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Leitsatz

IV ZR 233/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 233/11 Verkündet am: 8. Mai 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk, Cl, § 328 Abs. 2 AVB Rechtsschutzversicherung (Leistungsausschluss betreffend Beteiligungen) 1. Zur Zulässigkeit eines zwischen Versicherungsnehmerin und Versicherer rückwir- kend vereinbarten Leistungsausschlusses in einer Gruppen-Rechtsschutz- versicherung. 2. Der Leistungsausschluss in Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversi- cherung "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen … in ursächlichem Zusam- menhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Beteiligungen" ist wirksam. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2013 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. November 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen aus einer Gruppe n- rechtsschutzversicherung. Er ist Mitglied der Gewerkschaft der Eise n- bahner Deutschlands (GdED), jetzt TRANSNET (im Folgenden: Versiche- rungsnehmerin), die seit 1980 bei der Beklagten eine Gruppenversiche- rung mit Familien-Rechtsschutz für ihre Mitglieder unterhält. Seit 1995 lagen dem Vertrag die ARB/G 94 der Beklagten zugrun- de. Deren § 4 (3) lautet auszugsweise: "Es besteht kein Rechtsschutz, wenn … b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand bei der Versicherung geltend ge- macht wird." 1 2 - 3 - Mit Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 14. November 1996 erhielt der Kläger unter anderem einen Versicherungsausweis zug e- sandt. In § 20 der Satzung der Versicherungsnehmerin vom 26. Novem- ber 1996 heißt es: "1. Für die Mitglieder der GdED ist als Gruppenversicherung eine Familien-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, deren Versicherungsschutz sich auf alle Mitglieder er- streckt, die an der Versicherung teilnehmen, … 4. Die Versicherungsbedingungen und Leistungen richten sich im einzelnen und im übrigen nach dem mit dem Ver- sicherungsträger abgeschlossenen Gruppenversiche- rungsvertrag und den Versicherungsbedingungen. Sie sind in dem Versicherungsausweis enthalten, der dem Mitglied ausgehändigt wird." Die Beklagte änderte in der Folgezeit mehrfach ihre Rechtsschutz- bedingungen. Zunächst schloss sie Verträge nach Maßgabe ihrer ARB 2000, später ihrer ARB/G 2007 ab. Deren § 3 (2) Buchst. f) enthält unter bb) folgenden neuen Risikoausschluss: "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen … f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettver- trägen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsge- schäften; 3 4 5 - 4 - aa) … bb) dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von - Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile) - Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen - Beteiligungen; …" Nach Feststellung der Vorinstanzen schlossen die Versicherungs- nehmerin und die Beklagte am 27. August 2007 einen neuen Gruppe n- versicherungsvertrag, in dem es unter anderem heißt: "Grundlage dieses Gruppenversicherungsvertrages sind im übrigen die - Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversiche- rung (ARB/G 2007) - …" In einer Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag vom gleichen Tage ist unter § 1 die folgende Regelung getroffen: "[die Versicherungsnehmerin und die Beklagte] sind sich darin einig, dass die … neu vereinbarten Risikoausschlüsse (G e- winnzusagen, Kapitalanlagegeschäfte) erst für Rechtsschut z- fälle gelten, die ab dem 01.01.2008 gemeldet werden. Die … neu vereinbarten Risikoausschlüsse gelten unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, d.h. sie ko m- men für alle ab dem 01.01.2008 gemeldeten Rechtsschutzfäl- le zum Tragen, auch wenn der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist." Über die Änderungen in der Familien-Rechtsschutzversicherung in- formierte die Versicherungsnehmerin ihre Mitglieder in der Juli-Ausgabe ihrer Gewerkschaftszeitschrift "inform" unter der Überschrift "Verbesse- rungen in der Familien-Rechtsschutzversicherung". 6 7 8 - 5 - 1997 beteiligte sich der Kläger mit zwei Zeichnungsscheinen über 41.580 DM und 8.400 DM als atypischer stiller Gesellschafter an der G. -Beteiligungs-Aktiengesellschaft (zu deren so genanntem Stei- germodell vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763 - juris Rn. 1). Nachdem im Rahmen dieses Kapitalanlagemodells keine Gewinne erzielt und die betroffenen Gesellschaften insolvent wu r- den, versuchte der Kläger von den für das gescheiterte Anlagemodell Verantwortlichen Schadensersatz zu erlangen. Die damit 2007 beauf- tragten Rechtsanwälte wandten sich erstmals mit Schreiben vom 9. April 2008 an die Beklagte. Ihr Ersuchen um Deckungsschutz lehnte die Be- klagte unter Berufung auf den Risikoausschluss des § 3 (2) Buchst. f) bb) ARB/G 2007 ab. Der Kläger ist der Auffassung, der Rechtsschutzfall sei in versi- cherter Zeit unter Geltung der ARB/G 94 eingetreten. Der einmal en t- standene Leistungsanspruch könne ihm nicht durch die nachträgliche Vereinbarung eines Risikoausschlusses genommen werden. Das Landgericht hat der Klage auf Freistellung von Verbindlichkei- ten aus drei Anwaltsrechnungen und Feststellung der Deckungspflicht für die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche stattgege- ben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. 9 10 11 - 6 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Versicherungs- schutz nach § 3 (2) Buchst. f) bb) ARB/G 2007 entfallen. Der Kläger be- gehre Versicherungsleistungen für die Wahrnehmung rechtlicher Intere s- sen im Zusammenhang mit Beteiligungen. Das seien mittels Kapital e r- worbene Vermögensanlagen in Handelsgesellschaften. Davon werde auch der Beitritt des Klägers als atypischer stiller Gesellschafter erfasst. Die Risikoausschlussklausel sei weder unklar noch benachteilige sie die Versicherten unangemessen. Der durchschnittliche Versicherungsneh- mer erkenne, dass die Beteiligung an einer Gesellschaft nicht in die D e- ckung falle. Der Leistungsausschluss für Beteiligungen sei infolge der zw i- schen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten vereinbarten Neu- fassung des Gruppenversicherungsvertrages und ihrer Zusatzvereinb a- rung vom 27. August 2007 für alle nach dem 1. Januar 2008 geme ldeten Versicherungsfälle wirksam geworden. Das gelte auch für das Verhältnis des Klägers als Versichertem zur Beklagten, denn eine Gesamtbetrach- tung der Fallumstände, der Interessenlage und des Vertragszwecks nach § 328 Abs. 2 BGB ergebe, dass der Versicherungsvertrag einem still- schweigend vereinbarten Änderungsvorbehalt unterliege, der eine Zu- stimmung der Versicherten nicht voraussetze. Die in der Zusatzvereinba- rung enthaltene Befristung sei als eigens ausgehandelte Individualver- einbarung weder sittenwidrig noch eine unzulässige Rechtsausübung 12 13 14 - 7 - oder unangemessen; auf die Art und Weise ihrer Bekanntmachung kom- me es nicht an. Der Kläger könne nach den §§ 314, 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht damit gehört werden, dass die Änderung des Gruppe n- versicherungsvertrages vom 27. August 2007 nicht erfolgt sei, nachdem er diese Behauptung in erster Instanz ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils erstmals in einem nicht nachgelassenen Schrift- satz aufgestellt habe und ein diesbezüglicher Tatbestandsberichtigungs- antrag vom Landgericht zurückgewiesen worden sei. Auch das Berufungsgericht hat einen den Klägervortrag zur Z u- satzvereinbarung vom 27. August 2007 betreffenden Tatbestandsberic h- tigungsantrag des Klägers zurückgewiesen. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch. a) Seine Beanstandung, das Berufungsgericht habe entschei- dungserheblichen Vortrag zum Abschluss des Änderungsvertrages vom 27. August 2007 zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklag- ten rechtsfehlerhaft übergangen, geht bereits deshalb fehl, weil sie sich gegen eine tatbestandliche Feststellung wendet, die auch im Revisions- verfahren zugrunde zu legen ist, nachdem die Tatbestandsberichti- gungsanträge des Klägers (§ 320 ZPO) gegen das landgerichtliche Urteil und das Berufungsurteil erfolglos geblieben sind. Diese Zurückweisung ist nach § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO endgültig. Sie kann nicht mit der Revi- 15 16 17 18 19 - 8 - sion angegriffen und die begehrte Richtigstellung des Tatbestandes nicht mit einer Verfahrensrüge erreicht werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12; vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 24; Beschluss vom 5. Februar 2009 - V ZR 159/08, juris Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. b) Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 4. April 2011 gemäß § 531 Abs. 2 ZPO schon de s- halb zulassen müssen, weil das Landgericht sein einschränkendes Ver- ständnis des Kläger-Schriftsatzes vom 31. Januar 2011 unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht offen gelegt habe, hat der Senat geprüft. Sie greift nicht durch. Auch insoweit sieht der Senat von einer näheren Be- gründung nach § 564 Satz 1 ZPO ab. 2. Sachlich-rechtlich ist das Berufungsurteil ebenfalls nicht zu be- anstanden. Die Parteien des Versicherungsvertrages haben mit dessen Ände- rung am 27. August 2007 und der dazu getroffenen Zusatzvereinbarung vom gleichen Tage wirksam die Geltung des in § 3 (2) Buchst. f) bb) ARB/G 2007 geregelten Leistungsausschlusses auch für nach dem 1. Januar 2008 gemeldete Altfälle vereinbart. Der ursprünglich noch un- ter Geltung der ARB/G 94 und in versicherter Zeit vom Kläger erworbene Anspruch auf Deckungsschutz für die Verfolgung seiner Schadensersatz- forderung ist durch diese Änderung erloschen. 20 21 22 - 9 - a) Der Risikoausschluss ist auch im Versicherungsverhältnis zum Kläger wirksam geworden. Entgegen seiner Auffassung hat er aufgrund des Versicherungsvertrages aus dem Jahre 1995 keine unabänderliche Rechtsstellung in Bezug auf seinen Leistungsanspruch erlangt. aa) Bei der hier in Rede stehenden Gruppenversicherung für G e- werkschaftsmitglieder ist zwischen dem Zuwendungs- und dem Versiche- rungsverhältnis zu unterscheiden. Im Rahmen des zwischen der Versi- cherungsnehmerin und dem Kläger vereinbarten Mitgliedschaftsverhäl t- nisses verschafft die Versicherungsnehmerin ihren Mitgliedern auf der Grundlage des § 20 ihrer Satzung Deckungsansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung unterhält sie bei der Beklagten einen Gruppenversicherungsvertrag, deren Vers i- cherungsnehmerin allein sie ist, während ihre Mitglieder lediglich die Stellung von Versicherten einnehmen. Es handelt sich insoweit um einen Versicherungsvertrag für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 VVG a.F./43 VVG n.F. Die Auffassung des Oberlandesgerichts München (VersR 1995, 902), in einem solchen Falle sei der Versicherte als "Herr des Vertrages" anzusehen, trifft nicht zu. bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht stattdessen erkannt, dass für die Frage, inwieweit die Versicherten Rechte aus dem Versich e- rungsvertrag erwerben und inwieweit die Vertragsparteien des Versich e- rungsvertrages solche Rechte gegebenenfalls wieder ändern oder auf- heben können, in Ermangelung einer besonderen Bestimmung ergä n- zend zu den vertraglichen Vereinbarungen und den Regelungen der §§ 43 ff. VVG die Vorschrift des § 328 Abs. 2 BGB maßgeblich ist (vgl. 23 24 25 - 10 - für die private Krankenversicherung: Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 205/04, VersR 2006, 686 Rn. 33 ff.). cc) Anders als die Revision meint, handelt es sich bei dem im Ve r- sicherungsvertrag vom 21. Februar 1995 unter § 5 Nr. 3 geregelten Ä n- derungsvorbehalt um keine abschließende besondere Bestimmung der Änderungsmöglichkeiten im Sinne des § 328 Abs. 2 BGB. In der genan n- ten Vertragsklausel verpflichtet sich die Versicherungsnehmerin lediglich dazu, einvernehmlich an einer Vertragsänderung mitzuwirken, falls sich maßgebliche Gesetzesbestimmungen, die Rechtsprechung, die Verwal- tungspraxis der Aufsichtsbehörden ändern, Bedingungen für unwirksam erklärt werden oder eine kartell- oder aufsichtsrechtliche Beanstandung droht. Das schließt es allerdings nicht aus, dass sich die Versicherungs- nehmerin weiter gehend bereitfindet, im Einvernehmen mit dem Vers i- cherer Änderungen des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Mit den von § 5 Nr. 3 des Versicherungsvertrages von 1995 geregelten Anlässen für eine Vertragsänderung werden die Interessen der Vertragsparteien, die für eine Änderungsmöglichkeit sprechen können, nicht vollen U m- fangs erfasst. Zu Recht verweist die Revisionserwiderung auf das sich schon aus der langen Vertragslaufzeit ergebende Bedürfnis der Ve r- tragsparteien nach weiter gehenden Änderungsmöglichkeiten. dd) Dass die Versicherungsnehmerin sich gegenüber den Versi- cherten eine Änderungsbefugnis vorbehalten will, findet seinen Niede r- schlag insbesondere in § 20 Nr. 4 ihrer Satzung. Dort ist im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses bestimmt, dass sich die Versicherungsbedin- gungen und Leistungen nach dem mit dem Versicherungsträger abge- 26 27 28 - 11 - schlossenen Gruppenversicherungsvertrag richten. Damit ist im Zuwe n- dungsverhältnis keine bestimmte Leistungszusage festgeschrieben, so n- dern es wird auf den Inhalt des Versicherungsvertrages verwiesen. Allein schon die Verwendung des abstrakten Begriffs des Versicherungsträgers und die nicht nähere Spezifizierung des Versicherungsvertrages nach Datum oder Laufzeit führen dem Gewerkschaftsmitglied vor Augen, dass selbst der Versicherer wechseln, erst recht der Versicherungsvertrag im Laufe der Jahre Änderungen unterworfen sein kann, mithin dynamisch auf den Versicherungsvertrag in seiner jeweils bestehenden Form ver- wiesen wird. Dass die Versicherungsnehmerin im Verhältnis zu den Ver- sicherten alleinige Herrin des Versicherungsvertrages bleiben will, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, im Übrigen auch aus der Koppelung des Versicherungsschutzes an die Gewerkschaftsmit- gliedschaft. Für jedes Mitglied besteht danach die Möglichkeit, die Rechtsstellung als Versicherter durch Austritt aus der Gewerkschaft zu beenden, ohne dass dies auf die Fortdauer des Versicherungsvertrages Einfluss haben soll. Schließlich geht auch das wirtschaftliche und sozialpolitische Inte- resse der Versicherungsnehmerin dahin, den Versicherungsvertrag im Einvernehmen mit dem Versicherer bei Bedarf geänderten Umständen anzupassen. Das zeigt gerade der hier zu entscheidende Fall, in dem sie sich nachvollziehbar darauf berufen hat, sie habe es nicht mehr als ihre Aufgabe angesehen, einigen wenigen ihrer Mitglieder Versicherung s- schutz für Kapitalanlagestreitigkeiten zu verschaffen, die sich signifikant auf die Beitragshöhe auswirkten. Die Abwägung habe vielmehr ergeben, dass solche Streitigkeiten angesichts des nicht in den gewerkschaftl i- chen Aufgabenbereich fallenden Rechtsschutzziels nicht mehr von den Gewerkschaftsbeiträgen aller Mitglieder hätten finanziert werden sollen. 29 - 12 - ee) Das Interesse der Beklagten an einer Änderungsmöglichkeit beruht angesichts der langen Vertragsbindung vor allem auf dem Bestre- ben, den Versicherungsvertrag ihrem jeweils aktuellen Bedingungswerk zu unterstellen und auch die Risikokalkulation aktuellen Veränderungen anzupassen. ff) Die von den Parteien des Versicherungsvertrages in § 1 ihrer Zusatzvereinbarung vom 27. August 2007 getroffene Übergangsrege- lung, wonach die neuen Risikoausschlüsse lediglich für Altfälle nicht a n- zuwenden sind, die bis spätestens 31. Dezember 2007 gemeldet wur den, ist wirksam und führt zu keiner treuwidrigen Benachteiligung des Kl ä- gers. (1) Als individuell ausgehandelte Zusatzvereinbarung unterliegt die Übergangsregelung nicht der Kontrolle nach den §§ 305c ff. BGB. Die Maßstäbe, die der Senat im Urteil vom 15. April 1992 (IV ZR 198/91, VersR 1992, 819) für die in § 4 Abs. 4 Allgemeiner Rechtsschutzvers i- cherungsbedingungen geregelte Ausschlussfrist aufgestellt hat, lassen sich daher auf die Zusatzvereinbarung vom 27. August 2007 nicht übe r- tragen. (2) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Vereinbarung sei nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB, erinnert die Revision zu Recht nichts. (3) Die Zusatzvereinbarung führt aber auch nicht zu einer gegen die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden, unange- messenen Benachteiligung des Klägers im konkreten Fall. 30 31 32 33 34 - 13 - Allerdings trifft es zu, dass der Kläger durch die Übergangsreg e- lung in Verbindung mit der Neufassung des Versicherungsvertrages D e- ckungsansprüche verliert, die unter Geltung des früheren Gruppenversi- cherungsvertrages bereits entstanden waren und nach alter Vertragslage noch innerhalb der seinerzeit geltenden Ausschlussfrist von drei Jahren (§ 4 Abs. 3 Buchst. b) ARB/G 94) hätten angemeldet werden können. Das hat weiter zur Folge, dass er - wegen der Vorvertraglichkeit des be- haupteten Rechtsverstoßes - auch nicht mehr in der Lage ist, durch den Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung für die Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung an der G. -Betei- ligungs-Aktiengesellschaft anderweitig Deckungsschutz zu erlangen. Dennoch verstößt die Übergangsregelung in der Gesamtschau der Fallumstände nicht gegen Treu und Glauben. Den Parteien des Versi- cherungsvertrages ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Äquiva- lenz von Prämie und versichertem Risiko ein Interesse daran zuzubill i- gen, nach Änderung des Versicherungsvertrages eine Parallelführung des alten und des neuen Vertragswerkes über einen längeren Zeitraum zu vermeiden. Dass die Umstellung gezielt darauf gerichtet gewesen wä- re, einzelnen Versicherten bereits entstandene Deckungsansprüche wi e- der zu nehmen, lässt sich gerade wegen der Möglichkeit, solche Anspr ü- che bis zum Jahresende 2007 anzumelden, nicht feststellen. Auch der Kläger hätte im konkreten Fall nach der vereinbarten Übergangsregelung noch mehrere Monate Gelegenheit gehabt, den Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 anzumelden. (4) Ob die Versicherungsnehmerin mit der vereinbarten Änderung des Versicherungsvertrages gegen ihr Versprechen oder Nebenpflichten 35 36 37 - 14 - aus ihrer Satzung verstoßen und ob sie den Kläger und andere Mitgli e- der mit der Meldung in der Juli-Ausgabe der Gewerkschaftszeitschrift "in- form" zutreffend und ausreichend über die Änderungen im Gruppenvers i- cherungsvertrag unterrichtet hat, betrifft demgegenüber allein das zwi- schen ihr und dem Kläger bestehende Zuwendungsverhältnis und b e- gründet mithin keine Ansprüche des Klägers gegen den beklagten Vers i- cherer. b) Gegen die Auslegung, unter einer Beteiligung im Sinne von § 3 (2) Buchst. f) bb) ARB/G 2007 sei die mit Einsatz von Kapital erworbene Vermögensanlage in einer Handelsgesellschaft zu verstehen, ist recht- lich im Ergebnis ebenso wenig zu erinnern wie gegen die Annahme, die atypische stille Gesellschafterstellung des Klägers in der G. - Beteiligungs-Aktiengesellschaft sei eine solche Beteiligung. Anders als die Revision meint, ist die Klausel, soweit sie D e- ckungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächl i- chem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung oder der Ver- waltung von Beteiligungen ausschließt, nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungs neh- mer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Ver- sicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (st. Rspr, vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; vom 21. Mai 2003 38 39 40 - 15 - - IV ZR 327/02, WM 2003, 1363 unter 2 a; vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 11). Liegt - wie hier - ein Grup- penversicherungsvertrag und damit eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durc h- schnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. etwa für die Z u- satzversorgung im öffentlichen Dienst: Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 11 m.w.N.). Das Versicherteninteresse geht bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durc h- schnittliche Versicherte braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter B e- achtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdruckswe i- se erfordert (Senatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20). bb) Die nach diesen Maßstäben gebotene enge Auslegung der Klausel ergibt, dass der durchschnittliche Versicherte erkennt, dass der Versicherer mit § 3 (2) Buchst. f) ARB/G 2007 sein Leistungsversprechen zum einen für Geschäfte des Versicherten zurücknehmen will, die auf hochspekulativen Gewinnerwartungen beruhen (Spiel- oder Wettverträ- ge, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäfte), dass zum an- deren aber auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusam- menhang mit den unter Buchstaben bb) aufgeführten Kapitalanlagen (Wertpapieren, z.B. Aktien, Rentenwerte oder Fondsanteile, ferner Wer t- 41 42 - 16 - rechten, die Wertpapieren gleichstehen) vom Versicherungsschutz au s- genommen werden soll. Das ermöglicht es, den ebenfalls unter bb) auf- geführten Begriff der Beteiligungen systematisch den Kapitalanlagen z u- zuordnen. Damit erfährt der im Ansatz sehr weite Begriff (vgl. dazu Maier in Harbauer, ARB 8. Aufl. ARB 2000 § 3 Rn. 233), der seinem Wortsinne nach zunächst auch auf die Teilnahme des Versicherten an Gruppierun- gen oder Veranstaltungen jeder Art oder diverse Formen von Gewinnbe- teiligungen bezogen werden könnte, seine notwendige Einschränkung. Im Kontext mit den übrigen unter bb) aufgezählten Kapitalanlagen wird der Versicherte den Begriff der Beteiligungen dahin verstehen, dass nur die unter Kapitaleinsatz und zum Zwecke der Kapitalanlage erworbene Gesellschafterstellung in einer Gesellschaft gemeint sein kann, deren Zweck die rechtsgeschäftliche Teilnahme am Wirtschaftsleben ist. cc) Soweit sich die Revision auf die Unwirksamkeit ähnlicher Risi- koausschlussklauseln berufen hat ("Effektenklausel" und "Prospekthaf- tungsklausel"; vgl. dazu die Senatsurteile vom heutigen Tage in den Verfahren IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12; vgl. dazu auch OLG München r+s 2012, 24; OLG Frankfurt am Main VersR 2012, 757; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2012 - I-6 U 198/11, juris), kann sie keinen Er- folg haben. Über solche Klauseln ist hier nicht zu befinden. Der allein 43 - 17 - verwendete Begriff der Beteiligungen kann bei der gebotenen engen Auslegung von einem durchschnittlichen Versicherten infolge des Sach- zusammenhangs des § 3 (2) Buchst. f) ARB/G 2007 zutreffend erfasst werden. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.04.2011 - 24 O 339/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.11.2011 - 9 U 95/11 -