Urteil
89 O 4/07
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0708.89O4.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ####10) vom 17.1.2007 unter TOP 5 gefasste Beschluss, Abberufung des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter und der Entzug seiner Vertretungsmacht aus wichtigem Grund, nichtig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Entzugs seiner Vertretungsmacht für die J & Co. zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA ####10) mitzuwirken. Weiter wird auf die Widerklage festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Eintritts des Beklagten zu 3) in die J & Co. und der Anmeldung der Vertretungsmacht des Beklagten zu 3) als geschäftsführender Gesellschafter der J & Co. zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA ####10) mitzuwirken. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien sind Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft J & Co oHG (im Folgenden: Gesellschaft). Der Kläger hält einen Anteil von 38% = 5.358 Stimmen, der Beklagte zu 1) hielt ursprünglich einen Anteil von 38% = 5.358 Stimmen und der Beklagte 2) hielt einen Anteil von 24% = 3.384 Stimmen. Der Beklagte zu 1) übertrug am 1.1.2007 einen Teilgesellschaftsanteil mit einem darauf fest entfallenden Kapitalanteil von 511,29 € (DM 1.000,- = 1 Stimme) an den Beklagten zu 3). Der Kläger widersprach der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an den Beklagten zu 3) aus wichtigem Grund mit Schreiben vom 12.2.2007. Der Beklagte zu 2) übertrug im Jahr 2008 seinen Anteil von 24% an den Beklagten zu 1). Damit schied der Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt als Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und der Beklagte zu 1) übernahm auch das Gesellschafterkonto bzw. Privatkonto (im Folgenden: Privatkonto) des Beklagten zu 1) welches im Zeitpunkt der Übernahme ein Guthaben von 841.787,78 € aufwies. 3 Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind Brüder, der Beklagte zu 3) ist der Sohn des Beklagten zu 1) und der Beklagte zu 2) ist der Sohn des verstorbenen Bruders des Klägers und des Beklagten zu 1). Seine Gesellschaftsanteile waren mit einem Nießbrauch zu Gunsten seiner Mutter belastet. 4 Der Kläger und der Beklagte zu 1) waren seit ca. 35 Jahren Geschäftsführer der Gesellschaft. Seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien am 30.8.2007 ist der Kläger entsprechend der dortigen Verurteilung nicht mehr als Geschäftsführer der Gesellschaft aufgetreten und hat nicht mehr als solcher gehandelt. Seit der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 agiert neben dem Beklagten zu 1) auch der Beklagte zu 3) als Geschäftsführer der Gesellschaft und vertritt diese. 5 Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestehen seit vielen Jahren persönliche Spannungen und Meinungsverschiedenheiten betreffend die Geschäftsführung der Gesellschaft. 6 In § 6 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass ein Gesellschafter seine Gesellschaftsrechte nur mit Zustimmung aller Gesellschafter übertragen darf und dies auch für eine teilweise Übertragung gilt. Ohne Zustimmung der Gesellschafter ist die Übertragung zulässig, wenn der Erwerber ein anderer Gesellschafter, ein ehelicher Abkömmling des Gründungsgesellschafters oder der Ehegatte des Gründungsgesellschafters ist. Unter § 10 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass Entnahmen im Vorgriff auf den Gewinnanteil eines Geschäftsjahres über die von den Finanzbehörden geforderten Vorauszahlungen für Steuern, soweit sie anteilig auf die Gesellschafterrechte entfallen, hinaus den Gesellschaftern nur gestattet sind, soweit dies durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt worden ist. In § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass die Gesellschafterversammlung aus dem Kreis der Gesellschafter den oder die geschäftsführenden Gesellschafter bestimmt. In § 14 Abs. 4 ist geregelt, dass jeder geschäftsführende Gesellschafter grundsätzlich von der Gesellschafterversammlung durch Beschluss abberufen werden kann. § 16 Abs. 1 bestimmt, dass die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet sind, zur Vornahme von Betriebsgeschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Unter § 16 Abs. 2 sind sodann ungewöhnliche Betriebsgeschäfte im Sinne von Absatz 1 aufgeführt. Gemäß § 19 Abs. 2 werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Nach § 19 Abs. 4 ist über jede Gesellschafterversammlung eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Wortlauts der Regelungen wird auf den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom 21.12.1971 (Anlage K2) Bezug genommen. 7 1995 haben die Gesellschafter einstimmig eine Geschäftsordnung zur Geschäftsführung in der Gesellschaft beschlossen. Wegen des Regelungsinhalts und der Einzelheiten wird auf die Geschäftsordnung vom 28.3.1995 (Anlage K 19) Bezug genommen. 8 Bei der Gesellschaft werden für den Kläger die Kostenstelle Nr. 1249 und für den Beklagten zu 1) die Kostenstelle 1119 geführt. Aus den entsprechenden Kostenstellen, die auch auf den Rechnungen vermerkt werden, ergibt sich, wer die verbuchte Ausgabe veranlasst hat. Die genauen Buchhaltungsabläufe sind zwischen den Parteien umstritten. 9 Für die Gesellschafter werden Privatkonten geführt. Dasjenige des Klägers (Nr. 302200) wies zum 31.12.2010 einen negativen Saldo in Höhe von 2.219.960,55 €, das des Beklagten zu 1) (Nr. 302100 sowie Unterkonten) einen negativen Saldo in Höhe von 1.616.135,02 € und das des Beklagten zu 3) (Nr. 302500) ein Guthaben von 8.266,32 € aus. Die Gesellschafter erhalten in regelmäßigen Abständen, zumindest quartalsweise, Kontoauszüge, aus denen die Buchungen auf ihren Privatkonten ersichtlich sind. 10 In der Gesellschafterversammlung vom 6.12.2006 wurden mit den Stimmen der Beklagten zu 1) und 2) und gegen die Stimmen des Klägers Beschlüsse hinsichtlich des weiteren Vorgehens bei den Verhandlungen über die der Aufstockung des Anteils der Gesellschaft an der M9 & U GmbH (im Folgenden: L & T GmbH) gefasst. Der Beklagte zu 2) beantragte in dieser Gesellschafterversammlung außerdem als weiteren Tagesordnungspunkt für die am 21.12.2006 vorgesehene Gesellschafterversammlung die „Abberufung des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft“ aufzunehmen. Der Kläger beantragte, als weiteren Tagesordnungspunkt die „Abberufung des Beklagten zu 1) als geschäftsführender Gesellschafter“ aufzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 6.12.2006 (Anlage K2a) Bezug genommen. Die für den 21.12.2006 geplante Gesellschafterversammlung wurde einvernehmlich auf den 17.1.2007 verlegt. 11 Der Kläger stellte Untersuchungen hinsichtlich privater Entnahmen des Beklagten zu 1) an und stellte sein Ergebnis den Beklagten mit Schreiben vom 12.1.2007 zur Verfügung. Darin wird u.a. der Vorwurf gegen den Beklagten zu 1) erhoben, Untreuehandlungen begangen zu haben und dabei u.a. darauf abgestellt, dass private Transportkosten zum Ferienhaus des Beklagten zu 1), private Fotokosten, Kosten im Zusammenhang mit den Nagelstudios der Firma G9, private Hotel- und Bewirtungskosten und Kosten für privat genutzte Handies zu Lasten der Gesellschaft abgerechnet worden seien und Mitarbeiter Gesellschaft zu privaten Renovierungsarbeiten und Renovierungsarbeiten in Ladenlokalen der Firma G9 herangezogen worden seien. Gegen den Beklagten zu 3) wird darin der Vorwurf erhoben, an den mutmaßlichen Untreuehandlungen des Beklagten zu 1) teilgenommen bzw. bewusst davon profitiert zu haben, insbesondere bezüglich der Renovierung der G9 Ladenlokale in der C-Straße und der E Str. sowie der Handykosten. Der Beklagte zu 1) nahm in einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.1.2007 zu den Vorwürfen Stellung und erhob seinerseits gegenüber dem Kläger den Vorwurf, dass dieser in erheblichem Umfang private Reise-, Übernachtungs- und Bewirtungskosten über die Gesellschaft abgerechnet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 12.1. und 16.1.2007 (Anlagen B1 (noch 89 O 21/07) und K5) Bezug genommen. 12 In der Gesellschafterversammlung am 17.1.2007 wurde als TOP 5 die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Entziehung seiner Vertretungsmacht behandelt. Die Gesellschafter diskutierten zunächst, ob eine Verschiebung der TOP 5, 6 und 7 und eine Lösung des Konflikts in Betracht käme. Dabei wurde u.a. eine Niederlegung der Geschäftsführung des Klägers und des Beklagten zu 1) bei gleichzeitiger Bestellung des Beklagten zu 3) zum Geschäftsführer, eine Übernahme der übrigen Gesellschaftsanteile durch den Kläger und ein Verkauf der gesamten Gesellschaft an einen Dritten sowie eine interne und ggfs. externe Aufklärung der gegenseitigen Vorwürfe in Erwägung gezogen. Letztlich kam es dann jedoch zu der Abstimmung über die Anträge betreffend die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, wobei zunächst über die Abberufung ohne wichtigen Grund abgestimmt wurde. Dafür stimmten die Beklagten und dagegen der Kläger. Der Beklagte zu 1) als Versammlungsleiter stellte ausweislich des Protokolls fest, dass der gestellte Antrag mehrheitlich angenommen worden ist. Sodann wurde über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund, hinsichtlich dessen auf das Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten zu 1) vom 16.1.2007 verwiesen wurde, abgestimmt, wobei wiederum die Beklagten für den Antrag stimmten. Der Kläger stimmte nicht mit. Der Beklagte zu 1) als Versammlungsleiter stellte fest, dass der Antrag einstimmig angenommen worden ist. Anschließend wurde als TOP 6 die Abberufung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer und die Entziehung seiner Vertretungsmacht behandelt. Zunächst wurde über eine Abberufung ohne wichtigen Grund abgestimmt, wobei der Kläger dafür und die Beklagten dagegen stimmten. Der Beklagte zu 1) als Versammlungsleiter stellte fest, dass der Antrag mehrheitlich abgelehnt worden ist. Anschließend wurde über die Abberufung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer und die Entziehung seiner Vertretungsmacht aus wichtigem Grund abgestimmt. Es stimmten der Kläger für den Antrag und die Beklagten dagegen, wobei der Beklagte zu 1) mit abstimmte. Daraufhin stellte der Beklagte zu 1) als Versammlungsleiter fest, dass der Antrag mehrheitlich abgelehnt worden ist. Unter TOP 7 wurde sodann die Bestellung des Beklagten zu 3) als geschäftsführender Gesellschafter mit Vertretungsmacht behandelt. Dafür stimmten die Beklagten und dagegen der Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 (Anlage K 6) Bezug genommen. 13 In der Gesellschafterversammlung vom 17.11.2008 wurde unter TOP 13 mit den Stimmen der Beklagten zu 1) und zu 3) gegen die Stimmen des Klägers mit Wirkung ab dem 1.1.2009 eine Erhöhung der jährlichen Geschäftsführergehälter des Beklagten zu 1) von 92.032,56 € auf 210.000,00 € und des Beklagten zu 3) von 110.000,00 € auf 180.000,00 € beschlossen. Über die Wirksamkeit dieses Beschlusses führen der Kläger und die Beklagten zu 1) und 3) ein gerichtliches Verfahren, das derzeit in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 18 U 129/09 anhängig ist. In den letzten 10 Jahren vor dem Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführers betrug die jährliche Geschäftsführervergütung rund 90.000,00 €. 14 Der Beklagte zu 1) hat im Jahr 2009 Entnahmen in Höhe von jedenfalls 495.965,34 € sowie weiteren 308.125,68 € getätigt. 15 Die Beklagten zu 1) und zu 3) haben in 2010 einen Jahresabschluss für das Jahr 2009 aufgestellt, der einen Gewinn in Höhe von rund 438.000,00 € ausweist. Der Jahresabschluss wurde dem Kläger am 16.8.2010 überlassen. Er ist am 11.8.2010 von der beauftragten Wirtschaftsprüferin, der C GmbH & Co KG (im Folgenden: C) mit einem Bestätigungsvermerk versehen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 361 Bezug genommen. Der Jahresabschluss ist von den Beklagten zu 1) und 3) den kreditgebenden Banken der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden. Zwischenzeitlich wurde diesen mitgeteilt, dass eine Änderung des Jahresabschlusses beabsichtigt sei. Der Kläger beauftragte seinerseits die H GmbH (im Folgenden: H) mit einer gutachterlichen Stellungnahme zum Jahresabschluss für 2009 und der Erstellung eines eigenen Jahresabschlusses, die unter dem 23.9.2010 vorgelegt wurden. Darin wird ein Verlust von rund 5 Mio. € ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 358 Bezug genommen. 16 Der Kläger richtete seit seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Gesellschaft viele Informations- und Einsichtsverlangen an die Gesellschaft. Ob diese vollständig erfüllt wurden ist zwischen den Parteien streitig. 17 Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) seit Jahren einen erheblichen Teil seiner privaten Ausgaben sowie private Kosten seiner Söhne, des Beklagten zu 3) und des C4, über die Gesellschaft zu deren Lasten abrechne. Dies sei ihm erst im Rahmen der im Dezember 2006 angestellten Untersuchungen aufgefallen. Dabei seien die Rechnungen jeweils vom Beklagten zu 1) abgezeichnet und mit der Maßgabe in die Buchhaltung gereicht worden, die Beträge als Betriebsausgaben zu verbuchen. Nur in den wenigsten Fällen seien Ausgaben auf das Privatkonto des Beklagten zu 1) gebucht worden. 18 Im Einzelnen seien u.a. Kosten für das von dem Beklagten zu 1) betriebene Biermuseum, Transporte zu seinem Ferienhaus in Antibes, Kosten für private Fotografien, für Fotografen, für die Anmietung eines Zeltes für den Golfclub des Beklagten, Metzgereieinkäufe, Handykosten, Bewirtungs- und Übernachtungskosten, private Spenden, Versandkosten und Kosten, die die Firma G9 betreffen, bei denen es sich tatsächlich jeweils um privat veranlasste Kosten handele, über die Gesellschaft und zu deren Lasten abgerechnet worden. Außerdem habe der Beklagte zu 1) Mitarbeiter der Gesellschaft für private Renovierungsarbeiten und solche in Ladenlokalen der Firma G9, deren Gesellschafter und Geschäftsführer u.a. der Beklagte zu 3) seinerzeit war, eingesetzt. 19 Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) seine Pflichten als Geschäftsführer der Gesellschaft grob missachtet habe. So sei es im Zusammenhang mit der der Ehefrau des Beklagten zu 1) gehörenden Gaststätte C5 zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Mezzanine-Kredits als Finanzierungsmittel für die Aufstockung der Beteiligung an der L & T GmbH habe der Beklagte zu 1) pflichtwidrig zu seinem eigenen Vorteil darauf hingewirkt, dass vorgesehene Entnahmegrenzen nicht vereinbart worden seien. Schließlich habe sich der Beklagte zu 1) bei den Verhandlungen hinsichtlich der Übernahme von weiteren Anteilen an dem Bierverlag L & T GmbH gesellschaftsschädigend verhalten. Er habe hinter dem Rücken des Klägers und entgegen anderen Absprachen mit einem der schärfsten Wettbewerber ein gemeinsames Angebot zur vollständigen Übernahme der L & T GmbH unterbreitet und dem Wettbewerber dabei Betriebsgeheimnisse zugänglich gemacht. 20 Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe bei der Beschlussfassung über seine Abberufung als Geschäftsführer sowohl ohne wichtigen Grund als auch aus wichtigem Grund nicht mitstimmen dürfen. Er ist daher der Ansicht, dass die Stimme des Beklagten zu 1) nicht mitgezählt werden dürfe und die die Abberufung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer wirksam beschlossen worden sei. 21 Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass sich auch der Beklagte zu 3) treuwidrig verhalten habe, da er von den Verbuchungen und Zahlungen eigener privater Kosten zu Lasten der Gesellschaft Kenntnis gehabt habe. Er habe daher nicht Gesellschafter werden können. 22 Während des laufenden Prozesses erweiterte der Kläger die gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichteten Vorwürfe sowohl für die Zeit vor dem 17.1.2007, als auch für die Zeit danach, erheblich. U.a. seien von den Beklagten zu 1) und 3) in erheblichem Umfang Bewirtungskosten (auch von gemeinsamen Essen der Beklagten zu 1) und 3)), Reise- und Übernachtungskosten, weitere Fotokosten, Tankkosten, Kosten für Schwimmbadprodukte, Einkäufe, Versandkosten sowie private Rechtsanwaltskosten, denen kein betrieblicher Anlass zugrunde gelegen habe, von dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) über die Gesellschaft und zu deren Lasten abgerechnet worden. Außerdem habe dem über die Gesellschaft abgerechneten Besuch der Prinzenproklamation 2008 durch die Beklagten zu 1) und 3) und der Bewirtung anlässlich des Golfturniers im Golfclub S9 im Jahr 2008 kein betrieblicher Anlass zugrunde gelegen und seien Mitarbeiter der Gesellschaft durch den Beklagten zu 1) für einen privaten Möbeltransport eingesetzt worden. 23 Darüber hinaus hätten die Beklagten zu 1) und 3) in einer Vielzahl von Fällen die Informations- und Einsichtsrechte, die ihm auch als nicht geschäftsführendem Gesellschafter zustehen, nicht beachtet. Insbesondere sei ihm in Teile der Korrespondenz mit kreditgebenden Banken der Gesellschaft keine Einsicht gewährt worden. 24 Darüber hinaus hätten die Beklagten zu 1) und zu 3) gegen seine Gesellschafterrechte verstoßen, indem sie eine Vielzahl von Maßnahmen durchgeführt hätten, ohne den dazu notwendigen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen. U.a. hätte die Mandatierung der Firmen T9 Systemmanagement und F9, der Abschluss der Verträge mit der Pächterin der Gaststätte C5 und des Pächters des Restaurants N, die Vorlage eines Businessplans an die Banken, die Festlegung des Marketingbudgets, die Verhandlung über einen Sozialplan sowie die Abberufung und Veränderung der Anstellungsverträge von Prokuristen zwingend eines Gesellschafterbeschlusses bedurft. 25 Zudem wirft der Kläger den Beklagten zu 1) und 3) vor, die von ihm behauptete schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu verantworten. Insbesondere ist er der Ansicht, dass die Entnahmen des Beklagten zu 1) nicht zulässig seien und die Erhöhung der Geschäftsführergehälter durch den Gesellschafterbeschluss vom 17.11.2008 nichtig sei. 26 Weiter behauptet der Kläger, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2009 falsch aufgestellt und zu Unrecht von C testiert sei, und daher von den Beklagten zu 1) und 3) nicht hätte verwendet werden dürfen. Hier rügt er insbesondere eine fehlende oder nicht ausreichend vorgenommene Abschreibung (insbesondere bezüglich des Engagements der Gesellschaft bei der H9 am E5 GmbH und der C8 GmbH), falsche bilanzielle Behandlung von Leasinggegenständen- und fehlende Rückstellungen. 27 Nachdem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) eine außergerichtliche Verständigung zustande gekommen war, haben der Kläger mit Schriftsatz ohne Datum, eingegangen am 28.2.2009, mit Zustimmung des Beklagten zu 2) die gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klageanträge auf Zustimmung zur Klageerhebung zurückgenommen. Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 27.2.2009 mit Zustimmung des Klägers die Widerklage zurückgenommen. Der Kläger und der Beklagte zu 2) haben übereinstimmend erklärt, insoweit keinen Kostenantrag zu stellen. 28 Der Kläger beantragt nunmehr, 29 1. Den Beklagten zu 1) aus der J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ####10) auszuschließen. 30 Den Beklagten zu 3) zu verurteilen, der Erhebung der Ausschließungsklage gegen den Beklagten zu 1) zuzustimmen. 31 Hilfsweise: 32 Dem Beklagten zu 1) die Befugnis zu entziehen, die Geschäfte der J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ####10) zu führen und diese Gesellschaft zu vertreten. 33 Den Beklagten zu 3) zu verurteilen, der Erhebung der Klage über den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 1) zuzustimmen. 34 Hilfsweise: 35 Festzustellen, dass der Beklagte zu 1) in der Gesellschafterversammlung der Privatbrauerei H9 J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ####10) vom 17.1.2007 wirksam als geschäftsführender Gesellschafter abberufen wurde und der Entzug seiner Vertretungsmacht wirksam ist. 36 2. Festzustellen, dass der Beklagte zu 3) nicht Gesellschafter und Geschäftsführer der J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ####10) ist. 37 Hilfsweise: 38 Den Beklagten zu 3) aus der J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ####10) auszuschließen. 39 Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, der Erhebung der Ausschließungsklage gegen den Beklagten zu 3) zuzustimmen. 40 Hilfsweise: 41 Dem Beklagten zu 3) die Befugnis zu entziehen, die Geschäfte der J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ####10) zu führen und diese Gesellschaft zu vertreten. 42 Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, der Erhebung der Klage über den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 3) zuzustimmen. 43 Hilfsweise: 44 Festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 beschlossene Bestellung des Beklagten zu 3) zum geschäftsführenden Gesellschafter nichtig ist. 45 3. Festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung der Privatbrauerei H9 J & Co. (Amtsgericht Köln HRA ####10) vom 17.1.2007 beschlossene Abberufung des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter und der Entzug seiner Vertretungsmacht nichtig sind. 46 4. Hilfsweise die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der Privatbrauerei H9 J & Co. oHG zuzustimmen, durch die dessen § 14 wie folgt geändert wird: 47 „Die Befugnis zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.“ 48 Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, 49 die Klage abzuweisen. 50 Widerklagend beantragen die Beklagten zu 1) und 3), 51 1. Den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, für die J & Co. als Geschäftsführer aufzutreten oder zu handeln. 52 2. Den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, die geschäftlichen und betrieblichen Räumlichkeiten der J & Co. ohne vorherige Gestattung der Geschäftsführung der J & Co. zu betreten. 53 3. Festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Entzugs seiner Vertretungsmacht für die J & Co. zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA ####10) mitzuwirken. 54 4. Festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Eintritt des Beklagten zu 3) in die J & Co. und der Anmeldung der Vertretungsmacht des Beklagten zu 3) als geschäftsführender Gesellschafter der J & Co. zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA ####10) mitzuwirken. 55 Der Kläger beantragt, 56 die Widerklage abzuweisen. 57 Die Beklagten zu 1) und 3) behaupten hinsichtlich des Verbuchungsablaufes in der Gesellschaft, dass zunächst die Kontostelle desjenigen, der die Ausgabe veranlasst hat, auf dem Buchungsstempel vermerkt werde und dieser dann durch den Veranlasser entsprechend abgezeichnet werde. Erst danach werde in der Buchhaltung das jeweilige Konto, unter dem der Betrag verbucht werden soll, hinzugefügt. Der Beklagte zu 1) habe daher bei Freizeichnung keine konkreten Kenntnisse davon gehabt, wie die einzelnen Rechnungen verbucht worden seien. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass bei den privat veranlassten Ausgaben diese auch zu Lasten seines Privatkontos verbucht worden seien. Er habe zu keinem Zeitpunkt an die Buchhaltung Weisung erteilt, privat veranlasste Ausgaben als Betriebsausgaben zu verbuchen. 58 Weiter tragen die Beklagten zu 1) und 3) vor, dass nicht alle vom Kläger als privat bezeichneten Ausgaben des Beklagten zu 1) auch tatsächlich privat gewesen seien. Vielmehr handele es sich bei einer Vielzahl der den vom Kläger benannten Kosten um betrieblich veranlasste Ausgaben. 59 Bei den Transportkosten zu dem Ferienhaus des Beklagten zu 1), der Rechnung in Bezug zu „G9“, dem Blumenversand und den Handykosten sowie der Abrechnung privater Fotografien sei offensichtlich, dass es sich um private Ausgaben handele, wobei der Beklagte zu 1) von einer entsprechenden Verbuchung auf sein Privatkonto ausgegangen sei. Bei den Fotografien ergebe sich teilweise schon aus den Rechnungen selbst, dass diese betrieblich veranlasst gewesen seien. Die Rechnungen der Fa. C9 hätten Werbegeschenke und deren Verpackung betroffen. Hinsichtlich der Renovierungseinsätze sei schon 1999 zwischen den Gesellschaftern beschlossen worden, dass die entsprechenden Mitarbeiter Listen führen, so dass eine korrekte Verbuchung möglich gewesen wäre, die in die Zuständigkeit des Klägers gefallen sei. 60 Weiter sind die Beklagten zu 1) und 3) der Ansicht, dass sich der Beklagte zu 1) bei der Geschäftsführung auch vor dem 17.1.2007 nicht pflichtwidrig verhalten habe. 61 Die Untreuevorwürfe gegen den Beklagten zu 3) weisen die Beklagten zu 1) und 3) für die Zeit vor dessen Eintritt in die Gesellschaft zurück. Dieser habe von der Verbuchungspraxis in der Gesellschaft und der tatsächlichen Buchung keine Kenntnis gehabt. 62 Weiter behaupten die Beklagten zu 1) und 3), dass der Kläger seinerseits in erheblichem Umfang privat veranlasste Ausgaben über und zu Lasten der Gesellschaft abgerechnet habe. So habe er u.a. Bewirtungs-, Reise- und Übernachtungskosten in erheblichem Umfang zu Lasten der Gesellschaft abgerechnet, obwohl ein betrieblicher Anlass nicht vorgelegen habe. 63 Im laufenden Rechtsstreit haben die Beklagten zu 1) und 3) die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe erheblich erweitert. So behaupten sie u.a., dass er in einer Vielzahl von weiteren Fällen Bewirtungsbelege über die Gesellschaft abgerechnet hat, obwohl die angegebenen Personen nicht oder nicht aus betrieblichem Anlass bewirtet worden seien sowie weitere private Reise- und Übernachtungskosten, Kosten für Schwimmbadkosten, Tankkosten, Einkäufe und Handykosten zu Lasten der Gesellschaft hat abrechnen lassen. 64 Darüber hinaus behaupten sie, dass der Kläger Mitarbeiter der Gesellschaft, nämlich die Zeugen U2 und M2, für Renovierungsarbeiten an ihm oder seinen Familienangehörigen gehörenden Häusern sowie für sonstige private Arbeiten eingesetzt habe. 65 Sie sind der Ansicht, Gesellschafterrechte des Klägers nicht beschnitten zu haben und den Informations- und Einsichtsverlangen ordnungsgemäß nachgekommen zu sein. Die Entnahmen des Beklagten zu 1) seien aufgrund der gelebten Praxis in der Gesellschaft zulässig gewesen. Die Erhöhung der Geschäftsführergehälter sei wirksam erfolgt, die Erhöhung sei insbesondere angemessen. Auch sonst hätten sie nicht gegen ihre Pflichten als Geschäftsführer verstoßen. 66 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen (). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20.6.2008, 9.9.2008, 6.3.2009, 15.5.2009, 16.6.2009, 7.7.2009 und 14.1.2011 Bezug genommen. 67 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu der Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. 68 Entscheidungsgründe: 69 Die zulässige Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg, die zulässige Widerklage ist teilweise erfolgreich. Im Übrigen sind Klage und Widerklage unbegründet. 70 1. 71 Soweit der Kläger den Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft begehrt (Klageantrag zu 1)), ist die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf Ausschluss des Beklagten zu 1) steht dem Kläger nicht zu. Nach § 140 HGB kann anstelle der Auflösung der Gesellschaft nach § 133 HGB ein Gesellschafter auf Antrag der übrigen Mitgesellschafter vom Gericht aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund im Sinne von § 133 HGB vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist hier aber hinsichtlich des Beklagten zu 1) nicht gegeben. 72 Allerdings liegt hinsichtlich des Beklagten zu 1) ein Verhalten vor, welches grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellen kann, der geeignet ist, seinen Ausschluss aus der Gesellschaft gemäß §§ 140, 133 HGB zu rechtfertigen. Ein solcher wichtiger Grund im Sinne von § 140 HGB liegt vor, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Auszuschließenden aufgrund eines Umstandes, der in der Person des Auszuschließenden liegt, unzumutbar ist. Dabei ist eine umfassende Abwägung vorzunehmen, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, zu § 140 Rz. 5). Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem auszuschließenden Gesellschafter Untreuehandlungen zum Nachteil der Gesellschaft vorzuwerfen sind. 73 Das ist hier der Fall. Der Beklagte zu 1) hat in einer Vielzahl von Fällen in unterschiedlichen Fallgestaltungen privat veranlasste Ausgaben über die Gesellschaft zu deren Lasten abgerechnet bzw. abrechnen lassen. Dies haben die Beklagten zu 1) und 3) im Laufe des Prozesses in vielen Fällen eingeräumt. So räumen sie ein, dass die von der Fa. Glasveredelung T10 abgerechneten Leistungen in Höhe von 563,76 € nicht betrieblich veranlasst waren, die Kosten für die Transporte ins Ferienhaus des Beklagten zu 1) nach Frankreich privat veranlasst waren, die Ausgaben für Fotografien teilweise privaten Charakter haben können, wobei es dem Beklagten zu 1) nicht mehr möglich sei, die private oder betriebliche Veranlassung festzustellen, es sich bei der Rechnung der Fa. C9 vom 19.9.2003 um eine private Ausgabe gehandelt habe, die G10 Rechnung vom 14.3.2003 und die Kosten des Fotografen für den 30. Geburtstag des Beklagten zu 3) private Angelegenheiten betreffen, die Belieferung von Getränken im Umfang von 472,19 € privat veranlasst gewesen sei, es sich bei Tankrechnungen der Ehefrau und der Söhne des Beklagten zu 1) sowie den Handykosten um private Ausgaben gehandelt habe und es bei den Kosten für sogenannte „Weihnachtslachse“ in den Jahren 2005 und 2006 keinen betrieblichen Bezug gegeben habe. Dennoch ist die Abrechnung all dieser Kosten als betrieblicher Aufwand der Gesellschaft zu deren Lasten von dem Beklagten zu 1) veranlasst worden, indem er die entsprechenden Rechnungen freigezeichnet bzw. die entsprechenden Belege zur Erstattung bei der Gesellschaft eingereicht hat. 74 Darüber hinaus wurden auf Veranlassung des Beklagten zu 1) in erheblichem Umfang Mitarbeiter der Gesellschaft U2 und M2 sowohl für private Umbau- bzw. Renovierungsarbeiten als auch für sonstige private Tätigkeiten für den Beklagten zu 1) bzw. dessen Familie eingesetzt. Dies betraf Arbeiten an dem von dem Beklagten zu 1) bewohnten Haus in der P-Straße ebenso wie an den im Eigentum des Beklagten zu 1) bzw. seiner Familie stehenden Häusern in der S-Straße, G5, D-Straße, G10 Straße, an dem weiteren Haus in der P-Straße und an seinem Ferienhaus in Südfrankreich. Darüber hinaus wurden auch Mitarbeiter der Gesellschaft im erheblichen Umfang für Renovierungsarbeiten von Geschäftsräumen der Fa. G9 eingesetzt, deren Gesellschafter in der maßgeblichen Zeit der Beklagte zu 3) und sein Bruder, der Zeuge C4, waren. Zwar haben die Beklagten zu 1) und 3) umfangreiche Tätigkeiten bestritten und nur von einem sporadischen Einsatz gesprochen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Mitarbeiter der Gesellschaft, die Zeugen U2 und M2, in ganz erheblichem Umfang für solche Renovierungsarbeiten herangezogen worden sind. Die Zeugen U2 und M2 haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie in den Objekten S-Straße, G5, P-Straße, D-Straße, G10 Straße und im Ferienhaus des Beklagten zu 1) in Südfrankreich Renovierungsarbeiten durchgeführt haben. So hätten sie in dem Objekt P-Straße, einem von dem Beklagten zu 1) neu erworbenen Einfamilienhaus, im Garten ein Schwimmbad eingerissen, den Garten mit Kies und Mutterboden aufgefüllt, eine Garage neu verputzt und das Dach der Garage neu gemacht. Im Haus hätten sie entrümpelt und Teppichboden rausgerissen. Außerdem habe Herr M2 das Haus von außen gestrichen, wobei die Zeugen die Arbeitszeit in diesem Objekt mit 1 ½ Monaten bzw. 6 Wochen übereinstimmend angegeben haben. In dem Objekt G10 Straße hätten sie den unteren Bereich komplett saniert. Der Zeuge U2 hat insoweit bekundet, dass er schätze, dass sie dort 3 Monate tätig waren, der Zeuge M2 hat in seiner Vernehmung die reine Arbeitszeit mit 6 – 7 Wochen angegeben. In der D-Straße hätten sie eine Wohnung im ersten Stock saniert, zudem habe Herr M2 die Fassade gestrichen. In dem Objekt S-Straße hätten sie im ersten Stock eine Wohnung renoviert. Der Zeuge U2 hat weiter bekundet, dass er im Souterrain des Hauses einen Estrich entfernt habe. Weiter haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, dass der Zeuge M2 in dem Objekt G5 zwei Wohnungen sowie das Treppenhaus gestrichen habe, wobei der Zeuge M2 ergänzend ausgesagt hat, dass es sich um die Wohnungen des Beklagten zu 3) und des Zeugen C4 gehandelt habe. Der Zeuge U2 habe nach seiner Aussage in diesem Objekt Steckdosen angebracht. Weiter haben die Zeugen U2 und M2 bekundet, dass sie jeweils 10 Tage im Ferienhaus des Beklagten zu 1) in Südfrankreich u.a. ein Badezimmer in der Einliegerwohnung bzw. im Gästehaus renoviert hätten. Weiter hat der Zeuge U2 bekundet, dass er 10 bis 20 mal im Haus des Beklagten zu 1) in S gewesen sei um Renovierungsarbeiten durchzuführen. Der Zeuge M2 hat bekundet, dass er dort einmal gewesen sei, um Material abzuholen. 75 Ebenso haben die Zeugen U2 und M2 glaubhaft bekundet, dass sie in den Geschäftsräumen der Firma G9 in der C-Straße Holzpodeste entfernt, Decken mit Rigips verkleidet, Wände verputzt und mit Rigips verkleidet, die Toilette gefliest und eine Trennwand vorbereitet und gestrichen hätten. Ebenso hätten sie in den Geschäftsräumen der G9 in der E Straße einen Zwischenraum mit Rigips gesetzt, Putz- und Malerarbeiten durchgeführt und entrümpelt. Weiterhin hätten sie in dem Ladenlokal der G9 in Rodenkirchen eine Rigipswand gesetzt und Fliesenteile neu gemacht sowie Maler- und Spachtelarbeiten durchgeführt. Weiter hätten sie in dem Ladenlokal der G9 in der T2 Regale aufgebaut. Dabei haben die Zeugen nach ihren glaubhaften Bekundungen diese Arbeiten teilweise gemeinsam ausgeführt, teilweise hat sie aber auch jeweils einer der Zeugen durchgeführt. 76 Der Zeuge M2 hat weiter bekundet, dass er auch in dem selbst genutzten Wohnhaus des Beklagten zu 1) in der P-Straße die Räumlichkeiten mehrfach malermäßig renoviert und regelmäßig freitags morgens die Straße vor dem Wohnhaus gereinigt habe. 77 Die Aussagen der Zeugen U2 und M2 sind glaubhaft. Sie stimmen im Wesentlichen überein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die Zeugen hier etwas Falsches aussagen sollten. Darüber hinaus hat der Zeuge L7, der die Wohnung in der S-Straße bezogen hat, bestätigt, dass dort über längere Zeit zwei Leute aus dem H9betrieb umfangreiche Sanierungsarbeiten durchgeführt hätten. Der Zeuge P, der Eigentümer des Objekts E Straße, in dem sich ein Ladenlokal der G9 befand, hat bekundet, dass er die Zeugen U2 und M2 auf der dortigen Baustelle gesehen habe und dort Malerarbeiten durchgeführt sowie eine Trennwand und eine Abhangdecke errichtet worden seien. Dass die Zeugen U2 und M2 für Renovierungsarbeiten in den Geschäftslokalen der G9 herangezogen wurden, hat auch deren damaliger Mitgeschäftsführer C4 in seiner Zeugenvernehmung bestätigt. Schließlich hat die Zeugin C2, die Ehefrau des Beklagten zu 1) und Mutter des Beklagten zu 3), bestätigt, dass der Zeuge U2 in dem P-Straße tätig geworden sei. Soweit die Zeugin I, die Untervermieterin des von G9 genutzten Ladenlokals in Rodenkirchen, bekundet hat, dass dort eigentlich nichts mehr zu machen gewesen sei, steht das den von den Zeugen U2 und M2 bekundeten Arbeiten nicht entgegen. Vielmehr hat die Zeugin in Übereinstimmung mit dem Zeugen M2 bekundet, dass die Arbeiten dort wohl 14 Tage gedauert haben. Soweit der Zeuge T9, der damalige Eigentümer des Objekts T2, bekundet hat, dass dieses von ihm umfänglich saniert und renoviert worden war, steht das der Aussage der Zeugen U2 und M2, dass sie dort Regale aufgebaut haben, nicht entgegen. Der Zeuge C3, der als Architekt die Planung für das G9 Ladenlokal in der C-Straße gemacht hat, konnte zu den konkret vor Ort durchgeführten Arbeiten, nichts sagen, da er in der eigentlichen Umbauphase nicht mehr involviert gewesen sei. 78 Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Zeugen U2 und M2 auch im Übrigen in ganz erheblichem Umfang private Tätigkeiten für den Beklagten zu 1) und seine Familie ausgeführt haben. 79 Der Zeuge U2 hat insoweit weiter bekundet, dass er 2 bis 4 mal Fahrten nach Überlingen unternommen habe, bei denen er die Tochter des Beklagten zu 1) dort hingefahren oder abgeholt oder Sachen dort hingebracht habe. Auch habe er auf Anweisung des Beklagten zu 1) Sachen für dessen Tochter nach Mailand gebracht, wo diese eine Wohnung bezogen hatte. Auch habe er die Autos der Familie des Beklagten zu 1), z.B. auch die Autos von dessen Söhnen, betankt und gewaschen. Auch habe er Arbeiten am Schwimmbad des Beklagten zu 1) durchgeführt. 80 Der Zeuge M2 hat bekundet, dass er in den Jahren 2004 bis 2006 praktisch aus der Arbeit in der Brauerei abgezogen gewesen sei und nur noch für den Kläger und den Beklagten zu 1) tätig gewesen sei. Auch davor war er jeweils auf Anforderung für diese tätig. 81 Auch insoweit sind die Zeugen glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft. Sie werden durch die Aussagen der Zeugen C2, C4 und S5 gestützt. Die Zeugin C2 hat bekundet, dass es wie eine stille Vereinbarung gewesen sei, dass die Herrn U2 und M2 für die Familien des Beklagten zu 1) und des Klägers tätig waren. Wenn irgendetwas zu reparieren oder dergleichen zu tun war, habe sie Herrn U2 angerufen. Dies hat auch der Zeuge C4 bestätigt. Auch der Zeuge S5, der als Braumeister in der Gesellschaft tätig ist, hat bekundet, dass in der Brauerei immer bekannt gewesen sei, dass Herr U2 überwiegend für den Kläger und den Beklagten zu 1) tätig sei. Bei Herrn M2 habe sich das langsam entwickelt, sei ab dem Jahr 2002 dann aber auch so gewesen. Dies habe dazu geführt, dass Herr M2 ab 2002 nicht mehr auf den Kostenstellen geführt worden sei, die dem Bereich des Zeugen S5 zugeordnet sind. 82 Außerdem hat der Beklagte zu 1) eine Vielzahl von Bewirtungsbelegen bei der Gesellschaft als betrieblich veranlasst eingereicht und erstattet erhalten, die tatsächlich keinen betrieblichen Anlass hatten, und dabei auf den Bewirtungsbelegen falsche Angaben gemacht. Dies haben die Beklagten zu 1) und 3) teilweise eingeräumt. So haben die Beklagten zu 1) und 3) eingeräumt, dass den von dem Beklagten zu 1) bei der Gesellschaft zur Erstattung vorgelegten Bewirtungsrechnungen betreffend Bewirtungen am 8.3.2005 im Restaurant M3 und am 9.3.2005 im Restaurant E3 kein betrieblicher Anlass zugrunde lag. Auch haben sie vorgetragen, dass am 17.10.2006 die beiden Ehepaare M10 und das Ehepaar U nicht von dem Beklagten zu 1) bewirtet worden seien, obwohl er dies auf dem in die Buchhaltung gegebenen Beleg vom 31.10.2006 so angegeben hat. Ebenso haben sie eingeräumt, dass der Beklagte zu 1) auf den entsprechenden, von ihm ausgefüllten und in die Buchhaltung der Gesellschaft gegebenen Belegen bezüglich der Essen am 22.11. und 4.12.2005, 15.2., 30.5. und 6.8.2006 (jeweils C5), am 20.8.2005, 15.10.2005 und 26.6.2006 (jeweils Restaurant 4 ), am 11.5.2006 (Restaurant T3, am 23.3.2006 (Restaurant M4, am 12.2., 3.3., 12.5., 18.7., 8.9. und 9.12.2005 (jeweils Restaurant E2, am 11.10.2005 (Restaurant C5 und am 21.1.2005 (Restaurant C2 als bewirtete Person den Zeugen Rechtsanwalt G4 angegeben hat, obwohl dieser an den entsprechenden Tagen tatsächlich nicht bewirtet worden ist. Außerdem haben sie – nachdem der Zeuge Y schriftlich erklärt hat, am 26.5.2006 nicht bewirtet worden zu sein - eingeräumt, dass der Zeuge trotz entsprechender Angabe auf dem Bewirtungsbeleg tatsächlich nicht von dem Beklagten zu 1) im C5 bewirtet worden ist. 83 Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass bei einer Vielzahl von weiteren Belegen von dem Beklagten zu 1) Personen als aus betrieblichem Anlass bewirtete Gäste angegeben worden sind, die tatsächlich nicht bewirtet wurden. Soweit auf dem von dem Beklagten zu 1) ausgefüllten Beleg vom 16.2.2006 bezüglich eines Essens am 16.2.2006 im C5 angegeben wurde, dass u.a. der Zeuge Dr. B bewirtetet worden ist, hat der Zeuge bekundet, dass er an einem solchen Essen nicht teilgenommen habe, da er an diesem Tag einen Termin in Berlin hatte. Soweit auf den von dem Beklagten zu 1) ausgefüllten Belegen über Essen im Restaurant E3 am 13.11.2006 (Beleg vom 21.12.2006), 3.5.2006 (Beleg vom 15.5.2006), 9.10.2005 (Beleg vom 2.11.2005), 9.8.2005 (Beleg vom 16.8.2005), 14.4.2005 und 3.3.2005, die ausweislich der Kassenbons jeweils abends stattgefunden haben, angegeben wurde, dass jeweils (auch) der Zeuge Dr. B bewirtet worden sei, hat der Zeuge bekundet, dass er in dem ihm gut bekannten Lokal nicht abends zum Essen war. Soweit auf dem von dem Beklagten zu 1) ausgefüllte Beleg vom 10.10.2005 über eine Bewirtung aus betrieblichem Anlass am 15.9.2005 im Restaurant C4 der Zeuge Dr. B als bewirtete Person angegeben ist, hat der Zeuge bekundet, dass ihm dieses Lokal unbekannt sei und er dort nicht gegessen habe. 84 Soweit auf dem von dem Beklagten zu 1) ausgefüllte Beleg vom 21.12.2006 über eine Bewirtung aus betrieblichem Anlass am 20.12.2006 im Restaurant G2 u.a. der Zeuge I2 als bewirtete Person angegeben ist, hat der Zeuge I2 bekundet, dass er am 20.12.2006 nicht dort gewesen sei. Soweit auf dem von dem Beklagten zu 1) ausgefüllte Beleg vom 13.9.2005 über eine Bewirtung aus betrieblichem Anlass am 25.8.2005 im Restaurant la C8 u.a. der Zeuge I2 als bewirtete Person angegeben ist, hat der Zeuge I2 bekundet, dass ein Treffen mit dem Beklagten zu 1) an diesem Tag in diesem Restaurant nicht stattgefunden habe. Soweit auf dem von dem Beklagten zu 1) ausgefüllten Beleg vom 11.12.2006 über eine Bewirtung aus betrieblichem Anlass am 10.11.2006 im Restaurant C5 der Zeuge K als bewirtete Person angegeben ist, hat der Zeuge K bekundet, dass eine solche Bewirtung nicht stattgefunden habe, da er sich zu dieser Zeit in Peking aufgehalten habe. 85 Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Zeugen Dr. B, I2 und K, insoweit wahrheitsgemäß ausgesagt hat, so dass zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass entsprechende Bewirtungen entgegen den Angaben des Beklagten zu 1) auf den gegenüber der Gesellschaft abgerechneten Belegen nicht stattgefunden haben. 86 Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) in einer Vielzahl von Fällen Tankquittungen, die keinerlei betrieblichen Bezug zur Gesellschaft hatten, sondern privat von seinen Familienmitgliedern veranlasst waren, in der Buchhaltung der Gesellschaft eingereicht, damit ihm sodann die aus den Quittungen ersichtlichen Beträge ausgezahlt werden, was dann auch jeweils geschehen ist. 87 Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) auch veranlasst, dass in erheblichem Umfang Kosten, die den Betrieb seines privaten Schwimmbads betreffen, als betrieblicher Aufwand über die Gesellschaft zu deren Lasten verbucht wurde. Der Zeuge S5 hat glaubhaft bekundet, dass der Beklagte zu 1) ihn aufgefordert habe, die für sein Schwimmbad benötigten Dinge zu bestellen. Diese Bestellungen seien von ihm dann bei der Firma C9 bzw. bei der Firma T7 vorgenommen worden. Er habe die entsprechenden Rechnungen auch abgezeichnet, bzw. wenn er nicht da war, sein Vertreter. Die Rechnungsbeträge seien dann zu Lasten der Gesellschaft verbucht worden. Weiter hat der Zeuge bekundet, dass er für sich jeweils Listen geführt habe, in dem er die gelieferten und in Rechnung gestellten Schwimmbadprodukte dem Beklagten zu 1) bzw. dem Kläger zugeordnet habe. Aus den noch bei ihm vorhandenen Listen ergebe sich, dass er in der Zeit von 2001 bis 2006 Rechnungen über insgesamt 8.405,28 € für Schwimmbadprodukte für das Schwimmbad des Beklagten zu 1) abgezeichnet habe, mit der Folge, dass diese Kosten zu Lasten der Gesellschaft abgerechnet worden sind. Die Aussage des Zeugen S5 ist glaubhaft, er selbst glaubwürdig. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Seine Aussage stimmt zudem mit dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) überein, dass der Beklagte zu 1) den Zeugen S5 beauftragt habe, die in den Anlagen K 140 und 142 aufgeführten Schwimmbadprodukte (Rechnungsbetrag insgesamt 26.198,40 €), die für sein privates Schwimmbad bestimmt waren, zu bestellen. 88 Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) Belege bezüglich Übernachtungs- und Bewirtungskosten in Überlingen und Mailand mit dem Hinweis „B9 Arbeitskreis“ bei der Gesellschaft eingereicht und zu deren Lasten abrechnen lassen, obwohl ein Zusammenhang mit einer Sitzung des B9 Arbeitskreises nicht bestand. Im Einzelnen hat der Beklagte zu 1) einen Beleg über Übernachtungskosten in Höhe von 220,00 € für die Zeit vom 16.1. bis 17.1.2004 in Überlingen, einen Beleg über Übernachtungskosten in Mailand für den 24.5.2006 über 145,00 € sowie einen Beleg über Übernachtungskosten in Mailand für den 18.9. bis 20.9.2006 über 443,80 €, mit dem Hinweis „B9 Arbeitskreis“ bzw. „B9 Arbeitskreis Sitzung“ und seiner Paraphe, über die Gesellschaft zu deren Lasten abgerechnet. Auf den Vortrag des Klägers unter Hinweis auf eine Übersicht der Sitzungen des B9 Arbeitskreises, die diese Termine nicht abdeckte, und den Hinweis der Kammer in dem Beschluss vom 5.12.2008, dass der Vortrag einer betrieblichen Veranlassung dieser Übernachtungskosten im Hinblick auf die von dem Kläger vorgelegte Liste nicht ausreichend substanziiert sein dürfte, hat er seinen Vortrag nicht ergänzt. 89 Der Beklagte zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, dass er davon ausging und davon ausgehen durfte, dass die betriebliche Veranlassung der Rechnungen jeweils von der Buchhaltung geprüft werde und er daher davon ausgehen durfte, dass bei privat veranlassten Ausgaben – auch wenn er diese freigezeichnet habe - eine private Verbuchung zu seinen Lasten erfolge. Der Zeuge T7, der u.a. als kaufmännischer Leiter für den Bereich Controlling und Finanzen tätig war, und die Zeugin C6, Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung der Gesellschaft, haben übereinstimmend bekundet, dass eine Prüfung in der Buchhaltung darauf, ob Kosten privat oder betrieblich veranlasst sind, nicht erfolgt ist und dies in der Buchhaltung auch nicht geprüft werden könne. Vielmehr ergebe sich aus den auf den Rechnungen erfolgten Freizeichnungsvermerken für die Buchhaltung, dass es sich jeweils um betrieblich veranlasste Kosten handele. Das gelte auch für die Freizeichnungsvermerke der geschäftsführenden Gesellschafter. Weiter haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, dass eine Verbuchung von Ausgaben auf den Privatkonten der geschäftsführenden Gesellschafter nur aufgrund einer schriftlichen oder mündlichen Anweisung seitens der geschäftsführenden Gesellschafter zulässig gewesen sei. Demgegenüber sei es den Mitarbeitern in der Buchhaltung nicht erlaubt gewesen, ohne eine solche ausdrückliche Anweisung eine Verbuchung zu Lasten eines Privatkontos vorzunehmen. Die Zeugen sind glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft. Die Aussagen stimmen überein und sind ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit der Zeuge T7 an anderer Stelle bekundet hat, dass etwa bei eingereichten Tankquittungen, die neben dem gekauften Sprit auch andere Dinge, wie z.B. „N-Riegel“ umfassen, dies von der Buchhaltung aufgrund einer entsprechenden Anweisung hätte herausgerechnet werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen widerspricht diese Darstellung seiner grundsätzlichen Aussage, dass eine Überprüfung auf eine etwaige private Veranlassung in der Buchhaltung weder vorgesehen noch möglich war. Zum anderen hat die Zeugin C6 dem nachdrücklich widersprochen. Sie hat insoweit bekundet, dass dann, wenn ein Beleg mit solchen Kostenpositionen eingereicht werde, dies für die Buchhaltung bedeute, dass der Einreicher den gesamten Beleg als betriebliche Ausgabe behandelt wissen will. Dass die Kammer dem Zeugen T7 hinsichtlich seiner Bekundung zur Behandlung eines „N-Riegels“ in einer Tankquittung nicht glaubt, führt aber nicht dazu, dass auch seiner übrigen Aussage nicht gefolgt werden kann. Vielmehr bestehen insoweit keine Bedenken an der Richtigkeit seiner Bekundung. Seine Aussage stimmt, wie bereits ausgeführt, mit derjenigen der Zeugin C6 überein. Die von beiden Zeugen geschilderte Buchungspraxis ist zudem ohne weiteres nachvollziehbar und in sich schlüssig. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die übereinstimmende Aussage, dass eine Prüfung des Anlasses in der Buchhaltung nicht möglich ist. Der Zeuge T7 hat insoweit im Hinblick auf eine Rechnung, die einen Bezug zu G9 aufweist, bekundet, dass daraus für einen fehlenden betrieblichen Anlass nichts abgeleitet werden könne. Dies hat er damit begründet, dass es vielfältige Möglichkeiten gebe, warum ein betrieblicher Anlass für eine Ausgabe bestehen kann. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar und wird auch durch den Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) gestützt, die an anderer Stelle ausgeführt haben, dass der Umstand, dass Tank- oder Bewirtungsaufwendungen erkennbar durch ein Familienmitglied des Beklagten zu 1) bezahlt worden sind, keinen zwingenden Hinweis darauf gebe, dass es sich um einen privaten Aufwand handele. 90 Weiterhin hat der Zeuge T7 bekundet, dass dieser Buchungsablauf jedem im Hause der Gesellschaft bekannt gewesen sei. Die Zeugin C6 hat bekundet, dass die Anweisung, dass ohne konkrete Anweisung eine Buchung auf einem der Privatkonten nicht möglich war, immer bestanden habe und für alle Gesellschafter galt. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen. Entsprechend hat der Beklagte zu 1) auch auf verschiedenen Belegen handschriftlich die Anweisung erteilt, eine Verbuchung zu Lasten seines Privatkontos vorzunehmen. 91 Etwas anderes gilt auch nicht für die Handykosten, die zu Lasten der Gesellschaft verbucht worden sind, obwohl die Handies von dem Beklagten zu 1) bzw. seinen Familienmitgliedern privat genutzt wurden. Der Zeuge T7 hat nachvollziehbar dargelegt, dass hinsichtlich der Handyverträge zunächst von einer betrieblichen Nutzung ausgegangen wurde und der Vermerk „J privat“ sich nur auf die entsprechende Kostenstelle des Beklagten zu 1) bezog, aber nichts darüber aussagte oder aussagen sollte, dass es sich um Kosten handele, die dem Beklagten zu 1) privat zuzuordnen sind. So hat er bekundet, dass die Kostenstellen des Klägers und des Beklagten zu 1) bei ihrer Einrichtung so bezeichnet worden seien, nämlich „J privat“ bzw. „C7 privat“, wobei dies nicht bedeute, dass dort private Ausgaben der geschäftsführenden Gesellschafter verbucht werden, sondern dass es sich um Kostenstellen handele, auf denen von den geschäftsführenden Gesellschaftern veranlasste betriebliche Kosten verbucht werden. Auch insoweit ist der Zeuge T7 glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. Er hat insbesondere nachvollziehbar bekundet, dass er nicht wusste, wer welches Handy benutzte. 92 Soweit es um Rechnungen oder Quittungen geht, die der Beklagte zu 1) bereits bezahlt hatte, die er dann aber in die Buchhaltung der Gesellschaft hereinreichte und sich die bezahlten Beträge erstatten ließ (z.B. die Tankquittungen), ist der Vortrag der Beklagten zu 1) und 3), dass der Beklagte zu 1) in diesen Fällen davon ausgegangen sei, dass die Buchhaltung eine Prüfung daraufhin vornehme, ob es sich um eine private Ausgabe handele, und dann eine Verbuchung entsprechend dem Prüfungsergebnis erfolge, nicht nachvollziehbar und stellt sich, wie es auch schon das Oberlandesgericht Köln im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens in dem Urteil vom 30.8.2007 (18 U 57/06) festgestellt hat, als reine Schutzbehauptung dar. Es macht keinen Sinn, Barbelege über private Kosten an die Buchhaltung zu geben, damit diese eine entsprechende Auszahlung zu Lasten des Privatkontos vornimmt. Für den Gesellschafter besteht keine Veranlassung die Verwendung der von seinem Privatkonto entnommenen Beträge gegenüber der Buchhaltung nachzuweisen. Es handelt sich um seine Privatangelegenheit. Die Einreichung der Barbelege macht nur dann Sinn, wenn damit der Zweck verfolgt wird, dass die Kosten als Betriebsausgaben zu Lasten der Gesellschaft verbucht und von dieser getragen werden sollen. Entsprechend wurde die Hereinreichung von Barbelegen ausweislich der oben bereits wiedergegebenen Aussage der Zeugin C6 in der Buchhaltung auch verstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für Tankbelege, bei denen anhand von Kreditkartennummern bzw. der Bezeichnung des Kreditkarteninhabers erkennbar ist, dass nicht der Beklagten zu 1) die Kosten beglichen hat. Unabhängig davon, dass aufgrund des Vortrags der Beklagten zu 1) und zu 3), dass teilweise auch Familienangehörige des Beklagten zu 1) betrieblich veranlasste Kosten getragen haben, ohnehin anhand dieser Angabe für die Mitarbeiter der Buchhaltung keine sichere Beurteilung über den betrieblichen Anlass der Kosten möglich ist, haben die Zeugen T7 und C6 – wie oben ausgeführt – bekundet, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat und dies auch bekannt war. Somit steht fest, dass der Beklagte in den Fällen, in denen er Rechnungen oder Quittungen über privat veranlasste Ausgaben der Buchhaltung zur Erstattung vorgelegt hat, vorsätzlich eine Verbuchung zu Lasten der Gesellschaft herbeigeführt hat, obwohl ein betrieblicher Anlass nicht gegeben war. 93 Schließlich war dem Beklagten zu 1) die betriebliche Verbuchung der oben genannten privat veranlassten Kosten auch bekannt. Er erhielt jeweils Listen über die Buchungsvorgänge bezüglich seines Privatkontos. In diesen Listen tauchten all diese Kosten nicht auf. Die Listen sind auch nicht so umfangreich, dass dies unentdeckt bleiben konnte. Das gilt insbesondere für die Tank- und Handykosten sowie die Schwimmbadprodukte. Aus der Anlage K 90, auf die insoweit Bezug genommen wird, ergibt sich, dass diese für die Zeit vom 1.1.2000 bis 31.12.2006 pro Monat jeweils nur 2 bis 32 Buchungen enthielten (nur der Monat Dezember 2005 enthielt mit 41 Buchungen und der Monat April 2006 mit 38 Buchungen mehr). Hinzu kommt, dass bei einer Verbuchung zu Lasten des Privatkontos eines Gesellschafters die entsprechenden Rechnungen, die von der Gesellschaft beglichen worden sind, nebst einer Durchschrift des Überweisungsbelegs jeweils dem Gesellschafter überlassen worden sind. Dies haben die Zeugen T7 und C6 nachvollziehbar und glaubhaft bekundet. 94 Auch bezüglich der Schwimmbadprodukte gilt nichts anderes. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 1) die entsprechende Verbuchung zu Lasten der Gesellschaft kannte und durch seine Beauftragung der Bestellungen gegenüber dem Zeugen S5 auch hervorrufen wollte. Zwar hat der Zeuge S5 den Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) bestätigt, dass der Beklagte zu 1) ihn nicht aufgefordert habe, die Bestellungen über die Gesellschaft zu verbuchen. Daraus kann für eine fehlende Verantwortlichkeit bzw. Unkenntnis des Beklagten zu 1) aber nichts abgeleitet werden. Zum einen hat der Zeuge S5 bekundet, dass er mit der entsprechenden Verbuchung zu Lasten der Gesellschaft die übliche Handhabung übernommen habe, die schon bestand, als er in das Unternehmen gekommen sei. Dass dem Beklagten zu 1) die Rechnungen über Schwimmbadbedarf überlassen worden sind, trägt er nicht vor. Auch aus der Nichtüberlassung der Rechnungen sowie aus den Kontoübersichten konnte der Beklagte zu 1) also erkennen, dass eine Belastung seines Privatkontos nicht erfolgt ist. Dies hat er jedenfalls hingenommen. 95 Nach alledem liegt eine Fülle von Untreuehandlungen des Beklagten zu 1) als Gesellschafter vor, die für sich alleine betrachtet jedenfalls in ihrer Gesamtschau als wichtiger Grund im Sinne von §§ 133, 140 HGB anzusehen sind, so dass grundsätzlich ein Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft in Betracht kommt. 96 Dennoch liegt ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht vor, da bezüglich des Klägers, der bei einer Ausschließung des Beklagten zu 1) als Gesellschafter in der Gesellschaft verbleiben würde, ebenfalls ein Ausschließungsgrund gegeben ist. Liegt aber zumindest bei einem nach einer begehrten Ausschließung in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter, insbesondere dem Ausschließungskläger selbst, ein wichtiger Grund für einen Ausschluss nach § 140 HGB vor, kann ein wichtiger Grund für den begehrten Ausschluss nicht bejaht werden (vgl. BGH in NJW 1957, 872; Hopt in Baumbach-Hopt, HGB, 34. Auflage zu § 140 Rz. 7; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/T9, HGB, 2. Auflage, zu § 140 Rz. 16 jeweils mit weiteren Nachweisen). 97 Auch der Kläger hat in der Zeit, in der er als Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig war, in einer Vielzahl von Fällen in unterschiedlichen Fallgestaltungen Untreuehandlungen begangen, indem er privat veranlasste Ausgaben über die Gesellschaft zu deren Lasten abgerechnet hat bzw. hat abrechnen lassen. 98 Dies hat der Kläger im Laufe des Prozesses teilweise selbst eingeräumt. So hat er zugegeben, dass er eine Hotelrechnung des Hotels „Peninsula“ in New York über die Gesellschaft abgerechnet hat, obwohl eine Übernachtung von Geschäftspartnern nicht stattgefunden habe. Soweit er dies als Versehen darstellt, ist das nicht nachvollziehbar und wird von ihm auch nicht näher erläutert. Weiter hat er zugestanden, dass Flugkosten seines Sohnes von Köln nach Miami und zurück im Juni 2006 sowie ein Flug von Chicago nach Vancouver zu Unrecht über die Gesellschaft gezahlt worden sind. 99 Weiter hat der Kläger eingeräumt, dass er auf insgesamt 36 Bewirtungsbelegen über insgesamt 8.139,00 € (Anlage B1/3 21), die er bei der Gesellschaft zur Erstattung eingereicht hat, hinsichtlich der angeblich bewirteten Personen insbesondere Mitglieder der Familie M und Herrn T2 aber auch andere Personen angegeben habe, obwohl entsprechende Bewirtungen dieser Personen tatsächlich nicht stattgefunden haben. Soweit er dazu vorträgt, dass bei diesen Anlässen tatsächlich Herr und Frau T2 bzw. andere Mitarbeiter der Fa. T11 Immobilien aus betrieblichem Anlass bewirtet worden seien, er diese aber nicht genannt habe, da im bekannt gewesen sei, dass der Beklagte zu 1) eine Abneigung gegen diese Personen habe, ist das nicht nachvollziehbar. Sollte tatsächlich ein Anlass für eine betriebliche Bewirtung vorhanden gewesen sein, ist nicht ersichtlich, welche Probleme aufgrund der behaupteten Abneigung des Beklagten zu 1) gegen die tatsächlich bewirteten Personen entstehen sollten. Im Übrigen fehlt es schon an jeglichem substanziierten Vortrag dazu, welche konkrete Person bzw. welche Personen bei welcher Bewirtung anstelle der fälschlicherweise benannten Personen teilgenommen haben sollen und was der konkrete Anlass der Bewirtung gewesen sein soll. Insoweit hilft auch die Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn T2 vom 26.2.2007 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor der Kammer (89 O 6/07) nicht weiter, da diese insoweit ebenfalls keine Einzelheiten enthält. Eine Vernehmung des angebotenen Zeugen T2 kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, da dies eine unzulässige Ausforschung darstellen würde. Ebensowenig ist der Vortrag des Klägers nachvollziehbar, dass er bei der Vornahme der vorsätzlich falschen Angaben auf den eingereichten Bewirtungsbelegen wegen der bekannten Abneigung des Beklagten zu 1) in dem Bewusstsein gehandelt habe, der Gesellschaft zu dienen. Der gesamte entsprechende Vortrag stellt sich damit als Schutzbehauptung dar. 100 Darüber hinaus stehen weitere Fälle, in denen der Kläger privat veranlasste Ausgaben als betrieblichen Aufwand der Gesellschaft zu deren Lasten hat abrechnen lassen, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. 101 So hat der Kläger die Mitarbeiter der Gesellschaft, die Zeugen U2 und M2, in erheblichem Umfang für private Zwecke eingesetzt, was er auch teilweise eingeräumt hat. 102 Der Zeuge U2 hat bekundet, dass er gemeinsam mit dem Zeugen M2 in dem Haus des Klägers in der Gladbacher Straße einen Keller leergemacht habe. Weiter hat er bekundet, dass er in dem Privathaus des Klägers in Junkersdorf zweimal den aus Muschelkalkplatten bestehenden Fußboden abgeschliffen habe, dort bei umfangreichen Renovierungsarbeiten die Handwerker beaufsichtigt und zum Zwecke der Renovierung Gegenstände in ein Gebäude in der Breite Straße zur Einlagerung gebracht habe, das Schwimmbad alle 2 bis 3 Jahre gereinigt und das Wasser ausgetauscht habe, Gartenarbeiten durchgeführt habe, die Straße gefegt habe und sonstige handwerkliche Arbeiten ausgeführt habe, die etwa im gleichen Umfang angefallen seien, wie im Privathaus des Beklagten zu 1) in der P-Straße. Weiter hat der Zeuge U2 bekundet, dass er gemeinsam mit dem Zeugen M2 in dem Nachbarobjekt in Junkersdorf, das dem Sohn des Klägers gehört, den Estrich samt Teppichboden entfernt habe. 103 Weiter hat der Zeuge U2 bekundet, dass er auch die Fahrzeuge des Klägers und dessen Familie – genauso wie bei den Fahrzeugen der Familie des Beklagten zu 1) - betankt und gewaschen habe. Zudem habe er z.B. die Hunde des Klägers zum Tierarzt gefahren. 104 Weiter hat der Zeuge U2 bekundet, dass er dreimal nach Paris gefahren sei und Sachen des Sohnes des Klägers transportiert habe. Auch habe er Sachen des Sohnes des Klägers von Berlin nach Köln und von Köln nach Berlin und später von Berlin nach Koblenz gebracht, wo der Sohn des Klägers eine Wohnung bezogen habe. In der Wohnung in Koblenz sei er mehrere Tage mit Renovierungsarbeiten beschäftigt gewesen. 105 Der Zeuge M2 hat ebenfalls bekundet, dass er mit dem Zeugen U2 den Keller in dem Objekt des Klägers in der Gladbacher Straße entrümpelt habe. Weiter hat er bekundet, dass er in einem dem Kläger gehörenden Objekt in der Breite Straße das Treppenhaus gestrichen habe, was drei Wochen in Anspruch genommen habe, und Möbel hochgetragen habe. Zudem habe er in dem Objekt neben dem Privathaus des Klägers in Junkersdorf etwa drei Wochen Renovierungsarbeiten ausgeführt. Weiter hat der Zeuge M2 bekundet, dass er auch im Privathaus des Klägers Renovierungsarbeiten und im erheblichen Umfang Gartenarbeiten durchgeführt habe und Herrn U2 bei der Schwimmbadreinigung geholfen habe. 106 Weiter hat der Zeuge M2 bekundet, dass er gemeinsam mit dem Zeugen U2 den Umzug des Sohnes des Klägers von Junkersdorf nach Berlin und von Berlin nach Fallenda bei Koblenz gemacht habe. In der Wohnung in Koblenz habe er Renovierungsarbeiten durchgeführt. 107 Weiter hat der Zeuge M2 bekundet, dass er, nachdem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) Streit darüber aufgekommen sei, für wen er in größerem Umfang tätig wird, von dem Beklagten zu 1) angehalten worden sei, jeweils 2 Wochen für den Kläger und dann zwei Wochen für den Beklagten zu 1) zu arbeiten. Dies sei etwa ab Mitte 2005 der Fall gewesen. Daran habe er sich in Wesentlichen gehalten. Es habe aber auch schon mal die Situation gegeben, dass dann beim Kläger nichts zu tun gewesen sei und er stattdessen für den Beklagten zu 1) gearbeitet habe. 108 Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen U2 und M2 bestehen auch insoweit nicht. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 109 Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Mitarbeiter der Gesellschaft U2 und M2 in den Jahren vor 2007 ganz überwiegend nur noch für den Kläger und den Beklagten zu 1) bzw. deren Familien hinsichtlich deren privater Anliegen tätig waren. Soweit der Kläger zu einzelnen Fahrten, die der Zeuge U2 durchgeführt hat, vorgetragen hat, dass dabei auch Bier transportiert oder in einem Fall die Mutter des Klägers und des Beklagten zu 1) abgeholt worden sei, steht dass dem privaten Anlass der Fahrten nicht entgegen. 110 Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger weitere Bewirtungsbelege zur Erstattung in die Buchhaltung der Gesellschaft gab, obwohl eine betrieblich veranlasste Bewirtung nicht vorlag und er dazu auf den Bewirtungsbelegen falsche Angaben machte. 111 Soweit der Kläger den Bewirtungsbeleg vom 19.6.2006 über eine Bewirtung des Zeugen T8 vom 12.6.2006 im Rasthof C4 eingereicht hat, hat der Zeuge T8 bekundet, dass es einen solchen Termin nicht gegeben habe, er vielmehr in seinem Büro gewesen sei und die Getränkefachhandlung, die er geleitet habe, schon seit 2003 nicht mehr existierte. Sein ebenfalls im Unternehmen tätig gewesener Bruder sei schon 1997 verstorben. Soweit der Kläger ausweislich der bei der Gesellschaft eingereichten Bewirtungsbelege über Bewirtungen am 11.6.2001 in der C8 zum T12 in Basel (2x Herr und Frau T4, am 13.6.2001 im Restaurant M5 in Basel, am 14.6.2001 im Restaurant D in Basel, am 11.6.2002 im Restaurant C8 zum T12 in Basel (Herr und Frau T4 und am 12.6.2002 im Restaurant G.A.T.E.S in Basel, u.a. Herrn T8 aus betrieblichem Anlass bewirtet haben will, hat der Zeuge T8 bekundet, dass er sich nie mit dem Kläger in Basel getroffen habe, die angeblich zugleich bewirteten Personen ihm nicht bekannt seien und er zur Zeit der angeblichen Bewirtungen jeweils andere Termine gehabt habe. Der Zeuge ist glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. Anhaltspunkte, dass er die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind nicht ersichtlich. 112 Soweit in dem vom Kläger der Gesellschaft zur Erstattung vorgelegten Bewirtungsbeleg über die Bewirtung vom 12.6.2001 in der C8 im T12 in Basel auch zwei Damen und Herren H4 aus betrieblichem Anlass bewirtet worden sein sollen, hat der Zeuge H4 bekundet, dass er an diesem Essen nicht teilgenommen habe. Im Anschluss an die Aussage des Zeugen hat der Kläger eingeräumt, dass die Bewirtung von 2 Ehepaaren H4 am 12.6.2001 in Basel nicht stattgefunden hat. 113 Soweit der Kläger Bewirtungsbelege über die Gesellschaft eingereicht hat, in denen u.a. Herr J3, Leiter des Firmenkundengeschäfts bei der Deutschen Bank, bei der die Gesellschaft bis 2008 Kundin war, als aus geschäftlichem Anlass bewirtete Person aufgeführt ist, hat der Zeuge J3 bekundet, dass er nach Durchsicht seiner Tagebücher und der Tagebücher seiner Sekretärin bestätigen könne, dass am 19.2.2001 ein entsprechendes Essen stattgefunden habe. Auch am 8.4.2003 habe ein Essen mit dem Kläger stattgefunden, dies aber in den Räumlichkeiten der Deutschen Bank, wo er den Kläger bewirtet habe. Hinsichtlich der weiteren Bewirtungsbelege über Essen am 8.1.2001, 15.2.2001, 2.5.2001, 23.6.2001, 3.7.2001, 29.11.2001, 5.1.2002, 19.2.2002, 15.4.2002, 26.6.2002, 2.9.2002, 8.4.2003, 23.9.2003, 25.10.2004, 17.12.2004 und 15.1.2005 31.3.2005 im Restaurant I2 sowie am 19.2.2001, 21.2.2001, 3.7.2001, 13.7.2001, 24.7.2001, 9.8.2001, 11.10.2001, 1.12.2001, 10.12.2001, 3.7.2002, 4.9.2002, 16.9.2002, 25.11.2002, 17.1.2003, 28.1.2003, 14.4.2003, 28.4.2003, 7.5.2003, 26.6.2003, 24.9.2003, 9.10.2003, 21.11.2003, 13.12.2003, 18.12.2003, 7.1.2004, 8.1.2004, 14.2.2004, 26.3.2004, 16.4.2004, 28.4.2004, 4.5.2004, 18.5.2004, 21.5.2004, 28.5.2004, 17.6.2004, 29.6.2004, 10.8.2004, 10.9.2004, 13.9.2004, 20.9.2004, 22.9.2004, 6.10.2004, 25.11.2004, 8.3.2005, 29.7.2005, 13.8.2005, 9.6.2005, 10.8.2005, 25.10.2005, 1.3.2006, 24.3.2006, 23.4.2006, 7.9.2006 und 27.10.2006 im Restaurant M7, bei denen der Zeuge J3 seitens des Klägers aus betrieblichem Anlass bewirtet worden sein soll, hat es nach der Aussage des Zeugen J3 demgegenüber keine Bewirtung gegeben. Aus seinen Aufzeichnungen ergebe sich, dass er an diesen Terminen jeweils andere Dinge gemacht habe, so sei er z.T. im Urlaub oder nicht in Köln gewesen oder habe mit anderen Kunden gegessen. Soweit nach den von dem Kläger unterzeichneten Bewirtungsbelegen über Essen am 5.1.2002, 17.12.2004 und am 15.1.2005 im Restaurant I2 sowie am 28.5.2004, 29.6.2004 und 23.4.2006 im Restaurant M7 neben dem Zeugen J3 und ggfs. weiteren Personen auch Frau J3 aus betrieblichem Anlass vom Kläger bewirtet worden sein soll, hat der Zeuge J3 bekundet, dass er nicht gemeinsam mit seiner Frau mit dem Kläger gegessen habe. Der Zeuge ist glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. Es steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger allein bezüglich des Zeugen J3 in erheblichem Umfang unzutreffend ausgefüllte Bewirtungsbelege zur Abrechnung zu Lasten der Gesellschaft vorgelegt hat. Schließlich hat der Kläger nach der Vernehmung des Zeugen J3 auch eingeräumt, dass der Zeuge an den obigen Daten nicht bewirtet worden ist. 114 Weiter steht fest, dass der Kläger Bewirtungsbelege über Bewirtungen des Zeugen G3, der ebenfalls bei der Deutschen Bank tätig ist, bezüglich des 26.6.2002 und des 4.6.2005 im Restaurant I2 sowie bezüglich des 14.4.2003, 27.7.2003, 20.4.2004, 3.8.2005 und 27.10.2006 im Restaurant M7, bei der Gesellschaft zur Erstattung eingereicht hat, obwohl der Zeuge G3 an den angegebenen Daten nicht bewirtet worden ist. Der Kläger hat dies eingeräumt, nachdem der Zeuge G3 eine entsprechende schriftliche Stellungnahme abgegeben hatte. 115 Weiter steht fest, dass der Kläger Bewirtungsbelege über Bewirtungen von Mitgliedern der Familie X zur Erstattung bei der Gesellschaft eingereicht hat, obwohl entsprechende Bewirtungen nicht stattgefunden haben. Im Einzelnen handelt es sich um Bewirtungen von 2 Mitgliedern der Familie X am 4.7.2002 und 10.1.2004 im Restaurant I2 und am 7.4.2003, 2.8.2004 (in Abwesenheit des Klägers) und am 11.11.2006 im Restaurant M7, von 3 Mitgliedern der Familie X am 16.12.2000, 16.5.2001 und 14.3.2005 im Restaurant I2 und am 4.8.2001 und 8.9.2006 im Restaurant M7, von 4 Mitgliedern der Familie X am 23.5.2001, 20.12.2003 und 21.6.2004 im Restaurant I2 und am 20.7.2001, 8.7.2004 und 2.2.2005 im Restaurant M7 sowie am 21.12.2006 im Restaurant I3 im Excelsior F4 Hotel, von 5 Mitgliedern der Familie X am 26.9.2006 im Restaurant I2, von 6 Mitgliedern der Familie X am 24.11.2005, 14.8.2006 und 13.10.2006 im Restaurant I2, am 18.10.2003, 23.5.2004, 7.4.2005, 8.7.2005 und 16.4.2006 im Restaurant M7, am 9.7.2006 im Restaurant H3 in Berlin und am 14.10.2006 im Restaurant I6 und Adelmann, von 8 Mitgliedern der Familie X am 28.8.2004 im Restaurant I2 und am 12.10.2004 und 9.1.2006 im Restaurant M7, der Familie X am 13.10.2006 im Restaurant T5 sowie von 16 Personen der Firma X am 8.9.2006 im Cafe Zimmermann. Der Kläger hat dies eingeräumt, nachdem der Zeuge X3, der neben anderen Familienmitgliedern Geschäftsführer der Firma X ist, unter anderem bekundet hat, dass er hinsichtlich der ihm vorab mitgeteilten Termine (Beweisbeschluss vom 5.6.2009, Beweisfragen 39-62) sagen könne, dass er an keinem dieser Termine teilgenommen habe und es nicht denkbar sei, dass seine Ehefrau, die nicht im Unternehmen tätig sei, ohne ihn an einem solchen Termin teilgenommen habe und auch sein Vater, der Zeuge X2, mit dem er über die Zeugenladung gesprochen habe, ihm gesagt habe, dass er sich an solche Termine nicht erinnere. 116 Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die vom Kläger veranlasste Zahlung der Rechnung der Fa. T13 durch die Gesellschaft und zu deren Lasten zumindest teilweise keine Einkäufe betraf, denen ein betrieblicher Anlass zu Grunde lag. Soweit in der dazu von dem Kläger der Gesellschaft vorgelegten Liste eine Zuordnung der Einkäufe zu Frau Q, Herrn G, Frau U jun./Krankenbesuch aufgeführt sind, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass es solche Geschenke nicht gegeben hat. Die Zeugin Q2, Sekretärin der Geschäftsleitung der L & T GmbH, hat bekundet, dass bei ihr häufiger Geschenke eingehen. Ob sie auch Präsente von der H9 bekommen habe, könne sie nicht sagen. Sie sei aber im Jahr 2004 nicht krank gewesen, so dass ein Krankenbesuch des Klägers bei ihr nicht stattgefunden habe. Der Zeuge G3, Firmenkundenbetreuer der Deutschen Bank, bei der die Gesellschaft seinerzeit Kunde war, hat bekundet, dass er schon mal einen Kasten Bier und ein 5-Liter-Fässchen mit Kranz und Gläsern geschenkt bekommen habe, Gegenstände, die in der Rechnung der Fa. T13 vom 3.11.2004 aufgeführt sind, habe er aber nicht erhalten. Der Zeuge H5, dem ausweislich der Anlage zur Rechnung der Fa. T13 vom 11.6.2004 ein Geburtstagsgeschenk gemacht worden sein soll, hat bekundet, dass er keine Geschenke von der H9 bekommen habe, insbesondere nicht zum Geburtstag und keine der in der Rechnung der Fa. T13 enthaltenen Dinge. Der Zeuge U hat bekundet, dass es für Krankenbesuche bei seiner Frau keinen Anlass gegeben habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen in diesem Zusammenhang die Unwahrheit gesagt haben, sind nicht ersichtlich. So hat die Zeugin Q2 durchaus nachvollziehbar eingeräumt Geschenke zu erhalten und nicht mehr sagen zu können, von wem sie was erhalten habe. Sie sei aber nicht krank gewesen. Die Zeugen U und G3 haben im Rahmen ihrer Aussage eingeräumt, dass sie bzw. Frau U Geschenke von dem Kläger erhalten hätten, den Erhalt der konkreten Geschenke aber verneint. Der Zeuge H5 hat darauf hingewiesen, dass er am 28.11. Geburtstag habe, so dass der Erwerb eines Geschenks im April schon zeitlich nicht mit seinem Geburtstag in Zusammenhang zu bringen ist. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger für von ihm vorgenommene Einkäufe bei der Fa. T13 Zwecke angegeben hat, die nicht der Wahrheit entsprechen und die Kosten daher insoweit zu Unrecht von der Gesellschaft getragen worden sind. 117 Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Kläger auch im Rahmen von Tankquittungen Zahlungen hat von der Gesellschaft erstatten lassen, denen ein betrieblicher Anlass nicht zugrunde lag. Dabei kann dahin stehen, ob der Kraftstoffkauf jeweils betrieblich veranlasst war. Jedenfalls hatten die in den Tankquittungen vielfach abgerechneten Süß- und Tabakwaren sowie Zeitschriften keinen betrieblichen Anlass. Dennoch hat der Kläger die gesamte Quittung zur Erstattung eingereicht und den jeweiligen Gesamtbetrag vereinnahmt. Selbst wenn es, was der Zeuge T7 bekundet, die Zeugin C6 aber bestritten hat, eine Anweisung von Herrn T7 an die Buchhaltung gegeben haben sollte, dass solche Dinge herauszurechnen sind, ist dies nicht geschehen und von dem Kläger, der den Erstattungsbetrag nach der Aussage der Zeugin C6 regelmäßig in bar erhalten hat, auch nicht beanstandet worden. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Kläger den Beleg insgesamt eingereicht und den Gesamtbetrag entgegen genommen hat, dass er den gesamten in dem Beleg ausgewiesenen Betrag als betrieblich veranlasst behandelt wissen wollte. 118 Weiterhin steht fest, dass der Kläger weitere Bewirtungsbelege zur Erstattung durch die Gesellschaft an diese eingereicht hat, obwohl eine betriebliche Bewirtung nicht stattgefunden hat. Dies betrifft jedenfalls solche Bewirtungen, die zu einer Zeit erfolgt sein sollen, zu der der Kläger sich unstreitig in den USA aufgehalten hat, gleichwohl aber als Teilnehmer von Bewirtungen in Köln auf den entsprechenden Bewirtungsbelegen aufgeführt ist. Das betrifft Bewirtungen am 3.2.2001, 9.8.2002, 8.3.2006 und 20.3.2006 im Restaurant I2 sowie am 7.3.2003 im Brauhaus Q3. Soweit der Kläger vorträgt, dass nicht er die Belege eingereicht, sondern sie von der Buchhaltung zusammengestellt worden seien, ist schon unklar, was er damit sagen will. Das kann aber dahin stehen, da die Belege alle vom Kläger selbst abgezeichnet worden sind. Soweit sich der Kläger darauf bezieht, dass er die Belege vorab blanko unterzeichnet habe und die Mitarbeiter der Buchhaltung diese sodann – bei Bewirtungen ohne den Kläger – verwendet hätten, ist schon nicht nachvollziehbar, warum dann der Kläger selbst als Teilnehmer dieser Bewirtungen benannt wird. 119 Weiter steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in erheblichem Umfang Utensilien, die zum Betrieb seines privaten Schwimmbades erforderlich waren, über die Gesellschaft zu deren Lasten hat abrechnen lassen. Der Zeuge S5 hat glaubhaft bekundet, dass der Zeuge U2 die für das Schwimmbad des Klägers benötigten Produkte bei der Fa. T14 bestellt habe und die Rechnungen dann dem Zeugen S5 vorgelegt wurden, der sie abzeichnete. So habe er in der Zeit von 2000 bis 2006 insgesamt Rechnungen über Schwimmbadutensilien, die er dem Schwimmbad des Klägers zugeordnet hat, in Höhe von 2.857,15 € abgezeichnet, die dann über die Gesellschaft verbucht worden sind. Zwar hat der Zeuge S5 weiter bekundet, dass er nicht wisse, wer Herrn U2 beauftragt habe, die Produkte zu kaufen und dass er nicht ausschließen könne, dass Herr U2 die Produkte auf eigene Veranlassung besorgt habe. Die Kammer geht aber davon aus, dass eine entsprechende Anweisung durch den Kläger bzw. eines seiner Familienmitglieder erfolgt ist, in dessen Auftrag der Zeuge U2 das Schwimmbad des Klägers gereinigt hat. Es ist schon wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge U2 sich aus Produkte bestellt und über die Gesellschaft abrechnen lässt, ohne die Bestellung zuvor mit dem Kläger – im Einzelfall oder generell – abzustimmen. Jedenfalls hat der Kläger aber zumindest die Rechnung der Fa. T14 vom 20.10.2005 über 91,93 € (Bl. 22 der Anlage B1/3- 65) und diejenige vom 14.5.2006 über 137,83 € (Anlage B1/3-22) selbst freigezeichnet. Aus den jeweiligen Rechnungen ergibt sich, dass die Bestellung durch Herrn U2 erfolgt war bzw. dieser die abgerechneten Produkte abgeholt hat. Soweit der Kläger dazu vorträgt, dass er davon ausging, dass es sich um betriebliche Reinigungsprodukte, etwa für das Verwaltungsgebäude der Gesellschaft handele, ist das nicht nachvollziehbar. Es ist schon nicht erkennbar, warum Reinigungskosten über die Kostenstelle des geschäftsführenden Gesellschafters und nicht über die Fachabteilung laufen sollten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Kläger die bei seinem Schwimmbad zum Einsatz kommenden Chlorprodukte kennt. 120 Weiter räumt der Kläger ein, dass die aufgrund der privaten Nutzung des Handies mit der Rufnummer #####/####entstandenen Kosten in Höhe von 12.629,59 € zu Lasten der Gesellschaft abgerechnet worden sind. Soweit er vorträgt, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm dieses Handy zur privaten Nutzung als Teil der Geschäftsführervergütung überlassen worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Vereinbarung oder sonstige rechtliche Grundlage benennt der Kläger nicht. Zudem rügt er ausdrücklich die Abrechnung privater Handykosten über die Gesellschaft durch den Beklagten zu 1). 121 Es steht damit fest, dass sowohl der Kläger, als auch der Beklagte zu 1) in erheblichem Umfang die Arbeitskraft der Mitarbeiter der Gesellschaft für private Belange in Anspruch genommen haben, Bewirtungskosten und sonstige privat veranlasste Kosten über die Gesellschaft zu deren Lasten haben verbuchen lassen und dabei auch in erheblichem Umfang vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Gesellschaft gemacht haben, damit Auslagen aus privatem Anlass als betriebliche Ausgabe erstattet oder privat veranlasste Rechnungen von der Gesellschaft zu Lasten der Gesellschaft bezahlt wurden. 122 Ob hinsichtlich des Beklagten zu 1) einerseits und des Klägers andererseits der Umfang der die Gesellschaft schädigenden Verfehlungen oder des jeweils der Gesellschaft durch das Fehlverhalten entstandenen Schadens dabei gleich groß ist, oder ob der Umfang des Fehlverhaltens oder der der Gesellschaft entstandene Schaden unterschiedlich sind, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Insoweit konnte insbesondere offenbleiben, ob die weiteren behaupteten Verfehlungen, die der Kläger dem Beklagten zu 1) und die Beklagten zu 1) und 3) dem Kläger vorwerfen, ebenfalls vorliegen. Insbesondere konnte eine Würdigung der Aussagen der weiter vernommenen Zeugen bezüglich weiterer gegenseitiger Vorwürfe, so z.B. hinsichtlich der abgerechneten Bewirtungskosten, sowie die Vernehmung von weiteren Zeugen sowie eine sonstige Sachaufklärung zu solchen Vorwürfen unterbleiben. Denn es liegt sowohl in der Person des Beklagten zu 1) als auch in der Person des Klägers allein aufgrund der obigen Feststellungen grundsätzlich ein Ausschließungsgrund im Sinne von § 140 HGB vor. Ist das aber der Fall, kommt es darauf, ob das Verschulden eines Gesellschafters überwiegt, grundsätzlich nicht an (vgl. Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/T9, HGB, 2. Auflage, zu § 140 Rz. 16). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die eigenen Verfehlungen des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters gegenüber denjenigen des Auszuschließenden völlig in den Hintergrund treten (vgl. BGH Z 4, 108 ff.; BGH in NJW 1957, 872 (jeweils zu § 142 HGB a.F.); OLG Karlsruhe in NZG 2000, 264, 271, von Gerkan in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 2. Auflage, zu § 140 Rz. 10, Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/T9, HGB, 2. Auflage, zu § 140 Rz. 16 m.w. Nw.). Das ist hier allerdings nicht der Fall. Aufgrund der oben dargelegten Feststellungen steht fest, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) in ganz erheblichem Umfang privat veranlasste Kosten über die Gesellschaft zu deren Lasten als betrieblichen Aufwand abgerechnet haben. Dies betrifft bei beiden Gesellschaftern zum Teil die gleichen Bereiche (Einsatz von Mitarbeitern der Gesellschaft für Renovierungen, Reparaturen, Hausarbeiten und Transporte, Abrechnung von privaten Tank-, Anschaffungs-, Schwimmbad-, Handy- und Reisekosten zu Lasten der Gesellschaft, vorsätzlich falsche Angaben auf Bewirtungsbelegen zur Erstattung tatsächlich nicht erfolgter Bewirtungen). Aufgrund der Häufigkeit der Veranlassung von falschen Abrechnungen und der Vielzahl der dabei vorsätzlich gemachten falschen Angaben, kann es nicht darauf ankommen, ob der Umfang des Fehlverhaltens bzw. der dadurch für die Gesellschaft entstandene Schaden durch den Beklagten zu 1) oder den Kläger letztlich größer ist. Dafür, dass die Verfehlungen des Beklagten zu 1) oder des Klägers völlig außer Verhältnis zu dem Verhalten des jeweils anderen stehen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere kann ein solches Missverhältnis auch nicht bezüglich der Tätigkeiten der Zeugen M2 und U2 angenommen werden. Unabhängig davon, dass ein solches schon wegen der weiteren festgestellten Verfehlungen unbeachtlich wäre, haben die Zeugen M2 und U2 in Übereinstimmung mit den Zeugen T7 und S5 bekundet, dass sie Listen darüber geführt hätten, wie viele Stunden sie für den Beklagten zu 1) bzw. den Kläger oder für die Gesellschaft jeweils tätig waren. Nach den zur Akte gereichten Listen ergibt sich insoweit hinsichtlich der jeweils aufgewendeten Stunden ein spürbares Missverhältnis jedenfalls nicht. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der Zeuge M2 die Liste manipuliert habe, um der ihm vom Beklagten zu 1) gegebenen Anweisung gerecht zu werden, darauf zu achten, dass er etwa in gleichem Umfang für den Beklagten zu 1) und den Kläger tätig werde, liegen dafür keinerlei Anhaltspunkte vor. Insbesondere spricht dafür nicht, dass der Zeuge M2 hinsichtlich der für den Kläger geleisteten Arbeiten vor allem auf pauschale Tätigkeiten, wie Gartenarbeiten, hingewiesen hat. 123 Ein wichtiger Grund für einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft gemäß § 140 HGB könnte sich aber aus weiteren, zeitlich nach dem 17.1.2007 liegenden Pflichtverletzungen ergeben. Bei etwaigen Verfehlungen des Beklagten zu 1), zu denen es erst in der Zeit gekommen ist, als die Parteien die gegenseitigen Vorwürfe in den Schreiben vom 12.1. und 16.1.2007 und der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 bereits erhoben hatten, stehen die Verfehlungen des Klägers aus der Zeit davor nicht von vorneherein der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 140 HGB entgegen. Durch die gegenseitigen Vorwürfe von Untreuehandlungen und sonstigem Fehlverhalten konnte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kein Zweifel darüber bestehen, dass solches für die Zukunft nicht toleriert wird. Zudem ist der Kläger durch die geänderte Situation in der Geschäftsführung seit dem 30.8.2007 in entscheidendem Maße davon abhängig, dass die Beklagten zu 1) und 3) sich pflichtgemäß verhalten, da er seitdem keinen unmittelbaren Zugriff auf Informationen mehr hat und an gewöhnlichen Maßnahmen der Geschäftsführung nicht mehr beteiligt ist und daher in besondere Weise auf die Rechte aus § 118 HGB angewiesen ist, die ihm auch als nicht geschäftsführendem Gesellschafter zustehen. Dieser Zeitpunkt stellt daher eine Zäsur dar, die im Rahmen der Abwägung aller Umstände zu berücksichtigen ist. Auch insoweit kann allerdings das vorangegangene, erhebliche Fehlverhalten des Klägers und des Beklagten zu 1) nicht völlig außer Acht gelassen werden. Eine völlige Abkehr vom früheren Verhalten ist weder vom Kläger noch vom Beklagten zu 1) erfolgt. So hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vorsätzliche Manipulationen (Angabe der Zeugen J3, H4, G3 und X auf Bewirtungsbelegen, obwohl diese nicht bewirtet worden sind) jeweils erst eingeräumt, als die Zeugen bereits vernommen waren oder schriftliche Erklärungen zur Akte gereicht hatten. Damit hat er das in den falschen Angaben zu den Bewirtungen liegende Fehlverhalten auch während des vorliegenden Rechtsstreits perpetuiert. Insoweit kann insbesondere von einem Schlussstrich unter das Verhalten bis zum Jahr 2007 durch die vom Kläger vorgenommene Einzahlung zum 31.12.2006 keine Rede sein. Das gleiche gilt für den Beklagten zu 1), der mit Schriftsatz vom 3.12.2007 vortragen lässt, dass es ihm nicht mehr erinnerlich sei, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang Herr U2 – abgesehen von seinem Einsatz in dem Ladenlokal auf der C-Straße – in den letzten Jahren privat für ihn tätig gewesen sei, was im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachvollziehbar ist. Allerdings hebt sich hier diese Fortwirkung der früheren Verfehlungen im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände gegenseitig auf 124 Für die Zeit nach dem 17.1.2007 und insbesondere seit dem 30.8.2007, also seitdem die Beklagten zu 1) und 3) die Geschäfte der Gesellschaft alleine führen, liegen Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1), die unter Berücksichtigung aller Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung als wichtiger Grund im Sinne von §§ 133, 140 HGB seinen Ausschluss des Beklagten zu 1) als Gesellschafter rechtfertigen können, nicht vor. 125 Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass die Beklagten zu 1) und 3) gemeinsame Essen als betrieblich veranlasst über die Gesellschaft abgerechnet haben, kann darin unabhängig davon, ob dies ein Fall des § 110 Abs. 1 HGB ist, auch im Hinblick auf den hier vorliegenden Umfang der gemeinsamen Essen eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 3), die einen wichtigen Grund für den Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft darstellt, nicht gesehen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass es bisher in der Gesellschaft eine entsprechende Übung nicht gegeben hat, da sich die Umstände nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung geändert haben. Der Kläger und der Beklagte zu 1) waren seit Jahrzehnten zerstritten, so dass solche gemeinsame Essen der damaligen geschäftsführenden Gesellschafter von vorneherein nicht in Betracht kamen. 126 Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass es sich bei der über die Gesellschaft abgerechneten Rechnung der Fa. C9 vom 7.10.2008 in Höhe von 75,55 € um eine private Beschaffung des Beklagten zu 1) oder des Beklagten zu 3) handele, liegt ein ausreichender Vortrag nicht vor. Die Beklagten zu 1) und 3) haben vorgetragen, dass die Rechnung die Beschaffung von Einladungskarten und Couverts betreffe, die für die Gesellschaft verwendet wurden. Dem ist der Kläger nicht substanziiert entgegen getreten. 127 Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass die Kosten von 58,00 € für die private Versendung von Süßigkeiten nach Hong Kong zunächst als betrieblicher Anlass über die Gesellschaft abgerechnet worden ist und der Beklagte zu 1) erst, als er von der Einsicht des Klägers in den Rechnungsbeleg erfuhr, nachträglich eine private Abrechnung veranlasst habe, stellt das – den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt - jedenfalls kein so gravierendes Fehlverhalten dar, dass dies einen Ausschluss des Beklagten zu 1)aus der Gesellschaft rechtfertigen könnte. 128 Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass die Beklagten zu 1) und 3) ihren Besuch der Prinzenproklamation 2008 als betrieblich veranlasste Kosten über die Gesellschaft abgerechnet haben, stellt auch das keinen wichtigen Grund im Sinne von § 140 HGB dar. Im Hinblick darauf, dass der Geschäftsführer der L & T GmbH, an der die Gesellschaft beteiligt ist, Teil des Kölner Dreigestirns war, kann dahinstehen, ob insoweit ein betrieblicher Anlass für die mit dem Besuch entstandenen Kosten gegeben ist, da sich die Annahme eines solchen betrieblichen Anlasses jedenfalls nicht als eine so erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 3) darstellt, die einen Ausschluss aus der Gesellschaft nach § 140 HGB rechtfertigen kann. 129 Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass der Beklagte zu 1) weiterhin Chemikalien für sein Schwimmbad über die Gesellschaft und zu deren Lasten beschaffen und Wasser zur Befüllung des Schwimmbades von der Gesellschaft mit deren Tankwagen zu seinem Schwimmbad bringen lasse, ist dieser Vortrag unsubstanziiert. Es wird nichts dazu vorgetragen, wann, welche konkreten Chemikalien zu welchem Preis beschafft und wann in welchem Umfang Wasser transportiert worden sein soll. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des von dem Kläger benannten Zeugen würde eine unzulässige Ausforschung darstellen. 130 Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass private Portokosten (insgesamt in Höhe von 147,19 €) als betrieblich veranlasst über die Gesellschaft verauslagt worden sein sollen, liegt ebenfalls ein Grund, der einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft begründen könnte nicht vor. Soweit es um eine Sendung an Frau E geht, haben die Beklagten zu 1) und 3) bestritten, dass es sich, wie vom Kläger vorgetragen, um eine persönliche Freundin des Beklagten zu 3) handele. Für die Richtigkeit seines Vortrags hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Soweit er ergänzend vorträgt, dass die Sendung aufgrund einer Anweisung an Herrn H6 erfolgt sei, ergibt sich daraus nicht, dass es sich um eine private Angelegenheit des Beklagten zu 1) und/oder des Beklagten zu 3) handelt. Soweit es um eine Sendung an Frau I8 geht, liegt, nachdem unstreitig ist, dass es sich bei dieser nicht um die Haushälterin des Ferienhauses des Beklagten zu 1) handelt und die Beklagten zu 1) und 3) vorgetragen haben, dass der Sendung eine Anfrage von Frau I8 an die Gesellschaft zugrunde lag, kein Anhaltspunkt für eine privat veranlasste Versendung vor. Der bloße Hinweis „Geschenk“ auf dem Einlieferungsschein reicht hierfür nicht aus. Soweit es um die Sendung an Frau M8 (Portokosten in Höhe von 30,00 €) und auf die Versendung eines Paketes an die Fa. H4 & J2 GmbH (Portokosten in Höhe von 6,40 €) stützt, ist schon aufgrund des geringen Betrages und des Umstandes, dass die Beklagten zu 1) und/oder zu 3) die Kosten bezüglich der Versendung an die Fa. H4 & J2 GmbH nicht einmal freigezeichnet haben, ein Fehlverhalten, welches im Rahmen eines Ausschluss des Beklagten zu 1) als Gesellschafter von Bedeutung sein kann, nicht gegeben. Soweit sich der Kläger bezüglich einer Sendung nach Mailand auf einen privaten Anlass beruft, liegt ein substanziierter Vortrag nicht vor, nachdem er dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 3), dass sich deren Tochter bzw. Schwester zu dieser Zeit nicht mehr in Mailand aufgehalten habe, nicht entgegen getreten ist. 131 Soweit sich der Kläger auf die Abrechnung der Bewirtungskosten bei dem Golfturnier „H9-Herbst-Preis 2008“ über die Gesellschaft bezieht, ist eine Pflichtverletzung im Hinblick auf den ausführlichen Vortrag der Beklagten zu 1) und 3), dass die Veranstaltung des H9-Herbst-Preises Gegenleistung für den Ausschank von H9 Kölsch im Golfclub S9 und damit Erfüllung einer Sponsoringvereinbarung mit dem Golfclub ist, nicht ausreichend substanziiert vorgetragen. Schon aus der Bezeichnung des Golfturniers als „H9-Herbst-Preis 2008“ ergibt sich eine Werbewirkung. Werbemaßnahmen, auch in Form von Spenden, sind grundsätzlich Teil der Geschäftsführung, die weitgehend in das Ermessen der Geschäftsführer fällt. 132 Soweit der Kläger behauptet, mit dem Ehepaar P4 seien private Freunde des Beklagten zu 1) in die Loge der Gesellschaft im Stadion des 1. FC Köln eingeladen gewesen, hat er dafür, nachdem die Beklagten zu 1) und 3) bestritten haben, dass diese Personen anwesend waren und Karten erhalten haben, vielmehr Herr N2 diese Karten erhalten habe, keinen Beweis angeboten. 133 Soweit sich der Kläger auf die Vergabe von Karten für die Stunksitzung am 9.1.2009 bezieht, haben die Beklagten zu 1) und 3) vorgetragen, dass die in der Liste (Anlage K 187 = Bl. 1619 d.A.) aufgeführten Personen die Karten tatsächlich nicht erhalten hätten, sondern diese von Herrn E4 an andere Mitarbeiter verteilt worden seien. Das bestreitet der Kläger, bietet aber keinen Beweis an. Grundsätzlich trägt der Kläger die Beweislast für die behauptete Pflichtverletzung. Dass sich in den Buchungsunterlagen der Gesellschaft die Liste befindet, ändert daran nichts. 134 Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass die Beklagten zu 1) und 3) veranlasst haben, dass die Rechnungen der Fa. T9 Systemmanagement und F9, hinter denen Herr I4 steht, als betriebliche Ausgaben der Gesellschaft zu deren Lasten abgerechnet werden, ist der Umstand, dass es sich – wie der Kläger darstellt - tatsächlich um private Beratungskosten handelt, nicht ausreichend substanziiert vorgetragen. Dazu reicht es nicht aus, dass sich Herr I4 – wie vom Kläger behauptet - gegenüber Dritten zunächst ausdrücklich als persönlicher Berater des Beklagten zu 1) vorgestellt habe. Zudem trägt der Kläger später selbst vor, dass Herr I4 für die Gesellschaft Tätigkeiten ausübt. Soweit der Kläger sich nunmehr darauf stützt, dass die Mandatierung dieser Unternehmen durch die Gesellschaft gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordert hätte, da es sich um ein Dauermandat handele, kann dies offenbleiben. Im Hinblick darauf, dass unstreitig die Beauftragung von Prof. X4 mit einem Beratungsmandat zu keinem Zeitpunkt durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wurde, und der Kläger nicht substanziiert vorträgt, dass die Beauftragung der genannten Unternehmen Nachteile für die Gesellschaft gebracht habe, kann in einer Beauftragung ohne Gesellschafterbeschluss jedenfalls keine Pflichtwidrigkeit der Beklagten zu 1) und 3) gesehen werden, der einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft rechtfertigen kann. 135 Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass Herr I4 in die Loge der Gesellschaft im Stadion des 1. FC Köln und zu einer Musikveranstaltung eingeladen worden ist, ist aufgrund der Geschäftsbeziehung zu der Gesellschaft zumindest auch von einem betrieblichen Anlass auszugehen. 136 Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass vieles dafür spreche, dass die Beklagten zu 1) und zu 3) private Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten als betrieblichen Aufwand von der Gesellschaft bezahlen lassen, liegt ein ausreichend substanziierter Vortrag nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich ein solcher Verdacht ergibt, werden nicht mitgeteilt. Dass die in dem Anschreiben der Prozessbevollmächtigten der Gesellschaft vom 23.12.2008 in Bezug genommene Anlage (Zeitaufstellung) auf Veranlassung des Beklagten zu 1) gesondert abgelegt worden ist, reicht dazu nicht aus. In dem Schreiben vom 23.12.2008 werden ebenso wie in der Rechnung vom 22.12.2008 und in der in dem Schreiben angesprochenen Zeitaufstellung (alle Unterlagen vom Kläger als Anlage K200 vorgelegt) die Gegenstände der Beratungsleistungen ausdrücklich genannt. Daraus ergibt sich ein privater Anlass nicht. 137 Soweit sich der Kläger hinsichtlich eines pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1) darauf beruft, dass bei dem Möbeltransport am 30.4.2008 private Möbel des Beklagten zu 1) von Mitarbeitern der Gesellschaft zur Einlagerung in Räumen der Gesellschaft transportiert worden sind, was unstreitig ist, ist der Vortrag im Hinblick darauf, dass die Beklagten zu 1) und 3) behaupten, dass es sich um Möbel (2 Bürosessel und 1 Schreibtisch) handele, die für das Büro des Beklagten zu 1) vorgesehen seien, schon nicht ausreichend substanziiert. Der Kläger spricht lediglich pauschal von einer sehr großen Anzahl privater Möbel, insbesondere Sessel und Kommoden. Selbst wenn man diesen Vortrag aber als ausreichend ansehen wollte und ihn als zutreffend unterstellt, reicht die dann darin liegende Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 1) im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung – auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 1) aufgrund des geführten Rechtsstreits sensibilisiert sein muss, was die Trennung zwischen privaten und der Gesellschaft zuzurechnenden Anlässen betrifft – jedenfalls nicht für einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft aus. 138 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Beklagten zu 1) und 3) mit ihren Stimmen in der Gesellschafterversammlung vom 17.11.2008 trotz schwerwiegender Krise der Gesellschaft ihre Geschäftsführergehälter exorbitant erhöht hätten, liegt insoweit ebenfalls kein wichtiger Grund für einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft vor. Auf der Gesellschafterversammlung vom 17.11.2008 sind mit den Stimmen der Beklagten zu 1) und zu 3) und gegen die Stimmen des Klägers unter TOP 13 mit Wirkung ab 1.1.2009 das Geschäftsführergehalt des Beklagten zu 1) von 92.032,56 € auf 210.000,00 € und das des Beklagten zu 3) von 110.000,00 € auf 180.000,00 € erhöht worden. Die Beschlussfassung mit den Stimmen der Beklagten zu 1) und 3) stellt aber jedenfalls keinen Grund dar, der einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft rechtfertigt. 139 Zunächst ist es im Vorfeld der Beschlussfassung nicht zu einer Beschneidung der Rechte des Klägers gekommen. Entgegen seiner Auffassung ist die Ankündigung in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung nicht zu beanstanden. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln in dem Urteil vom 16.7.2009 (83 O 190/08) an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und die der Kläger in dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (18 U 129/09) wohl auch nicht mehr anH4t. Im dortigen Rechtsstreit begehrt der Kläger u.a. die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses. 140 Entgegen der Ansicht des Klägers steht einer Erhöhung der Geschäftsführergehälter der Beklagten zu 1) und 3) auch nicht eine bisher gelebte Übung in der Gesellschaft entgegen, so dass auch auf den Verstoß gegen eine solche Übung eine treuwidrige Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 3) nicht gestützt werden kann. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 16.7.2009 (a.a.O.) Bezug genommen werden. 141 Die Beklagten zu 1) und 3) unterlagen bei der Abstimmung über die Erhöhung der Geschäftsführergehälter auch keinem Stimmverbot, so dass der Umstand, dass sie bei der Beschlussfassung über die sie selbst betreffende Erhöhung mitgestimmt haben, ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Bei der Geschäftsführervergütung handelt es sich um einen Organisationsakt, bei dem der geschäftsführende Gesellschafter auch bei eigener Betroffenheit sein Stimmrecht behält (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, zu § 119 Rz. 10). 142 Schließlich ergibt sich eine Unangemessenheit der Erhöhung der Geschäftsführergehälter auch nicht aus einem Vergleich mit Geschäftsführern ähnlicher Unternehmen. Auch insoweit kann wiederum auf die Ausführungen der 3. Kammer für Handelssachen in dem Urteil vom 16.7.2009 und insbesondere auf die Gehälterstudie der Unternehmensberatung L4, auf die dort abgestellt wird, Bezug genommen werden. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht die Darstellungen in der Gehälterstudie anders interpretiert, kann dem aus den von den Beklagten zu 1) und 3) in deren Berufungsbegründung vom 11.1.2010 in dem Verfahren 18 U 129/09 (im hiesigen Verfahren Anlage B1/3 360) dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. 143 Eine treuwidrige Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 3) könnte somit allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich die Erhöhung der Geschäftsführergehälter im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft als unangemessen darstellt und die Beklagten zu 1) und 3) dies wussten, gleichwohl aber die Erhöhung durchgesetzt haben. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft, wie sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 17.11.2008 absehbar war, sind die Parteien unterschiedlicher Ansicht. Insoweit kann letztlich aber dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhöhung der Geschäftsführergehälter eine wirtschaftliche Krise der Gesellschaft eingetreten oder vorhersehbar war, die die vorgenommene Erhöhung als völlig unangemessen erscheinen lässt. Denn jedenfalls steht nicht fest, dass die Beklagten zu 1) und 3) bei der Beschlussfassung davon ausgingen oder ausgehen mussten, dass die beschlossene Erhöhung, die ab dem 1.1.2009 wirkte, zukünftig nicht zu finanzieren sein würde, ohne die Gesellschaft unangemessen zu schädigen. Dabei sind hier, anders als im Verfahren 83 O 190/08, andere Maßstäbe anzulegen. Während es dort um die Frage geht, ob die gefassten Beschlüsse aufgrund einer in einer Unangemessenheit der Erhöhung liegenden Treuwidrigkeit der Beschlussfassung durch die Beklagten zu 1) und 3) nichtig sind, geht es hier darum, ob in dem Falle einer solchen Nichtigkeit in der entsprechenden Stimmabgabe der Beklagten zu 1) und 3) ein Grund zu sehen ist, der einen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen kann. Dazu reicht bei den hier anzustellenden prognostischen Einschätzungen jedenfalls nicht aus, dass die Möglichkeit der Kenntnis bestanden hat, dass die beschlossene Erhöhung aufgrund der zu erwartenden wirtschaftlichen Situation nicht angemessen sein könnte. Vielmehr ist zu verlangen, dass die Beklagten zu 1) und 3) sicher davon ausgingen oder ausgehen mussten, dass eine solche Unangemessenheit eintritt. Dies hat der Kläger nicht ausreichend substanziiert vorgetragen. Zur Darlegung der Krise und der Kenntnis der Beklagten zu 1) und 3) davon, beruft er sich im Wesentlichen auf Vorgänge im Jahr 2009. Unabhängig davon, ob sich aus diesen die von ihm behauptete dramatische wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ableiten lässt, kann daraus die erforderliche Kenntnis der Beklagten zu 1) und 3) im Zeitpunkt der Beschlussfassung aber nicht abgeleitet werden. Dazu, dass diese Umstände bereits zu diesem Zeitpunkt sicher oder zumindest mit einer großen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar waren, fehlt aber schlüssiger Vortrag des Klägers. Soweit er vorträgt, dass bereits am 17.11.2008 erkennbar gewesen sei, dass die Gesellschaft sich in einer zunehmend schlechteren wirtschaftlichen Lage befand und für die Beklagten zu 1) und 3) aufgrund der ihnen täglich gemeldeten Absatzentwicklung erkennbar war, dass das Planergebnis bei Weitem nicht erreicht werden würde, kann dieser pauschale Vortrag nicht ausreichen. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass sich aus dem Jahresabschluss für 2008 ergibt, dass die Absatzentwicklung am 31.8.2008 0,7% hinter den Planvorgaben lag, kann daraus für eine wirtschaftliche Krise am 17.11.2008 oder eine Vorhersehbarkeit einer solchen Krise am 17.11.2008 nichts abgeleitet werden. Soweit er sich weiter auf Warnzeichen beruft, fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag, worin diese lagen. Allein der allgemeine Vortrag, dass sich die Kreditbedingungen für die Gesellschaft verschlechterten und dies den Beklagten zu 1) und 3) vor Augen gestanden haben müsse, stellt einen ausreichend substanziierten Vortrag zu deren Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise, die die Erhöhung der Gehälter gerade in der vorgenommenen Höhe als unangemessen erscheinen lässt, nicht dar. Soweit der Kläger sich auf einen Mittelabfluss im Jahr 2008 beruft, bleibt sein Vortrag wiederum pauschal und unkonkret. Der Kläger ist außerdem der Darstellung der Beklagten zu 1) und 3), dass die ihnen damals vorliegenden aktuellen Zahlen aus dem operativen Geschäft eine entsprechende Abweichung von dem prognostizierten Gewinn für 2008 nicht hergaben, da diese Abweichung vor allem in dem Erfordernis von Abschreibungen begründet war, die für sie im November 2008 noch nicht bekannt waren, nicht entgegen getreten. 144 Nach alledem steht nicht fest, dass in der Beschlussfassung über die Erhöhung der Geschäftsführergehälter in der Gesellschafterversammlung vom 17.11.2008 ein den Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft rechtfertigender Grund vorliegt. 145 Soweit der Kläger dem Beklagten zu 1) in der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft erhebliche Entnahmen und dem Beklagten zu 3) eine Mitwirkung an den Entnahmen des Beklagten zu 1) vorwirft, können auch diese Entnahmen des Beklagten zu 1), die im Jahr 2009 495.965,34 € (ohne entnahmefähigem Gewinnanteil und Geschäftsführervergütung) sowie eine Darlehensrückzahlung seitens der Gesellschaft an den Beklagten zu 1) in Höhe von weiteren 308.125,68 € ausmachten, einen Ausschluss der Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft letztlich ebenfalls nicht rechtfertigen. 146 Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte zu den Entnahmen in 2009 insgesamt nicht berechtigt gewesen sei. Eine Darlehensforderung habe 2009 nicht mehr bestanden, weil in der Bilanz zum 31.12.2008 bereits eine Aufrechnung stattgefunden habe, der der Beklagte zu 1) durch die Zustimmung zum Jahresabschluss in der Gesellschafterversammlung auch zugestimmt habe. Jedenfalls sei aber der Betrag in Höhe von 495.965,34 € zu Unrecht entnommen, für dessen Entnahme es keinerlei Grundlage gebe. Die Beklagten zu 1) und zu 3) sind der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) zu den Entnahmen berechtigt gewesen sei. Die Parteien streiten dabei zunächst darüber, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschafter überhaupt Entnahmen tätigen dürfen. In § 10 des Gesellschaftsvertrages heißt es insoweit: „Entnahmen im Vorgriff auf den Gewinnanteil eines Geschäftsführers sind über die von den Finanzbehörden geforderten Vorauszahlungen für Steuern, soweit sie anteilig auf die Gesellschaftsrechte entfallen, hinaus den Gesellschaftern nur gestattet, soweit dies durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt worden ist.“ Da es sich bei den Entnahmen des Beklagten zu 1) in den Jahren 2009 und 2010 nicht – jedenfalls nicht ausschließlich – um solche im Vorgriff auf den Gewinnanteil des Beklagten zu 1) handelt und zudem ein ausdrücklicher Gesellschafterbeschluss nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen des § 10 Gesellschaftsvertrages nicht erfüllt. Allerdings tragen die Beklagten zu 1) und zu 3) vor, dass seit Gründung der Gesellschaft nicht nach den Regelungen des § 10 des Gesellschaftsvertrages verfahren worden sei, sondern Entnahmen von den Gesellschaftern einhellig dann als zulässig angesehen wurden, wenn die Liquiditätslage der Gesellschaft die Entnahmen zugelassen habe. Gesellschafterbeschlüsse seien insoweit nicht gefasst worden. Unstreitig ist dann in den 1990er Jahren eine einvernehmliche Eigenkapitalregelung hinsichtlich aller Unternehmen der J-Gruppe erfolgt, die die Entnahmen darauf beschränkte, dass die Privatkonten der Gesellschafter bei allen Gesellschaften der J-Gruppe in der Summe ausgeglichen sein mussten. Diese Regelung ist durch Auflösung der J-Gruppe im Jahr 2008 hinfällig geworden, ohne dass eine neue Regelung getroffen worden ist. 147 Es kann aber letztlich dahinstehen, ob nach Auflösung der J-Gruppe die Regelungen des § 10 des Gesellschaftsvertrages oder eine abweichende frühere Handhabung als Voraussetzungen für eine Entnahme eintraten. Selbst wenn man die vorgenommenen Entnahmen als unberechtigt ansehen wollte, kann dies eine Treuwidrigkeit der Beklagten zu 1) und 3) von einem solchen Gewicht, die einen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen kann, letztlich nicht darstellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in deutlich größerem Umfang Entnahmen vorgenommen hat. Zwar sind diese im Wesentlichen in 2007 auf der Grundlage der damaligen Eigenkapitalregeln der seinerzeit noch existierenden J-Gruppe erfolgt, so dass sie im entsprechenden Zeitpunkt nicht zu beanstanden waren. Kern des Vorwurfs des Klägers an die Beklagten zu 1) und 3) ist aber, dass Entnahmen in erheblichem Umfang durch den Beklagten zu 1) getätigt worden sind, obwohl sich die Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise befunden habe und dadurch die Existenz der Gesellschaft gefährdet worden sei. Unterstellt man entsprechend dem Vortrag des Klägers eine existenzgefährdende wirtschaftliche Krise der Gesellschaft – die von den Beklagten zu 1) und 3) bestritten wird – können Entnahmen, die durch erwartete Gewinnanteile jedenfalls nicht vollständig gedeckt sind, durchaus eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Darauf kann sich der Kläger aber nicht berufen, denn er selbst hat deutlich umfangreichere Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft sowohl als der Beklagte zu 1) als auch als die Beklagten zu 1) und zu 3) zusammen. So weist das Privatkonto des Beklagten zu 1) zum 31.12.2010 einen negativen Saldo in Höhe von 1.616.135,02 €, dasjenige des Beklagten zu 3) ein Guthaben in Höhe von 8.266,32 € und dasjenige des Klägers einen negativen Saldo in Höhe von 2.208.184,03 € aus. Eine etwaige Pflichtverletzung läge aber insbesondere darin, dass der Gesellschaft in der wirtschaftlichen Krise Liquidität nicht zur Verfügung steht, weil sie den Gesellschaftern darlehensweise überlassen wird. Insoweit spielt es keine Rolle, ob dieser Umstand durch neue Entnahmen oder dadurch hervorgerufen wird, dass Verbindlichkeiten die der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft hat, nicht zurückgezahlt werden, denn letztlich belasten beide Umstände die Gesellschaft in der Krise gleichermaßen. 148 Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass bei einer Rückführung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft wegen der dann erhöhten Liquidität die Gefahr weiterer Entnahmen durch den Beklagten zu 1) bestehe. Denn spätestens nachdem der Beklagten zu 1) am 27.5.2010 angeboten hat, den sich nach Gewinngutschrift für das Jahr 2009 ergebenden negativen Stand seines Privatkontos vollständig auszugleichen und künftig Entnahmen nur noch nach Maßgabe des Wortlauts des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen, wenn der Kläger sich gleichfalls verpflichtet, sein negatives Privatkonto nach Gutschrift des Gewinnes für 2009 zurückzuführen, ist dieses Argument nicht mehr stichhaltig. 149 Soweit es – eine Anwendbarkeit des § 10 des Gesellschaftsvertrages unterstellt – darüber hinaus auch an der Beschlussfassung fehlen würde, ergibt sich im Hinblick auf die obigen Ausführungen nichts anderes. 150 Soweit der Kläger den Beklagten zu 1) und zu 3) weiter vorwirft, dass sie durch die Entnahmen des Beklagten zu 1) auch gegen die Entnahmebeschränkungen der Banken im Jahr 2009 verstoßen hätten, kann dahinstehen, ob eine Entnahmebeschränkung auf 500.000,00 € verbindlich vereinbart war und ob dabei auch Rückzahlungen auf das der Gesellschaft von dem Beklagten zu 1) gewährten Darlehen zu berücksichtigen waren, wovon die Banken ausweislich des Schreibens der Kreissparkasse Köln vom 5.2.2010 (Anlage K 313) offensichtlich ausgehen. Denn selbst wenn man einen Verstoß gegen verbindliche Vereinbarungen mit den Banken annehmen würde, könnte das nur dann ein im Rahmen der Ausschlussprüfung zu berücksichtigender Umstand sein, wenn dies zu spürbaren nachteiligen Konsequenzen seitens der Banken gegenüber der Gesellschaft geführt hätte. Das ist indes nicht ersichtlich. Dass insbesondere die in dem Schreiben der Kreissparkasse Köln vom 5.11.2009 verlangten Sondertilgungen in 2010 ihre Ursache alleine oder maßgeblich in den Entnahmen haben ist nicht erkennbar. Zudem ergibt sich aus dem oben genannten Schreiben vom 5.2.2010, dass trotz der erheblichen Entnahmen in 2009, für 2010 solche in Höhe von 350.000,00 € von den Banken akzeptiert wurden. 151 Soweit der Kläger den Beklagten zu 1) und 3) vorwirft, dass der Beklagte zu 1) mit Billigung des Beklagten zu 3) im Jahr 2010 seine Entnahmepraxis fortgesetzt habe, kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) unter Verstoß gegen § 10 des Gesellschaftsvertrages – seine Anwendung unterstellt - im laufenden Jahr 2010 Entnahmen getätigt hat, da diese ausweislich des Saldos zum 31.12.2010 weitgehend wieder zurückgeführt worden sind und auch die von den Banken im Schreiben vom 5.2.2010 akzeptierte Entnahme von 350.000,00 € somit letztlich nicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund kann allein ein etwaiger Verstoß gegen die Regelung des § 10 des Gesellschaftsvertrages durch die Beklagten zu 1) und 3), dessen Fortgeltung zwischen den Parteien streitig ist, einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft nicht rechtfertigen. 152 Soweit der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 3) auch darin sieht, dass den Entnahmen des Beklagten zu 1) aufgrund der Vermögenssituation ein werthaltiger Rückzahlungsanspruch nicht gegenübersteht, handelt es sich um Spekulationen. Eine allein auf die in der Vergangenheit vorgenommenen Entnahmen gestützte Schätzung des Finanzbedarfs des Beklagten zu 1), ein geschätzter Verlust des Beklagten bei einem finanziellen Engagement bei der F AG und Kontostände aus September 2006 reichen nicht aus, um die fehlende Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich der 2009 und 2010 getätigten Entnahmen des Beklagten zu 1) nachvollziehbar darzulegen. 153 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Aufstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2008 nicht in der dafür gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Frist erfolgt ist, mag das zwar pflichtwidrig sein, reicht aber nicht aus, um den Verbleib der Beklagten zu 1) und 3) in der Gesellschaft für den Kläger unzumutbar erscheinen zu lassen. 154 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Beklagten zu 1) und 3) ihn im Zusammenhang mit einer eventuellen Veräußerung des Betriebsgrundstücks der S2 GmbH nicht ausreichend informiert hätten, ist darin ein Verstoß gegen die den Beklagten zu 1) und 3) gegenüber dem Kläger als nicht geschäftsführendem Gesellschafter obliegende Informationspflicht nicht zu sehen. Die Beklagten zu 1) und 3) haben unbestritten vorgetragen, dass die Beauftragung eines Maklerbüros erfolgt sei, um alle Produktionsstandortoptionen vergleichen zu können. Über eine solche Geschäftsführungsmaßnahme muss der Kläger nicht informiert werden. 155 Soweit der Kläger rügt, dass er im Februar 2009 über Schreiben der Banken, die aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der H9 am E5 GmbH eine teilweise Rückführung der an diese ausgelegten Kredite u.a. von der Gesellschaft verlangten, seitens der Beklagten zu 1) und 3) nicht informiert worden sei, liegt darin ebenfalls keine Verletzung seines Informationsrechts. Zwar besteht eine Pflicht der geschäftsführenden Gesellschafter die übrigen Gesellschafter von wesentlichen Umständen, die die Gesellschaft betreffen, zu informieren. Das ergibt sich schon aus der Haftungsgemeinschaft aller Gesellschafter. Diese Pflicht bezieht sich in erster Linie auf die Informationen, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Rechte der nicht geschäftsführenden Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung zu gewährleisten (vgl. die Beispiele bei Enzinger in MK-HGB, 2. Auflage, zu § 118 Rz. 4). Daraus folgt aber nicht, dass zwingend über jegliche Verhandlungen mit Geschäftspartnern unverzüglich zu informieren ist, auch wenn diese von besonderer Bedeutung sind. Vielmehr reicht eine Information vor der ErH4ung konkreter, zustimmungsbedürftiger Maßnahmen in der Regel aus. Eine Pflicht zur Information des Klägers bestand hier also nicht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Bankengespräche im November 2009 sowie für eine eventuell fehlende Informationserteilung bzgl. der Sale & Lease Back-Verträge mit der M2 GmbH. 156 Soweit der Kläger eine nicht ausreichende Information hinsichtlich des Projektes „Standortverlagerung nach Porz“ rügt, ist es unstreitig, dass dem Kläger auf sein Einsichtsverlangen in die Planungsunterlagen für 2010 vom 30.10.2009 die am Tag zuvor seitens des Beklagten zu 3) an die Banken weitergeleiteten Unterlagen, die sich mit dem Projekt Porz befassen, nicht zugeleitet wurden, sondern ihm auf Anweisung des Beklagten zu 3) von dem Mitarbeiter C3 mitgeteilt wurde, dass das Projekt Porz noch nicht durchgerechnet sei. Darin liegt eine Verletzung des Informations- und Einsichtsrechts des Klägers durch die Beklagten zu 1) und 3). Auch diese Pflichtverletzung reicht aber nicht aus, um den Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft auszuschließen. Im Hinblick auf die Fülle von Einsichtsersuchen und –gewährungen und den Umstand, dass die Einsicht am 4. Dezember, wenn auch nach Androhung einer Klage, gewährt worden ist, ist diese Pflichtverletzung noch nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass sie einen wichtigen Grund im Sinne von § 140 HGB darstellt. 157 Soweit der Kläger den Beklagten zu 1) und 3) eine Verletzung seiner Informationsrechte durch verzögerte Informationserteilung auf seine Ersuchen vom 9.10.2009 und 19.11.2009 vorwirft, kann schon nach seinem eigenen Vortrag nur hinsichtlich zweier Schreiben (das dritte stammt erst vom 5.11.2009) von einer verzögerten Überlassung ausgegangen werden. Darin kann ein für einen Ausschluss aus der Gesellschaft relevanter Pflichtverstoß aber nicht gesehen werden. Hinsichtlich des Informationsverlangens des Klägers vom 3.2.2010 kann schon nach seinem eigenen Vortrag nicht von einer relevanten verzögerten Einsichtsmöglichkeit, die am 16.2.2010 für den 23.2.2010 eingeräumt wurde, gesprochen werden. 158 Soweit der Kläger hinsichtlich der Korrespondenz mit der IKB rügt, nicht alle Unterlagen zur Einsicht erhalten zu haben, kann letztlich offen bleiben, ob in dem Telefonat vom 26.2.2010 seitens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1), dessen Verhalten sich die Beklagten zu 1) und 3) zurechnen lassen müssten, falsche Angaben gemacht worden sind und auf welchen konkreten Gegenstand sich dieses Gespräch bezogen hat – was zwischen den Parteien streitig ist -. Der Kläger trägt selbst vor, dass ihm Unterlagen über die Verhandlungen mit der IKB vorgelegt worden sind und führt weiter aus, dass ihm nicht die gesamte Korrespondenz mit der IKB vorgelegt worden sei und er dies beweisen könne. Welche Unterlagen ihm verweigert worden sein sollen, bzw. woraus sich ergibt, dass ihm nicht sämtliche Korrespondenz offengelegt worden sein soll, sagt er nicht. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Vielzahl der Einsichtsgesuche und Informationsverlangen sowie entsprechender Einsichts- und Informationsgewährungen kann – eine falsche telefonische Auskunft unterstellt - darin jedenfalls keine so erhebliche Pflichtverletzung gesehen werden, dass diese einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft nach § 140 HGB rechtfertigt. 159 Soweit der Kläger weiter rügt, dass sein Informations- und Einsichtsverlangen vom 3.2.2010 (gemeint offensichtlich 3.3.2010) bezüglich neuer „Bankenrunden“ und weiterer Bankenkorrespondenz nicht ausreichend beantwortet sei, kann das nach dem von ihm selbst vorgelegten Antwortschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vom 19.3.2010, in dem eine Einsichtnahme in die neue Bankenkorrespondenz für den 25.3.2010 angeboten wird, nicht nachvollzogen werden. 160 Soweit der Kläger auf die Doppelfunktion des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) abstellt, der zugleich die Gesellschaft berät, und behauptet, dass es Unterlagen bezüglich der Rechtsberatung geben müsse, die ihm nicht offengelegt worden seien, ist das eine bloße Vermutung und reicht daher zur Feststellung einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) und/oder zu 3) nicht aus. 161 Soweit der Kläger eine pflichtwidrige Beeinträchtigung seiner Gesellschafterrechte darin sieht, dass er vor der Beschlussfassung über das Projekt „Bürgschaft für das Projekt H9 am E5“ in der Gesellschafterversammlung vom 26.9.2007 nicht ausreichend informiert worden ist, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist unstreitig, dass er die Unterlagen vor der Gesellschafterversammlung – wenn auch erst einen Tag vorher, wie auch die anderen Gesellschafter – erhalten hat. Zudem ist der Tagesordnungspunkt ausweislich der Niederschrift (Anlage K 121) ausführlich erörtert worden. Der Kläger trägt nicht vor, welche Informationen ihm konkret fehlten und welche Unterlagen er benötigt hätte. 162 Soweit der Kläger eine treuwidrige Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 3) darin sieht, dass seitens der Gesellschaft an die H9 am E5 ein „Zuschuss für Veranstaltungs- und Vertriebsaktivitäten 2010“ in Höhe von 119.000,00 € gezahlt worden ist, ohne dass darüber ein Gesellschafterbeschluss herbeigeführt worden ist und der Kläger dadurch in seinen Gesellschafterrechten verletzt worden sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei einem solchen Zuschuss handelt es sich um ein gewöhnliches Betriebsgeschäft, das nicht als Investition im Sinne von § 16 Abs. 2 f des Gesellschaftsvertrages anzusehen ist. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 3), dass es sich um ein typisches, alltägliches Geschäft der Gesellschaft handele und diese vielen Gastronomieobjekten entsprechende Zuschüsse zahle, auch nicht entgegengetreten. 163 Soweit der Kläger eine treu- und pflichtwidrige Beeinträchtigung darin sieht, dass er vor der Beschlussfassung über die Festlegung der Tätigkeitsvergütung des Beklagten zu 3) in der Gesellschafterversammlung vom 26.9.2007 nicht ausreichend informiert worden sei, kann dies nicht festgestellt werden. Ein Vorabinformation ist unstreitig erfolgt, wobei der Hinweis, dass ein Beschluss über die Tätigkeitsvergütung des Beklagten zu 3) gefasst werden soll, insoweit ausreichend ist. Soweit der Kläger behauptet, in der Gesellschafterversammlung nur unzureichend informiert worden zu sein, liegt im Hinblick darauf, dass ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung (Anlage K 121) Fragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu diesem Komplex beantwortet wurden, ein substanziierter Vortrag des Klägers nicht vor, da er nicht dargelegt, welche konkreten, für ihn bedeutsamen Informationen nicht erteilt bzw. welche Fragen nicht beantwortet worden sein sollen. 164 Bezüglich des Vorwurfs, dass die Gesellschafterrechte des Klägers in der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2007 seitens der Beklagten zu 1) und 3) pflichtwidrig missachtet worden seien, da seine Stellungnahme zu den Planzahlen nicht diskutiert und nicht als Anlage zum Protokoll genommen worden sei, ergibt sich schon aus dem Protokoll, dass der Inhalt der Stellungnahme besprochen worden ist. In der Weigerung des Beklagten zu 1) in seiner Funktion als Versammlungsleiter, diese Stellungnahme als Anlage zum Protokoll zu nehmen, liegt eine missbräuchliche Beschränkung der Gesellschafterrechte des Klägers nicht vor. 165 Soweit der Kläger eine Verletzung seiner Gesellschafterrechte darin sieht, dass über seinen Antrag zur Protokollierung in der Gesellschafterversammlung vom 21.10.2010 eine Beschlussfassung abgelehnt worden ist, kann unabhängig davon, dass die Auffassung der Beklagten zu 1) und 3), dass die Art und Weise der Protokollierung von Gesellschafterversammlungen der Beschlussfassung der Gesellschafter entzogen sei, in keiner Weise nachvollziehbar ist, dahinstehen, ob auf dieser Gesellschafterversammlung über den Antrag des Klägers bezüglich der Einführung der Möglichkeit einer Protokollierung durch einen Notar hätte ein Beschluss gefasst werden müssen. In der Verweigerung einer entsprechenden Beschlussfassung kann jedenfalls kein Umstand gesehen werden, der einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft rechtfertigen könnte. 166 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Beklagten zu 1) und 3) in der Gesellschafterversammlung vom 5.11.2007 rechtswidrig seine Gesellschafterrechte beschränkt hätten, gilt Folgendes: Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass seitens der Beklagten zu 1) und 3) pflichtwidrig gegen die Vorschriften über die Niederschrift bezüglich Gesellschafterversammlungen in § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, der insoweit lediglich regelt, dass eine Niederschrift zu fertigen ist, verstoßen worden sei, ist der Vortrag schon unsubstanziiert, da jegliche Ausführungen dazu fehlen, welche konkrete Äußerung des Klägers pflichtwidrig nicht aufgenommen worden sein soll. Zudem ist unstreitig, dass das Protokoll vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) geführt wurde. Dessen Verhalten kann den Beklagten zu 1) und 3) aber nicht zugerechnet werden. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags auch darin sieht, dass das Diktat nicht noch einmal laut vorgespielt worden ist, ist das unerheblich, da er selbst nicht vorträgt, dass er ein lautes Vorspielen verlangt habe und dies verweigert worden sei oder die später gefertigte schriftliche Niederschrift unrichtig ist. 167 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Beklagten zu 1) und 3) die Regelungen der Kündigungsfristen in den Verträgen der Prokuristen T7 und S5 mit diesen neu, zum Nachteil der Gesellschaft, geregelt hätten, ohne dazu einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, liegt auch darin keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 3). Weder aus dem Gesetz noch aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass zu dieser Maßnahme eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich ist. Insbesondere handelt es sich nicht um ein den in § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages beispielhaft aufgeführten Geschäften vergleichbares, ungewöhnliches Betriebsgeschäft. 168 Soweit der Kläger die Missachtung seiner Gesellschafterrechte rügt, weil bei der Abberufung des Prokuristen T4 und der Veränderung des Zuständigkeitsbereichs des Prokuristen T7 kein Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeigeführt worden ist, liegt ein Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag und damit ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 1) und 3) nicht vor. Aus § 16 des Gesellschaftsvertrages kann ein Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung bezüglich der Abberufung des Herrn T4 als Prokurist der Gesellschaft und der Aufhebung seines Anstellungsverhältnisses nicht abgeleitet werden. § 16 Abs. 2 c des Gesellschaftsvertrages verlangt nur für die Berufung zum Prokuristen, und § 16 Abs. 2 e für den Abschluss von Anstellungsverträgen ab einem bestimmten Monatsgehalt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass auch im Falle der Abberufung und der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Gesellschaftsversammlung zustimmen muss. Auch aus dem Sinn und Zweck des § 16 ergibt sich ein solches Zustimmungsbedürfnis nicht. Dieser liegt bei Anstellungsverträgen ab einem bestimmten Monatsgehalt in der langfristigen Bindung und Verpflichtung, die aufgrund ihrer erheblichen finanziellen Bedeutung nicht ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingegangen werden soll. Dieser Gedanke ist aber auf eine Kündigung bzw. Aufhebungsvereinbarung nicht zu übertragen, da dadurch – auch wenn wie hier eine Freistellung erfolgt und eine Abfindung zu zahlen ist – eine langfristige Bindung nicht eingegangen wird. Vielmehr ist dieses Risiko schon bei der Anstellung und der Berufung zum Prokuristen angelegt und daher durch die dortige Zustimmung mit abgedeckt. Auch die Veränderung des Zuständigkeitsbereichs des Prokuristen T7 bedarf aus den oben dargelegten Gründen keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung, so dass auch hier in dem Handeln der Beklagten zu 1) und 3) keine Missachtung der Gesellschafterrechte des Klägers vorliegt. 169 Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass seitens der Beklagten zu 1) und 3) ein von den Banken geforderter Businessplan unter Missachtung seiner Mitwirkungsrechte vorgelegt worden sei, kann dahin stehen, ob ein abgestimmter Plan verlangt worden war und welche Mitwirkungs- oder Informationsrechte dem Kläger insoweit zustehen. Vor dem Hintergrund der offensichtlich sehr unterschiedlichen Vorstellungen zum Inhalt des Businessplans der Beklagten zu 1) und 3) einerseits und des Klägers andererseits und dem Umstand, dass dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem vorgelegten Businessplan eingeräumt wurde und diese Vorgehensweise von den Banken offensichtlich akzeptiert wurde, kann darin eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten zu 1) und 3) nicht gesehen werden. 170 Soweit der Kläger weiter rügt, dass seine Gesellschafterrechte seitens der Beklagten zu 1) und 3) dadurch beschnitten worden seien, dass unstreitig eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung vor Aufnahme der Verhandlungen über einen Sozialplan und einen Interessenausgleich im Hinblick auf beabsichtigte Entlassungen von 12 Mitarbeitern nicht eingeholt worden sei, handelt es sich bei der Aufnahme solcher Verhandlungen nicht um eine zustimmungspflichtige Geschäftsführungshandlung. Hinsichtlich der verpflichtenden Eingehung der Vereinbarungen ist in der Gesellschafterversammlung vom 29.7.2008 ein Gesellschafterbeschluss herbeigeführt worden. Dass die Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt bereits unterschrieben war ist unerheblich, da sich die Gesellschaft eine Rücktrittsoption vorbehalten hatte. 171 Soweit der Kläger weiter die Verletzung seiner Gesellschafterrechte durch die Beklagten zu 1) und 3) im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung für die Gaststätte C5 rügt, da die aus seiner Sicht erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung erst nach einer verbindlichen vertraglichen Bindung gegenüber dem Darlehensnehmer eingeholt worden sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 3), dass der Vertrag seitens der Gesellschaft erst nach der Gesellschafterversammlung vom 5.11.2007, bei der über diesen Punkt eine Beschlussfassung erfolgt ist, nämlich am 6.11.2007 unterzeichnet worden ist, ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass die mit der Betreiberin der Gaststätte C5 geschlossenen Leihverträge und die Überlassung des Bier-Drive Systems einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beklagten zu 1) und 3) haben vorgetragen, dass auch in der Vergangenheit über solche Geschäfte Gesellschafterbeschlüsse nicht herbeigeführt worden seien. Dem ist der Kläger nicht substanziiert entgegen getreten. Soweit er der Auffassung ist, dass sich die Notwendigkeit einer Beschlussfassung hier daraus ergebe, dass mit den geschlossenen Vereinbarungen der Ehefrau des Beklagten zu 1) bzw. der Mutter des Beklagten zu 3) als Verpächterin der Gaststätte ein Sondervorteil verschafft worden sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Ein substanziierter Vortrag des Klägers dazu, worin im Vergleich mit einem Dritten ein Sondervorteil für die Ehefrau bzw. Mutter der Beklagten zu 1) und 3) liegen soll, fehlt. Ein Erfordernis einer Beschlussfassung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Zusammenhang mit Verträgen, die die Gaststätte C5 betreffen, Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung herbeigeführt worden sind, die es nach dem Gesetz bzw. dem Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich war. Insgesamt liegt nach alledem eine Verletzung der Gesellschafterrechte im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen mit der Pächterin der Gaststätte C5 nicht vor. 172 Soweit der Kläger darüber hinaus seine Gesellschafterrechte im Zusammenhang mit der Darlehenshingabe bezüglich der Gaststätte N rechtswidrig verletzt sieht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er stützt sich, nachdem nunmehr unstreitig ist, dass die Höhe des gewährten Darlehens unterhalb des Schwellenwertes für eine erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung liegt, jetzt darauf, dass es sich um ein Geschäft zwischen nahen Angehörigen handele, da der Beklagte zu 1) Miteigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Gaststätte N befindet. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) möglicherweise mittelbar von dem Vertragsschluss betroffen ist, reicht aber nicht aus, um ein Zustimmungserfordernis zu begründen. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Gaststätte C5 Bezug genommen werden. Soweit der Kläger behauptet, dass die vereinbarten Konditionen einem Drittvergleich nicht standhielten, da die Lebensdauer eines solche Objekts nur 4 Jahre betrage und der kalkulierte Bierumsatz viel zu hoch angesetzt sei, ist dieser Vortrag nicht ausreichend substanziiert. Insbesondere fehlt es an konkretem Vortrag zu abweichenden Vereinbarungen in „Drittverträgen“. 173 Soweit der Kläger sich hinsichtlich einer Verletzung seiner Gesellschafterrechte durch die Beklagten zu 1) und 3) weiter darauf beruft, dass es im Zusammenhang mit der Genehmigung und Freigabe des Marketingbudgets vor dem 5.11.2007 für die beiden ersten Quartale 2008 von ca. 500.000,00 € eines vorherigen Gesellschafterbeschlusses bedurft hätte, der unstreitig nicht herbeigeführt worden ist, kann letztlich offenbleiben, ob ein solcher Beschluss erforderlich war. Die Beklagten zu 1) und 3) haben vorgetragen, dass das Marketingbudget in der Vergangenheit – insbesondere zu der Zeit, als der Kläger als Geschäftsführer für diesen Bereich zuständig war – nicht als Investition im Sinne von § 16 Abs. 2 f des Gesellschaftsvertrages angesehen worden sei und dementsprechend insoweit auch keine Beschlüsse gefasst worden seien. Demgegenüber behauptet der Kläger, dass die Gesellschafter in der Vergangenheit nicht generell davon ausgegangen seien, dass es sich insoweit um Geschäfte handele, die keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, sondern diese sich vorbehalten hätten, von Fall zu Fall eine Beschlussfassung zu verlangen. Es kann offenbleiben, wie tatsächlich vorgegangen wurde. Selbst wenn man von dem Vortrag des Klägers ausgeht, kann ohne konkreten Hinweis, dass nunmehr eine Beschlussfassung gewünscht wird, in dem Verhalten der Beklagten zu 1) und 3) keine treuwidrige Verletzung der Gesellschafterrechte des Klägers gesehen werden. Daraus, dass am 18.12.2007, also zu einem späteren Zeitpunkt, über die Fortsetzung der Kooperation mit der HSG ein Gesellschafterbeschluss gefasst worden ist, kann nichts anderes abgeleitet werden. 174 Soweit der Kläger sich weiter darauf beruft, dass die Beklagten zu 1) und 3) sich im Zusammenhang mit den Konditionen für den Pächter der Gaststätte “FP4“, deren Verpächter die J GmbH & Co. KG ist, an der die Beklagten zu 1) und 3) beteiligt sind, zu Unrecht bereichert hätten, ist er dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) zu den Besonderheiten, die bei der Bewertung einer Rückvergütung zu beachten sind und woraus sich im vorliegenden Fall eine unangemessene Abweichung von anderen Verträgen nicht ergäbe, nicht substanziiert entgegen getreten. 175 Soweit sich der Kläger hinsichtlich eines wichtigen Grundes für den Ausschluss des Beklagten zu 1) auch auf die von ihm behauptete schlechte wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft seit seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung beruft, kann darin, selbst wenn man eine solche negative Entwicklung – die von den Beklagten zu 1) und 3) bestritten wird – als gegeben unterstellt, ein Ausschließungsgrund nicht gesehen werden. Zum einen kann eine solche Entwicklung ganz unterschiedliche Ursachen haben, die nicht notwendigerweise im Einflussbereich der Geschäftsführung liegen, zum anderen werden konkrete Maßnahmen, die die Beklagten zu 1) und 3) als Geschäftsführer zu verantworten haben und die diese Entwicklung ausgelöst haben, von dem Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn er pauschal ausführt, dass die Ursache der von ihm behaupteten schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft die pflichtwidrige Geschäftsführung der Beklagten zu 1) und 3) sei, ohne hier (mit Ausnahme der oben schon eingehend erörterten Erhöhung der Geschäftsführergehälter und der Entnahmen durch den Beklagten zu 1)) konkrete Maßnahmen zu bezeichnen. Ebenso wenig reicht es aus, wenn er ausführt, dass die von ihm vorgetragenen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen belegen, dass die Gesellschaft bis zu seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung ein profitables Unternehmen war und heute ein verlustbringendes Unternehmen mit sehr schlechter Kapitalstruktur sei und zwischen dieser Entwicklung und seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehe, der dafür spreche, dass die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) und 3) für diese Entwicklung kausal geworden sei. 176 Auch hinsichtlich der Erstellung und Verwendung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für 2009 durch die Beklagten zu 1) und 3) liegt ein Ausschlussgrund bezüglich des Beklagten zu 1) nicht vor. Soweit der Kläger zunächst rügt, dass seine Gesellschafterrechte im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses 2009 von den Beklagten zu 1) und 3) nicht ausreichend beachtet worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit er insbesondere darauf abstellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 3) geweigert hätten, zu dem von ihm in Auftrag gegebenen Entwurf der H schriftlich Stellung zu nehmen, hat er darauf keinen Anspruch. Nach seinem eigenen Vortrag ist im Rahmen der Gesellschafterversammlung dazu mündlich Stellung genommen worden. Konkrete Auskünfte, die dem Kläger auf Nachfrage nicht erteilt worden sein sollen, werden von ihm nicht benannt. Der Hinweis auf ausweichende Antworten und mündliche gegebene vage Informationen reicht nicht aus. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagten zu 1) und 3) dem Abschlussprüfer untersagt haben, dem Kläger außerhalb der Gesellschafterversammlung Auskünfte zur Jahresabschlussprüfung zu erteilen. Da der Jahresabschluss auf der Gesellschafterversammlung vom 21.10.2010 erörtert wurde und auch unstreitig zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen wurde, liegt darin keine Verletzung der Rechte des Klägers. 177 Soweit der Kläger den einen Ausschluss der Beklagten zu 1) und 3) rechtfertigenden wichtigen Grund darin sieht, dass die Beklagten zu 1) und 3) den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2009 fehlerhaft aufgestellt und diesen fehlerhaften Jahresabschluss durch Überlassung an die der Gesellschaft kreditgebenden Banken verwendet hätten, kann ihm nicht gefolgt werden. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob jede Unrichtigkeit in einem Jahresabschluss bereits eine Pflichtwidrigkeit der diesen aufstellenden Geschäftsführer darstellt und der Jahresabschluss tatsächlich die vom Kläger gerügten Bilanzierungsfehler enthält und damit falsch aufgestellt ist. Der Kläger beruft sich hier vor allem auf fehlende oder nicht ausreichend vorgenommene Abschreibungen (insbesondere bezüglich des Engagements der Gesellschaft bei der H9 am E5 GmbH und der C8 GmbH), falsche bilanzielle Behandlung von Leasinggegenständen und fehlende Rückstellungen. Die fehlerhafte Aufstellung mag zwar, wenn gegen eindeutige Bilanzierungsregeln verstoßen wird, eine Pflichtwidrigkeit der sie aufstellenden Geschäftsführer darstellen. Ein wichtiger Grund zum Ausschluss der Geschäftsführer aus der Gesellschaft kann darin aber nicht ohne weiteres gesehen werden. Vielmehr müssen dazu weitere Umstände hinzukommen – z.B. die mit einer unrichtigen Darstellung bezweckte Verschleierung von anderweitigen Pflichtwidrigkeiten im Rahmen der Geschäftsführung oder die Erlangung von sonst nicht erreichbaren Vorteilen -, die hier aber – alleine in Bezug auf die Aufstellung – von dem Kläger nicht substanziiert vorgetragen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man auf die Verwendung des Jahresabschlusses seitens der Geschäftsführer durch deren Überlassung an die kreditgebenden Banken abstellt. Dabei ist isnbesondere zu berücksichtigen, dass der Jahresabschluss vor seiner Weitergabe an die Banken seitens der Wirtschaftsprüferin C geprüft und testiert worden ist. Darauf dürften die Beklagten zu 1) und 3) sich verlassen. Das gilt insbesondere deswegen, weil das Testat in Kenntnis der Einwände des Klägers, die er C mitgeteilt hatte, erstellt worden ist. Es ist nichts Konkretes dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagten zu 1) und 3) mit C kollusiv zusammengewirkt haben um eine unrichtige Bilanz zu erstellen, zu testieren und diese dann zur Täuschung der Kreditinstitute zu verwenden. Zudem liegen dafür, dass hier bewusst die kreditgebenden Banken, die ja insbesondere über das Engagement bei der H9 am E5 und an der S2 umfassend informiert waren und nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine Beteiligung an einer Finanzierung einer Betriebsverlagerung nach Porz abgelehnt hatten, getäuscht werden sollten um Kredite zu erlangen, die sonst nicht gewährt würden, keine Anhaltspunkte vor und werden auch nicht vorgetragen. 178 Soweit der Kläger sich weiter darauf beruft, dass der Beklagte zu 1) sich Bewirtungskosten bezüglich angeblicher Bewirtungen des Zeugen M6 habe erstatten lassen, die tatsächlich nicht stattgefunden hätten, jedenfalls aber nicht betrieblich veranlasst gewesen seien, liegt insoweit ebenfalls kein Ausschlussgrund im Sinne von § 140 HGB vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass die abgerechneten Bewirtungen des Zeugen M6 tatsächlich stattgefunden haben. Der Zeuge M6 hat bekundet, dass er die Termine, nachdem er und seine Lebensgefährtin diese in ihren Kalendern abgeglichen hätten, überwiegend bestätigen könne. Soweit er zu angeblichen Terminen am 6.11.2008 und 29.4.2008 keinen Eintrag gefunden habe, handelt es sich um Termine, die sich aus den von dem Beklagten zu 1) bei der Gesellschaft eingereichten Belegen nicht ergeben und die dem Zeugen mit der Ladung versehentlich fehlerhaft mitgeteilt worden waren. Soweit der Zeuge M6 bekundet hat, dass er auch für den 30.1.2009 einen Termin in seinem Kalender nicht gefunden habe, hat er weiter ausgesagt, dass es auch kurzfristige Verabredungen gegeben habe. Der Zeuge konnte glaubhaft darlegen, warum er zu den Terminen etwas sagen konnte. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage und seiner Glaubwürdigkeit begründen könnten. Vielmehr spricht für den Zeugen, dass er ihm genannte Termine auch verneint hat. Hinsichtlich des 30.1.2009 steht jedenfalls nicht fest, dass das Essen nicht stattgefunden hat. Es steht auch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es für die Bewirtungen keinen betrieblichen Anlass gab. Der Zeuge M6 hat bekundet, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeiten bei der L6 Brauerei und dem Brauereiverband von Geschäftsführern der Kölner Brauereien um Rat gefragt werde. Er habe mit dem Beklagten zu 1) anlässlich dieser Bewirtungen jeweils über Biervermarktung gesprochen, was ein breites Spektrum aufweise. Danach ist jedenfalls der Beweis, dass ein betrieblicher Anlass nicht vorlag, vom beweisbelasteten Kläger nicht geführt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge M6 bereits 2001 beim Brauereiverband und bei der L6 Brauerei ausgeschieden ist. Soweit der Kläger zu weiteren 4 Bewirtungsbelegen, auf denen als bewirtete Person der Zeuge M6 benannt ist, ebenfalls behauptet, dass diese nicht stattgefunden hätten, ihnen aber jedenfalls kein betrieblicher Anlass zugrunde gelegen habe, stellt sich diese Behauptung im Hinblick auf das Ergebnis der Vernehmung des Zeugen M6 als ein Vortrag ins Blaue hinein dar. Anhaltspunkte, die die Behauptung stützen könnten, werden nicht vorgetragen. Eine Beweisaufnahme war insoweit nicht angezeigt. 179 Soweit der Kläger weiter behauptet, dass eine Bewirtung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) am 20.4.2009, die sich der Beklagte zu 1) von der Gesellschaft hat erstatten lassen, nicht aus betrieblichem Anlass stattgefunden habe und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3) nicht betriebswirtschaftlicher Berater der Gesellschaft gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kanzlei, der der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3) damals angehörte, zum fraglichen Zeitpunkt auch die Gesellschaft beraten hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Behauptung, dass die Bewirtung keinen betrieblichen Anlass hatte, ohne nähere Erläuterungen als Behauptung ins Blaue hinein dar. Zudem fehlt es an einem Beweisangebot des Klägers. 180 Allein daraus, dass sich die Bewirtungskosten, die Herr E4 über die Gesellschaft abgerechnet hat, im Geschäftsjahr 2009 stark erhöht haben, kann nicht geschlossen werden, dass sich dahinter tatsächlich private Bewirtungen der Beklagten zu 1) und 3) verbergen. Für eine solche Vermutung wird keinerlei Anhaltspunkt vorgetragen und ist auch sonst ein solcher nicht ersichtlich. 181 Soweit der Kläger behauptet, dass nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Beklagte zu 1) bei Bewirtungsbelegen „inflationär“ Frau M als bewirtete Person angegeben habe, obwohl eine betrieblich veranlasste Bewirtung nicht stattgefunden habe, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, um welche konkreten Bewirtungen es sich gehandelt haben soll. 182 Soweit der Kläger weiter behauptet, die Bewirtung von Mietgliedern des Kölner Brauereiverbandes am 22.7.2008 habe keinen betrieblichen Anlass gehabt, da es sich bei einem Teil der Personen um Geschäftsführer von mit der Gesellschaft konkurrierenden Brauereien handele, steht das allein einem betrieblichen Anlass nicht entgegen. Insoweit weisen die Beklagten zu 1) und 3) zu Recht darauf hin, dass der Kölner Brauereiverband gerade die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder fördere. Im Übrigen fehlt es aber auch an einem Beweisanerbieten des Klägers dafür, dass anlässlich dieser Bewirtung ein betrieblicher Anlass nicht bestanden habe. 183 Allerdings hat der Kläger eingeräumt, dass er auf dem Bewirtungsbeleg betreffend eine Bewirtung am 5.3.2009 als bewirtete Person Herrn Dr. B angegeben hat, obwohl dieser nicht bewirtet worden ist. Dies hat er mit einem Versehen begründet, da tatsächlich Herr L bewirtet worden sein soll. Ob im Hinblick darauf, dass seitens der Gesellschaft mit dem ehemals Herrn L gehörenden Unternehmen nur geringe Umsätze gemacht worden sind, ein betrieblicher Anlass für die Bewirtung angenommen werden kann, kann letztlich dahinstehen, da die entsprechenden Bewirtungskosten auf Veranlassung des Beklagten zu 1) später auf sein Privatkonto umgebucht worden sind. Hinsichtlich der falsche Angabe von Herrn Dr. B als bewirtete Person am 5.3.2009 kann ein Versehen des Beklagten zu 1) nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden. Letztlich kann also insoweit eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 1) nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. 184 Auch die von den Beklagten zu 1) und 3) veranlasste oder mitgetragene finanzielle Unterstützung der Fotoausstellung des Beklagten zu 1) (Gesichter Indochinas) ist letztlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft nicht. Die Gesellschaft tritt ausdrücklich öffentlich als offizieller Sponsor der Veranstaltung auf, so dass sich die finanzielle Unterstützung als Werbemaßnahme darstellt. 185 Auch im Zusammenhang mit der Stunksitzung 2011 ist ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) nicht erkennbar. Hier sind schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers keine falschen Angaben gemacht worden, da die Namen der bewirteten bzw. eingeladenen Personen noch nachgereicht werden sollten. Zudem sind die Kosten unstreitig zu Lasten des Privatkontos des Beklagten zu 1) umgebucht worden. Ob die erfolgte Umbuchung zu Lasten des Privatkontos des Beklagten zu 1) aufgrund der Einsichtnahme des Klägers in die Unterlagen erfolgt ist, kann dahin stehen, da in dem Vorgang insgesamt jedenfalls kein wichtiger Grund für einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft gesehen werden kann. 186 Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass der Beklagte zu 1) auch nach seinem, des Klägers, Ausscheiden aus der Geschäftsführung weiterhin private Fotokosten sich als betriebliche veranlasste Kosten von der Gesellschaft erstatten lässt, haben die Beklagten zu 1) und 3) bestritten, dass es sich insoweit um private Fotokosten handelt. Dies hat der Kläger letztlich nicht ausreichend substanziiert vorgetragen. Zwar haben die Beklagten zu 1) und 3) eingeräumt, dass die vor 2007 über die Gesellschaft abgerechneten Fotokosten des Beklagten zu 1) auch privat veranlasste Kosten enthalten haben, wobei dem Beklagten zu 1) eine genaue Aufklärung welche Kosten privat und welche betrieblich veranlasst waren, nicht mehr möglich sei. Das alleine reicht aber nicht aus um eine Darlegungs- und Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten zu 1) und 3) annehmen zu können. Denn immerhin liegen aus der Zeit ab 2007 auch mehrere an die Gesellschaft gerichtete Rechnungen über Fotokosten vor, auf denen der Beklagte zu 1) eine Zahlung zu Lasten seines Privatkontos angewiesen hat. Es bleibt also bei der allgemeinen Regel, dass der Kläger darzulegen und zu beweisen hat, dass es sich um private Fotokosten handelt. Soweit er dazu vorträgt und unter Beweis stellt, dass den Mitarbeitern der Gesellschaft solche Fotoarbeiten und insbesondere Fotos nicht bekannt und von ihnen insbesondere nicht für Gesellschaftszwecke verwendet worden sind, reicht das nicht aus, da ein betrieblicher Anlass auch dann bestehen kann, wenn nur der Beklagte zu 1) die Fotos verwendet hat. Eine einen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigende Pflichtwidrigkeit hat der Kläger daher insoweit nicht ausreichend dargelegt. 187 Soweit nach dem oben Gesagten einzelne Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) aus der Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung der Gesellschaft in Betracht kommen, die aber für sich alleine einen Ausschluss des Beklagten zu 1) nicht rechtfertigen können, liegt auch bei einer Gesamtschau dieser Umstände ein wichtiger Grund im Sinne von §§ 133, 140 HGB nicht vor. Dabei sind neben den schon oben genannten Abwägungsgesichtspunkten auch die erheblichen persönlichen Auswirkungen für den Beklagten zu 1), den ein Ausschluss aus der Gesellschaft, deren Gesellschafter er seit vielen Jahrzehnten ist, für ihn hat, sowie der Umstand, dass ein Ausschluss auch erhebliche Auswirkungen auf die Struktur der Gesellschaft als Familienunternehmen hat, zu berücksichtigen. Soweit der Kläger wohl zu Recht darauf hinweist, dass das Verhältnis zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) völlig zerrüttet und jedes Vertrauen zerstört ist, kann im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht festgestellt werden, dass dies allein oder überwiegend auf dem Verhalten der Beklagten zu 1) und 3) beruht. 188 Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft. Damit war der Klageantrag zu 1), 1. Teil als unbegründet zurückzuweisen. 189 2. 190 Soweit der Kläger mit dem zweiten Teil des Klageantrages zu 1) begehrt, den Beklagten zu 3) zur Zustimmung zu seiner Ausschließungsklage gegen den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ist dieser Antrag ebenfalls unbegründet. Da die Ausschließungsklage keinen Erfolg hat, besteht auch kein Anspruch auf Zustimmung gegen den weiteren Gesellschafter. 191 3. 192 Auch der erste Hilfsantrag, erster Teil zum Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger begehrt, den Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der Gesellschaft abzuberufen und ihm die Vertretungsmacht zu entziehen, ist unbegründet. 193 Das Gericht kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einen geschäftsführenden Gesellschafter gemäß § 117 HGB von der Geschäftsführung abberufen und ihm gemäß § 127 HGB die Vertretungsmacht entziehen. 194 Eine solche Entziehung kommt hier auch grundsätzlich in Betracht, da durch den Gesellschafterbeschluss vom 17.1.2007 eine wirksame Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht erfolgt ist (vgl. unten Ziffer 5). 195 Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht des Beklagten zu 1) durch das Gericht nach §§ 117, 127 HGB nicht vor. Es fehlt an dem auch insoweit wieder erforderlichen wichtigen Grund. Ein solcher setzt hier voraus, dass das Verbleiben des Beklagten zu 1) in der Geschäftsführung der Gesellschaft und das Behalten seiner Vertretungsmacht unzumutbar ist, wobei auch hier eine umfassende Abwägung der Belange aller Beteiligter vorzunehmen ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, zu §117 Rz. 4). Dabei ist auch im Rahmen der §§ 117, 127 HGB zu berücksichtigen, ob der die Abberufung betreibende Gesellschafter selbst Verfehlungen begangen hat, die seinen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen können (vgl. BGH in NJW 1998, 1225; BGH in JZ 1952, 276 sowie die Entscheidung des OLG Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren 18 U 57/06). Auf die Untreuehandlungen des Beklagten zu 1) vor dem Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung kann sich der Kläger zur Begründung seines Entziehungsverlangens daher nicht berufen. Insoweit gelten die oben dargelegten Grundsätze entsprechend. 196 Aber auch hinsichtlich der oben festgestellten Pflichtwidrigkeiten des Beklagten zu 1) bzw. den ausdrücklich offen gelassenen Vorwürfen betreffend den Zeitraum nach dem 17.1.2007, ist es bei der vorzunehmenden umfassenden Abwägung der Belange aller Beteiligter und der sonstigen Umstände für den Kläger letztlich noch nicht unzumutbar, wenn der Beklagte zu 1) weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft bleibt und seine Vertretungsmacht behält. Insoweit kann zunächst – insbesondere hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe - auf die Ausführungen im Rahmen der Prüfung des Ausschlusses des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft nach § 140 HGB, oben unter Ziffer 1, Bezug genommen werden. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Maßstab, der an einen wichtigen Grund zum Ausschluss aus der Gesellschaft einerseits und an einen wichtigen Grund, der die Abberufung als Geschäftsführer und die Entziehung der Vertretungsmacht zur Folge hat, zu stellen ist, nicht der gleiche ist. Da sich die Abberufung aus der Geschäftsführung und die Entziehung der Vertretungsbefugnis als weniger starker Eingriff in die Rechte eines Gesellschafters darstellt, als sein Ausschluss aus der Gesellschaft, sind hier geringere Anforderungen zu stellen. Auch bei der Abwägung selbst sind Unterschiede zu machen. So mögen die persönlichen Auswirkungen der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht für den Beklagten zu 1) durchaus erheblich sein, ihnen kommt aber kein vergleichbares Gewicht wie bei einem Ausschluss zu. Auch die Struktur der Gesellschaft als Familienunternehmen wird nicht in gleicher Weise tangiert. Hinzu kommt, dass bei der Frage, ob der Beklagte zu 1) für den Kläger als Geschäftsführer weiter zumutbar ist, den oben festgestellten bzw. ausdrücklich offengelassenen Verstößen des Beklagten zu 1) gegen die Informations- und Einsichtsrechte des Klägers als nicht geschäftsführenden aber gleichwohl persönlich haftenden Gesellschafter nach § 118 HGB besonderes Gewicht zu kommt. Als solcher ist er in hohem Maße darauf angewiesen, dass seine berechtigten Informations- und Einsichtsverlangen ordnungsgemäß und vor allem vollständig nachgekommen wird um die ihm zustehenden Rechte wahren zu können. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass auf eine Vielzahl von Einsichtsgesuchen und Informationsverlangen, die entsprechenden Informationen erteilt und Unterlagen offengelegt worden sind. Letztlich ist unter Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere einer Gesamtschau der einzelnen Pflichtwidrigkeiten und der ausdrücklich offen gelassenen Vorwürfe, ein wichtiger Grund im Sinne von §§ 117, 127 HGB für eine Abberufung des Beklagten zu 1) aus der Geschäftsführung und die Entziehung seiner Vertretungsmacht noch nicht gegeben. 197 4. 198 Soweit der Kläger mit dem zweiten Teil des Hilfsantrages zu 1) zum Klageantrag zu 1) begehrt, den Beklagten zu 3) zur Zustimmung zu seiner Klage auf Abberufung des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft und Entziehung seiner Vertretungsmacht zu verurteilen, ist dieser Antrag ebenfalls unbegründet, da die auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht gerichtete Klage keinen Erfolg hat. 199 5. 200 Soweit der Kläger mit dem weiteren Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zu 1) in der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 wirksam als Geschäftsführer abberufen und seine Vertretungsmacht wirksam entzogen worden ist, ist dieser Antrag ebenfalls unbegründet. 201 Eine wirksame Abberufung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer und eine Entziehung der Vertretungsmacht durch Gesellschafterbeschluss vom 17.1.2007 liegt nicht vor. 202 Der Antrag des Klägers unter TOP 6 der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 auf Abberufung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer und auf Entzug seiner Vertretungsmacht ohne wichtigem Grund ist gegen die Stimmen des Klägers mit den Stimmen der Beklagten zu 1) bis 3) abgelehnt worden. Damit ist eine notwendige Mehrheit für den Beschlussantrag nicht zustande gekommen. Der Gesellschaftsvertrag regelt insoweit in § 14 Abs. 4 abweichend von der dispositiven Norm des § 117 HGB, der grundsätzlich nur die gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters einer oHG vorsieht, dass jeder geschäftsführende Gesellschafter durch Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen werden kann, wobei mangels gesonderter Regelung gemäß § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die einfache Mehrheit der Stimmen ausreicht. Eine solche Regelung ist ohne weiteres zulässig (vgl. Jickeli in MK-HGB, 2. Auflage, zu § 117 Rz. 82). 203 Der Beklagte zu 1) war bei der Abstimmung über seine Abberufung als Geschäftsführer ohne wichtigen Grund auch nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen, da es sich insoweit um einen Organisationsakt handelt, bei dem der Gesellschafter auch bei eigener Betroffenheit sein Stimmrecht behält (vgl. Ulmer in Staub, HGB, 4. Auflage, zu § 119 Rz. 67 m.w.Nw.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, zu § 119 Rz. 8, 10). 204 Der Beklagte zu 1) ist in der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 auch nicht aus wichtigem Grund wirksam als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen worden und ihm wurde nicht wirksam die Vertretungsbefugnis entzogen. Auch der insoweit unter TOP 6 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellte Antrag ist gegen die Stimmen des Klägers mit den Stimmen der Beklagten zu 1) bis 3) abgelehnt worden. 205 Allerdings durfte der Beklagte zu 1) als Betroffener bei der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der seine Abberufung als Geschäftsführer der Gesellschaft und die Entziehung seiner Vertretungsmacht rechtfertigt, anders als bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund, nicht mitstimmen. Seine gleichwohl abgegebene Stimme ist daher ungültig und bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitzuzählen. Im Gegensatz zu einer Abstimmung auf Abberufung ohne wichtigen Grund würde es sich hier nämlich um ein Richten in eigener Sache handeln. Dies schließt ein Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters aus (vgl. BGH Z 9, 178; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, zu § 119 Rz. 8). Die Stimmen des Beklagten zu 1) können daher nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der übrigen Stimmen war damit eine Mehrheit für die Abberufung gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte zu 3) ebenfalls kein Stimmrecht hatte. 206 Der gefasste Beschluss ist dennoch nichtig, da ein wichtiger Grund für die Abberufung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der Gesellschaft nicht vorlag. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn den anderen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Geschäftsführung durch den abberufenen Gesellschafter nicht zumutbar ist, weil wichtige Belange der Gesellschaft gefährdet sind (vgl. BGH in NJW 1960, 625). Im Hinblick darauf, welche Umstände hier zu berücksichtigen sind, ist hier der Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.8.2007 – 18 U 57/06 – im einstweiligen Verfügungsverfahren m.w.Nw.). Danach können hier jedenfalls nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die aus der Zeit bis zum 17.1.2007 stammen. Das betrifft zunächst die Vorwürfe, die in dem Schreiben des Klägers vom 12.1.2007 angeführt sind und auf der Gesellschafterversammlung erhoben wurden. Soweit der Kläger dem Beklagten zu 1) insoweit grob pflichtwidrige Verstöße gegen seine Pflichten als Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung bezüglich der der Ehefrau des Beklagten zu 1) gehörenden Gaststätte „C5“, bzgl. der Aktivitäten des Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der geplanten Aufstockung der von der Gesellschaft an der L & T GmbH gehaltenen Anteile und im Rahmen der Verhandlungen zur Aufnahme des Mezzanine-Kredits mit der HSBC vorgeworfen hat, liegen Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1), die einen wichtigen Grund zu seiner Abberufung als Geschäftsführer der Gesellschaft darstellen könnten, nicht vor. Zur Begründung kann insoweit auf die Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 2.3.2007 (89 O 5/07) und des Oberlandesgericht Köln vom 30.8.1007 (18 U 57/06) im einstweiligen Verfügungsverfahren Bezug genommen werden. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers dazu geben keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung. Der Beklagte zu 1) hat aber – wie oben ausgeführt - erhebliche Untreuehandlungen begangen, indem er privat veranlasste Kosten über die Gesellschaft zu deren Lasten abgerechnet hat. Diese umfassen jedenfalls auch zum Teil die in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.1.2007 angesprochen Fälle (z.B. Abrechnung privater Transportkosten zu seinem Ferienhaus nach Südfrankreich, privater Hotel- und Bewirtungskosten und Kosten für privat genutzte Handies zu Lasten der Gesellschaft; Heranziehung von Mitarbeitern der Gesellschaft zu Renovierungsarbeiten und sonstige private Tätigkeiten sowie für Renovierungsarbeiten der G9 Ladenlokale in der C-Straße und der E Straße). Es steht auch fest, dass er diese vorsätzlich begangen hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter Ziffer 1) Bezug genommen werden. Diese reichen für eine Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht grundsätzlich aus. Fraglich ist, ob auch die weiteren erheblichen Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) aus der Zeit vor der Gesellschafterversammlung am 17.1.2007, berücksichtigt werden können. Zwar kommt es grundsätzlich auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Beschlussfassung an, so dass ein Nachschieben von Gründen regelmäßig ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme ist aber bei solchen Gründen zu machen, die die bekannten Vorwürfe abrunden (BGH Z 60, 333, 336). Aufgrund der Gleichartigkeit der Pflichtverstöße dürfte dieser Fall hier gegeben sein. Das kann letztlich offenbleiben. Denn auf den wichtigen Grund kann sich der Kläger nicht berufen. Jedenfalls für ihn ergibt sich daraus keine Unzumutbarkeit der weiteren Geschäftsführung durch den Beklagten zu 1), da er als Geschäftsführer im gleichen Maße Untreuehandlungen begangen hat (vgl. dazu BGH in NJW 1998, 1225; OLG Köln a.a.O.). Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch diese waren teilweise bereits in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vom 16.1.2007, welches bei der Gesellschafterversammlung vorlag, enthalten (Abrechnung privater Bewirtungs-, Reise- und Übernachtungskosten zu Lasten der Gesellschaft). Darauf kommt es aber letztlich nicht an, da der Kläger seine eigenen Verfehlungen ohnehin kannte, so dass für ihn ein wichtiger Grund in dem Verhalten des Beklagten zu 1) nicht vorlag. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst in derselben Gesellschafterversammlung unter TOP 5 durch Mehrheitsbeschluss ohne wichtigen Grund wirksam als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen worden ist und ihm die Vertretungsmacht entzogen wurde (siehe dazu unten unter Ziffer 12), denn das kann für die Frage der Zumutbarkeit keine Rolle spielen. Andernfalls würde eine wirksame Abberufung aus wichtigem Grund davon abhängen, ob entsprechende Beschlüsse in einer oder in getrennten Gesellschafterversammlung gefasst werden und in welcher Reihenfolge dies geschieht. Das kann aber nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr hat der Kläger durch sein eigenes Verhalten als geschäftsführender Gesellschafter gezeigt, dass er ein entsprechendes Verhalten nicht als unzumutbar ansieht. 207 6. 208 Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2) die Feststellung begehrt, dass der Beklagten zu 3) nicht Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft geworden ist, hat auch dieser Antrag in der Sache keinen Erfolg. 209 Der Beklagte zu 1) hat dem Beklagten zu 3) durch Übertragungsvertrag vom 1.1.2007 Gesellschaftsanteile im Umfang von einer Stimme übertragen. Dass die Beklagten zu 1) und 3) einen solchen Vertrag geschlossen haben, wird von dem Kläger nicht mehr bestritten. Die Übertragung war auch wirksam. 210 Grundsätzlich bedarf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen wegen des damit verbundenen Eingriffs in ihre Rechtssphäre, der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Dieser Grundsatz wird in § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich wiederholt. Eine solche ausdrückliche Zustimmung des Klägers liegt hier nicht vor. Allerdings kann die Zustimmung bereits im Gesellschaftsvertrag allgemein oder für bestimmte Fälle, beispielsweise für die Übertragung auf Abkömmlinge oder andere Gesellschafter, erteilt sein. Andererseits kann der Gesellschaftsvertrag aber auch vorsehen, dass eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter generell oder in bestimmten Fällen nicht erforderlich ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, zu § 105 Rz. 70). So ist es hier. Im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist unter § 6 Abs. 2 geregelt, dass ohne die Zustimmung der Gesellschafter die Übertragung der Gesellschaftsrechte durch einen Gesellschafter zulässig ist, wenn der Erwerber ein ehelicher Abkömmling des Gründungsgesellschafters Herrn J (sen.) ist. In § 6 Abs. 3 ist ausdrücklich bestimmt, dass die vorstehenden Regelungen sinngemäß auch für die Fälle gelten, in denen die Gesellschaftsrechte nur teilweise übertragen werden sollen. Da es sich bei dem Beklagten zu 3) als ehelichem Sohn des Beklagten zu 1) um einen ehelichen Abkömmling des Gründungsgesellschafters handelt, war die Zustimmung der übrigen Gesellschafter zur Wirksamkeit der Anteilsübertragung nicht erforderlich. 211 Soweit der Kläger die Regelung in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages unter Hinweis darauf, dass nichteheliche Abkömmlinge dadurch diskriminiert werden, dass die Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis neben Gesellschaftern und Ehegatten von Gesellschaftern nur ehelichen Abkömmlinge des Gründungsgesellschafters zugutekommen, als Verstoß gegen die guten Sitten und damit gemäß § 138 BGB als nichtig ansieht, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst richtet sie die Beurteilung, ob eine rechtsgeschäftliche Regelung gegen die guten Sitten verstößt nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Auflage, zu § 138 Rz. 9), im vorliegenden Fall also nach denen im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1971. Zu diesem Zeitpunkt war eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wie sie unter § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft getroffen worden ist, aber nicht als sittenwidrig anzusehen. Zwar wurden durch das am 1.7.1970 in Kraft getretene Nichtehelichengesetz Ungleichheiten zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern teilweise beseitigt. So sind nichteheliche Kinder seitdem auch im rechtlichen Sinne verwandt mit ihrem biologischen Vater. Dabei kann dahinstehen, ob durch dieses Gesetz, dass auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.1.1969 zurückgeht, ein Wandel der Wertvorstellungen erst eingetreten oder einem solchen bereits bestehenden Wandel Rechnung getragen worden ist. Denn eine völlige Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern erfolgte durch dieses Gesetz, insbesondere im Erbrecht, nicht. Vor diesem Hintergrund ist die – jedenfalls im Hinblick auf die damaligen Vorstellungen – sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht zu beanstanden. Ein zur Zeit seiner Vornahme gültiges Rechtsgeschäft wird auch durch einen Wandel der sittlichen Wertmaßstäbe nicht nachträglich nichtig (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Auflage, zu § 138 Rz. 10). Im Übrigen gilt Folgendes: Will man die Regelung nach heutigen Wertvorstellungen als diskriminierend ansehen, könnte sich im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben allenfalls ein nichtehelicher Abkömmling, der sich aufgrund des Gesellschaftsvertrages damit konfrontiert sieht, dass es für eine Anteilsübertragung an ihn der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, auf eine unzulässige Rechtsausübung gegenüber den auf dem Zustimmungsrecht beharrenden Gesellschaftern berufen. Keinesfalls steht dieser Einwand aber dem Kläger als Gesellschafter im Hinblick auf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an den Beklagten zu 3) als ehelichem Abkömmling zu, da der Kläger durch die gesellschaftsvertragliche Regelung nicht diskriminiert wird. 212 Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass im Gesellschaftsvertrag eine antizipierte Zustimmung erteilt worden ist, die er widerrufen kann und auch wirksam widerrufen habe, spricht schon der Wortlaut des § 6 Abs. 2 dagegen. Das kann aber letztlich dahin stehen. Ein solcher Widerruf käme allenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht. Liegt ein solcher wichtiger Grund vor, ist dem Kläger der Eintritt des Beklagten zu 3) aber ohnehin unzumutbar, die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf ihn würde sich dann als Treuepflichtverletzung des Beklagten zu 1) darstellen und wäre unwirksam. Dies ist hier aber nicht der Fall. Zwar darf ein Gesellschafter, dem die Übertragung grundsätzlich gestattet ist, den verbleibenden Gesellschaftern keinen unzumutbaren neuen Gesellschafter vorsetzen (vgl. Piehler in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. I, § 66 Rz. 12). Das ergibt sich aus der gesellschaftlichen Treuepflicht. Dabei liegt eine solche Unzumutbarkeit jedenfalls dann vor, wenn in der Person des Anteilserwerbers ein wichtiger, den Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigender Grund vorliegt (BGH in ZIP 1982, 309 ff.). Dabei können hier nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zur Übertragung des Anteils am 1.1.2007 vorlagen. Insoweit kann dahinstehen, ob darin, dass private Aufwendungen des Beklagten zu 3) wie z.B. Kraftstoffe für sein Fahrzeug und Handykosten von der Gesellschaft getragen wurden, bzw. von Mitarbeitern der Gesellschaft umfangreiche Renovierungsarbeiten in Geschäftsräumen der G9, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 3) damals war, durchgeführt wurden, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gab (siehe dazu oben), ein solcher Ausschlussgrund gesehen werden kann, der Beklagte zu 3) insbesondere wusste oder wissen musste, dass diese Kosten zu Lasten der Gesellschaft abgerechnet werden, wofür einiges spricht. Denn jedenfalls kann sich der Kläger darauf nicht berufen, da er selbst – wie oben im einzelnen dargelegt – in dem fraglichen Zeitraum erhebliche Untreuehandlungen begangen und sich und seine Familienangehörigen zu Unrecht auf Kosten der Gesellschaft bereichert hat. Hier geltend die gleichen Grundsätze, wie sie oben im Rahmen der Erörterung der Voraussetzungen für einen Ausschluss des Beklagten zu 1) aus der Gesellschaft nach § 140 HGB im einzelnen ausgeführt worden sind und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Es macht insoweit keinen Unterschied, dass der Kläger dieses Fehlverhalten als geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft begangen hat, während der Beklagte zu 3) hier als Sohn eines Gesellschafters und Geschäftsführers Vorteile in Anspruch genommen hat. 213 Ob dem Beklagten zu 3) bei der Frage, ob er den übrigen Gesellschaftern als Gesellschafter zumutbar ist, darüber hinaus die Verfehlungen des Beklagten zu 1) als seinem Rechtsvorgänger zuzurechnen sind, kann dahin stehen, da sich der Kläger wegen seiner vergleichbaren Verfehlungen darauf ebenfalls nicht berufen kann. 214 7. 215 Soweit der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag (erster Teil) zu seinem Klageantrag zu 2) begehrt, den Beklagten zu 3) aus der Gesellschaft auszuschließen, ist auch dieser Antrag unbegründet. 216 Ein wichtiger Grund im Sinne von §§ 133, 140 HGB der einen solchen Ausschluss rechtfertigen könnte, liegt auch in der Person des Beklagten zu 3) nicht vor. Bezüglich des Verhaltens des Beklagten zu 3) vor seinem Eintritt in die Gesellschaft als Gesellschafter, insbesondere die Inanspruchnahme der Zeugen M2 und U2 für Renovierungsarbeiten in den Ladenlokalen der G9, liegt ein solcher wichtiger Grund nicht vor. Dabei kann dahin stehen, ob der Beklagte zu 3) nicht wusste, dass z.B. die Tankquittungen und Handykosten über die Gesellschaft zu deren Lasten abgerechnet wurden und auch keine Verbuchung der Arbeitsstunden der Zeugen M2 und U2 zu Lasten seines Vaters erfolgte, was kaum vorstellbar ist. Jedenfalls scheidet ein wichtiger Grund auch hier deshalb aus, weil der Kläger – wie oben dargelegt – ebenfalls bis zum Jahresende 2006 in erheblichem Umfang pflichtwidrig zu Lasten der Gesellschaft gehandelt hat. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 1 Bezug genommen. 217 Bezüglich der Zeit, in der der Beklagte zu 3) geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft ist, treffen ihn im Wesentlichen dieselben Vorwürfe, die auch dem Beklagten zu 1) zu machen sind, soweit nicht der Beklagte alleine gehandelt hat (wie z.B. bei der Veranlassung des Möbeltransports). Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1 Bezug genommen werden. Darüber hinaus ist bei der auch hier vorzunehmenden Abwägung bezüglich der Entnahmen des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen, dass diese dem Beklagten zu 3) nicht zugutekommen und er – anders als der Kläger und der Beklagte zu 1) – auch keinen erheblichen Sollsaldo auf seinem Privatkonto zu verzeichnen hat. Höheres Gewicht als beim Beklagten zu 1) erhält hier allerdings die Anweisung des Beklagten zu 3) dem Mitarbeiter C3 gegenüber, Unterlagen zu dem Projekt Porz, die den Banken übersandt worden waren, dem Kläger vorzuenthalten. 218 Soweit sich der Kläger auf Beleidigungen des Personals der Gesellschaft durch den Beklagten zu 3) beruft, ist sein Vortrag unsubstanziiert und damit unbeachtlich. 219 Bei der gebotenen Abwägung der Gesamtheit aller Umstände ergibt sich nach alledem aber auch beim Beklagten zu 3) ein wichtiger Grund, der seinen Verbleib in der Gesellschaft für den Kläger unzumutbar macht, nicht. 220 8. 221 Soweit der Kläger mit dem zweiten Teil des Hilfsantrages zu 1) zum Klageantrag zu 1) begehrt, den Beklagten zu 1) zur Zustimmung zu seiner Ausschließungsklage gegen den Beklagten zu 3) zu verurteilen, ist dieser Antrag ebenfalls unbegründet, da die Ausschließungsklage keinen Erfolg hat. 222 9. 223 Soweit der Kläger mit dem ersten Teil des zweiten Hilfsantrags zum Klageantrag zu 2) die Abberufung des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer und die Entziehung seiner Vertretungsmacht begehrt, ist auch dieser Antrag unbegründet. 224 Wie oben dargelegt, kann das Gericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einen geschäftsführenden Gesellschafter gemäß § 117 HGB von der Geschäftsführung abberufen und ihm gemäß § 127 HGB die Vertretungsmacht entziehen. Eine solche Abberufung und Entziehung durch gerichtliche Entscheidung kommt hier auch grundsätzlich in Betracht, da der Beklagte zu 3) durch den Gesellschafterbeschluss vom 17.1.2007 wirksam zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden ist (siehe dazu unten unter Ziffer 11). 225 Ein wichtiger Grund, der die Abberufung des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Gesellschaft und die Entziehung seiner Vertretungsmacht rechtfertigt liegt in seiner Person aber nicht vor. 226 Zunächst liegt in dem Verhalten des Beklagten zu 3) vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer durch den Beschluss vom 17.1.2008 schon wegen der oben festgestellten erheblichen Pflichtwidrigkeiten des Klägers, die dieser als Geschäftsführer begangen hat, kein wichtiger Grund vor. Aufgrund dieser Umstände ist der Kläger daher gehindert, die Abberufung des Beklagten zu 3) aus der Geschäftsführung der Gesellschaft zu betreiben. 227 Soweit es die Zeit seit dem Eintritt des Beklagten zu 3) in die Gesellschaft betrifft, liegt bei Berücksichtigung aller Umstände im Rahmen der gebotenen Abwägung ebenfalls kein wichtiger Grund vor, der eine Abberufung aus der Geschäftsführung und eine Entziehung seiner Vertretungsmacht rechtfertigen kann. Hier gilt zunächst das gleiche wie im Hinblick auf den Beklagten zu 1), so dass auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 3 Bezug genommen werden kann. Aus den dort dargelegten Gründen ist es für den Kläger noch zumutbar, dass der Beklagte zu 1) weiter Geschäftsführer bleibt und die Vertretungsmacht innehat. Dann ist es aber auch nicht zu rechtfertigen, dass der Beklagte zu 3) aus der Geschäftsführung abzuberufen ist. Ob die insoweit oben festgestellten Verfehlungen bzw. die ausdrücklich offen gelassenen Vorwürfe gegen ihn im Rahmen einer Gesamtschau als geringer anzusehen sind, als diejenigen, die den Beklagten zu 1) treffen, kann offenbleiben. Jedenfalls sind sie nicht als schwerwiegender anzusehen. 228 Etwas anderes ergibt sich auch nicht deswegen, weil der Beklagte zu 3) erst seit 2007 geschäftsführender Gesellschafter ist und nur einen geringen Gesellschaftsanteil hält. 229 10. 230 Soweit der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag (2. Teil) zu dem Klageantrag zu 2) weiter begehrt, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, seiner Klage auf Abberufung des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer und auf Entziehung seiner Vertretungsmacht zuzustimmen, ist dieser Antrag ebenfalls unbegründet, da die entsprechende Klage keinen Erfolg hat. 231 11. 232 Soweit der Kläger mit seinem dritten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 2) die Feststellung begehrt, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 beschlossene Bestellung des Beklagten zu 3) zum Geschäftsführer nichtig ist, hat auch dieser Antrag keinen Erfolg. 233 Der Beschluss, den Beklagten zu 3) zum Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen, ist unter TOP 7 der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 mit den Stimmen der Beklagten zu 1) bis 3) und gegen die Stimmen des Klägers mit der erforderlichen Mehrheit wirksam gefasst worden. Grundsätzlich reicht zur Bestellung eines Gesellschafters gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die einfache Mehrheit aus, die hier vorliegt. Auch durfte der Beklagte zu 3) bei der Beschlussfassung mitstimmen. Zwar ist er unmittelbar von der Beschlussfassung betroffen, es handelt sich aber um einen Organisationsakt, bei dem ein Gesellschafter – wie oben bereits ausgeführt - auch bei eigener Betroffenheit sein Stimmrecht behält (vgl. Ulmer in Staub, HGB, 4. Auflage, zu § 119 Rz. 67 m.w.Nw.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, zu § 119 Rz. 8, 10). 234 Der wirksamen Bestellung des Beklagten zu 3) zum Geschäftsführer steht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht die Geschäftsordnung von 1995 entgegen. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass durch diese eine abschließende Verteilung der Geschäftsführungskompetenzen erfolgt sei, die nur durch eine Änderung dieser Geschäftsordnung, die wiederum als Änderung des Gesellschaftsvertrages anzusehen wäre und daher einstimmig oder jedenfalls mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen erfolgen müsste, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kammer hält insoweit an ihrer im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien (89 O 6/07) vertretenen Auffassung fest, der sich das Oberlandesgericht Köln in der Berufungsentscheidung (18 U 53/07) angeschlossen hat. Danach ist eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Bestellung bzw. Abberufung eines Geschäftsführers in dieser Geschäftsordnung nicht getroffen. Es spricht schon nicht viel dafür, dass durch die Geschäftsordnung der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Geschäftsführung geändert worden ist, was grundsätzlich formfrei möglich wäre (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, zu § 105 Rz. 62). Aus ihrem Regelungsinhalt kann jedenfalls entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Schluss gezogen werden, dass auch die Bestellung oder Abberufung als geschäftsführender Gesellschafter nur noch mit der Mehrheit, mit der die Geschäftsordnung beschlossen worden ist oder die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist, oder nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Die Geschäftsordnung enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass damit auch die Regelungen in § 14 Abs. 1 bzw. 4 des Gesellschaftsvertrages geändert werden und nunmehr höhere Hürden als die einfache Mehrheit zur Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers normiert werden sollten. Hätten die Beteiligten eine solche Regelung gewollt, hätte eine ausdrückliche Regelung insbesondere deshalb nahe gelegen, da zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Geschäftsordnung und der Beschlussfassung über diese die Abberufung eines geschäftsführenden Gesellschafters im Raume stand, die durch die Regelungen in der Geschäftsordnung vermieden werden sollte und auch vermieden worden ist. Gerade daraus, dass man insoweit eine Veränderung des Gesellschaftsvertrages nicht vorgenommen hat, sondern nur die Aufgaben unter den Geschäftsführern verbindlich aufgeteilt hat, ergibt sich, dass an den Regelungen in § 14 Abs. 1 und 4 des Gesellschaftsvertrages festgehalten werden sollte. Aus der anwaltlichen Versicherung des damaligen Beraters des Klägers, des Rechtsanwalts Dr. X5, vom 5.2.2007 ergibt sich nichts anderes. Die Angaben dazu, wie dieser die damalige Regelung subjektiv verstanden hat, ohne objektive Gesichtspunkte anzuführen, ändern daran, dass sich dies dem Wortlaut der Geschäftsordnung nicht entnehmen lässt, nichts. 235 Auch § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, in dem festgelegt ist, dass zum Geschäftsführer der Gesellschaft nur bestellt werden kann, wer über eine ausreichende fachliche Befähigung verfügt, steht einer wirksamen Bestellung des Beklagten zu 3) nicht entgegen. Zwar bestreitet der Kläger eine fachliche Qualifikation des Beklagten zu 3). Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten zu 1) und 3) zu den Studien des Beklagten zu 3) und den Umstand, dass er im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 17.1.2007 ein eigenes Unternehmen führte, ist der Vortrag des Klägers nicht ausreichend substanziiert. Der Hinweis, dass er bei einem Ausflug ins Biergeschäft einen „Flop gelandet“ habe, reicht so allgemein nicht aus um eine fehlende fachliche Eignung nachvollziehbar darzulegen. 236 Schließlich steht der Wirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Beklagte zu 3) zum Geschäftsführer bestellt wurde, nicht entgegen, dass der Kläger vor der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 trotz seiner Bitte in dem Schreiben vom 12.1.2007 nicht über die Qualifikationen des Beklagten zu 3) informiert wurde. Zwar kann eine unberechtigte Auskunftsverweigerung zur Mangelhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses führen (vgl. MK-HGB, 2. Aufl. zu § 299 Rz. 49). Hier liegt eine solche unberechtigte Auskunftsverweigerung aber nicht vor. Der Kläger ist dem weiteren Vortrag der Beklagten zu 1) und 3), dass der Beklagte zu 3) über Studien und Abschlüsse verfügt, die dem Kläger bekannt sind, nicht entgegen getreten. Zudem ist unstreitig, dass der Beklagte zu 3) grundsätzlich für die Zukunft als (geschäftsführender) Gesellschafter in dem Familienunternehmen vorgesehen war oder sich jedenfalls anbot. Auch war dem Kläger bekannt, dass der Beklagte zu 3) Geschäftsführer eines Unternehmens war. Dass er keine besonderen Erfahrungen im Brauergeschäft hatte, wusste der Kläger ebenso. 237 Schließlich liegt in der Person des Beklagten zu 3) auch kein wichtiger Grund vor, der seine Bestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft für die übrigen Gesellschafter, insbesondere den Kläger, als unzumutbar erscheinen lässt. Zwar kann die Bestellung eines Geschäftsführers, gegen den ein Ausschlussgrund bzw. Abberufungs- und Entziehungsgrund vorliegt, sich als treuwidrig darstellen, so dass ein entsprechendes Stimmverhalten im Rahmen der Beschlussfassung gegen die Treuepflicht verstoßen kann. Hier liegt ein solcher in der Person des Beklagten zu 3) in der Zeit vor dem 17.1.2007 wegen der eigenen Verfehlungen des Klägers, wie oben im Einzelnen ausgeführt, aber nicht vor. 238 12. 239 Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 3) die Feststellung begehrt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007, mit dem er als Geschäftsführer abberufen und seine Vertretungsmacht entzogen worden ist, nichtig ist, hat auch dieser Antrag im Ergebnis keinen Erfolg. 240 Soweit sich der Klageantrag auf die Abberufung ohne wichtigen Grund bezieht, ist der Antrag unbegründet. Auf der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 ist der Antrag unter TOP 5 der Tagesordnung auf Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft und die Entziehung seiner Vertretungsmacht gegen die Stimmen des Klägers mit den Stimmen der Beklagten zu 1) bis 3) angenommen worden. Damit ist eine Mehrheit der Stimmen für die Abberufung des Klägers ohne wichtigen Grund gegeben. Die einfache Mehrheit reicht zur wirksamen Beschlussfassung aus. 241 Wie oben dargelegt, regelt der Gesellschaftsvertrag in § 14 Abs. 4 abweichend von der dispositiven Norm des § 117 HGB, in zulässiger Weise, dass jeder geschäftsführende Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung abberufen werden kann. Der vorliegende einfache Mehrheitsbeschluss reicht also aus. 242 Das Erfordernis eines wichtigen Grundes oder einer qualifizierten Mehrheit bzw. einer Einstimmigkeit zur Abberufung eines Geschäftsführers ergibt sich – entgegen der An-sicht des Klägers - auch nicht aus der im Jahr 1995 beschlossenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung in der Gesellschaft. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen untere Ziffer 11 Bezug genommen werden. 243 Die Beklagten zu 1) bis 3) haben durch ihre Stimmabgabe zugunsten der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft auch nicht gegen ihre gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen. Eine gesellschaftsvertraglich vorgesehene Abberufung ohne Grund darf allerdings aufgrund der unter den Gesellschaftern bestehenden Treuepflicht nicht willkürlich erfolgen (vgl. Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Auflage, zu § 177 Rz. 53; Ulmer in Staub, HGB, 4. Auflage, zu § 105 Rz. 24). Ein solcher Verstoß gegen die Treuepflicht liegt in dem Abstimmungsverhalten der Beklagten zu 1) bis 3) aber nicht vor. Soweit die Kammer in ihrem Urteil vom 2.3.2007 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Parteien (89 O 6/07) – bei der dort gebotenen summarischen Prüfung – eine ausreichende Glaubhaftmachung eines Verstoßes gegen die gesellschafterliche Treuepflicht der Beklagten angenommen hat, da ein sachlicher Grund für die Abberufung des Klägers ohne wichtigen Grund nicht vorgelegen habe, hält sie daran aus den Gründen des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Köln vom 30.8.2007, auf die insoweit Bezug genommen wird, nicht mehr fest. Die Anforderungen an einen sachlichen Grund, der eine Treuwidrigkeit ausschließt, dürfen nicht besonders hoch sein, damit die bewusst gesellschaftsvertraglich vorgesehene Möglichkeit der Abberufung ohne wichtigen Grund nicht ausgehöhlt wird. Danach reicht als sachlicher Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers aus, dass dieser in einer wesentlichen Entscheidung eine völlig andere Position als die Gesellschaftermehrheit vertritt, weil dadurch das Vertrauen in ihn verloren gehen kann (vgl. BGH in AG 1975, 242). Die Kammer schließt sich nunmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem Urteil vom 30.8.2007 (18 U 53/07) an, dass hier ein solcher sachlicher Grund im Hinblick auf die erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern in Bezug auf den Erwerb von Anteilen der L & T GmbH vorlag. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 30.8.2007, dort Seite 10 f., Bezug genommen. 244 Damit ist die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft und die Entziehung seiner Vertretungsmacht ohne wichtigen Grund wirksam durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 erfolgt. 245 Demgegenüber war die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft und die Entziehung seiner Vertretungsmacht aufgrund eines wichtigen Grundes unwirksam. Zwar haben die Beklagten zu 1) bis 3) in der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 für eine solche Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund gestimmt, ein solcher liegt allerdings nicht vor. 246 Ein solcher ist grundsätzlich dann gegeben, wenn den anderen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Geschäftsführung durch den abberufenen Gesellschafter nicht zumutbar ist. Da ist hier aber nicht der Fall. Insoweit gilt das gleiche, wie bezüglich der Beschlussfassung über die Abberufung des Beklagten zu 1) aus wichtigem Grund auf der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen zu Ziffer 5 Bezug genommen werden kann. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich des Beklagten zu 2). Ihm ist zwar keinerlei Fehlverhalten vorzuwerfen. Er hat aber, indem er in Kenntnis der Vorwürfe gegen den Beklagten zu 1) gegen dessen Abberufung aus wichtigem Grund gestimmt hat, deutlich gemacht, dass er die entsprechenden Verfehlungen nicht als unzumutbar ansieht. Das muss wegen der Gleichartigkeit der Verfehlungen dann auch für den Kläger gelten. 247 13. 248 Schließlich ist der weitere Hilfsantrag des Klägers, mit dem er die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) zur Zustimmung zu einer Änderung des § 14 des Gesellschaftsvertrages begehrt, unbegründet. 249 Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung eines Gesellschafters zur Zustimmung zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht. Diese kommt nur ganz ausnahmsweise als Ausfluss der Treuepflicht der Gesellschafter in Betracht (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, zu § 105 Rz. 64). An eine solche Ausnahme sind strenge Anforderungen zu stellen, da dadurch in die in § 109 HGB gesetzlich normierte Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter eingegriffen wird. Das Bestehen einer solchen Zustimmungspflicht setzt voraus, dass sie mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis oder die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter zueinander, insbesondere zur Erhaltung des gemeinsam Geschaffenen oder der Vermeidung wesentlicher Verluste, dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (vgl. BGH Z 44, 40, 41; BGH in WM 1985, 195, 196; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Stroth, HGB, 2. Auflage, zu § 105 Rz. 69). Umstände, die dem Kläger einen Anspruch darauf geben, dass die Beklagten zu 1) und 3) aufgrund ihrer Treueplicht verpflichtet sind, der von dem Kläger vorgeschlagenen Änderung des Gesellschaftsvertrages zustimmen, sind vorliegend aber nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob eine entsprechende Verurteilung ohne einen Versuch, die begehrte Änderung durch eine Beschlussfassung herbeizuführen, überhaupt in Betracht kommt. Jedenfalls besteht eine Zustimmungspflicht der Beklagten zu 1) und 3) nicht. Der Kläger begehrt eine Änderung der Regelungen in § 14 des Gesellschaftsvertrages. Diese enthalten Bestimmungen zur Bestellung und Abberufung der geschäftsführenden Gesellschafter. Dabei werden bestimmte persönliche und fachliche Anforderungen an die Geschäftsführer gestellt und zudem bestimmt, dass sie von der Gesellschafterversammlung bestellt werden und abberufen werden können. Dadurch wird die gesetzliche Regelung des § 114 HGB abbedungen, die den Grundsatz des Geschäftsführungsrechts aller Gesellschafter normiert. Der Kläger will demgegenüber die gesetzliche Regelung verbindlich machen. Eine solche Regelung ist zur Existenzsicherung der Gesellschaft oder zur Erhaltung des Geschaffenen und der Vermeidung von Verlusten aber nicht dringend geboten. Die Vorwürfe gegen die Beklagten zu 1) und zu 3), auf die sich der Kläger insoweit stützt, insbesondere die Entnahmen des Beklagten zu 1) und seine nicht ausreichende Information bzw. die nicht ausreichende Einsichtsgewährung, soweit darin nach den obigen Ausführungen ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 1) und zu 3) gesehen werden kann, reichen dazu nicht aus. Wie oben dargelegt, vermögen diese einen Ausschluss der Beklagten zu 1) und/oder zu 3) oder ihre Abberufung aus der Geschäftsführung und die Entziehung ihrer Vertretungsbefugnis nicht zu rechtfertigen. Zwar mag grundsätzlich die Änderung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretungsmacht in der Gesellschaft, die zur Folge hätte, dass auch der Kläger wieder geschäftsführungs- und vertretungsbefugt wäre, als geringerer Eingriff als eine Entziehung der Befugnisse der jetzigen Geschäftsführer, auch geringere Anforderungen an den dafür notwendigen wichtigen Grund stellen. Auf der anderen Seite ist bei der auch hier vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, dass es Wunsch und Wille der Gesellschafter war, dass eine Bestellung und Abberufung als Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss möglich ist, wodurch gewährleistet ist, dass die Geschäftsführer jeweils über das Vertrauen der Mehrheit der Gesellschafter verfügen. Dadurch wird nicht zuletzt – gerade bei einem zerrütteten Verhältnis zwischen den Gesellschaftern, wie es hier vorliegt – eine handlungsfähige Geschäftsführung sichergestellt. Die entgegenstehenden Belange des Klägers sind durch die Möglichkeiten der §§ 133, 140 HGB, §§ 117, 127 HGB und § 118 HGB ausreichend geschützt. 250 14. 251 Der von den Beklagten zu 1) und 3) mit dem Widerklageantrag zu 1) geltend gemachte Antrag, es dem Kläger zu untersagen, als Geschäftsführer der Gesellschaft aufzutreten und zu handeln, ist zulässig aber unbegründet. 252 Nach den obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen auch hier Bezug genommen wird, steht fest, dass der Kläger wirksam als Geschäftsführer der Gesellschaft durch Mehrheitsbeschluss vom 17.1.2007 abberufen worden ist und ihm die Vertretungsbefugnis entzogen wurde. Er ist also nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft, so dass es ihm auch nicht mehr zusteht, sich als solcher zu gerieren. Eine notwendige Begehungsgefahr, die ein Unterlassungsanspruch voraussetzt, liegt aber nicht vor. Der Kläger hat seit der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 30.8.2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren (18 U 53/06), in der ihm untersagt worden ist, für die Gesellschaft als Geschäftsführer aufzutreten oder zu handeln, dies nicht mehr getan hat. Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass er sein Verhalten zukünftig ändern wird. 253 15. 254 Auch der von den Beklagten zu 1) und 3) mit dem Widerklageantrag zu 2) geltend gemachte Unterlassungsantrag ist unbegründet. Zwar ist dem Kläger nach dem oben Gesagten die Geschäftsführungsbefugnis wirksam entzogen worden. Gleichwohl hat er als Gesellschafter weiterhin grundsätzlich ein Recht, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten. Das ergibt sich aus seinem Kontrollrecht nach § 118 HGB. Zur Wahrnehmung dieses Rechts darf der Gesellschafter die Geschäftsräume betreten und Anlagen, Einrichtungen und Sachen der Gesellschaft besichtigen (Enzinger in MK-HGB, zu § 118 Rz. 26; Koller in Koller/Roth/Morck, HGB, zu § 118 Rz. 3). Besondere Gründe, die es rechtfertigen könnten, dem Kläger ein Betretungsrecht nur nach vorheriger Gestattung durch die Geschäftsführung der Gesellschaft einzuräumen, werden von den Beklagten zu 1) und 3) nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag dazu, dass der Kläger sein Betretungsrecht seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in dem Verfahren 18 U 53/07 unangemessen ausgeübt hat. 255 16. 256 Der Widerklageantrag zu 3) der Beklagten zu 1) und zu 3), mit dem diese die Feststellung begehren, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Entzugs seiner Vertretungsmacht zur Eintragung ins Handelsregister mitzuwirken, ist zulässig und begründet. 257 Die Beklagten zu 1) und zu 3) sind insoweit aktivlegitimiert. Die Pflicht der Gesellschafter zur Eintragung der in §§ 106, 107 HGB genannten Vorgänge, zu denen auch die Veränderung der Vertretungsmacht gehört, besteht auch als privatrechtliche Pflicht der Gesellschafter untereinander. Die Inanspruchnahme auf Mitwirkung eines sich weigernden Gesellschafters steht dabei den Mitgesellschaftern zu (vgl. BGH NJW 1974, 498, 499; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, zu § 108 Rz. 6; Märtens in Ebenroth/Boujong/Joost/T9, HGB, 2. Auflage 2008, zu § 108 Rz. 5). Da der Beschluss vom 17.1.2007, durch den der Kläger mit einfacher Mehrheit ohne wichtigen Grund als Geschäftsführer abberufen worden ist und ihm die Vertretungsbefugnis entzogen wurde, gemäß den obigen Ausführungen, auf die auch insoweit Bezug genommen wird, wirksam ist, ist der Kläger als Gesellschafter verpflichtet, bei der notwendigen Eintragung nach § 107 HGB mitzuwirken. Diese Pflicht ist Ausfluss der jeden Gesellschafter treffenden Treuepflicht (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, zu § 109 Rz. 27). 258 17. 259 Auch Der Widerklageantrag zu 4) der Beklagten zu 1) und zu 3), mit dem diese die Feststellung begehren, dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Eintritts des Beklagten zu 3) in die Gesellschaft und der Anmeldung dessen Vertretungsmacht zur Eintragung ins Handelsregister mitzuwirken, ist zulässig und begründet. 260 Die Beklagten zu 1) und 3) sind insoweit aktivlegitimiert. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Ziffer 16 Bezug genommen. 261 Der Eintritt eines neuen Gesellschafters und seine Vertretungsmacht sind gemäß § 107 HGB ins Handelsregister einzutragen. Da der Beklagte zu 3) – wie oben im einzelnen dargelegt - wirksam geschäftsführender Gesellschafter geworden ist und auch kein wichtiger Grund im Sinne von §§ 133, 140 bzw. 117, 127 HGB vorliegt, der seinen Ausschluss aus der Gesellschaft bzw. die Abberufung als Geschäftsführer und die Entziehung der Vertretungsmacht rechtfertigt, ist der Kläger als Gesellschafter verpflichtet, bei der notwendigen Eintragung nach § 107 HGB mitzuwirken. 262 18. 263 Die Ausführungen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Parteien vom 9.5.2011, 10.5.2011, 29.6.2011, 30.6.2011, 4.7.2011, 6.7.2011 und 7.7.2011 sind, soweit sie neuen Sachvortrag enthalten und nicht bloß Rechtsansichten wiedergeben, gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Sie geben auch keinen Anlass, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Soweit seitens des Klägers insbesondere weitere Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit den Informationsrechten des Klägers behauptet werden, würden diese – den Vortrag als richtig unterstellt - eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. 264 19. 265 Die Kammer war entgegen der Ansicht des Klägers nicht gehindert, ein Urteil zu erlassen. Soweit § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO für den Zeitraum zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin grundsätzlich eine Frist von höchstens drei Wochen vorsieht, darf davon zwar nur dann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Dazu zählen insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der Sache. Ein solcher wichtiger Grund liegt hier vor. Dieser ergibt sich ohne weiteres schon aus dem außerordentlichen Umfang der Sache. Hinzu kommt, dass den Beklagten zu 1) und 3) auf die unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung am 14.1.2011 seitens des Klägers eingereichten umfangreichen Schriftsätze mit umfangreichem neuen Sachvortrag eine Fristsatzfrist gemäß § 283 ZPO bis zum 14.3.2011 gewährt worden ist. Soweit das Landesarbeitsgericht Hessen (zu § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) entschieden hat, dass nach Ablauf von 5 Monaten seit der letzten mündlichen Verhandlung ein Versäumnisurteil aufgrund der Verhandlung nicht mehr erlassen werden konnte und es sich insoweit an die Frist des §§ 517, 548 ZPO anlehnt, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Eine absolute Höchstfrist ist in § 310 ZPO nicht vorgesehen. Darüber hinaus stützt sich das Landesarbeitsgericht gerade auch auf die Besonderheiten im Arbeitsgerichtsprozess, die hier nicht vorliegen. Schließlich ist die Argumentation des Landesarbeitsgerichts auch im Übrigen nicht überzeugend. Der Fristablauf zwischen einer bereits erlassenen Entscheidung und ihrer Begründung ist mit demjenigen zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung nicht zu vergleichen. 266 20. 267 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Zwar unterliegen die Beklagten zu 1) und 3) teilweise, insoweit handelt es sich aber um eine geringfügige Zuvielforderung im Sinne von § 92 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte zu 2) ist an der Kostentragung ebenfalls nicht zu beteiligen. Zwar hat er seine gegen den Kläger gerichtete Widerklage zurückgenommen, auch hier sind aber die Grundsätze des § 92 Abs. 2 ZPO anzuwenden. 268 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 269 Streitwert: 270 Klageantrag zu 1) und Klageantrag zu 2), 1. Hilfsantrag einheitlich: 10.640.000,00 € 271 Klageantrag zu 1), 1. Hilfsantrag und Klageantrag zu 1), 2. Hilfsantrag einheitlich: 279.300,00 €. 272 Klageantrag zu 2): 511,29 € 273 Klageantrag zu 2), 2. Hilfsantrag und Klageantrag zu 2), 3. Hilfsantrag einheitlich: 239.400,00 € 274 Klageantrag zu 3): 322.113,96 275 Klageantrag zu 4): 300.000,00 € 276 Widerklageantrag zu 1): 30.000,00 € 277 Widerklageantrag zu 2): 30.000,00 € 278 Insgesamt: 11.841.325,25 € 279 Der Klageantrag zu 1) 2. Teil, der Klageantrag zu 1) 1. Hilfsantrag 2. Teil, der Klageantrag zu 2) 1. Hilfsantrag 2. Teil, der Klageantrag zu 2) 2. Hilfsantrag 2. Teil sowie die Widerklageanträge zu 3) und 4) haben als Begleitanträge zu den obigen Anträgen keinen eigenen Wert.