mehrfachkunden. Die Klägerin stellt dagegen auf den Durchschnitt der letzten 5 Vertragsjahre ab. Gründe, die für einen atypischen Verlauf des letzten Geschäftsjahres sprechen könnten (vgl. BGH NJW 1997, 1503 ff.), sind jedenfalls nicht hinreichend dargetan. Die Ausführungen der Klägerin lassen im Übrigen nicht erkennen, ob sie bei der Berechnung eventuell gewährte Prämien/Boni berücksichtigt hat. Ebenfalls wird ein Abzug für Verwaltungskosten und eine Abzinsung nicht vorgenommen.“ (vgl. Bl. 170 d.GA.) Mit Beschluss vom 17.12.2008 hat der seinerzeitige Kammervorsitzende der Klägerin aufgegeben, im Einzelnen schriftsätzlich unter Beweisantritt weiter zu den Rechnungsgrundlagen des geltend gemachten Vertragshändlerausgleichsanspruchs vorzutragen (vgl. Bl. 335 ff. d.GA.). Nach wie vor genügen die Darlegungen der Klägerin nicht, um den von ihr geltend gemachten Ausgleichsanspruch zu berechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1997, 1503, 1505) ist grundsätzlich das letzte Vertragsjahr für die Berechnung des Vertragshändlerausgleichsanspruchs maßgeblich. Für diesen Zeitraum bedarf es der Darlegung, welche Neuwagenkäufe stattgefunden haben. Ferner ist es erforderlich, im Einzelnen zur Mehrfachkundeneigenschaft des jeweils in Ansatz gebrachten Kunden vorzutragen. Erforderlich ist, dass Vortrag hierzu im Einzelnen und schriftsätzlich unterbreitet wird. Die schlichte Verweisung auf Anlagenkonvolute genügt nicht. Insbesondere ist erforderlich, dass zur Mehrfachkundeneigenschaft im Einzelnen vorgetragen wird, mithin dargelegt wird, dass und wann ein als Mehrfachkunde in Ansatz gebrachter Kunde ein weiteres Neufahrzeug erworben hat. Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Trotz der Auflage in dem vorzitierten Beschluss vom 17.12.2008 hat die Klägerin weiterhin auf die von ihr zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen und Vernehmung der Zeugin Kammerer beantragt, die die erforderlichen Aussagen zum Beweisthema machen könne (vgl. Bl. 342 ff. d.GA.). Die Vernehmung der Zeugin kommt allerdings nicht in Betracht, weil es schon an dem erforderlichen schlüssigen Sachvortrag der Klägerin fehlt. Ihre Vernehmung liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 08.01.2007 (dort Seite 5 ff. = Bl. 251 ff. d.GA.) Einzelheiten zur Mehrfachkundeneigenschaft einiger Kunden vorgetragen, hat, genügt das nicht. Eine nachvollziehbare Darlegung der bei den Geschäften mit diesen Kunden getätigten Umsätze und Erträge fehlt wiederum trotz der Auflage unter II. des genannten Beschlusses vom 17.12.2008. Insgesamt sieht sich die Kammer daher nach wie vor außer Stande, den der Klägerin zustehenden Vertragshändlerausgleichsanspruch zu berechnen oder auch nur zu schätzen. Die Klage unterliegt aus diesem Grunde mit der Kostenfolge des § 91 ZPO der Abweisung.