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Urteil

24 O 339/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2011:0411.24O339.10.00
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Tenor

I.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 18.06.2009, Rechnungsnummer ####1, in Höhe von Euro 558,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 18.06.2009, Rechnungsnummer ####, in Höhe von Euro 558,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 08.06.2009, Rechnungsnummer ####2, in Höhe von Euro 985,56 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit der F Gewerkschaft GdED verpflichtet ist, dem Kläger für die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Konzeptanten und Konzernverantwortlichen der D W2 Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG und der W2 Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA, Herrn Dipl.-Kfm. A und Herrn T, Kostenschutz für die I. Instanz zu gewähren.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 18.06.2009, Rechnungsnummer ####1, in Höhe von Euro 558,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 18.06.2009, Rechnungsnummer ####, in Höhe von Euro 558,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 08.06.2009, Rechnungsnummer ####2, in Höhe von Euro 985,56 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit der F Gewerkschaft GdED verpflichtet ist, dem Kläger für die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Konzeptanten und Konzernverantwortlichen der D W2 Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG und der W2 Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA, Herrn Dipl.-Kfm. A und Herrn T, Kostenschutz für die I. Instanz zu gewähren. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. TATBESTAND Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED), die seit dem Jahr 2000 unter der Bezeichnung F (Streitverkündete) auftritt. Er macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einem Familien-Rechtschutzversicherungsvertrag geltend. Die Streitverkündete unterhielt seit 1980 bei der Beklagten einen Gruppenversicherungsvertrag. Dieser sah für Mitglieder der Streitverkündeten u.a. einen sog. Familien-Rechtschutzversicherungsvertrag vor. Die Einzelheiten zum Versicherungsschutz regelte die Satzung der Streitverkündeten vom 26.11.1996 (Anlage K1, Bl. 17 ff. GA). In § 20 Ziffer 4 genannter Satzung hieß es: „ Die Versicherungsbedingungen und Leistungen richten sich im einzelnen und im übrigen nach dem mit dem Versicherungsträger abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen. Sie sind in dem Versicherungsausweis enthalten, der dem Mitglied ausgehändigt wird. “ Mit Beginn der Mitgliedschaft bei der Streitverkündeten wird das jeweilige Gewerkschaftsmitglied Mitversicherter und kann als solcher unmittelbar Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen. Wenn das Gewerkschaftsmitglied erklärt, an dem über den Gruppenversicherungsvertrag vermittelten Versicherungsschutz nicht teilhaben zu wollen, wird der Gewerkschaftsbeitrag teilweise erstattet, § 20 Ziff. 2 der Satzung der Streitverkündeten (Anlage K 1, Bl. 20R GA). Der Gruppenversicherungsvertrag erfuhr am 23.01.1995/21.02.1995 eine Neufassung, die in § 10 Nr. 3 Bestimmungen enthielt, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Gruppenversicherungsvertrages bzw. die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen geändert oder ersetzt werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage KE 7 (Bl. 214 ff GA) Bezug genommen. In dem Zeitraum, in dem der vorliegende Versicherungsfall eingetreten ist, galten jedenfalls die ARB/G 94 (Anlage K 3, Bl. 27 ff GA). Dort heißt es unter § 4 Abs. 3 b): „Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand bei der Versicherung geltend gemacht wird.“ Die Beklagte verfasste 1997 neue ARB, die ARB/G 2007 (Stand 01.08.2007), Anlage K28, Bl. 118 ff. GA, die abweichend zu den ARB/G 94 in § 3 Abs. 2 f bb einen neuen Risikoausschluss enthielten. In § 3 Abs. 2 f bb ARB/G 2007 (Stand 01.08.2007) heißt es: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwert, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen.“ Ob die Parteien des Gruppenversicherungsvertrages die neugefassten ARB zum Gegenstand eines Gruppenversicherungsvertrages machten, ist streitig. Die Beklagte verweist auf den auszugsweise vorgelegten Gruppenversicherungsvertrag vom 27.08.2007 (Anlage KE 6, Bl. 196 ff GA). Die Streitverkündete und die Beklagte schlossen unter dem 27.08.2007 eine „Zusatzvereinbarung zum Vertrag über Privat-/Familien- und Wohnungs-Rechtsschutzversicherung“ (Anlage KE 3, Bl. 146 f. GA). In § 1 der Zusatzvereinbarung vom 27.08.2007 hieß es: „ F und C-R sind sich darin einig, dass die … Risikoausschlüsse (Gewinnzusagen, Kapitalgeschäfte) erst für Rechtsschutzfälle gelten, die ab dem 01.01.2008 gemeldet werden. Die … Risikoausschlüsse gelten unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, d.h. sie kommen für alle ab dem 01.01.2008 gemeldeten Rechtsschutzfälle zum Tragen, auch wenn der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. “ In der Juli/2007-Ausgabe der Zeitschrift „Y“ (Zeitschrift der Streitverkündeten) Yierte die Streitverkündete u.a. auch über die Änderungen im Bereich der Familien-Rechtsschutzversicherung. Unter der Überschrift „Verbesserungen in der Familien-Rechtsschutzversicherung“ fanden sich dort zunächst mit rot unterlegte Neuerungen, so den Einschluss von unverheirateten volljährigen Kindern bis 30 während der Ausbildung und von Bußgeldverfahren. Darunter befanden sich dann – ohne Hervorhebung – weitere Hinweise und so auch derjenige, dass Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften und Gewinnzusagen, die ab dem 01.01.2008 gemeldet würden, nicht mehr unter den Versicherungsschutz fielen (Anlage KE 4, Bl. 147 ff. -150- GA). Mit Schreiben vom 14.11.1996 wandte sich die Streitverkündete an den Kläger (Anlage K2, Bl. 26 GA). Sie erklärte, dass sie sich freue, ihn künftig als Mitglied betreuen zu dürfen und überreichte Unterlagen. So erhielt der Kläger u.a. einen Versicherungsausweis der Beklagten (Anlage K3, Bl. 27 GA) samt „Merkblatt zum Privat- / Familien- und Wohnungs-Rechtsschutz“ und die ARB/G 94 (Anlage K3, Bl. 27 ff. GA). In dem Versicherungsausweis hieß es u.a: „ Nach Maßgabe des mit der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED) abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und den Versicherungsbedingungen (ARB/G 94) gewährt die C … Familien-Rechtsschutz. “ Der Kläger unterhielt als Versicherungsnehmer (Vertragsbeginn: 15.11.2001) zudem bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag als Ergänzung zum (soeben erwähnten) Privat- / Familien- und Wohnungs-Rechtsschutz. Dieser Ergänzungsvertrag erweiterte den Schutz auf Versicherungsvertragsrechtsschutz, Steuerrechtsschutz sowie die Übernahme der Selbstbeteiligung im Falle der Inanspruchnahme des Privat- / Familien- und Wohnungs-Rechtsschutzes (auf den Versicherungsschein, Anlage K4, Bl. 39 GA, wird verwiesen). Später (Vertragsänderungsbeginn: 24.05.2005) einigten sich die Parteien auf den Einschluss erweiterten Verkehrsrechtsschutzes sowie aktiven Straf-Rechtsschutzes (Versicherungsschein zur Vertragsänderung, Anlage K5, Bl. 40 GA). Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger aus den vorbezeichneten Abreden, die er unmittelbar mit der Beklagten abgeschlossen hat, vorliegend keinen Deckungsschutz ableiten kann. Gegenstand des Deckungsbehrens ist folgender Lebenssachverhalt: Der Kläger erklärte am 08.06.1997 auf zwei Zeichnungsscheinen der W2-Beteiligungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden V) seinen Beitritt als atypisch stiller Gesellschafter (Anlage K6, Bl. 41 f. GA). Er verpflichtete sich dabei zur Erbringung einer Einlage von insgesamt DM 49.980,00 (DM 41.580,00 sowie DM 8.400,00), die er auch erbrachte. Nach den Planungen sollten in einzelnen Beteiligungsgesellschaften nach einer dreijährigen Verlustphase ab dem vierten Jahr Gewinne erzielt werden. Nach Eintritt in die Gewinnphase sollten sich diejenigen Anleger, welche sich an einem der Rateneinlageprogramme beteiligt hatten, im Rahmen des sog. „Steigermodells“ zeitlich hintereinander geschaltet an mehreren Aktiengesellschaften beteiligen. Im Rahmen dieses Systems wurden Gesellschaften gegründet, so 1989 die M1 AG, dann 1991 die W AG und 1994 die V. Später wurden Gesellschaften, so die M AG und die W AG auf eine bereits 1986 gegründete D AG verschmolzen (hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift, Bl. 4 f. verwiesen). Zu Gewinnen kam es entgegen der erwähnten Planung nicht. Mit Beschlüssen vom 14.06.2007 (Anlage K14, Bl. 52 GA) und 20.06.2007 (Anlage K7, Bl. 43 GA) wurden vielmehr über die Vermögen der D GA sowie der W2 Gruppe Holding (im Folgenden „Schuldnerin“ genannt) Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger mandatierte im Jahr 2007 seine jetzigen Bevollmächtigten. Diese legten der Beklagten mit zwei Schreiben vom 09.04.2008 (Anlage K8, Bl. 44 f. GA sowie Anlage K15, Bl. 53 f. GA) die aus ihrer Sicht bestehende Sach- und Rechtslage dar und baten um Deckungsschutz für die Vertretung des Klägers zur Realisierung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die D AG sowie gegen die Schuldnerin aus Delikt und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Mit Schreiben vom 16.04.2008 (Anlage K9, Bl. 46 GA) lehnte die Beklagte eine Deckung unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 f ARB/G 2007 ab, da sich der Rechtsschutz, so die Begründung der Beklagten, nicht auf solche Streitigkeiten beziehe, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung oder Verwaltung von Beteiligungen stünden. Mit Forderungsanmeldung vom 03.11.2008 wurden die Ansprüche des Klägers im Insolvenzverfahren der Schuldnerin zur Insolvenztabelle angemeldet. Mit zwei Schreiben vom 18.06.2009 übersandten die Bevollmächtigten des Klägers der Beklagten jeweils eine Rechnung für Tätigkeiten im Insolvenzverfahren der Schuldnerin sowie der D AG mit der Bitte um Ausgleich (Anlage K11, Bl. 48 f., Anlage K18, Bl. 58 f. GA). Die Beklagte nahm keine Zahlung vor, so dass die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 14.07.2009 den Ausgleich der Rechnungen über jeweils Euro 558,11 zum 21.07.2009 anmahnten (Anlage K12, Bl. 50 GA, Anlage K19, Bl. 60 GA). Mit Schreiben vom 16.07.2009 (Anlage K13, Bl. 51 GA) lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab und nahm dabei zur Begründung Bezug auf ihr Schreiben vom 16.04.2008 (Anlage K9). Mit weiterem Schreiben vom 14.08.2009 (Anlage K20, Bl. 61 GA) wiederholte die Beklagte ihre Auffassung, dass Versicherungsschutz nicht bestehe. Zudem wandten sich die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 01.09.2009 an die Beklagte und kündigten an, dass auch die Konzeptverantwortlichen in Anspruch genommen werden sollten. Es werde daher um Deckungsschutz gebeten (Schreiben vom 12.09.2009, Anlage K21, Bl. 62 ff. GA). Auch in dieser Angelegenheit lehnte die Beklagte jede Deckung ab (Schreiben vom 12.09.2009, Anlage K22, Bl. 67 GA). Mit Schreiben vom 08.06.2010 übersandten die Bevollmächtigten des Klägers der Beklagten schließlich eine Rechnung über Euro 985,56 und baten um Ausgleich derselben bis zum 22.06.2010 (Anlage K24, Bl. 77 ff. GA). Die Beklagte reagierte und zahlte nicht. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten nun Ausgleichung der genannten drei Rechnungen über - Euro 558,11 - Euro 558,11 - Euro 985,56 - sowie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen näher bezeichnete Konzeptanten und Konzeptverantwortliche der W2 Gruppe Deckungsschutz zu gewähren. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm Deckungsschutz gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 a ARB/G 94 für die gerichtliche Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche gegen die W2 Gruppe durch seine Bevollmächtigten zustehe. Der Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 f bb ARB/G 2007 greife nicht. Denn der von ihm geltend gemachte Versicherungsfall sei eingetreten, als das betroffene Risiko (noch) unter Versicherungsschutz gestanden habe (was für sich gesehen in zeitlicher Hinsicht unstreitig ist). Soweit tatsächlich eine Umstellung der Bedingungen auf die ARB/G 2007 vorgenommen worden sei, sei dies nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles erfolgt, so dass ein dann nachträglich vorgenommener Risikoausschluss nicht zum Ausschluss des einmal eingetretenen Versicherungsschutzes führen könne. Rückwirkendes Entfallen eines einmal eingetretenen Versicherungsschutzes gebe es nicht. Auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 f bb ARB/G 2007 könne sich die Beklagte daher nicht berufen. Zudem seien die ARB/G 94 aber auch deshalb anwendbar, weil sich dies aus § 20 Ziffer 4 der Satzung (Anlage K1) ergebe. Schließlich habe er einen entsprechenden Versicherungsausweis erhalten, in dem auf die ARB/G 94 ausdrücklich Bezug genommen worden sei (das ist nicht streitig). Er habe aber nie einen geänderten Versicherungsausweis mit Bezugnahme auf die ARB/G 2007 erhalten (auch das ist nicht streitig), so dass sich sein Versicherungsverhältnis weiterhin nach den ARB/G 94 richte. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.04.2011 bestreitet der Kläger, dass die Beklagte nachgewiesen habe, dass es im Gruppenversicherungsvertrag zu einer Umstellung von den ARB/G 94 auf die ARB/G 2007 gekommen sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom 27.08.2007 (Anlage KE 3). Bei dem Gruppenversicherungsvertrag handle es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Ohne Änderungsvorbehaltsvereinbarung zwischen Streitverkündeter und Beklagter, deren Existenz mit Nichtwissen bestritten werde, könne sein, des Klägers, Recht aus dem Vertrag gegenüber der Beklagten nicht einseitig aufgehoben werden. Schließlich habe er als Dritter im Sinne des § 328 BGB ein originäres Forderungsrecht erworben, das ihm nicht einfach wieder entzogen werden könne. Zu beachten sei auch, dass er als Gewerkschaftsmitglied keine unentgeltliche Leistung durch die Gewährung des Versicherungsschutzes erhalte, sondern der Rechtsschutzvertrag überwiegend aus Mitteln des Beitragsaufkommens durch die Gewerkschaftsmitglieder finanziert werde. Selbst im Falle der grundsätzlichen Wirksamkeit der Vereinbarung vom 27.08.2007 sei die Nachmeldefrist überraschend und zu kurz, daher unwirksam. Eine derartig kurze Frist stehe auch im Widerspruch zur Nachmeldefrist des § 4 Abs. 3 b ARB/G 94 von drei Jahren. Die Art der Bekanntmachung der Änderung des Versicherungsschutzes im Magazin „Y“ sei ungeeignet. Dieses Magazin diene gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung der Streitverkündeten der Unterrichtung der Mitglieder über die Arbeit der Streitverkündeten, ihrer Interessen und Ziele, nicht hingegen der Mitteilung von Änderungen des Versicherungsschutzes. Außerdem sei auch die Form, Darstellung dieses Ausschlusses unter der Überschrift „Verbesserungen“, irreführend und daher schon unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten unwirksam. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 18.06.2009, Rechnungsnummer ####1, in Höhe von Euro 558,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 18.06.2009, Rechnungsnummer ####, in Höhe von Euro 558,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 08.06.2009, Rechnungsnummer ####2, in Höhe von Euro 985,56 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen; 4. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit der F Gewerkschaft GdED verpflichtet ist, ihm für die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Konzeptanten und Konzernverantwortlichen der D W2 Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG und der W2 Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA, Herrn Dipl.-Kfm. A und Herrn T, Kostenschutz für die I. Instanz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass der Kläger Ansprüche auf Deckungsschutz nicht geltend machen könne, da er die Versicherungsfälle, die auf seine Beteiligung an der W2 Gruppe zurückgingen, zu spät – und zwar erstmals mit Schreiben vom 09.04.2008 – gemeldet habe (der Zeitpunkt der erstmaligen Meldung ist nicht streitig). Dann aber habe – wie sich aus der Vereinbarung vom 27.08.2007 zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten ergebe (Anlage KE 3) – nach dem Willen der Vertragsparteien des Gruppenversicherungsvertrages der Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 f bb ARB/G 2007 greifen sollen. Es sei richtig, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Gruppenversicherungsvertrages durch die Streitverkündete mit der Beklagten ein Risikoausschluss, wie er in § 3 Abs. 2 f bb ARB/G 2007 nun vorgesehen sei, nicht enthalten gewesen sei. Dies sei aber ohne Bedeutung. Für die Wirksamkeit der Änderung der Bedingungen habe es keiner Zustimmung des Klägers bedurft. Schließlich sei der Kläger selbst gar nicht Versicherungsnehmer der Beklagten, sondern falle als Gewerkschaftsmitglied in den Anwendungsbereich des Gruppenversicherungsvertrages. Es handle sich auch um einen „echten“ Gruppenversicherungsvertrag, da die reine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft zu einer Einbeziehung in die Gruppenversicherung führe, eine rechtsbegründende Handlung zwischen dem Gewerkschaftsmitglied und der Beklagten als Versicherungsträger nicht erforderlich sei. Wolle das Mitglied keinen Versicherungsschutz, müsse es dies entsprechend angeben, und habe dann auf der Grundlage des § 20 Ziffer 2 der Satzung der Streitverkündeten (Anlage K1) einen Erstattungsanspruch. Dieser entspreche allerdings wiederum nicht etwa der alleinigen Versicherungsprämie, sondern errechne sich auch unter Berücksichtigung administrativer Erleichterungen (was für sich gesehen nicht streitig ist). Der Sinn des Rechtsschutzes, wie er sich aus dem Gruppenversicherungsvertrag ergebe, sei aus Sicht der Streitverkündeten insbesondere der Versorgungsgedanke seiner Mitglieder, was vor allem darin zum Ausdruck komme, dass auch eine Freizeitunfallversicherung sowie eine Haftpflicht- und eine Sterbegeldversicherung vom Gruppenversicherungsvertrag umfasst seien (dass diese drei Versicherungen eingeschlossen sind, ist unstreitig). Es gehe daher aus Sicht der Streitverkündeten bei diesem Gruppenversicherungsvertrag gerade nicht um eine verbilligte und vereinfachte Abwicklung von Versicherungsverträgen zur Erreichung einer günstigeren Prämiengestaltung, so dass hier gerade kein lediglich formaler Unterschied zwischen Versicherungsnehmern und Versicherten bestehe. Grund für die Neueinführung des streitgegenständlichen Risikoausschlusses sei, dass einerseits seit Anfang 2000 erhebliche Mehraufwendungen der Beklagten im Zusammenhang mit Kapitalanlagestreitigkeiten aufgetreten seien, andererseits jedoch nur eine sehr geringe Anzahl von versicherten Gewerkschaftsmitgliedern von solchen Streitigkeiten betroffen gewesen sei. Die Streitverkündete habe es daher mit Recht nicht als ihre Aufgabe angesehen, für ihre Mitglieder einen entsprechenden Versicherungsschutz über die Beklagte bereit zu stellen. Die Privatautonomie gestatte es den Vertragsparteien daher auch in vollem Umfang, den Inhalt des Versicherungsvertrages neu zu gestalten, damit auch einzuschränken bzw. zu erweitern. Vor diesem Hintergrund sei gegen die Vereinbarung vom 27.08.2007 nichts einzuwenden. Die Streitverkündete habe in der rechtsschutzversicherungsrechtlichen Abdeckung von Streitigkeiten im Bereich von Spekulations- und Kapitalanlagegeschäften gerade keine gewerkschaftliche Aufgabe gesehen, sodass im Einvernehmen der Vertragsparteien die ARB/G 2007 für die Neufassung des Gruppenversicherungsvertrages zugrunde gelegt wurden. Zudem sei dann auch die Vereinbarung vom 27.08.2007 geschlossen worden, wonach die Risikoausschlüsse erst dann greifen sollten, wenn Versicherungsfälle – unabhängig von deren Eintritt – nach dem 31.12.2007 gemeldet würden. § 328 BGB habe in Bezug auf den Kläger gerade keinen Hinderungsgrund für die Vereinbarung zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten dargestellt, die ARB/G 2007 als anwendbare Bestimmungen in den Gruppenversicherungsvertrag einzubeziehen. Das Magazin „Y“ sei offizielles Publikationsorgan der Streitverkündeten, wie sich schon aus § 13 Ziffer 2 der Satzung der Streitverkündeten ergebe. Die dortige – unstreitige – Veröffentlichung der Beschlüsse der Streitverkündeten zur Neuregelung und Neufassung des Gruppenversicherungsvertrages sei nicht zu beanstanden. Auch sei die Mitteilung über den Risikoausschluss nicht „versteckt“ worden. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihrerseits den versicherten Personen, so also auch dem Kläger, korrespondierend Mitteilung zu machen. Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich mitnichten daraus, dass die Vorankündigungsfrist nicht ausreichend gewesen sei. Nach der Information hinsichtlich der Änderungen in der Juli-Ausgabe der Publikation „Y“ sei genug Zeit verblieben, zu überprüfen, ob Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften drohten. Die §§ 305 ff. BGB fänden aber auch keine Anwendung, weil es sich bei dem Gruppenversicherungsvertrag und seiner Änderungen um Individualvereinbarungen handle. Auf den gesamten Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem mit der Beklagten bestehenden, über den Gruppenversicherungsvertrag vermittelten Familienrechtsschutz zu. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ist § 20 Ziffer 4 der Satzung der Streitverkündeten vom 26.11.1996 in Verbindung mit dem zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag, der für Mitglieder der Streitverkündeten einen Familien-Rechtsschutzversicherungsvertrag vorsieht, und den anwendbaren Versicherungsbedingungen. Danach steht dem Kläger als Gewerkschaftsmitglied der Streitverkündeten grundsätzlich Rechtschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte zu, §§ 2, 17 ARB/G 94. Da der Kläger deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Schuldnerin, die D AG, sowie die Konzeptverantwortlichen der W2 Gruppe geltend gemacht hat, und hierfür nun Freistellung von den bislang unstreitig entstandenen Honorarforderungen seiner Bevollmächtigten verlangt bzw. Feststellung der für diese Rechtsfälle bestehenden Deckungspflicht, ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch – was zwischen den Parteien auch nicht im Streit ist – bei Eintritt des Versicherungsfalles zunächst entstanden. Denn zu diesem Zeitpunkt galten noch die ARB/G 94, die einen Risikoausschluss für Kapitalanlagesachen nicht enthielten. Der Deckungsschutz des Klägers ist auch nicht nachträglich entfallen. Zu Unrecht beruft die Beklagte sich auf § 1 der mit der Streitverkündeten geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 27.08.2007. Die dort geregelte Ausschlussfrist für Versicherungsfälle, welche noch unter der Geltung der ARG/G 94 eingetreten sind und die unter den neu eingeführten Risikoausschluss der Kapitalanlagegeschäfte fallen, ist unwirksam. Bei dem vorliegenden Gruppenversicherungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB. § 328 Abs. 2 BGB besagt, dass in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages zu entnehmen ist, ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten bleiben soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. Die Beklagte und die Streitverkündete gingen bei Abschluss der Zusatzvereinbarung davon aus, dass ihnen eine entsprechende Änderungsbefugnis zu Lasten der Versicherten zustünde. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Unstreitig ist, dass jedenfalls kein Gruppenversicherungsvertrag vor Abschluss der Zusatzvereinbarung ausdrücklich geregelt hat, dass die Vertragschließenden eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus bereits eingetretenen Versicherungsfällen, die dem Grunde nach nicht im Zweifel sind, im Nachhinein vereinbaren können. Bezeichnenderweise verhält sich hierzu auch nicht der Änderungs- und Ersetzungsvorbehalt in der Fassung des Gruppenversicherungsvertrages vom 23.01./21.02.1995, denn mit einer Gesetzesänderung, einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden oder der Erkenntnis der Unwirksamkeit der bisherigen Bedingungen hat die Einführung einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Versicherungsfällen, für die nach einem allenfalls für zukünftige Versicherungsfälle geltenden Risikoausschluss kein Deckungsschutz bestehen würde, nichts zu tun. Ob die Aufzählung der Fallgruppen, für die eine Ergänzungs- und Ersetzungsbefugnis ausdrücklich angesprochen worden ist, abschließend sein soll, kann dahinstehen. Auch wenn man dies nicht annimmt und weiter davon ausgeht, dass es eines ausdrücklichen Änderungsvorbehaltes nicht bedarf (vgl. Staudinger-Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2009, § 328 Rz 69), so kann vorliegend ein stillschweigend ausbedungener, die nachträgliche Einführung einer Ausschlussfrist in der konkret vereinbarten Ausgestaltung abdeckender Änderungsvorbehalt nicht angenommen werden. Ein solcher Änderungsvorbehalt ergibt sich nicht aus dem Sinn und Zweck des Gruppenversicherungsvertrages. Auch wenn man hierbei nicht die Interessen der versicherten Gewerkschaftsmitglieder mitberücksichtigt, sondern nur auf die erkennbaren Interessen der Vertragsparteien, also der Beklagten und der Streitverkündeten, abstellt, so ist nicht ersichtlich, woraus sich Anhaltspunkte für einen stillschweigend vereinbarten Änderungsvorbehalt, der die Einführung der vorliegend vereinbarten Ausschlussfrist betrifft, ergeben sollten. Mag man auch das Interesse der Parteien eines Gruppenversicherungsvertrages anerkennen, mit Wirkung für die Zukunft neue Versicherungsbedingungen auszuhandeln, auch wenn diese (teilweise) für die Versicherten ungünstiger sind als die bisherigen Versicherungsbedingungen, auch um die Einheitlichkeit des rechtlichen Rahmens für Versicherungsverhältnisse ab einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt sicherzustellen, so ist nicht erkennbar, woraus sich bei Abschluss der Gruppenversicherungsverträge, die vor Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden sind, eine von beiden Vertragsparteien zumindest gebilligte Interessenlage bestanden haben sollte, mit der auch die nachträgliche Einführung einer Ausschlussfrist stillschweigend als anerkannte Änderungsmöglichkeit abgedeckt gewesen sein könnte. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Beklagte bei Abschluss der vor 2007 zustande gekommenen Gruppenversicherungsverträge nicht hat davon ausgehen können, die Streitverkündete, deren satzungsmäßiger Zweck es ist, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, auch soweit sie Mitversicherte nach dem Gruppenversicherungsvertrag sind, werde billigen, dass Deckungsansprüche aus bereits eingetretenen Versicherungsfällen nachträglich untergehen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von ca. 4 Monaten – stellt man auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung ab – gemeldet werden, und damit innerhalb einer weit kürzeren Frist als der dreijährigen Nachhaftungszeit des § 4 Abs. 3 b) der ARB/G 94, zumal die Versicherten über einen Teil ihres Gewerkschaftsbeitrages die Gruppenversicherung selbst finanzieren. Ein irgendwie geartetes erkennbares Interesse der Streitverkündeten daran, einen inhaltlich unbeschränkten Änderungsvorbehalt zu akzeptieren, ist seitens der Beklagten nicht dargetan. Dass einer der vor 2007 geschlossenen Gruppenversicherungsverträge stillschweigend einen Vorbehalt zu einer Vertragsänderung zu Lasten der Versicherten nach Art der Zusatzvereinbarung vom 27.08.2007 enthalten sollte, konnte die Beklagte nach alldem nicht ernsthaft annehmen. Wenn es dann gleichwohl der Beklagten gelungen ist, die Streitverkündete zu einem derartigen Zugeständnis in der Zusatzvereinbarung zu bewegen, so kann hieraus nicht geschlossen werden, dass dies auf einem entsprechenden, bereits früher zumindest schlüssig vereinbarten Änderungsvorbehalt beruhen würde. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Änderungsvorbehalt zu Lasten des Begünstigten, der auch den Fall erfasst, dass das Recht des Dritten bereits entstanden ist, im Zweifel nicht anzunehmen ist (vgl. BGH, WPM 1974, 14; WPM 1982, 902; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2002, 54). Vorliegend ist jedenfalls mit Eintritt des Versicherungsfalles der Deckungsanspruch entstanden, wenn man nicht bereits in dem Bestehen des Versicherungsschutzes als solchem die Entstehung des Rechtes sieht. Da die Parteien sich nur um die Frage streiten, ob der Deckungsanspruch wegen Nichtwahrung der Ausschlussfrist wieder entfallen ist, und gegen die schlüssig vorgetragenen Klageansprüche ansonsten keine Einwendungen erhoben werden, ist der Klage vollumfänglich stattzugeben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert : Euro 5.459,53 (s. Bl. 16 der Klageschrift)