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Urteil

21 O 763/10

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Versicherers auf Rückforderung zuviel gezahlter Beträge geht kraft Gesetzes gemäß §§ 194 Abs.2, 86 Abs.1 VVG auf den Versicherer über, ohne dass es einer gesonderten Abtretung bedarf. • § 5 Abs. 6 AMPreisV (Fassung 23.07.2009–31.12.2010) ist dahin auszulegen, dass für bestimmte Zytostatika ein einheitlicher pauschaler Zuschlag von 70 € gilt, der sowohl Fest- als auch Rezepturzuschläge umfasst. • Die in § 5 Abs. 6 AMPreisV enthaltene Norm ist verfassungsgemäß und überschreitet die Ermächtigungsgrundlage des § 78 AMG nicht; Eingriffe in die Berufsfreiheit sind verhältnismäßig. • Der Leistende kann die Rückforderung nicht mit dem Einwand des § 814 BGB verhindern, wenn er nicht positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Forderung darlegt; bloße Vermutungen genügen nicht. • Bei übergegangenem Bereicherungsanspruch stehen dem Bereicherungsgläubiger Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, nicht 8 % gemäß § 288 Abs.2 BGB.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überhöhter Zytostatikazuschläge; Auslegung und Verfassungsmäßigkeit von §5 Abs.6 AMPreisV • Ein Anspruch des Versicherers auf Rückforderung zuviel gezahlter Beträge geht kraft Gesetzes gemäß §§ 194 Abs.2, 86 Abs.1 VVG auf den Versicherer über, ohne dass es einer gesonderten Abtretung bedarf. • § 5 Abs. 6 AMPreisV (Fassung 23.07.2009–31.12.2010) ist dahin auszulegen, dass für bestimmte Zytostatika ein einheitlicher pauschaler Zuschlag von 70 € gilt, der sowohl Fest- als auch Rezepturzuschläge umfasst. • Die in § 5 Abs. 6 AMPreisV enthaltene Norm ist verfassungsgemäß und überschreitet die Ermächtigungsgrundlage des § 78 AMG nicht; Eingriffe in die Berufsfreiheit sind verhältnismäßig. • Der Leistende kann die Rückforderung nicht mit dem Einwand des § 814 BGB verhindern, wenn er nicht positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Forderung darlegt; bloße Vermutungen genügen nicht. • Bei übergegangenem Bereicherungsanspruch stehen dem Bereicherungsgläubiger Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, nicht 8 % gemäß § 288 Abs.2 BGB. Die Klägerin, eine private Krankenversicherung, machte aus übergegangenem Recht Rückzahlungsansprüche gegen die beklagte Apotheke geltend. Die Beklagte hatte von Mitte Juli 2009 bis März 2010 an Versicherte der Klägerin Zytostatikazubereitungen verkauft und dabei Zuschläge von 90 % auf Einkaufspreise sowie Rezepturzuschläge zwischen 2,50 € und 7 € berechnet. Die Versicherungsnehmer zahlten die Rechnungen und traten ihre Rückforderungsansprüche gegenüber der Beklagten teilweise an die Klägerin ab. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 45.236,25 € und verzugszinsen auf unterschiedliche Beträge. Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation, rügte die Wirksamkeit des Übergangs, hielt §5 Abs.6 AMPreisV für verfassungswidrig und berief sich auf Einreden wie §814 BGB sowie ein Zurückbehaltungsrecht nach §410 BGB. Das Gericht hatte über die Auslegung der AMPreisV, den Übergang von Ansprüchen und die Berechtigung der Rückforderung zu entscheiden. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist berechtigt, die Forderungen geltend zu machen, weil nach §§ 194 Abs.2, 86 Abs.1 VVG Bereicherungsansprüche der Versicherten auf den Versicherer übergehen, wenn dieser die Erstattungsleistung erbracht hat. • Rechtsgrund der Rückforderung: Die Beklagte hat ohne Rechtsgrund geleistete Entgelte erhalten, weil die berechneten Zuschläge die nach §5 Abs.6 AMPreisV (Fassung 23.07.2009–31.12.2010) geschuldete pauschale Vergütung überschreiten. • Auslegung der Vorschrift: §5 Abs.6 AMPreisV ist so auszulegen, dass ein einmaliger pauschaler Zuschlag von 70 € gilt, der Fest- und Rezepturzuschläge in den hier relevanten Fällen umfasst; diese Auslegung ergibt sich aus Wortlaut, Zweck und Gesetzesmaterialien. • Verfassungsmäßigkeit: Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art.12 GG und überschreitet nicht die Ermächtigungsgrundlage des §78 AMG. Gesetzeszweck, Ermächtigungsinhalt, Vorhersehbarkeit und die Verhältnismäßigkeitsprüfung sprechen für die Verordnung. Die Pauschalierung ist geeignet, erforderlich und angemessen im Rahmen des verfassungsrechtlich zugebilligten Gestaltungsspielraums. • Kenntnis und §814 BGB: Ein Ausschluss der Rückforderung nach §814 BGB kommt nicht in Betracht; die Beklagte hat keine positive Kenntnis von der Nichtschuld substantiiert dargelegt, bloße Mutmaßungen genügen nicht. • Höhe der Forderung: Die Klägerin hat den Betrag zutreffend berechnet (einmaliger Zuschlag von 70 €); die Beklagte hat die behaupteten zusätzlichen Einkaufskosten für Trägerlösungen und Verpackung nicht konkret substantiiert vorgetragen. • Zurückbehaltungsrecht: Ein Zurückbehaltungsrecht nach §410 BGB greift nicht, weil der Anspruch kraft Gesetzes übergegangen ist und ein Zurückbehaltungsrecht eine rechtgeschäftliche Abtretung voraussetzt. • Verzugszinsen: Auf die übergegangenen Bereicherungsansprüche stehen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§286, 291, 288 BGB zu; die Forderung berechtigt nicht zu den höheren Zinsen des §288 Abs.2 BGB. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte wird zur Zahlung von 45.236,25 € nebst Verzugszinsen in unterschiedlichen Zeiträumen verurteilt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin als Versicherer die Rückforderungsansprüche der Versicherten kraft Gesetzes übernommen hat und die Beklagte im streitigen Zeitraum überhöhte Zuschläge verlangt hat, die über den nach §5 Abs.6 AMPreisV zulässigen pauschalen Zuschlag von 70 € hinausgingen. Die Verordnungsteile sind verfassungsgemäß und die Beklagte hat keinen substantiierten Nachweis zu ergänzenden Einkaufskosten erbracht; ihr Einwand nach §814 BGB sowie das behauptete Zurückbehaltungsrecht greifen nicht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.