Urteil
18 U 53/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gesellschafter können gegenüber einem weiterhin als Geschäftsführer auftretenden abberufenen Mitgesellschafter einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
• Die Abberufung eines geschäftsführenden Gesellschafters kann wirksam durch einfachen Mehrheitsbeschluss erfolgen, wenn dies der Gesellschaftsvertrag erlaubt (§§ 14 Abs.4, 19 Abs.2 Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 109 HGB).
• Eine durch Geschäftsordnung zugewiesene Aufgabenteilung begründet nicht ohne klare satzungsändernde Regelung ein absolutes Abberufungserschwernis.
• Ein sachlicher Grund für eine Abberufung liegt bereits vor, wenn der Geschäftsführer in einer wesentlichen Entscheidung eine vollständig abweichende Position gegenüber der Gesellschaftermehrheit einnimmt und dadurch das Vertrauen in seine Geschäftsführung verloren geht.
• Ein Betretungsverbot der Geschäftsräume gegenüber einem Mitgesellschafter ist grundsätzlich nicht durch Unterlassungsansprüche zu erzwingen; Mitgesellschafter haben Kontrollrechte nach § 118 HGB.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen abberufenen Mitgesellschafter wegen weiterer Geschäftsführertätigkeit • Gesellschafter können gegenüber einem weiterhin als Geschäftsführer auftretenden abberufenen Mitgesellschafter einen Unterlassungsanspruch geltend machen. • Die Abberufung eines geschäftsführenden Gesellschafters kann wirksam durch einfachen Mehrheitsbeschluss erfolgen, wenn dies der Gesellschaftsvertrag erlaubt (§§ 14 Abs.4, 19 Abs.2 Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 109 HGB). • Eine durch Geschäftsordnung zugewiesene Aufgabenteilung begründet nicht ohne klare satzungsändernde Regelung ein absolutes Abberufungserschwernis. • Ein sachlicher Grund für eine Abberufung liegt bereits vor, wenn der Geschäftsführer in einer wesentlichen Entscheidung eine vollständig abweichende Position gegenüber der Gesellschaftermehrheit einnimmt und dadurch das Vertrauen in seine Geschäftsführung verloren geht. • Ein Betretungsverbot der Geschäftsräume gegenüber einem Mitgesellschafter ist grundsätzlich nicht durch Unterlassungsansprüche zu erzwingen; Mitgesellschafter haben Kontrollrechte nach § 118 HGB. Die Parteien sind Gesellschafter der H.-Brauerei C. & Co. oHG; zwei Brüder waren geschäftsführende Gesellschafter. Nach kontroverser Diskussion über die Aufstockung einer Beteiligung an der L & T GmbH beantragte ein Mitgesellschafter auf der Versammlung die Abberufung des Verfügungsbeklagten. Am 17.01.2007 beschlossen die übrigen Verfügungskläger dessen Abberufung, zunächst ohne und dann mit wichtigem Grund; die Wirksamkeit wurde angefochten. Der Verfügungsbeklagte handelte in der Folge weiterhin als Geschäftsführer. Die Verfügungskläger suchten eine einstweilige Verfügung, die dem Verfügungsbeklagten untersagen sollte, für die Gesellschaft als Geschäftsführer aufzutreten und die Geschäftsräume ohne Zustimmung zu betreten. Das Landgericht hatte den Antrag abgewiesen; das OLG Köln änderte im Berufungsverfahren teilweise zugunsten der Verfügungskläger. • Aktivlegitimation: Gesellschafter können gegenüber abberufenen Mitgesellschaftern Unterlassungsansprüche geltend machen, nicht nur die Gesellschaft selbst. • Satzungsrechtliche Grundlage: § 14 Abs.4 der Satzung erlaubt eine Abberufung durch einfachen Mehrheitsbeschluss; dies ist durch die Geschäftsordnung von 1995 nicht konkludent aufgehoben (§ 109 HGB). • Auslegung der Geschäftsordnung: Die Geschäftsordnung regelt Kompetenzverteilung, enthält aber keine klare satzungsändernde Regelung, die die Abberufungsmöglichkeit ausschlösse; Verhandlungsgeschichte und Vertretungsäußerungen stützen diese Auslegung. • Stimmrecht und Beschlusskontrolle: Auch der betroffene Geschäftsführer darf an der Abstimmung teilnehmen; die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung schützt gegen treuwidrige Mehrheitsentscheidungen. • Sachlicher Grund: Ein sachlicher Abberufungsgrund ist bereits gegeben, wenn der Geschäftsführer in einer grundlegenden Frage (hier: Beteiligungsstrategie zur L & T GmbH) eine völlig abweichende Position einnimmt und damit Vertrauensverlust begründet. • Verfügungsgrund: Es besteht Dringlichkeit, weil der abberufene Mitgesellschafter weiterhin nach außen als Geschäftsführer handelt und dadurch die Mitgesellschafter unbeschränkter Haftung nach § 128 HGB ausgesetzt sind. • Betretungsrecht: Ein generelles Betretungsverbot der Geschäftsräume gegenüber einem Mitgesellschafter ist nicht gerechtfertigt; das Kontrollrecht nach § 118 HGB gewährt grundsätzlich Zutritt, sodass hierfür ein gesonderter besonderer Grund erforderlich wäre. Das OLG Köln hat die Berufung der Verfügungskläger teilweise stattgegeben und dem Verfügungsbeklagten untersagt, für die H.-Brauerei C. & Co. oHG als Geschäftsführer aufzutreten oder zu handeln, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 € bzw. Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Der Antrag, dem Verfügungsbeklagten das Betreten der Geschäftsräume ohne Zustimmung der Geschäftsführung zu verbieten, wurde abgelehnt. Die Kammer stellte fest, dass die Abberufung des Verfügungsbeklagten wirksam durch einfachen Mehrheitsbeschluss nach § 14 Abs.4 der Satzung erfolgt ist und die Geschäftsordnung von 1995 diese Abberufungsmöglichkeit nicht aufgehoben hat. Als sachlicher Grund für die Abberufung genügte die tiefgreifende Meinungsverschiedenheit über die Beteiligung an der L & T GmbH, die das notwendige Vertrauen zerstörte; außerdem bestand ein Verfügungsgrund, weil der Beklagte trotz Abberufung weiterhin als Geschäftsführer nach außen auftrat und dadurch Haftungsrisiken für die Mitgesellschafter bestand.